Entscheidungsdatum
13.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2104987-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 27.09.2017, Zl. 533730002-171079117, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 27.09.2017, Zl. 533730002-171079117, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt III. wie folgt lautet:dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt römisch drei. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird XXXX nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.10.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes machte er im Wesentlichen folgende Angaben: "Er führe den Namen XXXX, sei am XXXX in Oran geboren, sei ledig Staatsbürger von Algerien, gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Moslem. Sein Vater sei bereits gestorben und seine Mutter und seine fünf Geschwister würden noch in Algerien leben. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er wörtlich aus: "Armut. Ich habe zu Hause fast keine Mittel gehabt. Keine Arbeit. Ich habe oft nichts zu essen gehabt. Die Familie ist sehr arm und die allgemeine Lage in Algerien sehr schlecht. Es gibt auch Terror und man weiß nicht, wann irgendwo eine Bombe explodiert. Deswegen habe ich beschlossen Algerien zu verlassen." Er gab weiters an, dass er bereits vor zehn Jahren mehrmals versucht habe Algerien zu verlassen, die Polizei habe ihn aber immer erwischt und weggejagt. Gefragt was er im Falle seiner Rückkehr befürchte, antwortete er wörtlich: "Dort werde ich das gleiche Schicksal wie vorher haben und würde mich seelisch nicht wohl fühlen."1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.10.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes machte er im Wesentlichen folgende Angaben: "Er führe den Namen römisch 40 , sei am römisch 40 in Oran geboren, sei ledig Staatsbürger von Algerien, gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Moslem. Sein Vater sei bereits gestorben und seine Mutter und seine fünf Geschwister würden noch in Algerien leben. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er wörtlich aus: "Armut. Ich habe zu Hause fast keine Mittel gehabt. Keine Arbeit. Ich habe oft nichts zu essen gehabt. Die Familie ist sehr arm und die allgemeine Lage in Algerien sehr schlecht. Es gibt auch Terror und man weiß nicht, wann irgendwo eine Bombe explodiert. Deswegen habe ich beschlossen Algerien zu verlassen." Er gab weiters an, dass er bereits vor zehn Jahren mehrmals versucht habe Algerien zu verlassen, die Polizei habe ihn aber immer erwischt und weggejagt. Gefragt was er im Falle seiner Rückkehr befürchte, antwortete er wörtlich: "Dort werde ich das gleiche Schicksal wie vorher haben und würde mich seelisch nicht wohl fühlen."
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010 Zl. 10 09.716-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten, sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt. Unter einem wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs infolge Nichterhebens eines Rechtsmittels am 11.11.2010 in Rechtskraft.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010 Zl. 10 09.716-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten, sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt. Unter einem wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs infolge Nichterhebens eines Rechtsmittels am 11.11.2010 in Rechtskraft.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, sowie und teils versuchtem und teils vollendetem Diebstahl, Einbruchdiebstahl und gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit aus seiner ersten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, sowie und teils versuchtem und teils vollendetem Diebstahl, Einbruchdiebstahl und gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit aus seiner ersten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.
5. Am 17.01.2015 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch die Landespolizeidirektion Wien mitgeteilt, dass eine Abgleich der Fingerabdrücke von Interpol Rabat ergeben habe, dass seine tatsächliche Identität XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko ist.5. Am 17.01.2015 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch die Landespolizeidirektion Wien mitgeteilt, dass eine Abgleich der Fingerabdrücke von Interpol Rabat ergeben habe, dass seine tatsächliche Identität römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko ist.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2015, Zl. 533730002/140169005 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Weiters erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer "gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG), idgF" und wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers "gemäß § 46 FPG" nach Marokko zul