Entscheidungsdatum
23.10.2017Norm
AsylG 2005 §10Spruch
G306 2134998-1/16E
Gekürzte Ausfertigung des am 26.09.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2017, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben als eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG als für vorübergehend unzulässig erkannt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben als eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG als für vorübergehend unzulässig erkannt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß §§ 46a Abs. 4 iVm § 46a Abs. 1 Z 4 FPG stattgegeben.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraphen 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.09.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.09.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.römisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 26.09.2017 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe Niederschrift OZ 15).römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 26.09.2017 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe Niederschrift OZ 15).
Schlagworte
Antragsbegehren, Aufenthaltsrecht, Duldung, gekürzte Ausfertigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G306.2134998.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017