TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/16 VGW-242/021/RP25/7881/2017

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Veröffentlicht am 16.08.2017
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Entscheidungsdatum

16.08.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

AVG §52
VwGVG §28
WMG §8 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger OAR Neustifter über die Beschwerde der Frau He. H., Wien, L.-Gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region …, Sozialzentrum …, vom 05.05.2017, Zl. MA 40 - SH/2017/01576889-001,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben, sodass die mit den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum …, vom 26.02.2017, Zl. MA 40 - SH/2017/01220884-001, (betreffend Lebensunterhalt und Grundbetrag für den Wohnbedarf von monatlich EUR 837,76 von 01.03.2017 bis 28.02.2018 zzgl. Sonderzahlungen im Mai und Oktober 2017 von je EUR 837,76 und Leistungen bei Krankheit und Mietbeihilfe von 01.03.2017 bis 28.02.2018 in der Höhe von monatlich EUR 94, 50) gestaltete Rechtslage wieder hergestellt ist.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.05.2017, Zl. MA 40 - SH/2017/01576889-001, wurde auf Grund einer Änderung die zuletzt mit Bescheid vom 26.01.2017, Zl. MA 40 - SH/2017/01220884-001, gewährten Leistungen mit 31.05.2017 eingestellt und ab 01.06.2017 bis 28.02.2018 eine monatliche Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von monatlich EUR 837,76 und Leistungen bei Krankheit zuerkannt, jedoch im Gegensatz zum vorangegangenen Bescheid keine Sonderzahlungen mehr gemäß § 8 Abs. 3 WMG zuerkannt. Die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehenden Mietbeihilfe wurde abgewiesen. (Mit dem vorangegangenen Bescheid war noch eine Mietbeihilfe in der Höhe von monatlich EUR 94,50 zuerkannt worden, was auf unterschiedliche Grundbetragsanteile zur Deckung des Wohnbedarfes bei „dauernden“ Mindestsicherungsleistungen einerseits und „normalen“ Mindestsicherungsleistungen für den Lebensunterhalt zurückzuführen ist).

Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Hilfe suchende aufgrund der chefärztlichen Stellungnahme vom 25.04.2017 der Kompetenzzentrum-Begutachtung gemäß einem ärztlichen Gutachten vom 24.03.2017 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitsfähig sei.

Dagegen richtet sich die jedenfalls fristgerecht erhobene Beschwerde vom 17.05.2017, die am 23.05.2017 bei der belangten Behörde eingelangt ist, mit folgendem wesentlichen Inhalt:

Seit einem Überfall am 04.01.1997 sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig.

Das ärztliche Gutachten vom 24.03.2017 sei folgendermaßen erstellt worden: Die Beschwerdeführerin sei in das Zimmer gebeten worden und hielt sich dort ca. 15 Minuten auf. Davon habe die Ärztin 10 Minuten warten müssen, weil das Internet abgestürzt sei und sie hätten in dieser Zeit „nur“ geblödelt. Die Untersuchung habe so ausgesehen, dass sie die Ärztin vorne und hinten abgehorcht habe. Das sei es gewesen. Einen uralten Befund habe sich die Ärztin kopiert, danach habe die Beschwerdeführerin gehen können. Daraufhin können Arzt bestimmt nicht beurteilen, ob sie krank sei. Sie ersuche daher höflichst, den Antrag auf Mindestsicherung (Dauerleistung) nochmals zu überprüfen.

Ergänzend wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Vor dem nunmehrigen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt wurde zuletzt am 03.03.2016 von der Magistratsabteilung 40 eine ärztliche Begutachtung im Wege der F.-universität in Auftrag gegeben, die am 12.04.2016 stattgefunden hat. In dem erstellten „Arbeitsmedizinischen Gutachten - unter Berücksichtigung sonstiger fachärztlicher und psychologischer Gutachten“ kam die Gutachterin Dr. L., laut Webseite der Ärztekammer Wien, Praxisplan, www…, mit sonstigen Tätigkeiten und Diplomen in den Bereichen Arbeitsmedizin (ÖÄK-Diplom), DFP-Fortbildungsdiplom (ÖÄK-Diplom), Psychiatrische Basisfertigkeiten in der hausärztlichen Praxis (LÄK Wien-Zertifikat), Psychosomatische Medizin (ÖÄK-Diplom), Psychosoziale Medizin (ÖÄK-Diplom), Raucherentwöhnung (LÄK Wien-Zertifikat) zu dem durchaus schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnis, dass keine Arbeitstätigkeiten (bezogen auf einen 8-Stunden-Arbeitstag) ausgeführt werden könnten. Weiters wurde zum Status der Arbeitsfähigkeit ausgeführt, dass eine befristete Arbeitsunfähigkeit von 12.04.2016 bis 11.04.2017 vorliege und auch keine Kursfähigkeit vorliege. Kontrollen beim Psychiater und Neurologen sowie Psychotherapie (labilere Depression?) Wurde dringend empfohlen, ebenso Kontrollen beim Gynäkologen und Augenarzt dringend angeraten. Aufgrund der vorliegenden psychischen Beeinträchtigung mit ausgeprägter Sozialphobie, Antriebsschwäche, reduzierter Stresstoleranz, Aufmerksamkeit- und Konzentrationsdefiziten seien Arbeits-und Kursfähigkeit befristet nicht gegeben.

