TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/30 L517 2152059-1

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Veröffentlicht am 30.10.2017
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Entscheidungsdatum

30.10.2017

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L517 2152059-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , OB: XXXX , vom 07.02.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Vorsitzenden und den Richter römisch 40 und den fachkundigen Laienrichter römisch 40 als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , OB: römisch 40 , vom 07.02.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2017 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1 und 2, § 42 Abs 1, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 bis 3, § 54 Abs 12, § 55 Abs 5 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF stattgegeben, darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. beträgt und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins bis 3, Paragraph 54, Absatz 12,, Paragraph 55, Absatz 5, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF stattgegeben, darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. beträgt und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

24.11.2016 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge bP) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. bB)24.11.2016 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge bP) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. bB)

02.02.2017 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (FA f. Orthopädie), GdB 40 v.H., Dauerzustand, Träger von Osteosynthesematerial

07.02.2017 – Bescheid der bB /Abweisung des Antrages / Grad der Behinderung 40 v.H.

21.03.2017 – Beschwerde der bP

04.04.2017 – Beschwerdevorlage am BVwG

12.07.2017 - Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG / Mitteilung der bP die Beschwerde betreffend BEinst-Verfahren zurückzuziehen

20.07.2017 – Beschluss Einstellung BEinst-Verfahren

08.09.2017 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens (FA f. Neurologie), GdB 50 v.H, Dauerzustand

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP besitzt die rumänische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt befindlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP besitzt die rumänische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt befindlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.

Die bP stellte am 24.11.2016 unter Vorlage der Krankengeschichte des XXXX vom 13.09.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der bB.Die bP stellte am 24.11.2016 unter Vorlage der Krankengeschichte des römisch 40 vom 13.09.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der bB.

Am 24.01.2017 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen (FA f. Orthopädie). Das diesbezügliche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, vom 02.02.2017 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:Am 24.01.2017 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen (FA f. Orthopädie). Das diesbezügliche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vom 02.02.2017 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

" Anamnese:

Siehe Letztgutachten:

Operationen: 2015, 2016 Nachfolgeoperation im XXXX .Operationen: 2015, 2016 Nachfolgeoperation im römisch 40 .

Zwei Kuraufenthalte haben stattgefunden.

Derzeitige Beschwerden:

Die Beschwerden werden im Bereich beider Handgelenke angegeben, rechts mehr wie links. Er ist grundsätzlich Rechtshänder- er muss auf links umlernen. Er hat stabilisierende Schienen an beiden Händen. Er ist in der Grob- und Feingrifftätigkeit eingeschränkt. ES besteht ein eingeschränktes Heben und Tragen. Er ist vom Beruf Elektriker und kann derzeit nicht arbeiten. Probleme im Bereich des linken Kniegelenkes beim Beugen und Strecken etc.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Nahrungsergänzungsmittel: Weihrauch und Teufelskralle, NSAR. Novalgin, Buscopan, Salben.

2 Handgelenksbandagen

Zusammenfassung relevanter Befunde (Inkl. Datumsangabe):

Siehe Akt:

Letztbefund XXXX .Letztbefund römisch 40 .

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Guter AZ

Ernährungszustand:

Guter EZ

Größe: 163,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Orthopädie

Gesamtmobilität - Gangbild:

Das Gangbild ist weitgehend unauffällig.

In der Standphase sind die Schulterachse und Beckenachse gerade.

Die unteren Extremitäten sind gerade.

Fingerkuppen Bodenabstand bei gestreckten Knien wird bei 30cm beendet.

Der Zehen- und Fersenstand wird links als eingeschränkt demonstriert. Detto die Kniehocke.

Der Schürzen-Nackengriff wird etwas zögerlich demonstriert.

HWS-Beweglichkeit:

S 70/0/45, F 45/0/45, R 80/0/80

BWS-LWS:

Wird eingeschränkt demonstriert. Wobei die Beweglichkeit nur endlagig behindert ist.

Obere Extremitäten:

Beide Schultergelenke:

S 180/0/40, F 40/0/170, R 90/0/90

Rechts besteht eine leichte muskuläre Abwehrspannung.

