TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/30 L525 2172462-1

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Veröffentlicht am 30.10.2017
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Entscheidungsdatum

30.10.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L525 2172462-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017, Zl. 1102447306-160082350/BMI-BFA_BGLD_RD, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017, Zl. 1102447306-160082350/BMI-BFA_BGLD_RD, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsbürger, stellte am 16.1.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 17.1.2016 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei betrunken mit dem PKW gefahren und von der Polizei gestellt worden. In einem günstigen Moment habe er die Flucht vor der Polizei ergriffen und habe sich der Beschwerdeführer versteckt, da er der Strafe vor Trunkenheit am Steuer entgehen habe wollen. Er befürchte im Falle seiner Rückkehr in die Heimat die Festnahme wegen dem Vorfall. Er habe keine Korrekturen zu machen und habe alles verstanden. Der Beschwerdeführer unterschrieb dann das Protokoll der Ersteinvernahme.

Der Beschwerdeführer wurde am 11.9.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Personalien befragt gab der Beschwerdeführer – soweit für das weitere Verfahren von Bedeutung – an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Perser und bekenne sich zum schiitischen Islam. Er sei ledig.

Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme vor:

* Einen iranischen Personalausweis

* Eine nationale Karte aus dem Iran

* Eine Bestätigung vom 7.9.2017 von Herrn Teodor Pop, dass der Beschwerdeführer in seiner Unterkunft immer hilfsbereit und höflich sei und sehr bemüht sei die deutsche Sprache zu erlernen und dass er einen A1 Kurs am Wifi besuche

* Empfehlungsschreiben von Frau Karoline Brousek, undatiert

* Eine Bestätigung der Wirtschaftskammer Burgenland vom 6.9.2017, wonach der Beschwerdeführer die Maßnahme Deutschkurs für Asylwerber besuche

* Einen Röntgenbefund vom 29.11.2016 von Frau Dr. XXXX über einen unauffälligen Befund der Oberbauchorgane des Beschwerdeführers* Einen Röntgenbefund vom 29.11.2016 von Frau Dr. römisch 40 über einen unauffälligen Befund der Oberbauchorgane des Beschwerdeführers

* Eine Bestätigung vom 28.11.2016 von Dr. XXXX über den Beschwerdeführer* Eine Bestätigung vom 28.11.2016 von Dr. römisch 40 über den Beschwerdeführer

* Eine fachärztliche Stellungnahme des PSD Burgenland, wonach der Beschwerdeführer über eine Depression F 32.0, Angsterkrankung F 41.9, eine Schlafstörung F 51.0, sowie Pavor nocturnus F 51.4 leide

* Ein Befund vom 27.6.2017 von Dr. XXXX* Ein Befund vom 27.6.2017 von Dr. römisch 40

