RS Vwgh 2017/10/20 Ra 2017/02/0113

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Veröffentlicht am 20.10.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §79;
KFG 1967 §82 Abs8 idF 2002/I/132;
KFG 1967 §82 Abs8 idF 2014/I/026;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl.I Nr. 132 stellte beim Beginn der Frist auf denselben Vorgang ab wie § 79 KFG 1967, nämlich auf das Einbringen des Fahrzeuges. Diese Bestimmung normierte lediglich eine andere Dauer der Frist. Auch für die Frist in § 82 Abs. 8 legcit galt, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges die Frist mit der neuerlichen Einbringung begann. Die Ansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 Abs. 8 legcit nicht unterbreche, das heißt bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht ab der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, findet nach Ansicht des VwGH im Gesetz der damaligen Fassung keine Deckung (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221; VwGH 25.4.2016, Ro 2015/16/0031). In Reaktion auf diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber § 82 Abs. 8 KFG 1967 mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014 dahin geändert, dass die Frist von einem Monat ab der "erstmaligen Einbringung" in das Bundesgebiet beginnt und eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020113.L01

Im RIS seit

15.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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