TE Vwgh Beschluss 2017/9/19 Fr 2017/01/0019

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Veröffentlicht am 19.09.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §5;
BFA-VG 2014 §17 Abs1;
VwGG §30b Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, aufgrund des Vorlageantrags der Z T in G, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Juni 2017, Zl. W235 2152964- 1/10E, über den Fristsetzungsantrag vom 2. Mai 2017, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 21. März 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz vom 26. September 2016 gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte die Zuständigkeit Belgiens für die Prüfung des Antrages fest (Spruchpunkt I.), ordnete ihre Außerlandesbringung an und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung fest (Spruchpunkt II.).

2 Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), die am 13. April 2017 beim BVwG einlangte, und in welcher ua. der Antrag gestellt wurde, der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3 Am 2. Mai 2017 stellte die Antragstellerin einen Fristsetzungsantrag und beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge dem BVwG gemäß § 38 VwGG auftragen, die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Beschwerde innerhalb einer vom Verwaltungsgerichtshof festzusetzenden Frist, zu erlassen und eine Abschrift derselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Begründend stützte sich die Antragstellerin auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2017, Fr 2016/18/0024, wonach bei drohender Verletzung der Grundrechtssphäre, wozu der Fristsetzungsantrag auch ausführliches Vorbringen enthalte, ein Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden des Verwaltungsgerichtes bestehe. Die in § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) vorgesehene einwöchige Frist sei abgelaufen.

4 Mit Erkenntnis vom 8. Juni 2017, Zl. W235 2152964-1/8E, wies das BVwG die Beschwerde der Antragstellerin gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet ab, stellte die Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung fest und erklärte die Revision für nicht zulässig.

5 Mit Beschluss vom 26. Juni 2017, Zl. W235 2152964-1/10E, wies das BVwG den Fristsetzungsantrag der Antragstellerin gemäß §§ 30a Abs. 1 iVm 30a Abs. 8 iVm 38 VwGG als unzulässig zurück. Das Verwaltungsgericht führte zusammengefasst aus, dass ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wie ihn die Antragstellerin gestellt habe, unzulässig sei. Das BVwG habe in diesem Fall sechs Monate Zeit, eine zurückweisende Entscheidung zu treffen; diese Entscheidungsfrist sei noch nicht abgelaufen, der Fristsetzungsantrag mangels Verletzung der Entscheidungspflicht des BVwG daher zurückzuweisen. Das BVwG habe überdies bereits eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen und sei eine reale Gefahr einer Grundrechtsverletzung auch nicht ersichtlich gewesen, sodass von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand genommen werden habe können.

6 Gegen diesen Beschluss richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag vom 10. Juli 2017, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG).

7 Die vorliegende Rechtssache gleicht in ihren wesentlichen Umständen jener, über die mit Beschluss vom heutigen Tag, Fr 2017/01/0027, entschieden wurde. Es kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf diesen Beschluss verwiesen werden.

8 Aus den dort dargelegten Gründen war auch das gegenständliche Verfahren über den Fristsetzungsantrag als gegenstandslos zu erklären und gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zugesprochen wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. Mai 2017, Ro 2017/17/0003, mwN).

Wien, am 19. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017010019.F00

Im RIS seit

15.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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