Der Beschwerdeführer wurde weiter befragt und gab gegenüber dem BFA an, er verstehe den Dolmetscher und es würden keine Verständigungsprobleme vorliegen. Er habe keine psychischen oder physischen Probleme und könne die Einvernahme durchführen. Er sei gesund. Er sei am 21.9.1985 in Isfahan geboren und habe als Klimaanlageninstallateur gearbeitet. Vor seiner Flucht habe er nicht mehr gearbeitet und habe er von seinen Ersparnissen gelebt. Seinen Reisepass habe er bei seiner Flucht in der Türkei zurückgelassen und habe ein Freund diesen nach Hause in den Iran geschickt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe im Iran einen weitschichtigen Cousin gehabt, den er Onkel genannt habe. Für diesen Onkel habe er Sachen besorgt, welche 2.000.000 Toman gekostet hätten. Der Onkel sei ihm diesen Betrag schuldig gewesen und habe der Beschwerdeführer dieses Geld zurückverlangt. Es sei zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Onkel (weitschichtigen Cousin) gekommen und habe dieser den Beschwerdeführer geschlagen. Dies sei im Dezember 2013/Jänner 2014 passiert. Nach dem Faustschlag ins Gesicht sei der Beschwerdeführer ins Auto gestiegen und zur Polizei gegangen. Dort habe er erfahren, dass sein Cousin eine schlechte Vergangenheit gehabt hätte und dass auch die Polizei nach ihm auf der Suche sei. Nach der Anzeige seien zwei Polizisten zum Haus des Cousins gegangen und hätten die Polizisten das Haus gestürmt. Außer dem Cousin seien noch zwei weitere Personen im Haus gewesen. Die beiden Personen und der Cousin seien festgenommen worden und hätte der Beschwerdeführer dann erfahren, dass die Polizei 17 kg Suchtgift beim Cousin gefunden hätten. Die Polizei hätte dann bis Dezember 2014/Jänner 2015 auf den Vorfall vergessen und hätte die Familie des Beschwerdeführers auch keine Informationen über den Cousin gehabt. Der Cousin hätte aber der Tante des Beschwerdeführers gesagt, dass der Beschwerdeführer den Cousin bei der Polizei gemeldet hätte. Andere Cousins und die Tante seien dann zum Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen und hätten sich über den Beschwerdeführer beschwert. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht zu Hause gewesen, doch hätte seine Mutter ihm davon erzählt. Circa einen Monat später hätte der Beschwerdeführer dann erfahren, dass der Cousin und die beiden anderen Inhaftierten hingerichtet worden seien. Die Verwandtschaft seines Cousins hätten dann Rache nehmen wollen und deswegen hätte der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen. Er hätte aber mit dem Suchtgift nichts zu tun gehabt. Befragt gab der Beschwerdeführer an, die Familie des Cousins sei in sein Büro gekommen und habe dort alles kaputt gemacht. Er sei aber nicht im Büro gewesen. Er habe sich von Ende 2014 bis Ende 2015 versteckt gehalten. Sonstigen Bedrohungen oder Verfolgungen sei er nicht ausgesetzt gewesen. Von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder anderen Behörden werde er nicht verfolgt, er sei auch nie verhaftet oder festgehalten worden. Er habe nie Probleme mit Behörde im Iran gehabt. Er sei niemals Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung gewesen und er sei niemals wegen seiner Rasse, Religion oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner Nationalität verfolgt worden. Er habe vor den Verwandten der hingerichteten Männer Angst. Mit der Polizei oder anderen Behörden hätte er keine Probleme. Der Beschwerdeführer befinde sich in Grundversorgung und besuche einen Deutschkurs. Bestätigungen könne er nicht bringen. Einen Deutschkurs auf Niveau A2 habe er nicht abgeschlossen. Er sein kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und sei er keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen. Er habe keine nahen Bindungen zu Österreich, habe keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich. Er telefoniere mit seiner Schwester über WhatsApp.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.9.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.9.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Der Beschwerdeführer sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, es könne nicht festgestellt werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhalte bzw. wann er sein Heimatland verlassen habe. Er sei gesund, ledig und habe keine Kinder. Er habe im Iran als Klimaanlageninstallateur gearbeitet. Seine Mutter und seine Geschwister würden im Iran leben. Er habe am 16.1.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht. Soziale Anbindungen hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe von 1991 bis 2004 im Iran Schulen besucht. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung könne nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine Gefahr gemäß § 8 AsylG. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben habe nicht festgestellt werden können.Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Der Beschwerdeführer sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, es könne nicht festgestellt werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhalte bzw. wann er sein Heimatland verlassen habe. Er sei gesund, ledig und habe keine Kinder. Er habe im Iran als Klimaanlageninstallateur gearbeitet. Seine Mutter und seine Geschwister würden im Iran leben. Er habe am 16.1.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht. Soziale Anbindungen hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe von 1991 bis 2004 im Iran Schulen besucht. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung könne nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine Gefahr gemäß Paragraph 8, AsylG. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben habe nicht festgestellt werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.9.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, er sei Staatsangehöriger des Irans und bezeichne sich selbst als Atheist. Er habe im Iran einen kriminellen Cousin an die Polizei verraten, der Cousin und zwei Komplizen seien hingerichtet worden. Der Beschwerdeführer fürchte deshalb Verfolgung durch die Verwandten bzw. die Verbündeten des Cousins. Kurz vor der Flucht sei der Beschwerdeführer auch vor einer Polizeikontrolle geflohen und seien im Auto des Beschwerdeführers Flaschen mit Alkohol gefunden worden. Auch sei der Beschwerdeführer im Iran offiziell muslimischen Glaubens, er könne sich jedoch sehr lange nicht mehr mit diesem Glauben identifizieren. Er sehe sich deshalb als Atheist. Nachdem er diese religiöse Gesinnung nicht mehr verleugnen wolle, hätte er auch deshalb bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung. Aufgrund des Alkoholbesitzes drohe dem Beschwerdeführer zudem eine Gefängnisstrafe. Auf Apostasie stehe im Iran die Todesstrafe. Darüber hinaus fürchte er sich vor seinen Verwandten bzw. den Komplizen des Cousins. Der iranische Staat sei nicht schutzfähig. Hier in Österreich könne der Beschwerdeführer seine atheistische Einstellung frei ausleben und fühle sich der Beschwerdeführer vom Staat angenommen und akzeptiert. Er zeige sich um seine Integration sehr bemüht. Er habe außerdem eine Freundin gefunden und habe sich mit dieser verlobt. Außerdem sei der Beschwerdeführer nicht gesund. Er habe urologische Probleme und leide an Depression und habe Angst- und Schlafstörungen. Dies sei aus den vorgelegten Befunden ersichtlich. Die Beschwerde geht im Anschluss auf die Situation von vom Islam Abgefallenen im Iran ein und führt mehrere Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes an, die über Konversionen absprechen. Die Beschwerde führt weiter aus, die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer nicht zu seinem Religionsbekenntnis gefragt und auch nicht zu seiner politischen Einstellung und zu seinem Lebensstil und seiner aktuellen Glaubenssituation. Auch sei der Beschwerdeführer nicht dazu befragt worden, wann er begonnen habe vom Islam abzufallen bzw. wie sich das genau zugetragen hätte. Damit habe die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht grob verletzt. Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer dazu befragt, so hätte er angeben können, dass er den Islam nicht als seine Religion akzeptiere und sich momentan als Atheist fühle und sich für die christliche Religion interessiere. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er lediglich mit seiner Schwester Kontakt habe. Hätte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht näher nachgefragt, so hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass dies deswegen sei, weil seine Mutter seine Handlungen missbillige. Die belangte Behörde hätte das Verfahren derart mangelhaft ausgeführt, dass das Vorbringen nicht gegen das Neuerungsverbot verstoße. Als weiteres Indiz für die mangelhafte Protokollierung werde auf die Fragen zur Integration verwiesen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er drei Mal in der Woche einen Deutschkurs besuche, bei der darauffolgenden Frage nach einem Deutschkurs und diesbezüglichen Beweismittel werde diese Frage verneint. Dies sei offenbar falsch, habe doch der Beschwerdeführer einerseits eine Kursbestätigung vorgelegt und habe er eben in der vorangegangenen Antwort diese Frage beantwortet. Auch sei die Feststellung, der Beschwerdeführer habe keine sonstigen sozialen Anbindungen aktenwidrig und grob mangelhaft. Die vorgelegten Bestätigungen und Empfehlungsschreiben seien nicht berücksichtigt worden. Tatsächlich verfüge der Beschwerdeführer bereits über einige soziale Anbindungen, mache sich ehrenamtlich gerne nützlich und sei sehr beliebt. Er habe bereits eine Freundin, mit der er verlobt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsbürger und am trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat im Iran die Schule besucht und dort als Klimaanlageninstallateur gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie und lebt diese immer noch im Iran. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum schiitischen Islam und gehört der Volksgruppe der Perser an. Er spricht Farsi und beherrscht die Grundlagen der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit dem 15.6.2016 in Österreich. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer besucht derzeit einen Deutschkurs für Asylwerber beim WIFI Burgenland. Der Beschwerdeführer geht für Nachbarn einkaufen und mit einem Hund "Gassi". Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft ist. Der Beschwerdeführer leidet an einer Depression F 32.0, Angsterkrankung F 41.9, eine Schlafstörung F 51.0, sowie Pavor nocturnus F 51.4. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer an urologischen Problemen leidet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Eine maßgebliche Integration konnte nicht festgestellt werden.

