RS Vwgh 2017/9/26 Ro 2015/05/0018

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Veröffentlicht am 26.09.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs1;
VwGG §28 Abs2;
VwGG §28 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2017/03/0001 B 31. Jänner 2017 RS 4

Stammrechtssatz

Nach § 28 Abs 1 und 2 VwGG entspricht der Inhalt einer außerordentlichen Revision grundsätzlich dem Inhalt der ordentlichen Revision. Die vom VwGH vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050018.J01

Im RIS seit

16.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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