Rechtes Ellbogengelenk:

S 0/0/125

Linkes Ellbogengelenk:

S 0/5/125

Vorderarmdrehung rechts:

S 80/0/90

Vorderarmdrehung links:

S 80/0/90

Rechtes Handgelenk:

S 10/0/10, F 10/0/0

Linkes Handgelenk:

S 20/0/10, F 0/0/5

Die Finger sind zum Faustschluss durchführbar.

Das Spreizen und Schließen ist unauffällig.

Es besteht eine Druck- und Klopfempfindlichkeit im Bereich des Lagers des Mittelnervens mit positivem Tinnell-Zeichen.

Schwellung im rechten Handgelenk.

Kraftsituation:

Die Kraft wird deutlich vermindert demonstriert dem Kräftegrad KG III entsprechend.Die Kraft wird deutlich vermindert demonstriert dem Kräftegrad KG römisch drei entsprechend.

Untersuchung in Rückenlage:

Beide Beine können gut aufgelegt werden.

Untere Extremitäten:

Rechtes Hüftgelenk:

S 0/0/100, F 45/0/30, R 40/0/50

Linkes Hüftgelenk:

S 0/0/100, F 45/0/30, R 40/0/50

Rechtes Kniegelenk:

S 0/0/135

Linkes Kniegelenk:

S 0/0/125

Beide obere Sprunggelenke:

S 30/0/50

Beide untere Sprunggelenke:

S 20/0/40

LWS-neuroorthopädische Untersuchung:

Laseque: negativ.

Kernig: negativ.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Funktionseinschränkung beider Handgelenke.

Beide Handgelenke zeigen eine massive Behinderung in der Beugung und Streckung und Frontalebene, aber auch in der Vorderarmdrehung

Pos.Nr. 02.06.25 40%

2) Funktionseinschränkung der Stammwirbelsäule muskulärer Natur

Der obere Rahmensatz ergibt sich aufgrund von geringen Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben.

Pos.Nr. 02.01.01 20%

3) Funktionseinschränkung im linken Ellbogengelenk einseitig.

Es liegt eine geringe Beuge- und Streckhemmung vor.

Pos.Nr. 02.06.11 20%

4) Störung des Mittelnervens links.

Es liegt ein positives Tinnell-Zeichen beidseits vor. Wobei die Störung im mittleren Rahmensatz zu verzeichnen ist, da die Finger noch nervlich gut versorgt werden. Die verminderte Kraft die er demonstriert ist gutachterlich nicht nachvollziehbar.

Pos.Nr. 04.05.06 20%

5) Störung des Mittelnervens rechts.

Es liegt ein positives Tinnell-Zeichen vor. Wobei die Störung im mittleren Rahmensatz zu verzeichnen ist, da die Finger noch nervlich gut versorgt werden. Die verminderte Kraft die er demonstriert ist gutachterlich nicht nachvollziehbar.

Pos.Nr. 04.05.06 20%

6) Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes.

Der untere Rahmensatz ergibt sich, da gewisse Belastungseinschränkungen demonstriert werden die gutachterlich nicht nachvollzogen werden können

Pos.Nr. 02.05.18 10%

Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende Behinderung geht von den Handgelenken aus. Alle anderen Behinderungen sind nachrangig und steigern nicht.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Aufgrund der geänderten Einschätzungskriterien ergeben sich auch Änderungen in der Einschätzung. Die Gesamtbehinderung ist aber gleich geblieben.

[X] Dauerzustand

[X] Träger von Osteosynthesematerial

"

Mit Bescheid der bB vom 07.02.2017 wurde der Antrag der bP vom 24.11.2016 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.

Gegen diesen, den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass abweisenden Bescheid, sowie gegen die Abweisung auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Anm.: diesbzgl. erging kein Bescheid) erhob die bP in rechtsfreundlicher Vertretung am 21.03.2017 Beschwerde.Gegen diesen, den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass abweisenden Bescheid, sowie gegen die Abweisung auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten Anmerkung, diesbzgl. erging kein Bescheid) erhob die bP in rechtsfreundlicher Vertretung am 21.03.2017 Beschwerde.

