Entscheidungsdatum
17.10.2017Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
L503 2129792-1/78E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Gabriele Buchegger, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 08.04.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 11.05.2017, 22.06.2017, 29.06.2017 und 20.09.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Gabriele Buchegger, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 08.04.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 11.05.2017, 22.06.2017, 29.06.2017 und 20.09.2017, zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Am 13.7.2015 richtete die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau XXXX (im Folgenden kurz: "BF") per E-Mail eine Eingabe an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "OÖGKK") im Hinblick auf die "Mitteilung einer nicht erfolgten Anmeldung". Darin führte die BF näher aus, wie sie "soeben erfahren" habe, sei ihr "Angestelltenverhältnis bei der Firma XXXX , vom 01.12.2014 bis 31.03.2015 unzulässigerweise nicht bei der OÖGKK gemeldet worden."1.1. Am 13.7.2015 richtete die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau römisch 40 (im Folgenden kurz: "BF") per E-Mail eine Eingabe an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "OÖGKK") im Hinblick auf die "Mitteilung einer nicht erfolgten Anmeldung". Darin führte die BF näher aus, wie sie "soeben erfahren" habe, sei ihr "Angestelltenverhältnis bei der Firma römisch 40 , vom 01.12.2014 bis 31.03.2015 unzulässigerweise nicht bei der OÖGKK gemeldet worden."
In einer Beilage übermittle sie diesbezüglich einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl des LG XXXX zur GZ. XXXX , ihren "Angestelltendienstvertrag" vom 27.11.2014 und ihr "Dienstzeugnis vom 04.04.2015" betreffend ihr Angestelltenverhältnis zur Firma XXXXIn einer Beilage übermittle sie diesbezüglich einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl des LG römisch 40 zur GZ. römisch 40 , ihren "Angestelltendienstvertrag" vom 27.11.2014 und ihr "Dienstzeugnis vom 04.04.2015" betreffend ihr Angestelltenverhältnis zur Firma römisch 40
.
Sie beantrage daher – leider habe sie vom Umstand, dass sie nicht gemeldet war, "erst jetzt gerade erfahren" – ihre Anmeldedaten bei der Firma XXXX "mit einem monatlichen Entgelt von 1.800,00 EUR netto, brutto 2.772,45, vom 01.12.2014 bis 31.03.2015 zu korrigieren (zzgl. Kündigungsentschädigung von weiteren 2 Monaten – siehe Beilagen)."Sie beantrage daher – leider habe sie vom Umstand, dass sie nicht gemeldet war, "erst jetzt gerade erfahren" – ihre Anmeldedaten bei der Firma römisch 40 "mit einem monatlichen Entgelt von 1.800,00 EUR netto, brutto 2.772,45, vom 01.12.2014 bis 31.03.2015 zu korrigieren (zzgl. Kündigungsentschädigung von weiteren 2 Monaten – siehe Beilagen)."
1.2. Der von der BF – in Kopie – vorgelegte "Angestelltendienstvertrag" vom 27.11.2014 sieht vor, dass die BF folgende Aufgaben für den Dienstgeber XXXX übernimmt: "Inkasso und Ausschank im Buffett, Betreuung der tankenden Kunden, Terminvereinbarungen, Bedienung der Waschanlage sowie Geldentgegennahme bzw. Aufnahme von Bankomatzahlungen für sämtliche anderen Teilbereiche " Die wöchentliche Arbeitszeit betrage 40 Stunden; die Arbeitszeiten seien fix vorgegeben und würden im Büro aufliegen. Beim gegenständlichen Vertrag handle es sich um einen "All-in-Vertrag", bei dem sämtliche Überstunden abgegolten seien. Das Monatsentgelt betrage € 2.772,45 brutto bzw. € 1.800 netto; es gelte das Angestelltengesetz. Als Kündigungsentschädigung würden "2 Monatslöhne bei ungerechtfertigter Kündigung oder berechtigtem Austritt vereinbart". Der Urlaubsanspruch betrage 30 Werktage je Urlaubsjahr.1.2. Der von der BF – in Kopie – vorgelegte "Angestelltendienstvertrag" vom 27.11.2014 sieht vor, dass die BF folgende Aufgaben für den Dienstgeber römisch 40 übernimmt: "Inkasso und Ausschank im Buffett, Betreuung der tankenden Kunden, Terminvereinbarungen, Bedienung der Waschanlage sowie Geldentgegennahme bzw. Aufnahme von Bankomatzahlungen für sämtliche anderen Teilbereiche " Die wöchentliche Arbeitszeit betrage 40 Stunden; die Arbeitszeiten seien fix vorgegeben und würden im Büro aufliegen. Beim gegenständlichen Vertrag handle es sich um einen "All-in-Vertrag", bei dem sämtliche Überstunden abgegolten seien. Das Monatsentgelt betrage € 2.772,45 brutto bzw. € 1.800 netto; es gelte das Angestelltengesetz. Als Kündigungsentschädigung würden "2 Monatslöhne bei ungerechtfertigter Kündigung oder berechtigtem Austritt vereinbart". Der Urlaubsanspruch betrage 30 Werktage je Urlaubsjahr.
Unterfertigt wurde der Vertrag von der BF und seitens der XXXX (Inhaber XXXX ) mit einem unleserlichen Kürzel.Unterfertigt wurde der Vertrag von der BF und seitens der römisch 40 (Inhaber römisch 40 ) mit einem unleserlichen Kürzel.
