TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/24 W115 2146044-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.10.2017

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W115 2146044-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, Pass Nr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , Pass Nr. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am XXXX einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen.Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am römisch 40 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen.

2. Am XXXX hat die belangte Behörde in Erledigung eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 80 vH und den Zusatzeintragungen "Diabetiker" sowie "Diät gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996" ausgestellt.2. Am römisch 40 hat die belangte Behörde in Erledigung eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 80 vH und den Zusatzeintragungen "Diabetiker" sowie "Diät gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996" ausgestellt.

3. Im Rahmen eines vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass hat die belangte Behörde am XXXX von Amts wegen einen Grad der Behinderung in Höhe von 90 vH in den weiterhin unbefristet ausgestellten Behindertenpass eingetragen.3. Im Rahmen eines vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass hat die belangte Behörde am römisch 40 von Amts wegen einen Grad der Behinderung in Höhe von 90 vH in den weiterhin unbefristet ausgestellten Behindertenpass eingetragen.

Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX abgewiesen und ist in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen.Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 abgewiesen und ist in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen.

4. Weitere Anträge des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass vomXXXX, XXXX und XXXX wurden von der belangten Behörde jeweils mit rechtskräftigen Bescheiden vom XXXX,XXXX und XXXX mit der Begründung abgewiesen, dass der Grad der Behinderung weiterhin 90 vH betrage.4. Weitere Anträge des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass vomXXXX, römisch 40 und römisch 40 wurden von der belangten Behörde jeweils mit rechtskräftigen Bescheiden vom römisch 40 ,XXXX und römisch 40 mit der Begründung abgewiesen, dass der Grad der Behinderung weiterhin 90 vH betrage.

5. Am XXXX hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.5. Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.

5.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, sowie eine mit XXXX datierte, auf der Aktenlage basierende, ergänzende medizinische Stellungnahme von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 60 vH bewertet wurde und dass weder die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung noch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Diabetiker" sowie "Diät gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996" vorliegen würden.5.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 , sowie eine mit römisch 40 datierte, auf der Aktenlage basierende, ergänzende medizinische Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 60 vH bewertet wurde und dass weder die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung noch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Diabetiker" sowie "Diät gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996" vorliegen würden.

5.2. Mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.5.2. Mit rechtskräftigem Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

5.3. Am XXXX hat die belangte Behörde den weiterhin unbefristet ausgestellten Behindertenpass des Beschwerdeführers berichtigt und einen Grad der Behinderung von 60 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragungen "Diabetiker" sowie "Diät gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996" gestrichen.5.3. Am römisch 40 hat die belangte Behörde den weiterhin unbefristet ausgestellten Behindertenpass des Beschwerdeführers berichtigt und einen Grad der Behinderung von 60 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragungen "Diabetiker" sowie "Diät gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996" gestrichen.

6. Am XXXX hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlage medizinischer Beweismittel den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt.6. Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlage medizinischer Beweismittel den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt.

6.1. Zur Überprüfung der Anträge wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin in Höhe von 60 vH bewertet wurde sowie dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.6.1. Zur Überprüfung der Anträge wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin in Höhe von 60 vH bewertet wurde sowie dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

6.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde am XXXX erteilten Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG wurden vom Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben.6.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde am römisch 40 erteilten Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurden vom Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß § 42 und7. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß Paragraph 42, und

§ 45 BBG abgewiesen.Paragraph 45, BBG abgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG und Auszüge aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idF BGBl. II Nr. 495/2013 (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG und Auszüge aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

7.1. Weiters wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vomXXXX der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß § 41, § 42 und § 45 BBG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 vH beträgt.7.1. Weiters wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vomXXXX der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß Paragraph 41,, Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 vH beträgt.