Sie gab an, dass der Sachverständige lediglich einen Teil der bei der bP bestehenden gesundheitlichen Probleme im Gutachten anführte, sodass die Festsetzung des Grades der Behinderung auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage basiere und die Entscheidung an einer unzureichenden Begründung leide. Der Sachverständige habe der bP ihre Beschwerden nicht ausführen lassen und habe hinsichtlich Beweglichkeit und Belastbarkeit der Handgelenke sowie des linken Knies keine Untersuchung stattgefunden, der Sachverständige habe lediglich ein Aktengutachten erstellt. Die bP habe eine massive Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit beider Handgelenke. Sie könne - aufgrund der eingesetzten weiteren Platte in das rechte Handgelenk (OPs 2015 und 2016) - ihre Handgelenke mittlerweile so gut wie gar nicht mehr belasten, verspüre regelmäßig starke Schmerzen, könne nachts vor Schmerzen nicht schlafen und würden weiters die Handgelenke oftmals anschwellen. Das linke Kniegelenk sei gleichfalls stark beeinträchtigt, hier komme es gelegentlich plötzlich zu Ausfällen der Stehfähigkeit, da die Kniescheibe zu einem großen Teil fehle. Nur eine äußerst geringe Belastung sei möglich.

Die bP beantragte die Einvernahme sowie die Einsichtnahme in die insbesondere beim XXXX aufliegenden Befunde und die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens.Die bP beantragte die Einvernahme sowie die Einsichtnahme in die insbesondere beim römisch 40 aufliegenden Befunde und die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens.

Beigelegt wurde die bereits mit Antrag beigebrachte Krankengeschichte vom 13.09.2016.

Am 12.07.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, welche im Wesentlichen folgenden Verlauf nahm:

" BFV: Ich verweise inhaltlich auf die eingebrachte Beschwerde.

Grundsätzlich verweist der BF auf den Krankheitsverlauf und dadurch auch auf den Verfahrensgang. Zusammenfassend führt er aber aus, dass er massive Schmerzen habe und er nicht versteht warum sich die Einschätzung nur auf 40 v. 100 belaufe.

VR führte weiters aus das betreffend der medizinischen Befunde, welche im XXXX aufliegen, es hierbei um eine Mitwirkungsverpflichtung des BF handelt diese beizubringen und nicht um eine "Holschuld" des Gerichtes.VR führte weiters aus das betreffend der medizinischen Befunde, welche im römisch 40 aufliegen, es hierbei um eine Mitwirkungsverpflichtung des BF handelt diese beizubringen und nicht um eine "Holschuld" des Gerichtes.

Seitens BFV wird ausgeführt, dass der BF alle relevanten med. Befunde immer mitführte, diese aber in der Beurteilung der Ärzte keine Berücksichtigung fanden bzw. unbeachtet blieben. Die beschriebenen Befunde wurden dem Gericht übergeben!

Der SV wird seitens des Gerichtes beauftragt sich die Befundlage zu vergegenwärtigen und im Konnex mit seinem erstellten Gutachten zu berücksichtigen sowie in der Folge zu begründen.

Seitens des SV wird diesbezüglichen ausgeführt, dass die Befunde von den Antragstellern alle geschickt werden und diese elektronische erfasst werden. Der SV könne sich auch erinnern, dass er die Röntgenbilder mitführte. Der letzte Bericht von Dr. XXXX , FA für Orthopädie war ihm allerding naturgemäß nicht bekannt!Seitens des SV wird diesbezüglichen ausgeführt, dass die Befunde von den Antragstellern alle geschickt werden und diese elektronische erfasst werden. Der SV könne sich auch erinnern, dass er die Röntgenbilder mitführte. Der letzte Bericht von Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie war ihm allerding naturgemäß nicht bekannt!

Seitens des SV wird auch darauf hingewiesen, dass es für den Patienten den Anschein erregt haben musste, sich nicht für die mitgeführten Befunde zu interessieren.

