RS Lvwg 2017/8/8 VGW-242/035/RP02/10870/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.08.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

VwGVG §8 Abs1
WMG §35

Rechtssatz

Laut VwGH v. 28.01.2004, Zl. 2003/12/0147, ist für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich. Wurde die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der in § 8 VwGVG genannten Frist erhoben, ist sie – ungeachtet, ob nach ihrer Erhebung tatsächlich Säumnis eingetreten ist – als verfrüht mangels Berechtigung ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Schlagworte

Verfahrensrecht; Mindestsicherung; Säumnisbeschwerde, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.035.RP02.10870.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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