8. Gegen beide Bescheide wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage medizinischer Beweismittel wurde vom Beschwerdeführer unter Auflistung der von ihm eingenommenen Medikamente im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass ihm nach einem Arbeitsunfall an der rechten Hand vier Finger amputiert worden seien und er Anästhesien an den Stümpfen und Hypästhesien an der angrenzenden Mittelhand habe. Er leide an Schmerzen der gesamten rechten oberen Extremität und deutlicher Kraftverminderung. Im XXXXhabe er sich die linke Schulter und vier Rippen gebrochen. Er leide weiter an einer Spondylose, Epilepsie, Depressionen, Hypertonie und Hyperlipidämie. Es sei eine Stammzellentransplantation vorgenommen worden und er habe zweimal Stents erhalten. Die Gefäße (LAD) seien vollständig verschlossen. Der Fußweg zu den öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm zu beschwerlich.

9. Da der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis im angefochtenen Verfahren nicht vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht worden ist, wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX das Sachverständigengutachten Dris. XXXX im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.9. Da der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis im angefochtenen Verfahren nicht vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht worden ist, wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom römisch 40 das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.

Die belangte Behörde hat kein ergänzendes Vorbringen erstattet.

9.1. Mit Schreiben vom XXXX wurden vom Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.9.1. Mit Schreiben vom römisch 40 wurden vom Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.

9.2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, und Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers jeweils am XXXX mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung nunmehr mit 70 vH bewertet wurde und dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen würden.9.2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, und Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers jeweils am römisch 40 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung nunmehr mit 70 vH bewertet wurde und dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen würden.

Im Rahmen der Begutachtung wurden vom Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht, welche bei der Gutachtenserstellung berücksichtigt worden sind.

9.3. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß9.3. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß

§ 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens römisch 40 zu äußern.

9.4. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung durch Hinterlegung ist das Schreiben vom Beschwerdeführer nicht behoben worden.

9.5. Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage,

GZ: W115 2106858-1/8E, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde spruchgemäß festgestellt, dass der Grad der Behinderung 70 vH beträgt.GZ: W115 2106858-1/8E, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde spruchgemäß festgestellt, dass der Grad der Behinderung 70 vH beträgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und ist Inhaber eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses.

1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand etwas reduziert. Ernährungszustand adipös. Knochenbau normal. Haut und Schleimhäute unauffällig. Lymphknoten nicht tastbar. Augen isokor, prompte Lichtreaktion. Zunge normal. Zähne lückenhaft. Hals unauffällig. Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche. Venen nicht gestaut.

Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch. Gynäkomastie beidseits. Lunge:

sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch, eingeschränkte

Basenverschieblichkeit durch Zwerchfellhochstand. Herz: leises Systolikum bei erhaltenen Herztönen. RR 145/85. Frequenz 80/Min. - rhythmisch. Abdomen: adipös. Leber und Milz nicht abgrenzbar. Nierenlager frei.

Obere Extremitäten: Früher Rechtshänder. Schultergürtel ist annähernd horizontal. Verschmächtigung der rechten Ober- und Unterarmmuskulatur. Die Durchblutung ist ungestört. Rechte Hand:

Zustand nach Amputation des Zeigefingers in Höhe des Mittelgelenks. Hier unauffällige Stumpfverhältnisse. Weiters Zustand nach Amputation der Finger lll - V in Höhe der Grundgelenke. Insgesamt unauffällige Stumpfverhältnisse bei guter Weichteildeckung. Ein behelfsmäßiger Spitzgriff ist möglich. Die Hand kann und wird als Hilfshand eingesetzt. Rechte Schulter: Die Schulter ist diffus druckschmerzhaft. Die Konturen sind erhalten, deutlich bewegungsschmerzhaft. In der Schulter sind vermehrt Pendelbewegungen möglich. Ein aktives Vor- und Seitheben ist bis etwa 30° möglich.Zustand nach Amputation des Zeigefingers in Höhe des Mittelgelenks. Hier unauffällige Stumpfverhältnisse. Weiters Zustand nach Amputation der Finger lll - römisch fünf in Höhe der Grundgelenke. Insgesamt unauffällige Stumpfverhältnisse bei guter Weichteildeckung. Ein behelfsmäßiger Spitzgriff ist möglich. Die Hand kann und wird als Hilfshand eingesetzt. Rechte Schulter: Die Schulter ist diffus druckschmerzhaft. Die Konturen sind erhalten, deutlich bewegungsschmerzhaft. In der Schulter sind vermehrt Pendelbewegungen möglich. Ein aktives Vor- und Seitheben ist bis etwa 30° möglich.