Dem Patienten entgehe aber, dass dem SV alle vom SMS übermittelten Befunde im elektronischen Akt vorliegen und diese gleichzeitig mit der Untersuchung bzw. in der Folge bei der Gutachtenerstellung Berücksichtigung finden.

Auf Nachfrage des BR hinsichtlich Inhalts der vorgelegten CDs wird seitens des BF als auch des SV ausgeführt, dass es sich dabei um bildgebendes Material des XXXX von 2008 und 2015 handelt. Auf Anfrage führt der SV diesbezüglich aus, dass dies bei der Untersuchung bekannt war.Auf Nachfrage des BR hinsichtlich Inhalts der vorgelegten CDs wird seitens des BF als auch des SV ausgeführt, dass es sich dabei um bildgebendes Material des römisch 40 von 2008 und 2015 handelt. Auf Anfrage führt der SV diesbezüglich aus, dass dies bei der Untersuchung bekannt war.

Seitens des BF wurden in der Folge dem Gericht zwei Röntgenbilder vom 29.04.2016 des XXXX , auf welchem das Handgelenk rechts sowohl frontal als auch als seitliche Aufnahme rechts gedreht zu sehen sind, vorgelegt.Seitens des BF wurden in der Folge dem Gericht zwei Röntgenbilder vom 29.04.2016 des römisch 40 , auf welchem das Handgelenk rechts sowohl frontal als auch als seitliche Aufnahme rechts gedreht zu sehen sind, vorgelegt.

Nach Rückfrage beim SV wie weit dieses Beweismittel relevant im Zusammenhang mit dem erstellten Gutachten sei, wird ausgeführt, dass es betreffend der Handgelenke mit sich bringe die Bilder einzusehen, weshalb die genannten Bilder zwar in der Beweisaufnahme Niederschlag finden aber nicht in die "Lichtbilderkartei" des angeführten Beschwerdeverfahrens aufgenommen werden.

Auf Nachfrage ob seitens des BF Angaben gemacht werden wollen verwies er auf eine OP im Jahre 2016, bei welcher ein Teil des Hüftknochens entnommen worden ist und in das rechte Handgelenk implantiert wurde. Dieser Vorgang ist im Akt enthalten.

BR: Wie äußern sich die Funktionsbeeinträchtigungen?Bundesrat:, Wie äußern sich die Funktionsbeeinträchtigungen?

BF: Ich habe ständig starke Schmerzen, kann nicht mehr schwer arbeiten wie etwa Kabel einziehen, schlafe nur wenige Stunden.

BR: Und in der Feinmotorik? Können Sie mitschreiben?Bundesrat:, Und in der Feinmotorik? Können Sie mitschreiben?

BF: Ich kann schreiben, aber nicht wie früher.

BR: Wie wirkt sich Ihr Leiden auf das tägliche Leben aus?Bundesrat:, Wie wirkt sich Ihr Leiden auf das tägliche Leben aus?

BF: Ich habe andauernd Schmerzen.

BR: Haben Sie schon eine Schmerztherapie besucht?Bundesrat:, Haben Sie schon eine Schmerztherapie besucht?

BF: Ja.

BR: Wie ich festgestellt habe sprechen Sie auch sehr viel unter Zuhilfenahme Ihrer beiden Hände, gestikulieren stark, ich könnte dabei keine Beeinträchtigung feststellen.Bundesrat:, Wie ich festgestellt habe sprechen Sie auch sehr viel unter Zuhilfenahme Ihrer beiden Hände, gestikulieren stark, ich könnte dabei keine Beeinträchtigung feststellen.

BF: Ich habe starke Schmerzen. Ohne meine Frau ich bin tot. Ich kann nicht Auto fahren, oder nur 10km, anschließend habe ich starke Schmerzen. Auch beim Knie habe ich beim Autofahren starke Schmerzen, dieses schwillt nach einiger Zeit stark an.

Seitens des VR wird der anwesende SV ersucht sein Gutachten in kurzen und prägnanten verständlichen Sätzen zu formulieren und in der Folge - ob des neu vorgebrachten Befundes - darzulegen, ob sich eine Änderung der Einschätzung ergeben würde.

