TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/27 VGW-242/035/RP02/13235/2017

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Veröffentlicht am 27.09.2017
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Entscheidungsdatum

27.09.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §1 Abs4
WMG §4 Abs1 Z4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Landesrechtspfleger Ortner über die Beschwerde des Herrn M. W. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 16.8.2017, Zl. MA 40 - Sozialzentrum für den ... Bezirk - SH/2017/01924388-001, betreffend Zuerkennung der Mindestsicherung, zu Recht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 13.04.2017 zur Zahl MA 40 - SH/2017/01503828-001 wurden dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und den ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebenden fünf Kindern, Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bis Ende Juni 2017 zuerkannt. Diese Leistungen wurden mit Bescheid vom 09.05.2017 zur Zahl MA 40 - SH/2017/01587935-001 per 31.05.2017 eingestellt und nur für Juni 2017 wieder Leistungen gewährt.

Im Juli und August 2017 führte die belangte Behörde Erhebungen hinsichtlich bereits ausbezahlter Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch, welche schlussendlich in einer Rückforderung von Leistungen für April und Mai 2017 mit Bescheid vom 16.08.2017 zur Zahl MA 40 - SH/2017/01924457-001 führten. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.

Am 10.08.2017 stellten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einen neuen Antrag auf Mindestsicherung und Mietbeihilfe.

Mit Bescheid vom 16.08.2017 zur Zahl MA 40 - SH/2017/01924388-001 wurden dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und den ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebenden fünf Kindern, Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab 10.08.2017 bis 31.07.2018 zuerkannt.

In der fristgerechten Beschwerde vom 10.09.2017 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er im Juli und August 2017 im Rahmen der Erhebungen der MA 40 bei dieser vorgesprochen sowie Unterlagen vorgelegt habe und sich dabei auch hinsichtlich der Leistungen für Juli 2017 erkundigt habe. Er sei dabei nicht darauf hingewiesen worden, dass er ab Juli einen neuen Antrag zu stellen habe. Auch eine diesbezügliche schriftliche Verständigung habe er nicht erhalten. Die ab 10.08.2017 zuerkannten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden der Höhe nach nicht bekämpft. Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner Beschwerde die Leistungszuerkennung auch für den Zeitraum 01.07.2017 bis 09.08.2017.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ist seitens des Verwaltungsgerichtes Wien nur mehr darüber zu befinden, ob aus Sicht der Antragstellung per 10.08.2017 auch rückwirkende Leistungen der Mindestsicherung ab 01.07.2017 bis inklusive 09.08.2017 zu gewähren sind.

Die maßgeblichen Bestimmungen des WMG lauten wie folgt:

§ 1.

(4) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

§ 4.

(1) Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(2) Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

Der Beschwerdeführer waren bescheidmäßig Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bis Ende Juni 2017 zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer stellte keinen Verlängerungsantrag dieser Leistungen, sondern erst am 10.08.2017 den verfahrensgegenständlichen Neuantrag, über welchen mit dem angefochtenen Bescheid ab dem Antragszeitpunkt entschieden worden ist.

Dies deckt sich mit den Bestimmungen des WMG, wonach Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistung die Stellung eines Antrages ist (§ 4 Abs. 1 Z 4). Der Magistrat der Stadt Wien konnte somit aufgrund des Antrags vom 10.08.2017 und des Fehlens eines Verlängerungsantrages ab Juli 2017 erst ab 10.08.2017 über eine Leistung absprechen, eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit, wie vom Beschwerdeführer als Beschwerdebegehren beantragt, ist nicht möglich (§ 1 Abs. 4 WMG).

Hinsichtlich des Leistungsbezuges ab 01.07.2017 bis 09.08.2017 hätte der Beschwerdeführer spätestens am 01.07.2017 einen diesbezüglichen Verlängerungsantrag stellen müssen, hat dies aber unterlassen. Entsprechendes hätte dem Beschwerdeführer auch ohne entsprechenden Hinweis durch die belangte Behörde, auch wenn er angeblich die schriftliche Information über die Einbringung eines Verlängerungsantrages nicht erhalten hat, bewusst sein müssen. Leistungsbezieher der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben sich eigeninitiativ um die Wahrung ihrer Anspruchsrechte zu kümmern und müssen dazu nicht von der Behörde angeleitet werden.

Die vom Rechtsmittelwerber beantragte rückwirkende Zuerkennung von Leistungen ab 01.07.2017 bis 09.08.2017 war daher aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht möglich und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Schlagworte

Mindestsicherung; Antragstellung, Rückwirkung ausgeschlossen; Manuduktion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.035.RP02.13235.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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