Linke Schulter: Die Kontur ist erhalten. Es besteht deutlich Bewegungs- und diffus Druckschmerz. Aktiv kann der Arm in der Schulter bis etwa 60° vor- und seitgehoben werden. Beim Nackengriff reicht die Hand zum Ohr. Beim Kreuzgriff reicht die Hand zur Gesäßaußenseite. Ellenbogen, Handgelenke sowie die Finger der linken Hand sind altersentsprechend unauffällig, frei beweglich. Greifformen sind links erhalten. Der Faustschluss ist komplett.

Untere Extremitäten: Deutlich Senk-Spreizfüße beidseits. Beinlänge ist gleich. An den Beinen Pulse tastbar, keine Varizen, geringfügig Schwellungen im Knöchelbereich, keine trophischen Störungen. Rechtes

Knie: arthrotisch aufgetrieben. Zohlen-Test positiv. Reiben unter der Kniescheibe bei Bewegung. Das Gelenk ist bandfest. Linkes Knie:

arthrotisch aufgetrieben, gering intraartikulärer Erguss, mäßig vermehrte seitliche Aufklappbarkeit in Streck- und 30° Beugestellung. An beiden Hüften Endlagenschmerz bei Beugung im Kreuz. Beweglichkeit: Die Hüften sind altersentsprechend frei beweglich. Knie S 0-0-120 beidseits. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule: Wirbelsäule ist im Lot. Verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Hartspann entlang der gesamten Wirbelsäule. Druck- und Klopfschmerz lumbal und am thorakolumbalen

Übergang. Iliosakralgelenke mäßig druckschmerzhaft. Beweglichkeit:

In allen Abschnitten höhergradig eingeschränkt. Vorwärtsbeugen wird nur ansatzweise gezeigt.

Gesamtmobilität/Gangbild: Kommt in Begleitung des Enkels. Beim Entkleiden der Oberbekleidung hilft der Enkel. Geht im Untersuchungszimmer mit Gehstock links. Das Gangbild ist kleinschrittig, wankend, links etwas hinkend.

Neurologisch: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt. An den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen (Amputation der Finger 2 - 5 rechts). Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen. Zehenspitzen und Fersenstand beidseits eingeschränkt möglich. Großzehenheber wird beidseits gut angespannt. Beweglichkeit in den Kniegelenken schmerzhaft eingeschränkt. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird diffus als gestört angegeben mit pm im Bereich des Nervus medianus rechts > links und im Bereich des Nervus Peroneus links.

Psychiatrisch: Teilorientiert, Antriebsstörung, Auffassung reduziert. Affekt ausgeglichen. Stimmungslage dysthym, in beiden Skalenbereichen affizierbar. Deutliche Somatisierungstendenz. Ein- und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.

1.2.2. Art der Funktionseinschränkungen:

? Hochgradige Funktionsbehinderung an beiden Schultern

? Verlust der Finger 2 - 5 rechts

? Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule - deutliche Bewegungseinschränkung in allen Abschnitten, jedoch ohne relevantes neurologisches Defizit

? Degenerative posttraumatische Gelenksveränderungen - mehrere große Gelenke betroffen, jedoch nur endlagige Funktionsbehinderung objektivierbar

? Koronare Herzkrankheit, Zustand nach PTCA und Stent

? Karpaltunnelsyndrom rechts - progrediente Beschwerden

? Karpaltunnelsyndrom links - geringe Ausprägung

? Anpassungsstörung - relativ geringe Medikation mit Therapiereserven

? Peronäusläsion links - geringe Ausprägung bei pathologischem neurographischem Befund

? Inzipiente arterielle Verschlusskrankheit

1.2.3. Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Der Beschwerdeführer kann sich zwar im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und eine kurze Wegstrecke (ca. 300 - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist jedoch erheblich eingeschränkt.