SV: Zum Vorbringen der Beschwerde, dass subjektive Angaben unter dem Bereich "glauben" fallen und nur im Zusammenhang bei objektiven Funktionsstörungen eine Würdigung erfahren. Ich habe ihn subjektiv befragt, kann mich jetzt sogar genau erinnern da ich ihn gefragt habe ob er Ungar ist. Es hat eine Zeit gedauert da er der deutschen Sprache nicht so mächtig war. Meine objektive Untersuchung habe ich unter Einbezug des elektronischen Aktes vorgenommen. Nachdem zum Zeitpunkt seiner Voreinschätzung noch andere Kriterien seitens des Bundessozialamtes zur Anwendung (Richtsatzverordnung) kamen, ist die Voreinschätzung mit der jetzigen Einschätzung nicht vergleichbar, da die Neueinschätzung vom Bundessozialamt unter dem Begriff Einschätzungsverordnung zu listen ist. Es können sich Einschätzungen ergeben, die dadurch mit den Voreinschätzungen nicht mehr ident sind (das ist auch dem Ministerium bekannt).

Beginnen wir mit Punkt 6 meiner Einschätzung, so ist festzuhalten,

dass die Bewegung eines Kniegelenkes zwischen Normstreckung = 0 Grad

und Beugung = 90 Grad zw. 10 und 20% ergibt. Bei meiner Untersuchung

war jedoch das rechte Kniegelenk normal beweglich und das linke Kniegelenk hat ein Beugedefizit von 10 Grad gehabt, sodass ich den unteren Rahmensatz anwenden musste unter Berücksichtigung seiner demonstrierten Belastungseinschränkung.

Unter Punkt 2 habe ich die Probleme seiner Wirbelsäule gewürdigt, allerdings hier sogar mit dem oberen Rahmensatz.

Unter Punkt 3 habe ich auch seine Probleme im Ellenbogengelenk links gewürdigt mit 20%.

Unter Punkt 1 ist festzuhalten, dass in den Einschätzungskriterien keine höhere Einschätzung vorliegt. Ich habe objektiv nachvollziehen können, dass er in der Funktion beider Handgelenke in Beugung und Streckung soweit eingeschränkt ist, dass dieser Rahmensatz gerechtfertigt ist.

Punkt 4 und Punkt 5 betreffen jeweils den Mittelnerv (Nervus Medianus), auch diese Einschätzung habe ich nach den gegebenen Vorlagen durchgeführt, wobei die verminderte Kraftdemonstration eine subjektive Schilderung ist!

Wenn ich jetzt den Gesamtgrad der Behinderung mit 40v100 festgelegt habe, so habe ich mich an die gegebenen Vorgaben der Einschätzungskriterien gehalten.

20% Einschätzungen steigern nicht.

30% Einschätzungen würden unter besonderer Untermauerung steigern.

Selbst der Orthopäde XXXX hat in seiner Untersuchung vom 10.05.2017 wörtlich geschrieben: Wir haben besprochen, dass eine operative Therapie derzeit nicht zielführend ist, da noch eine sehr gute Beweglichkeit besteht.Selbst der Orthopäde römisch 40 hat in seiner Untersuchung vom 10.05.2017 wörtlich geschrieben: Wir haben besprochen, dass eine operative Therapie derzeit nicht zielführend ist, da noch eine sehr gute Beweglichkeit besteht.

Somit halte ich mein erstelltes Gutachten vom 02.02.2017 aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Befunde aufrecht.

Dieses wird als Beilage /.A zum Protokoll genommen.

Der SV wurde ersucht anzuführen inwieweit eine neurologische Beeinträchtigung eine Veränderung der Gesamteinschätzung zur Folge hätte.

Seitens des SV wird ausgeführt, dass es durchaus möglich ist.

