TE Bvwg Beschluss 2017/11/10 I413 2170449-1

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Veröffentlicht am 10.11.2017
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Entscheidungsdatum

10.11.2017

Norm

BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 2 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.05.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  5. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1993
  8. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 3 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 3 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  3. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  4. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I413 2170449-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und die beisitzende Richterin Mag Gabriele ACHLEITNER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Heike MORODER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg vom 22.08.2017, Zl. 27084324600023|BSB||FEST-FA|||, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und die beisitzende Richterin Mag Gabriele ACHLEITNER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Heike MORODER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg vom 22.08.2017, Zl. 27084324600023|BSB||FEST-FA|||, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.07.2017, eingelangt am 06.07.2017, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

2. Mit bekämpftem Bescheid vom 22.08.2017 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab, da der Grad der Behinderung lediglich 20 % betrage.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 05.09.2017, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend unter Vorlage entsprechender Unterlagen vorbrachte, dass das von der belangten Behörde aufgenommene Gutachten des Amtssachverständigen Dr. XXXX lediglich den Arbeitsunfall vom 14.03.2016 berücksichtige, für dessen Folgen eine monatliche Rentenleistung von 30 % gewährleistet werde. Den weiteren Arbeitsunfall vom 02.06.2003, wegen dessen Folgen er eine 20 %-ige Versehrtenrente beziehe, sei hingegen unberücksichtigt geblieben. Der Beschwerdeführer beantragte unter Würdigung der Umstände die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 05.09.2017, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend unter Vorlage entsprechender Unterlagen vorbrachte, dass das von der belangten Behörde aufgenommene Gutachten des Amtssachverständigen Dr. römisch 40 lediglich den Arbeitsunfall vom 14.03.2016 berücksichtige, für dessen Folgen eine monatliche Rentenleistung von 30 % gewährleistet werde. Den weiteren Arbeitsunfall vom 02.06.2003, wegen dessen Folgen er eine 20 %-ige Versehrtenrente beziehe, sei hingegen unberücksichtigt geblieben. Der Beschwerdeführer beantragte unter Würdigung der Umstände die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

4. Mit Schreiben vom 17.10.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den amtlichen Sachverständigen Dr. XXXX um eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens.4. Mit Schreiben vom 17.10.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den amtlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 um eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens.

5. Mit E-Mail vom 07.11.2017 erstattete der Amtssachverständige Dr. XXXX ein ergänzendes Gutachten, in dem er ausführte, dass er aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen den Grad der Behinderung auf insgesamt 30 % erhöhen müsse.5. Mit E-Mail vom 07.11.2017 erstattete der Amtssachverständige Dr. römisch 40 ein ergänzendes Gutachten, in dem er ausführte, dass er aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen den Grad der Behinderung auf insgesamt 30 % erhöhen müsse.

6. Am 09.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Anschluss an seine Einvernahme als Partei und nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die Beschwerde vom 05.09.2017 zurückzog.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und steht aufgrund der Aktenlage und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung am 09.11.2017 zweifelsfrei fest.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs 1 BEinStG entscheidet das Bundesverwaltungsgerichts in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinStG entscheidet das Bundesverwaltungsgerichts in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Form des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2017 seine Beschwerde zurückgezogen. Diese Erklärung gab der Beschwerdeführer nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage ab. Willensmängel sind keine zu erkennen.

Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2017 in Rechtskraft erwachsen ist und das Beschwerdeverfahren sohin einzustellen ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I413.2170449.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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