RS Vfgh 2017/9/21 A2/2017

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Veröffentlicht am 21.09.2017
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §20 Abs3
ZPO §219

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht nach Beendigung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens

Rechtssatz

Die Akteneinsicht einer Partei eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens kommt grundsätzlich nur bis zur Zustellung der Enderledigung in Betracht. Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn in der betreffenden Rechtssache konkrete Rechtsschutzinteressen glaubhaft gemacht werden. Als konkrete Rechtsschutzinteressen gelten insbesondere eine beabsichtigte Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein nachfolgendes Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Da die Antragsteller kein konkretes Interesse an der Akteneinsicht geltend machen, ist der darauf gerichtete Antrag schon aus diesem Grund abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • A2/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.09.2017 A2/2017

Schlagworte

VfGH / Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:A2.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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