Offenbar beruhend auf diesem Ergebnis der Begutachtung erfolgte die weitere Zuerkennung einer sogenannten „Dauerleistung“ im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, also monatlicher Leistungen zuzüglich von Sonderzahlungen im Sinne eines 13. und 14. Monatsbezuges aufgrund der mindestens ein Jahr dauernden Arbeitsunfähigkeit.

In dem zuletzt aufgrund des Auftrages der belangten Behörde vom 26. 01. 2017 von der PVA erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.03.2017 wurden von der Gutachterin Dr. M., Ärztin für Allgemeinmedizin, mit sonstigen Tätigkeiten und Diplomen in den Bereichen DFP-Fortbildungsdiplom (ÖÄK-Diplom), Psychosomatische Medizin (ÖÄK-Diplom), Psychosoziale Medizin (ÖÄK-Diplom), folgende Fragen durch Ankreuzen im Begutachtungsformular mit „Nein“ beantwortet:

13. Ist durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation eine kalkülsändernde Besserung möglich? Sind Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge erforderlich?

15. Anpassung und Gewöhnung:

Ist eine Anpassung und Gewöhnung an den bleibenden Leidenszustand in einem solchen Ausmaß eingetreten, dass sich das Rest Leistungskalkül verbessert hat? Ist eine solche Anpassung und Gewöhnung in weiterer Form noch möglich?

Hingegen wurde folgende Frage mit „Ja“ beantwortet:

14. Prognose:

Ist eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich? Die Frage, in welchem Zeitraum, wurde mit „12 Monaten“ beantwortet. Begründet wurde die Beantwortung der Fragen mit „ambulanter engmaschiger Psychotherapie nach einem guten Entzugsprogramm“

Auf das Vorgutachten vom 12.04.2016 geht das Gutachten der PVA vom 24.03.2017 im Übrigen nicht ausdrücklich ein und wird auch in keiner Weise ein direkter Bezug zum Vorgutachten hergestellt, der die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit oder das anderslautende Begutachtungsergebnis schlüssig nachvollziehbar erscheinen lässt.

Im vorgelegten Behördenakt befindet sich auch kein Anhaltspunkt, dass der Hilfe suchenden die beiden Gutachten je als Ergebnis des Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht wurden und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen bzw. zu den Beweisergebnissen (Parteiengehör) zur Wahrung ihrer Rechte eingeräumt wurde.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) lautet auszugsweise:

§ 8. (3) Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1991) lautet auszugsweise:

§ 52.

(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im Allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.

Ein Sachverständigengutachten, das von der Behörde - oder dem Verwaltungsgericht (Hinweis E VwGH vom 17. November 2015, Ra 2015/03/0058, mwN) - ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt wird, muss einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (Hinweis E VwGH vom 27. Februar 2015, 2012/06/0063, mwN). Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (Hinweis E VwGH vom 27. April 2016, Ra 2015/10/0076).

Nur ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten ist von einer Gegenpartei zu entkräften, während schlichte Feststellungen des Sachverständigen, die nicht weiter begründet sind, nicht widerlegt werden müssen. Denn das Erfordernis der Widerlegung eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene greift nur ein, wenn ein vollständiges, schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten vorliegt. Dabei hat der Sachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen des Befundes, der eine von ihm - wenn auch etwa unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden, wie beispielsweise der Zitierung entsprechender Fachliteratur - vorgenommene Tatsachenfeststellung darstellt, soweit zu konkretisieren, dass sie für Dritte nachvollziehbar ist. Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben somit ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden (Hinweis E VwGH vom 27. Februar 2015, 2012/06/0063, mwN).

Die Behörde hat ein Gutachten eines Sachverständigen somit nicht nur auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen (Hinweis E VwGH vom 12. Oktober 2004, 2003/05/0019, mwH), sondern sie ist auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen; VwGH 09.09.2015, Zahl 2013/03/0120.

