RS Vfgh 2017/9/21 A4/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2017
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Index

L7030 Buchmacher, Totalisateur, Wetten

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
VfGG §41
ZPO §41, §235 Abs4
Wr WettenG §23
RechtsanwaltstarifG §12

Leitsatz

Stattgabe einer auf Ersatz der Prozesskosten eingeschränkten Klage auf Ausfolgung von Schlüsseln nach Aufhebung einer Betriebsschließung nach dem Wr WettenG

Rechtssatz

Das Vorbringen, dass sich die Klage gegen die Stadt Wien als Gemeinde richtet, der Magistrat der Stadt Wien aber in diesem Fall in Vollziehung eines Landesgesetzes für das Land Wien aufgetreten sei, ist nicht geeignet, die Passivlegitimation der beklagten Partei in Zweifel zu ziehen. Wird nämlich die Stadt Wien als Gemeinde hinsichtlich einer im öffentlichen Recht wurzelnden Forderung vor dem VfGH in Anspruch genommen, trifft die Klage die einheitliche Gebietskörperschaft Wien.

Das - eingeschränkte - Klagebegehren ist gerechtfertigt: Der Rechtsgrund, auf welchen der Magistrat der Stadt Wien die Betriebsschließung bzw die Abnahme der Schlüssel stützte, besteht seit dem Außerkrafttreten der vorläufigen Anordnung über die Betriebsschließung nicht mehr. Indes befanden sich die Schlüssel zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage nach wie vor in der Gewahrsame des Magistrates der Stadt Wien. Vor diesem Hintergrund hätte die klagende Partei mit ihrem Begehren obsiegt, wenn die beklagte Partei diesem nach Einbringung der Klage nicht entsprochen hätte. Die klagende Partei hat der Entsprechung ihres Begehrens durch die Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten gemäß §235 Abs4 ZPO Rechnung getragen. Da die Klage begründet erhoben wurde, ist auch die Kostenersatzforderung der klagenden Partei gerechtfertigt.

Die der klagenden Partei zustehenden Kosten sind nach dem RechtsanwaltstarifG auszumessen. Für die Abfassung der Klage steht der klagenden Partei bei einer - von der beklagten Partei nicht bemängelten - Bewertung des Streitgegenstands von € 42.600,- der Betrag der TP 3C von € 2.212,- zu. Die Klagseinschränkung ist als kurzer Schriftsatz iSd TP 1 zu qualifizieren, wofür der klagenden Partei bei der in analoger Anwendung des §12 RATG vorzunehmenden Bewertung des Streitgegenstands von € 1.450,- ein Betrag von € 25,73 zusteht. In den zugesprochenen Kosten sind 50 % Einheitssatz für die Klage (für den zunächst höheren Streitwert) und 60 % Einheitssatz für die Klagseinschränkung (für den nunmehr niedrigeren Streitwert), ferner Umsatzsteuer iHv € 368,70 bzw € 4,29 und der Ersatz der Eingabengebühr (€ 240,-) enthalten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, Wetten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:A4.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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