Dem Beschwerdeführer fehlen an der rechten Hand vier Finger, was die Hand zur Hilfshand mit nur behelfsmäßigen Greifformen reduziert. Im Zusammenwirken mit den hochgradigen Einschränkungen an beiden Schultern können Haltegriffe nicht oder nur stark eingeschränkt erreicht werden. Durch diese hochgradigen Einschränkungen der oberen Extremitäten ist der sichere, gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich eingeschränkt.

1.3. Der Antrag auf Vornahme der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung in den Behindertenpass ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.1.3. Der Antrag auf Vornahme der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung in den Behindertenpass ist am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt.

1.4. Die Zustellung des Schreibens vom XXXX an den Beschwerdeführer erfolgte nachweislich durch Hinterlegung am XXXX.1.4. Die Zustellung des Schreibens vom römisch 40 an den Beschwerdeführer erfolgte nachweislich durch Hinterlegung am römisch 40 .

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel.

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Dris. XXXX undDie eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Dris. römisch 40 und

Dris. XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen.Dris. römisch 40 sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

So führt Dr. XXXX im Einklang mit dem Untersuchungsbefund schlüssig und überzeugend aus, dass einerseits die rechte Ober- und Unterarmmuskulatur des Beschwerdeführers verschmächtigt ist und andererseits durch das Fehlen von vier Fingern der rechten Hand diese zur Hilfshand mit nur behelfsmäßigen Greifformen reduziert ist. Gleichzeitig bestehen beim Beschwerdeführer hochgradige Einschränkungen an beiden Schultern, wobei - wie von Dr. XXXXanschaulich ausgeführt wird - rechts nur vermehrt Pendelbewegungen in der Schulter möglich sind sowie ein aktives Vor- und Seitheben nur bis etwa 30° möglich ist. Hinsichtlich der linken Schulter wird von Dr. XXXX ausgeführt, dass mit einer aktiven Vor- und Seithebung von 60° die Horizontale bei Weitem nicht erreicht wird. Aufgrund dieser Umstände können Haltegriffe durch den Beschwerdeführer nicht oder nur stark eingeschränkt erreicht werden.So führt Dr. römisch 40 im Einklang mit dem Untersuchungsbefund schlüssig und überzeugend aus, dass einerseits die rechte Ober- und Unterarmmuskulatur des Beschwerdeführers verschmächtigt ist und andererseits durch das Fehlen von vier Fingern der rechten Hand diese zur Hilfshand mit nur behelfsmäßigen Greifformen reduziert ist. Gleichzeitig bestehen beim Beschwerdeführer hochgradige Einschränkungen an beiden Schultern, wobei - wie von Dr. XXXXanschaulich ausgeführt wird - rechts nur vermehrt Pendelbewegungen in der Schulter möglich sind sowie ein aktives Vor- und Seitheben nur bis etwa 30° möglich ist. Hinsichtlich der linken Schulter wird von Dr. römisch 40 ausgeführt, dass mit einer aktiven Vor- und Seithebung von 60° die Horizontale bei Weitem nicht erreicht wird. Aufgrund dieser Umstände können Haltegriffe durch den Beschwerdeführer nicht oder nur stark eingeschränkt erreicht werden.

Die Abweichung zur sachverständigen Beurteilung, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, resultiert aus der befunddokumentierten Verschlechterung der oberen Extremitäten des Beschwerdeführers.

Die Angaben des Beschwerdeführers waren sohin geeignet, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte sachverständige Beurteilung zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.

Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die im Beschwerdeverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.1.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Vornahme der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung in den Behindertenpass weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.Zu 1.3.) Der Antrag auf Vornahme der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung in den Behindertenpass weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum römisch 40 auf.

Zu 1.4.) Die ordnungsgemäße Zustellung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.Zu 1.4.) Die ordnungsgemäße Zustellung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 46 BBG erster Satz beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.Gemäß Paragraph 46, BBG erster Satz beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregeltDas Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt

(§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.(Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten