TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/25 W211 2123797-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2017
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Entscheidungsdatum

25.10.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W211 2123797-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXXA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40

gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am römisch 40 .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX .2015 gab die beschwerdeführende Partei an, aus dem Ort XXXX -Marka zu kommen und den Dir anzugehören. Sie habe ihr Land aufgrund einer persönlichen Bedrohung durch die Terrororganisation Al Shabaab verlassen. Diese habe ihren Vater 2013 getötet und ihren Bruder entführt. Sie selbst habe daher Angst gehabt, ebenfalls von der Gruppe entführt zu werden.2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 .2015 gab die beschwerdeführende Partei an, aus dem Ort römisch 40 -Marka zu kommen und den Dir anzugehören. Sie habe ihr Land aufgrund einer persönlichen Bedrohung durch die Terrororganisation Al Shabaab verlassen. Diese habe ihren Vater 2013 getötet und ihren Bruder entführt. Sie selbst habe daher Angst gehabt, ebenfalls von der Gruppe entführt zu werden.

3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX .2016 gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst und ergänzend an, dass sie verheiratet sei und zwei Kinder habe. Ihre Frau, ihre Kinder, drei Geschwister und eine Tante würden noch im Dorf XXXX -Marka leben. Ihr Vater sei 2013 getötet worden, und ihre Mutter sei zuvor schon verstorben. Die beschwerdeführende Partei habe dann das Lokal des Vaters gemeinsam mit ihrer Tante weitergeführt. 2013 sei ihr Bruder von Al Shabaab entführt worden. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei an, sie habe in XXXX -Marka Probleme mit Al Shabaab gehabt. Sie sei gemeinsam mit vier weiteren Männern von Mitgliedern der Al Shabaab in eines ihrer Quartiere gebracht und aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Die beschwerdeführende Partei habe diesen jedoch mitgeteilt, sie sei nicht bereit sich ihnen anzuschließen. Sie habe ihnen gesagt, dass ihr Vater getötet und ihr Bruder entführt worden sei, woraufhin Al Shabaab versucht hätte, sie zu bestechen, die beschwerdeführende Partei sich aber standhaft geweigert habe, sich Al Shabaab anzuschließen. Ihr sei daraufhin eine zweiwöchige Bedenkfrist gewährt worden. Nach Ablauf der Frist sei die beschwerdeführende Partei von Al Shabaab kontaktiert worden, sie habe ihnen jedoch abgesagt. Daraufhin sei ihr eine Woche später per Anruf mitgeteilt worden, sie bekomme noch eine Chance zum Überlegen. Die beschwerdeführende Partei habe sich dann mehrere Tage versteckt und sei zu einer Tante nach Mogadischu gefahren. Nachdem sie auch dort von Mitgliedern der Al Shabaab angerufen worden sei, habe sie Somalia verlassen.3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am römisch 40 .2016 gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst und ergänzend an, dass sie verheiratet sei und zwei Kinder habe. Ihre Frau, ihre Kinder, drei Geschwister und eine Tante würden noch im Dorf römisch 40 -Marka leben. Ihr Vater sei 2013 getötet worden, und ihre Mutter sei zuvor schon verstorben. Die beschwerdeführende Partei habe dann das Lokal des Vaters gemeinsam mit ihrer Tante weitergeführt. 2013 sei ihr Bruder von Al Shabaab entführt worden. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei an, sie habe in römisch 40 -Marka Probleme mit Al Shabaab gehabt. Sie sei gemeinsam mit vier weiteren Männern von Mitgliedern der Al Shabaab in eines ihrer Quartiere gebracht und aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Die beschwerdeführende Partei habe diesen jedoch mitgeteilt, sie sei nicht bereit sich ihnen anzuschließen. Sie habe ihnen gesagt, dass ihr Vater getötet und ihr Bruder entführt worden sei, woraufhin Al Shabaab versucht hätte, sie zu bestechen, die beschwerdeführende Partei sich aber standhaft geweigert habe, sich Al Shabaab anzuschließen. Ihr sei daraufhin eine zweiwöchige Bedenkfrist gewährt worden. Nach Ablauf der Frist sei die beschwerdeführende Partei von Al Shabaab kontaktiert worden, sie habe ihnen jedoch abgesagt. Daraufhin sei ihr eine Woche später per Anruf mitgeteilt worden, sie bekomme noch eine Chance zum Überlegen. Die beschwerdeführende Partei habe sich dann mehrere Tage versteckt und sei zu einer Tante nach Mogadischu gefahren. Nachdem sie auch dort von Mitgliedern der Al Shabaab angerufen worden sei, habe sie Somalia verlassen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahme stellte die belangte Behörde fest, dass die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte Bedrohung, Mitnahme sowie Suche nach ihrer Person seitens der Al Shabaab unglaubwürdig sei. Es sei zudem nicht glaubhaft, dass die Al Shabaab die beschwerdeführende Partei zwangsrekrutieren habe wollen. Die beschwerdeführende Partei habe in ihrer Erstbefragung eine Entführung durch die Miliz nicht erwähnt, sondern habe nur von einer Bedrohung bzw. Zwangsrekrutierung gesprochen. Auch die Einräumung einer Bedenkzeit ohne jegliche weitere Maßnahmen könne ausgeschlossen werden. Zudem sei aus dem Vorbringen nicht ersichtlich, inwiefern die behauptete Ermordung des Vaters und die Entführung des Bruders mit der Flucht der beschwerdeführenden Partei im Zusammenhang stünden. Auch eine gezielte Suche nach der beschwerdeführenden Partei durch Al Shabaab in Mogadischu stehe mit den Länderberichten nicht im Einklang.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahme stellte die belangte Behörde fest, dass die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte Bedrohung, Mitnahme sowie Suche nach ihrer Person seitens der Al Shabaab unglaubwürdig sei. Es sei zudem nicht glaubhaft, dass die Al Shabaab die beschwerdeführende Partei zwangsrekrutieren habe wollen. Die beschwerdeführende Partei habe in ihrer Erstbefragung eine Entführung durch die Miliz nicht erwähnt, sondern habe nur von einer Bedrohung bzw. Zwangsrekrutierung gesprochen. Auch die Einräumung einer Bedenkzeit ohne jegliche weitere Maßnahmen könne ausgeschlossen werden. Zudem sei aus dem Vorbringen nicht ersichtlich, inwiefern die behauptete Ermordung des Vaters und die Entführung des Bruders mit der Flucht der beschwerdeführenden Partei im Zusammenhang stünden. Auch eine gezielte Suche nach der beschwerdeführenden Partei durch Al Shabaab in Mogadischu stehe mit den Länderberichten nicht im Einklang.

5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in der vorgebracht wurde, dass junge Erwachsene, wie die beschwerdeführende Partei, und Kinder die Hauptzielgruppe von Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab selbst in von AMISOM kontrolliertem Gebiet seien. Eine Weigerung habe den eigenen Tod bzw. den von Familienmitgliedern zur Folge. Zudem sei die gesamte Beweiswürdigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl unlogisch und nicht nachvollziehbar. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die Erstbefragung der Ermittlung der Identität und Reiseroute des Fremden diene, und sich nicht auf die Fluchtgründe beziehe. Auch habe die beschwerdeführende Partei nie behauptet, dass zwischen der Ermordung des Vaters bzw. der Entführung des Bruders durch Al Shabaab und ihrer Flucht ein Zusammenhang bestehe. Ziehe die belangte Behörde weiters in Zweifel, dass die beschwerdeführende Partei in Mogadischu ins Visier der Al Shabaab geraten sei, stimme das nicht mit den Angaben in der Einvernahme überein, wonach sie dargelegt habe, aufgrund der Ereignisse schon in XXXX -Marka ins Fadenkreuz der Al Shabaab gekommen zu sein. Selbst die eigene Familie habe Angst gehabt, dass, wenn die beschwerdeführende Partei bei ihnen bleiben würde, sie Al Shabaab erneut aufsuchen würde, weshalb sie dieser geraten habe, das Land zu verlassen. Da durch die Weigerung, sich Al Shabaab anzuschließen, die politische und religiöse Überzeugung der beschwerdeführenden Partei hervortrete und damit eine Verfolgung iSd GFK einhergehe, seien die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl gegeben.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in der vorgebracht wurde, dass junge Erwachsene, wie die beschwerdeführende Partei, und Kinder die Hauptzielgruppe von Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab selbst in von AMISOM kontrolliertem Gebiet seien. Eine Weigerung habe den eigenen Tod bzw. den von Familienmitgliedern zur Folge. Zudem sei die gesamte Beweiswürdigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl unlogisch und nicht nachvollziehbar. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die Erstbefragung der Ermittlung der Identität und Reiseroute des Fremden diene, und sich nicht auf die Fluchtgründe beziehe. Auch habe die beschwerdeführende Partei nie behauptet, dass zwischen der Ermordung des Vaters bzw. der Entführung des Bruders durch Al Shabaab und ihrer Flucht ein Zusammenhang bestehe. Ziehe die belangte Behörde weiters in Zweifel, dass die beschwerdeführende Partei in Mogadischu ins Visier der Al Shabaab geraten sei, stimme das nicht mit den Angaben in der Einvernahme überein, wonach sie dargelegt habe, aufgrund der Ereignisse schon in römisch 40 -Marka ins Fadenkreuz der Al Shabaab gekommen zu sein. Selbst die eigene Familie habe Angst gehabt, dass, wenn die beschwerdeführende Partei bei ihnen bleiben würde, sie Al Shabaab erneut aufsuchen würde, weshalb sie dieser geraten habe, das Land zu verlassen. Da durch die Weigerung, sich Al Shabaab anzuschließen, die politische und religiöse Überzeugung der beschwerdeführenden Partei hervortrete und damit eine Verfolgung iSd GFK einhergehe, seien die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl gegeben.

6. Das Beschwerdeverfahren wurde am XXXX .2016 eingestellt und am6. Das Beschwerdeverfahren wurde am römisch 40 .2016 eingestellt und am

XXXX .2016 fortgesetzt.römisch 40 .2016 fortgesetzt.

7. Am XXXX .2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sie nach ihren Fluchtgründen befragt wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.7. Am römisch 40 .2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sie nach ihren Fluchtgründen befragt wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.

8. Am XXXX .2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage bei der Staatendokumentation über die Kontrolllage im Heimatort der beschwerdeführenden Partei, XXXX -Marka und das Auftreten der Al Shabaab dort, deren Beantwortung am XXXX .2017 einlangte.8. Am römisch 40 .2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage bei der Staatendokumentation über die Kontrolllage im Heimatort der beschwerdeführenden Partei, römisch 40 -Marka und das Auftreten der Al Shabaab dort, deren Beantwortung am römisch 40 .2017 einlangte.

9. Mit Schreiben vom XXXX .2017 wurde der beschwerdeführenden Partei und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anfragebeantwortung vom XXXX .2017 sowie Auszüge aus dem Bericht der Fact Finding Mission in Somalia aus August 2017 zur Stellungnahme zugeschickt. Eine schriftliche Stellungnahme langte innerhalb der gesetzten Frist nicht ein.9. Mit Schreiben vom römisch 40 .2017 wurde der beschwerdeführenden Partei und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anfragebeantwortung vom römisch 40 .2017 sowie Auszüge aus dem Bericht der Fact Finding Mission in Somalia aus August 2017 zur Stellungnahme zugeschickt. Eine schriftliche Stellungnahme langte innerhalb der gesetzten Frist nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am römisch 40 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

1.1.2. Sie stammt aus dem Dorf XXXX -Marka in der Region Lower Shabelle, wo ihre Ehefrau, drei Kinder, sowie mehrere Geschwister leben.1.1.2. Sie stammt aus dem Dorf römisch 40 -Marka in der Region Lower Shabelle, wo ihre Ehefrau, drei Kinder, sowie mehrere Geschwister leben.

Das Dorf XXXX -Marka steht unter wechselnder Kontrolle, derzeit aller Wahrscheinlichkeit nach unter der Kontrolle der Al Shabaab.Das Dorf römisch 40 -Marka steht unter wechselnder Kontrolle, derzeit aller Wahrscheinlichkeit nach unter der Kontrolle der Al Shabaab.

1.1.3. Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Dir, XXXX an.1.1.3. Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Dir, römisch 40 an.

1.1.4. Die beschwerdeführende Partei ist strafgerichtlich unbescholten und gesund.

1.2. Es wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Heimatdorf XXXX -Marka im Jänner 2015 gemeinsam mit einer Gruppe weiterer junger Männer von Mitgliedern der Al Shabaab angesprochen, in deren Lager mitgenommen und aufgefordert wurde, die Miliz zu unterstützen bzw. sich ihnen anzuschließen, bei Bedrohung mit dem Tod im Falle einer Weigerung. Die beschwerdeführende Partei wurde sodann unter Setzung einer Überlegungsfrist freigelassen. Nach Verstreichen der Frist wurde die beschwerdeführende Partei von Al Shabaab telefonisch kontaktiert, woraufhin diese eine Unterstützung bzw. eine sonstige Mitarbeit bei der Miliz verweigerte. Sie versteckte sich anschließend bei ihrer Tante, begab sich sodann nach Mogadischu, wo sie abermals von Mitgliedern der Al Shabaab angerufen und bedroht wurde.1.2. Es wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Heimatdorf römisch 40 -Marka im Jänner 2015 gemeinsam mit einer Gruppe weiterer junger Männer von Mitgliedern der Al Shabaab angesprochen, in deren Lager mitgenommen und aufgefordert wurde, die Miliz zu unterstützen bzw. sich ihnen anzuschließen, bei Bedrohung mit dem Tod im Falle einer Weigerung. Die beschwerdeführende Partei wurde sodann unter Setzung einer Überlegungsfrist freigelassen. Nach Verstreichen der Frist wurde die beschwerdeführende Partei von Al Shabaab telefonisch kontaktiert, woraufhin diese eine Unterstützung bzw. eine sonstige Mitarbeit bei der Miliz verweigerte. Sie versteckte sich anschließend bei ihrer Tante, begab sich sodann nach Mogadischu, wo sie abermals von Mitgliedern der Al Shabaab angerufen und bedroht wurde.

Im Falle einer Rückkehr droht der beschwerdeführenden Partei die Gefahr, von Mitgliedern der Al Shabaab aus ihrem Dorf, die die beschwerdeführende Partei persönlich kennen, erneut aufgefordert zu werden, der Miliz beizutreten bzw. diese zu unterstützen. Festgestellt wird weiter, dass sich ihre ursprüngliche Weigerung sowie eine allfällig weitere Weigerung der Zusammenarbeit im Falle einer Rückkehr zu einer Gefahr für Leib und Leben für die beschwerdeführende Partei entwickeln können, da eben genannte Al Shabaab Mitglieder diese Weigerung als ausdrückliche Gegnerschaft auffassen können, die gerächt oder bestraft werden könnte.

Von einer Schutzfähigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden im Gebiet XXXX -Marca wird nicht ausgegangen.Von einer Schutzfähigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden im Gebiet römisch 40 -Marca wird nicht ausgegangen.

1.3. Es werden die folgenden Feststellungen zur Situation in Somalia getroffen:

1.3.1. Zur Sicherheitssituation in Lower und Middle Shabelle:

Länderinformationsblatt Staatendokumentation

Lower Shabelle ist von Aktivitäten der al Shabaab stark betroffen (EASO 2.2016; A 4.2016). Al Shabaab verfügt dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben (A 4.2016). In zahlreichen Orten und Städten mit Garnisonen von AMISOM und/oder Armee kommt es zu Anschlägen, gezielten Attentaten, hit-and-run-Angriffen und auch zu größeren Operationen der al Shabaab. Al Shabaab konnte temporär die Kontrolle über Ortschaften wie Aw Dheegle, Mubarak, Janaale (EASO 2.2016) und Leego, aber auch über die Stadt Qoryooley erlangen. Qoryooley und Leego wurden nach kurzer Frist wieder von AMISOM besetzt (UNSC 11.9.2015). Nach einer Neuaufstellung der AMISOM im Bereich wurden die Orte Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley sowie die Bezirkshauptstadt Kurtunwarey von AMISOM geräumt. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyn blieb über Tage ohne Besatzung der AMISOM (allerdings mit einer solchen der somalischen Armee) (BFA 10.2015).

Al Shabaab verfügt in der ganzen Region über eine verdeckte Präsenz (EASO 2.2016).

Zusätzlich kam es in Lower Shabelle zu Clan-Kämpfen um Land und Ressourcen (EASO 2.2016). Der Konflikt zwischen Biyomaal und Habr Gedir bleibt ungelöst, auch wenn die Zahl an Berichten hinsichtlich Entführungen und Tötungen abnehmen (USDOS 13.4.2016). Die Milizen der Biyomaal und der Tunni sind angeblich mit al Shabaab alliiert. Besonders von Clan-Konflikten betroffen sind die Städte Merka und Afgooye (EASO 2.2016).

Auch Merka, Hauptstadt der Region Lower Shabelle, ist seit der Befreiung im Jahr 2012 massiv von Gewaltvorfällen betroffen. Zwar sind die Zahlen in den Quartalen Q4 2014 – Q2 2015 rückläufig, allerdings liegt der – relativ konstante – Durchschnitt der Quartale Q3 2012 – Q2 2015 bei 20 Vorfällen pro Quartal. Wie für Afgooye stellen auch für Merka neben terroristischer Gewalt Clankonflikte eine Quelle gewalttätiger Vorfälle dar (BFA 10.2015).

Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Bali Doogle, Afgooye, Merka, Shalambood und Baraawe (Lower Shabelle); sowie in Balcad, Jowhar, Warsheikh und Cadale (Middle Shabelle). AMISOM verfügt auch über weitere Stellungen und Positionen entlang der Versorgungsrouten. Entlang der Routen gibt es auch zahlreiche Straßensperren, viele davon illegal. Die somalischen Sicherheitskräfte gehen gegen derartige Sperren vor (EASO 2.2016). Aufgrund einer Neuaufstellung hat AMISOM den Ort Fidow (Middle Shabelle) geräumt, al Shabaab hat den Ort unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016

  • -Strichaufzählung
    BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia:
    Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016

  • -Strichaufzählung
    UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016

  • -Strichaufzählung
    UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Al Shabaab: Rekrutierung: Länderinformationsblatt Staatendokumentation

Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge – v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben – seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015).

Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit – und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit – und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015).

Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016

  • -Strichaufzählung
    DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016

  • -Strichaufzählung
    LI - Landinfo (10.9.2015): Somalia: Rekruttering til al-Shabaab, http://www.landinfo.no/asset/3221/1/3221_1.pdf, Zugriff 4.4.2016

  • -Strichaufzählung
    LI - Landinfo (11.6.2015): Barn og unge , http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016

  • -Strichaufzählung
    UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence – weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016

  • -Strichaufzählung
    UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Sicherheitsbehörden: Länderinformationsblatt Staatendokumentation

Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

  • -Strichaufzählung
    UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016

  • -Strichaufzählung
    UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016

1.3.2. Bericht der Fact Finding Mission zur Sicherheitslage in Somalia August 2017 (Auszüge):

Lagekarte – Areas of Influence

Die folgende Lagekarte wurde unter Heranziehen von Informationen unterschiedlicher Quellen der FFM Somalia 2017, nicht-öffentlicher Quellen und unter Einbezug eines militärstrategischen Experten erstellt. Alle verwendeten Quellen finden sich auch im Quellenverzeichnis dieses Berichtes wieder.

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Al Shabaab:

Die Stärke der al Shabaab wird unterschiedlich angegeben. Eine Quelle schätzt sie auf 7.000-

9.000 in ganz Somalia.112 Eine weitere Quelle auf 4.000-5.000.113

Eine andere Quelle gibt an, dass sich die Masse der AS im Kernraum Südost-Bakool, Hiiraan, Lower Shabelle, Bay (4.000-5.000 inkl. Mogadischu) sowie im Juba-Tal (2.000-2.500) konzentriert.114 Von AS gemachte, rezente Angaben zur Truppenstärke sind nicht bekannt.

Die Einheiten der al Shabaab "tend to be fairly professional, well organized and equipped." Rekruten der AS erhalten eine umfassendere Ausbildung als ein durchschnittlicher Soldat der

SNA. Zudem ist die Truppe gut organisiert, es existiert eine militärische Hierarchie – und diese wird auch eingehalten. Das Oberkommando liegt beim Emir, die Regionalkommanden bei den Gouverneuren (walis) der al Shabaab. Zudem führt der Kommandeur der Jaysh al Usra das Kommando über Schwergewichtsverbände, die überregional eingesetzt werden können. Diese arbeiten mit regionalen Truppen zusammen. Schließlich ist al Shabaab auch technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen.

Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über gute Aufklärungsfähigkeiten. Der ‚Geheimdienst‘ der Gruppe gliedert sich in zwei Bereiche: Sicherheit und Informationsbeschaffung. Die Informanten des Amniyad sind in der Regel gut gedeckt. Dabei

gibt es eine effektive, zentrale Steuerung, wie z.B. die vom Emir veranlasste Eliminierung der

IS-Zellen in Südsomalia vor Augen geführt hat.

Al Shabaab wird wohl noch lange aktiv bleiben. Eine Quelle erklärt dazu: "Al Shabaab and the

Islamic State are like a bit of water – you stamp on it and it goes somewhere else. You cannot destroy terrorist organizations only with hard military solutions.” Allerdings sind die Einkünfte von al Shabaab aufgrund der Gebietsverluste zurückgegangen.130 Und je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al Shabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Der vermehrte Druck auf al Shabaab – etwa auch durch Drohnen- und andere Luftschläge – führt außerdem dazu, dass das Misstrauen wächst. Dies würde freilich noch weiter wachsen, falls die USA ihre Ankündigung wahr machen und künftig in Somalia eine aktivere Rolle einnehmen.

Reichweite: Die al Shabaab verfügt über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk mit Informanten in allen Landesteilen. Dabei funktioniert der Amniyad besser als die NISA. Es darf nicht vergessen werden, dass die Mitglieder der al Shabaab Familie haben, deren einzelne Angehörige nicht der al Shabaab angehören. Viele Personen sind auf irgendeine Art – z.B. eben über die Familie oder über den Clan – mit al Shabaab verknüpft. Es ist nicht möglich, klare Trennlinien zu zeichnen.160 Dies trägt zur guten Informationsbasis der al Shabaab bei. Während Mitglieder der al Shabaab in den von ihr kontrollierten Gebieten relativ leicht zu erkennen sind, ist dies in manchen anderen Landesteilen schwierig. Hier kann eine Person, die tagsüber nicht als Mitglied der al Shabaab aufgefallen wäre, in der Nacht eine andere Rolle einnehmen. Da al Shabaab auch mit Wirtschaftstreibenden zusammenarbeitet, gelingt es ihr, selbst nominell sichere Teile Mogadischus zu infiltrieren. Eine Quelle erklärt, dass dies sogar für den Flughafenbereich gilt, wo manche am Flughafen tätige Firma Steuern an AS abführt.

Gemäß den Angaben einer anderen Quelle ist die al Shabaab z.B. auch über die Vorgänge im

base camp der AMISOM informiert.

In diesem Kapitel zitierte Quellen:

International Crisis Group, Nairobi. Gespräch im März 2017.

Internationale Organisation (A), Nairobi und Mogadischu (Skype). Gespräch im März 2017.

Internationale Organisation (C), Nairobi. Gespräch im März 2017.

Vertreter einer internationalen NGO, Nairobi. Gespräch im März 2017.

Somalische Mitarbeiterin einer internationalen NGO, Nairobi. Gespräch im März 2017.

Somalische Quelle im Sicherheitsbereich, Addis Abeba. Gespräch im April 2017.

Mark Bradbury, Nairobi. Gespräch im März 2017.

Internationale Organisation (B), Nairobi. Gespräch im März 2017.

Westliche diplomatische Quelle, Nairobi. Gespräch im März 2017.

International Crisis Group, Nairobi. Gespräch im März 2017.

Internationale NGO (A), Nairobi. Gespräch im März 2017.

Zivile Zielpersonen und Deserteure:

Für al Shabaab gilt: "Only if you are al Shabaab, you are a Muslim."

Auch weiterhin wird al Shabaab Regierungsbedienstete, mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten, AMISOM, und Sicherheitskräfte gezielt angreifen. Betroffen sind auch Wirtschaftstreibende, Älteste, Angestellte von NGOs, internationale Organisationen oder Kollaborateure. Sie alle gelten als Abtrünnige, und sie alle missachten die Regeln der al Shabaab – insbesondere, wenn sie keine Steuern abführen.

Die Intensität der Umsetzung gezielter Attentate variiert. Während des Ramadan stiegen die

Zahlen von Attentaten in der Vergangenheit meist signifikant. Im Durchschnitt werden der al Shabaab in Mogadischu pro Monat ca. 20 Morde zugerechnet. Allerdings wird oft nur angegeben, dass al Shabaab für ein Attentat die Verantwortung trägt. Dabei gibt es auch andere Akteure, die hier aktiv werden. Selbst manche Angriffe mit Mörsergranaten sind vermutlich nicht der al Shabaab zuzurechnen. Die UN erwähnt in einem Bericht vom Mai

2017, dass alleine 14 Personen ermordet worden waren, die in den Wahlprozess eingebunden waren. Allerdings hat sich al Shabaab nur zu drei Morden bekannt.

Al Shabaab verfügt über die Kapazitäten, menschliche Ziele – auch in Mogadischu – aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Person al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. So kann es z.B. für einen von al Shabaab gesuchten VIP ein erhebliches Risiko darstellen, von Luuq nach Hargeysa zu reisen. Für einen Deserteur der untersten Ebene wieder, der nach Kenia entkommen möchte, wird al Shabaab in der Regel wohl keine Ressourcen aufwenden.

Die Gesamtsituation in Somalia ist aber reichlich komplex.

Zahlreiche Akteure sind aktiv: Die Regierung, die internationale Gemeinschaft, die Armee, unterschiedliche Clanmilizen, al Shabaab etc. Und es ist nahezu unmöglich, zwischen diesen Akteuren klare Trennlinien zu ziehen – sie überschneiden sich in unterschiedlichsten Bereichen. Es gibt Überschneidungen bei den wirtschaftlichen Interessen; bei den Clan-Dynamiken. Folglich sind auch der al Shabaab bei der Zielauswahl gewisse Grenzen gesetzt. Immerhin hat die Gruppe Verbindungen – z.B. zu Ältesten – aufgebaut; dadurch ergeben sich automatisch Beschränkungen. Denn al Shabaab wird eine Person nicht angreifen, wenn damit gewisse negative Nachwirkungen verbunden sind. Es hängt also auch davon ab, wie sehr eine Person lokal eingebunden ist oder wieviel (Clan-)Unterstützung sie genießt, um ein reales Risiko einschätzen zu können. Dies gilt im Fall einer Bedrohung durch al Shabaab, aber auch im Fall einer Bedrohung durch andere Akteure. Dementsprechend kann eine Person aber auch doppelt betroffen sein: Einerseits stammt sie aus einem ‚falschen‘ Clan, der nicht mit al Shabaab affiliiert ist; andererseits ist die Person in einem Bereich tätig, die sie für al Shabaab

zur Zielperson macht.

Drohungen kommen meist über das Mobiltelefon – als Anruf oder via SMS. Dabei werden (bei kleineren Vergehen) üblicherweise mehrere Warnungen ausgesprochen, bevor eine Drohung umgesetzt wird. Eine Ausnahme dazu wäre es, wenn sich eine Person explizit gegen al Shabaab stellt oder etwas gegen al Shabaab unternimmt.

Die al Shabaab ist hinsichtlich ihrer eigenen operativen Sicherheit paranoid; dementsprechend möchte sie Exempel statuieren. Dies führt dazu, dass sie verdächtige Personen einfach exekutiert.