1.2 Länderfeststellungen:

Sicherheitslage

Auch wenn die allgemeine Lage als ruhig bezeichnet werden kann, bestehen latente Spannungen im Land, speziell in den größeren Städten. Sie haben in der Vergangenheit gelegentlich zu Kundgebungen geführt, besonders während (religiösen) Feiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben. Das Risiko von Anschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 21.3.2016). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht (AA 10.5.2017b).

In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 10.5.2017b, vgl. BMEIA 10.5.2017).In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 10.5.2017b, vergleiche BMEIA 10.5.2017).

In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gab es vor einigen Jahren wiederholte Anschlagsserien gegen lokale Repräsentanten aus Justiz, Sicherheitskräften und sunnitischem Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr bereits seit Frühjahr 2009 intensiviertes Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt Kampfhandlungen zwischen Militär und kurdischen Separatistenorganisation wie PJAK und DPIK, mit mehreren Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kam es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK am 6. und 7. September 2016 nahe der Stadt Sardasht wurden zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet. Seit Juni 2016 kam es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen. Bereits 2015 hatte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben. In Kurdistan besteht ein erhöhtes Aufkommen an Sicherheitskräften, mit häufigen Kontrollen bzw. Checkpoints ist zu rechnen (AA 21.3.2016b, vgl. BMeiA 10.5.2017).In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gab es vor einigen Jahren wiederholte Anschlagsserien gegen lokale Repräsentanten aus Justiz, Sicherheitskräften und sunnitischem Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr bereits seit Frühjahr 2009 intensiviertes Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt Kampfhandlungen zwischen Militär und kurdischen Separatistenorganisation wie PJAK und DPIK, mit mehreren Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kam es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK am 6. und 7. September 2016 nahe der Stadt Sardasht wurden zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet. Seit Juni 2016 kam es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen. Bereits 2015 hatte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben. In Kurdistan besteht ein erhöhtes Aufkommen an Sicherheitskräften, mit häufigen Kontrollen bzw. Checkpoints ist zu rechnen (AA 21.3.2016b, vergleiche BMeiA 10.5.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (10.5.2017b): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html, Zugriff 10.5.2017

  • -Strichaufzählung
    BMeiA – Bundesminsterium für europäische und internationale Angelegenheiten (10.5.2017): Reiseinformation Iran, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/iran-de.html, Zugriff 10.5.2017

  • -Strichaufzählung
    EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.5.2017): Reisehinweise Iran, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/iran.html, Zugriff 10.5.2017

Rechtsschutz/Justizwesen

Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 10.2016). In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis steht sie unter politischem Einfluss. Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Der Oberste Führer ernennt den Chef der Judikative. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 3.3.2017, vgl. AI 22.2.2017).Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 10.2016). In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis steht sie unter politischem Einfluss. Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Der Oberste Führer e

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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