BFV: Laut schriftlichen Gutachten ergibt sich zum Pkt. 6 dass gewisse Belastungseinschränkungen, die vom BF demonstriert wurden, gutachterlich nicht nachvollzogen hätten werden können, den heutigen Ausführungen der Gutachtenserörterung konnte entnommen werden, dass die demonstrierten Belastungseinschränkungen berücksichtigt worden seien, es ergibt sich daher die Frage ob die demonstrierten Belastungseinschränkungen gutachterlich berücksichtigt wurden, verneinendenfalls inwiefern dies an der Einschätzung etwas ändert.

SV: Vorneweg sei festzuhalten, dass unter Pkt. 6 das "nicht nachvollzogen" auf "nachvollzogen" geändert werden muss, Begründung:

An und für sich hat er einen guten Bewegungsbefund, aber die Beugehemmung von 10 Grad und die Belastungsbehinderung haben mich dennoch dazu bewogen, dieses Kniegelenk mit dem unteren Rahmensatz einzuschätzen.

BFV: Zu Pkt. 4 und 5 (Mittelnerv links und rechts) wird im schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass die verminderte Kraft, die der BF demonstrierte, gutachterlich nicht nachvollziehbar gewesen sei. Demgegenüber führte der SV heute aus, dass die verminderte Kraft gutachterlich nachvollzogen werden konnte und daher auch Berücksichtigung mit dem Rahmensatz von 20% fand. Der SV möge diesen Widerspruch erläutern.

SV: Zum Zeitpunkt der Untersuchung war die Demonstrierung der Kraftverminderung die in anschaulicher Weise stattgefunden hat nicht nachvollziehbar. Ich spreche hier immer als Orthopäde und Unfallchirurg, nicht als Neurologe. Störungen im Nerv können sich innerhalb von einem halben Jahr natürlich ändern.

Meine damalige Einschätzung habe ich auf Grundlage der Leitfunktion durchgeführt und die Leitfunktion hat nicht mehr ergeben als 20%. Der Neurologe kann durchaus auf ein anderes Ergebnis kommen. Seitens des SMS ist es erwünscht, dass aktfremde und fachfremde Bereiche durchaus eingeschätzt werden, wenn es sich um einen Rahmensatz von 20 – 30% handelt (aus den bereits vorher genannten Vorgaben). Gerade bei solchen Handgelenksoperationen kann es zu Verwachsungen kommen, die dann Einengungen des Mittelnervens bewirken, nicht sofort aber in absehbarer Zeit.

Seitens BFV werden keine weiteren Fragen an den SV gestellt.

Der SV wird um 13:51 Uhr der Verhandlung entlassen.

Auf Grundlage der neu gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere des Umstandes, dass durch die Einbeziehung eines neurologischen Gutachtens eine Steigerung der Einschätzung möglich ist, wird zum Zwecke der Einholung eines neurologischen Gutachtens die Verhandlung geschlossen betreffend des anhängigen Verfahrens auf Grundlage des BBG.

Je nach neuer Beweislage werden die entsprechend notwendigen Schritte gesetzt werden.

Seitens RV bestehen keine diesbezüglichen Einwendungen.Seitens Regierungsvorlage bestehen keine diesbezüglichen Einwendungen.

Seitens der RV wird diesbezüglich ausgeführt, dass die Beschwerde betreffend BEinstG unter Aufrechterhaltung der Beschwerde zum BBG, zurückgezogen wird.Seitens der Regierungsvorlage wird diesbezüglich ausgeführt, dass die Beschwerde betreffend BEinstG unter Aufrechterhaltung der Beschwerde zum BBG, zurückgezogen wird.

Am 20.07.2017 erging der Beschluss L517 2152059-2/3E mit dem das Verfahren nach Behinderteneinstellungsgesetz, nach Rückzug der Beschwerde, eingestellt wurde.

Ein vom BVwG in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 08.09.2017, erstellt nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr 261/2010, weist folgendes Ergebnis aus:Ein vom BVwG in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 08.09.2017, erstellt nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 261 aus 2010,, weist folgendes Ergebnis aus:

" Anamnese:

Siehe Vorgutachten

Derzeitige Beschwerden:

Der Antragsteller hatte 1990 einen Autounfall mit einem Bruch beider Unterarme, wo er in den folgenden Jahren mehrfach operiert wurde. Es erfolgten Operationen im XXXX , auch Operationen in Rumänien.Der Antragsteller hatte 1990 einen Autounfall mit einem Bruch beider Unterarme, wo er in den folgenden Jahren mehrfach operiert wurde. Es erfolgten Operationen im römisch 40 , auch Operationen in Rumänien.