Insbesondere die Beantwortung der Fragen zu Punkt 15. des Gutachtens der PVA vom 24.03.2017, ob eine Anpassung und Gewöhnung an den bleibenden Leidenszustand in einem solchen Ausmaß eingetreten ist, dass sich das Rest Leistungskalkül verbessert hat sowie ob eine solche Anpassung und Gewöhnung in weiterer Folge noch möglich sei, jeweils mit „Nein“, steht im möglichen Dissens zum Vorgutachten der F.-universität vom 12.04.2016. Wenn sich nämlich das Restleistungskalkül nicht verbessert hat, ist nicht schlüssig nachvollziehbar, weshalb im Gegensatz zum Vorgutachten nunmehr Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt eingetreten sein soll. Auf das Vorgutachten wird auch nicht Bezug genommen.

Hinzu kommt, dass die Fragen zu Punkt 13., ob durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation eine kalkülsändernde Besserung möglich sei und ob Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge erforderlich seien, ebenfalls mit „Nein“ beantwortet wurden. Daraus könnte freilich sogar abgeleitet werden, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gar nicht möglich ist. Dies wiederum steht im Widerspruch zur Bejahung der Fragen zu Punkt 14., ob und in welchem Zeitraum (Antwort: 12 Monate) eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich sei.

Somit erweist sich das ärztliche Gutachten der PVA vom 24.03.2017 weder in sich (Widerspruch der Beantwortungen zu den Punkten 13. und 15. einerseits und Punkt 14 andererseits), noch im Verhältnis zum Vorgutachten vom 12.04.2016 als schlüssig bzw. ist wäre dies zumindest aufklärungsbedürftig gewesen, um den angefochtenen Bescheid erlassen zu können.

Klar ist aber jedenfalls, dass dadurch die Voraussetzungen zur Erlassung des angefochtenen Bescheides entweder überhaupt nicht oder mangels Aufklärung des Dissenses zumindest noch nicht gegeben waren und der Bescheid deshalb mit Rechtswidrigkeit behaftet ist, die die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Mindestsicherung im gesetzlichen Ausmaß durch Verletzungen von Verfahrensvorschriften (bzw. fehlenden Verfahrensschritten) und daraus resultierend möglicherweise auch inhaltlich verletzt.

Da es sich bei dem angefochtenen Verwaltungsakt offensichtlich um einen von Amts wegen erlassenen Bescheid handelt, brauchte keine Aufhebung mit Beschluss und keine Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erfolgen, zumal durch das vorliegende stattgebende und aufhebende Erkenntnis ohnehin eine früher mit Bescheid gestaltete Rechtslage wieder in Kraft getreten ist. Die Aufhebung hatte daher spruchgemäß mit Erkenntnis und grundsätzlich „ersatzlos“ zu erfolgen, womit der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich stattgegeben wurde.

Mit der erfolgten „ersatzlosen“ Behebung des angefochtenen Bescheides ist es der belangten Behörde freilich nicht untersagt, aus einem in Bezug auf die Durchbrechung der Rechtskraft geltender Bescheide gerechtfertigten Anlass, insbesondere der Kenntnis von eingetretenen oder aufgrund von konkreten Umständen anzunehmenden oder gemeldeten Änderungen, Einstellungen bzw. in der Folge Neubemessungen von Leistungen vorzunehmen.

 

Von den Grundsätzen des § 68 AVG 1991, die als elementar für die gesamte Rechtskraftlehre von Bescheiden anzusehen sind (siehe die Ausführungen von Walter/Mayer Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts), sei in diesem Zusammenhang vor allem darauf hingewiesen, dass in Fällen der Durchbrechung der Rechtskraft die Behörde stets mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen hat. Dieser fundamentale Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist keineswegs nur auf die Fälle des § 68 Abs. 3 AVG 1991 beschränkt, wie folgender Rechtssatz aus dem Erkenntnis des VwGH vom 29.11.1973, Zl. 1354/72, VwSlg 8511 A/1973, zeigt:

„Der Gedanke der Schonung erworbener Rechte besitzt in der österreichischen Rechtsordnung (zB Art 119a Abs 7 letzter Satz B-VG, § 68 Abs 3 AVG 1950, § 2 Abs 1 VVG (Grundsatz der Verhältnismässigkeit), § 61 Abs 1 PensionsG 1965, §§ 1 Abs 2, 76 KOVG) insbesondere im Hinblick auf § 5 ABGB eine derart fundamentale Bedeutung, dass die Erhaltung wohlerworbener Rechte immer dort anzunehmen ist, wo ein Gesetz nicht das Gegenteil festlegt.“

Schlagworte

Verfahrensrecht; Mindestsicherung; Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit, Erkenntnis, Beschluss, Zurückverweisung, Dauerleistung, wohlerworbene Rechte, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.021.RP25.7881.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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