Wie schon erwähnt, verfügt al Shabaab mit dem Amniyad über eine gute Aufklärungskapazität. "AS has some kind of hit list." Befindet sich eine Person auf dieser Liste, dann wird auch versucht werden, diese zu töten. Dabei spielen der Zeitpunkt der Tötung oder die gesellschaftliche Position des Opfers keine Rolle. Eine Quelle stellt hierzu klar: "Es steht aber nicht jeder, der nicht bei al Shabaab ist, auf einer Todesliste." Außerdem ist bei der Umsetzung des Willens bzw. bei den Chancen von AS, einer Person habhaft zu werden, etwa die aus unterschiedlichen Gründen eingeschränkte geographische Reichweite zu berücksichtigen (siehe etwa 5.1, 7.3 und 8.5). Die Liste wird auf einer lokalen Ebene von einem Wali geführt. Dieser lokale Kommandant entscheidet meist darüber, welches Zielaufgeklärt, bedroht und/oder angegriffen wird. Der Amniyad übernimmt – speziell bei hochrangigen Zielen – die Aufklärung. Und über den Amniyad werden die Informationen über Zielpersonen auf die Regionen verteilt. Damit sind Zielpersonen auch bei einer innerstaatlichen Flucht gefährdet.

Sippenhaft:

Üblicherweise verfolgt al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde die al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. So stellt etwa die Witwe eines bereits von al Shabaab getöteten UNMitarbeiters kein Ziel dar. Es hat Fälle gegeben, bei welchen Familienangehörige von Zielpersonen der al Shabaab bedroht worden sind. Als Beispiel wurde genannt, dass es zu Erpressungen kommen kann: Einem Angestellten der Regierung würde zum Beispiel gesagt, er soll seine Tätigkeit einstellen. Gleichzeitig könnte auch dessen Ehefrau bedroht werden, dass sie ihren Mann dazu bringen soll, die Tätigkeit einzustellen.

Oder aber es kommt zu indirekten Bedrohungen: Einem Angestellten der UN könnte offenbart werden, dass seine Familie getötet werden würde, wenn er einen Auftrag (z.B. Spionage oder auch das Platzieren eines Sprengsatzes) der al Shabaab nicht ausführt. Sobald der Auftrag aber ausgeführt worden ist, würde die al Shabaab die Bedrohungen einstellen.

Allerdings werden Drohungen gegen Familienangehörige von Zielpersonen nur in seltenen Fällen verwirklicht.

Zwangsrekrutierung:

Generell ist bekannt, dass al Shabaab in der Vergangenheit Zwangsrekrutierungen betrieben

hat – speziell von Minderjährigen. Noch im Jahr 2015 gab es Berichte, dass al Shabaab in Dörfern in der Region Middle Shabelle Menschen mit Waffengewalt zwangsrekrutiert hatte.

Aus dem Jahr 2016 ist bekannt, dass die Führung der al Shabaab die Bezirke XXXX , Saakow und Xaradheere sowie Teile der Region Bakool angewiesen hat, Rekruten zu stellen.Aus dem Jahr 2016 ist bekannt, dass die Führung der al Shabaab die Bezirke römisch 40 , Saakow und Xaradheere sowie Teile der Region Bakool angewiesen hat, Rekruten zu stellen.

Insgesamt wurden 1.500 neue Kämpfer aufgenommen. Hier kam es auch zu Zwangsrekrutierungen: Während die meisten neuen Rekruten aus der Region Middle Juba Freiwillige waren, kam es in Xaradheere auch zu Zwangsrekrutierungen. Ende Juni 2017 verhaftete al Shabaab in Xaradheere Älteste, weil sie entgegen den Anweisungen keine (Kinder-)Rekruten an al Shabaab abgeführt haben. Dabei geht al Shabaab manchmal auch direkt zu Familien und erklärt entweder, welchen Sohn man rekrutieren möchte oder dass man generell einen Sohn rekrutieren möchte. Dies betrifft effektiv von al Shabaab kontrollierte G

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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