Zusätzlich wurde bei ihm im August 2015 eine Karpaltunnel-Operation rechts durchgeführt. Die letzte Operation am Handgelenk war 2016.

Zusätzlich kam es 2009 zu einer Patellaoperation nach einem Bruch.

Aktuell beschreibt er vorrangig erhebliche Schmerzen im Handgelenksbereich beidseits. Ein Heben von bereits geringen Lasten ist für ihn erschwert. Es besteht anhaltend ein Taubheitsgefühl im Bereich des 1. bis 3. Fingerstrahls rechts. Er hätte Schwierigkeiten beim Spitzengriff sowie beim Schreiben. Die Schmerzen werden angegeben im Bereich der Operationsnarben. Vor allen Dingen Schmerzen in der Nacht sind vorhanden, wo die Schmerzmittel auch nur bedingt helfen würden. Es kommt immer wieder auch zu Handgelenksschwellungen.

Die Karpaltunneloperation 2015 führte zu keiner Änderung des Taubheitsgefühls im Bereich des 1. bis 3. Fingerstrahls rechts. Die ursprünglichen Schmerzen im Bereich des 1.-3. Fingerstrahls rechts sind allerdings durch die Operation besser geworden.

Von Seiten des linken Kniegelenkes ist er ebenfalls beeinträchtigt, wobei er hier vorrangig Schmerzen angibt, die nach 30 Minuten Stehen bzw. einer Gehstrecke von 2 - 3 km auftreten. Subjektiv besteht eine geringe Belastbarkeit des linken Kniegelenkes, da es gelegentlich zu einer Einschränkung der Stehfähigkeit kommt.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Ibuprofen bei Bedarf, Rubax (homöopathisches Mittel), Handgelenksschiene

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Orthopädischer Befundbericht Dr. XXXX vom 04.05.2017:Orthopädischer Befundbericht Dr. römisch 40 vom 04.05.2017:

Diagnosen:

Schwere Handgelenksarthrose als radiocarpale und als ulnarcarpale Arthrose an beiden Unterarmen bei Z.n. Fraktur und Mehrfachoperationen an den Unterarmen, Z.n. Reposition und Osteosynthese, Patellafraktur links

Herr XXXX hatte einen Autounfall 1990 mit einer Fraktur der beiden Unterarme, die in den folgenden Jahren mehrfach operiert worden sind. Er erfolgten Operationen im Unfallkrankehnaus, auch Operationen in Rumänien. 2006 wurde eine Metallentfernung an der linken Hand und eine Osteotomie durchgeführt und in weiterer Folge auch 2007 auf der rechten Seite eine Radiusverkürzung und Ulnarverkürzung die nicht verheilt ist. 2008 erfolgte Stoßwellentherapie, 2015 Carpaltunnelsyndromoperation an der rechten Hand, da Beschwerden bestanden. Es kam trotzdem zu keiner Besserung. 2016 im XXXX nochmals Operation mit Beckenkammspan und Handgelenksoperation, wobei die Schmerzen daraufhin sehr stark waren, auch dort kam es zu keiner Heilung. Ein Jahr erfolgte Krankenstand und trotzdem trat auch trotz Heilung des Knochens keine Besserung auf. Am 24.09.2009 Operation am linken Kniegelenk im XXXX nach Patellaquerfraktur am unteren Patelladrittel mit mehrfacher Fragmentierung des Patellapols links. Es wurde eine offene Reposition unter Resektion des distalen Fragments, Sicherung mittels Drahtrahmennaht durchgeführt. Daraufhin erfolgte eine Gipsruhigstellung für 6 Wochen.Herr römisch 40 hatte einen Autounfall 1990 mit einer Fraktur der beiden Unterarme, die in den folgenden Jahren mehrfach operiert worden sind. Er erfolgten Operationen im Unfallkrankehnaus, auch Operationen in Rumänien. 2006 wurde eine Metallentfernung an der linken Hand und eine Osteotomie durchgeführt und in weiterer Folge auch 2007 auf der rechten Seite eine Radiusverkürzung und Ulnarverkürzung die nicht verheilt ist. 2008 erfolgte Stoßwellentherapie, 2015 Carpaltunnelsyndromoperation an der rechten Hand, da Beschwerden bestanden. Es kam trotzdem zu keiner Besserung. 2016 im römisch 40 nochmals Operation mit Beckenkammspan und Handgelenksoperation, wobei die Schmerzen daraufhin sehr stark waren, auch dort kam es zu keiner Heilung. Ein Jahr erfolgte Krankenstand und trotzdem trat auch trotz Heilung des Knochens keine Besserung auf. Am 24.09.2009 Operation am linken Kniegelenk im römisch 40 nach Patellaquerfraktur am unteren Patelladrittel mit mehrfacher Fragmentierung des Patellapols links. Es wurde eine offene Reposition unter Resektion des distalen Fragments, Sicherung mittels Drahtrahmennaht durchgeführt. Daraufhin erfolgte eine Gipsruhigstellung für 6 Wochen.

SV-Gutachten Dr. XXXX vom 24.01.2017:SV-Gutachten Dr. römisch 40 vom 24.01.2017:

Inhalt wird zur Kenntnis genommen

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut

Ernährungszustand:

Gut

Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Vigilanz und Sprache:

Patient wach und allseits orientiert. Unauffällige Spontansprache. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache

Caput:

HWS aktiv und passiv frei beweglich, kein Meningismus, kein Druckschmerz im Bereich der Nervenaustrittspunkte des Nervus trigeminus.

Hirnnerven:

Nervus olfactorius: Geruch anamnestisch o.B.

Nervus opticus: Gesichtsfeldprüfung unauffällig, Visus o.B.,

Nervus oculomotorius, Nervus trochlearis und Nervus abducens:

unauffällige Optomotorik, keine Ptose, keine horizontale oder vertikale Blicklähmung, kein Nystagmus.

Auge in Primärposition. Pupillen bds. mittelweit, isokor und rund. Prompte, direkte und indirekte Lichtreaktion, erhaltene Konvergenzreaktion

Nervus trigeminus: Sensibilität im Gesicht o.B., Kornealreflex nicht geprüft, gut auslösbarer Masseterreflex.

Nervus facialis: kein Facialisdefizit mimisch oder willkürlich.

Nervus vestibulocochlearis: Gehör subjektiv seitengleich, kein Nystagmus.

Nervus glossopharyngeus, Nervus vagus: Seitengleiches Heben des Gaumensegels, Würgreflex auslösbar. Phonation o.B., keine Heiserkeit in der Stimme bemerkbar. Kehlkopf hebt und senkt sich regelrecht.

Nervus accessorius: beidseits kräftige Muskulatur ohne Atrophie.

Nervus hypoglossus: Zunge wird gerade herausgestreckt. Zungenmotilität o.B., keine Faszikulationen.

Obere Extremität:

Taubheitsgefühl im Bereich des 1.-3. Fingerstrahls beidseits.

Positives Tinel-Zeichen beidseits.

Eingeschränkter Spitzengriff rechts mehr als links, geringfügige Thenaratrophie rechts. Blande OP-Narben rechts und links am Unterarm.

Eingeschränkte Handgelenksdorsalflexion und Extension, eingeschränkte Pronation rechts.

Linksseitig diskrete Einschränkungen bei der Handgelenksdorsalextension und Flexion. Muskeleigenreflexe beidseits mittellebhaft symmetrisch auslösbar (Bizepssehnenreflex, Radiusperiostreflex, Thzepssehnenreflex).

Knips beidseits negativ.

Untere Extremitäten:

Kniegelenksbeweglichkeit rechts 0-0-135°, links 0-0-125°

Sensibilität:

Sensibilitätsminderung im 1. - 3. Fingerstrahl beidseits.

Prüfung der Koordination:

Finger-Nase un

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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