Im ebenfalls (in Kopie) vorgelegten Dienstzeugnis vom 4.4.2015 wird bestätigt, dass die BF in der Zeit vom 1.12.2014 bis zum 31.3.2015 bei der XXXX beschäftigt gewesen sei. Ihr Aufgabengebiet habe im Wesentlichen das Inkasso und die Betreuung der Kunden am Tankstellenareal umfasst. Die BF habe ihre Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit erledigt; die vereinbarten Ziele habe die BF "auch unter schwierigsten Bedingungen zumeist noch übertroffen", es werde "zutiefst" bedauert, dass die BF aus eigenem Wunsch aus dem Unternehmen ausscheide. Unter der Rubrik "Unterschrift/Firmenstempel" befindet sich nur ein unleserliches Kürzel.Im ebenfalls (in Kopie) vorgelegten Dienstzeugnis vom 4.4.2015 wird bestätigt, dass die BF in der Zeit vom 1.12.2014 bis zum 31.3.2015 bei der römisch 40 beschäftigt gewesen sei. Ihr Aufgabengebiet habe im Wesentlichen das Inkasso und die Betreuung der Kunden am Tankstellenareal umfasst. Die BF habe ihre Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit erledigt; die vereinbarten Ziele habe die BF "auch unter schwierigsten Bedingungen zumeist noch übertroffen", es werde "zutiefst" bedauert, dass die BF aus eigenem Wunsch aus dem Unternehmen ausscheide. Unter der Rubrik "Unterschrift/Firmenstempel" befindet sich nur ein unleserliches Kürzel.
1.3. Der von der BF vorgelegte bedingte Zahlungsbefehl des LG XXXX zur GZ. XXXX vom 23.4.2015 (Forderung der BF: € 12.431,12 netto) erhält den Vermerk des Gerichts vom 10.7.2015, dass dieser rechtskräftig und vollstreckbar sei. Beklagte Parteien sind die XXXX und Herr XXXX (Anmerkung des BVwG: der seinerzeitige Komplementär der mittlerweile aufgelösten Firma XXXX , der eine weitere Verfahrenspartei im gegenständlichen Versicherungspflichtverfahren ist, im Folgenden kurz: G. N.).1.3. Der von der BF vorgelegte bedingte Zahlungsbefehl des LG römisch 40 zur GZ. römisch 40 vom 23.4.2015 (Forderung der BF: € 12.431,12 netto) erhält den Vermerk des Gerichts vom 10.7.2015, dass dieser rechtskräftig und vollstreckbar sei. Beklagte Parteien sind die römisch 40 und Herr römisch 40 (Anmerkung des BVwG: der seinerzeitige Komplementär der mittlerweile aufgelösten Firma römisch 40 , der eine weitere Verfahrenspartei im gegenständlichen Versicherungspflichtverfahren ist, im Folgenden kurz: G. N.).
Darin klagte die BF einen Arbeitslohn vom 1.12.2014 bis zum 31.3.2015 (somit viermal je € 1.800 netto), eine Kündigungsentschädigung (zwei Monatslöhne in Höhe von insgesamt € 3.600 netto) sowie aliquote Weihnachtsremuneration und Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 1.631,12 netto ein. Begründend wurde ausgeführt, die Klägerin (die nunmehrige BF) sei als Kellnerin für die Tankstelle und das Buffet sowie für die Betreuung der Waschanlage und der Werkstatt der XXXX bzw. von Herrn G. N. als unselbständige Mitarbeiterin (nach dem AngG) beschäftigt worden. Ihre Arbeitszeit habe 40 Stunden betragen, wobei sich der vereinbarte monatliche Nettolohn auf € 1.800 beziffert habe, mit dem sämtliche Überstunden und Feiertagstätigkeiten abgegolten gewesen seien; die BF habe nie weniger als 54 Wochenstunden geleistet. Der eingeklagte Betrag sei trotz Fälligkeit nicht bezahlt worden. Verwiesen wurde insbesondere auf den Arbeitsvertrag "vom 1.12.2014", der entsprechende Ansprüche der BF vorsehe. Am 1.4.2015 habe die BF den berechtigten vorzeitigen Austritt wegen Nichtzahlung der Löhne ausgesprochen. Als Beweismittel wurden neben diversen Urkunden, wie insbesondere dem Dienstvertrag, Herr XXXX , der Gatte der BF, als Zeuge genannt.Darin klagte die BF einen Arbeitslohn vom 1.12.2014 bis zum 31.3.2015 (somit viermal je € 1.800 netto), eine Kündigungsentschädigung (zwei Monatslöhne in Höhe von insgesamt € 3.600 netto) sowie aliquote Weihnachtsremuneration und Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 1.631,12 netto ein. Begründend wurde ausgeführt, die Klägerin (die nunmehrige BF) sei als Kellnerin für die Tankstelle und das Buffet sowie für die Betreuung der Waschanlage und der Werkstatt der römisch 40 bzw. von Herrn G. N. als unselbständige Mitarbeiterin (nach dem AngG) beschäftigt worden. Ihre Arbeitszeit habe 40 Stunden betragen, wobei sich der vereinbarte monatliche Nettolohn auf € 1.800 beziffert habe, mit dem sämtliche Überstunden und Feiertagstätigkeiten abgegolten gewesen seien; die BF habe nie weniger als 54 Wochenstunden geleistet. Der eingeklagte Betrag sei trotz Fälligkeit nicht bezahlt worden. Verwiesen wurde insbesondere auf den Arbeitsvertrag "vom 1.12.2014", der entsprechende Ansprüche der BF vorsehe. Am 1.4.2015 habe die BF den berechtigten vorzeitigen Austritt wegen Nichtzahlung der Löhne ausgesprochen. Als Beweismittel wurden neben diversen Urkunden, wie insbesondere dem Dienstvertrag, Herr römisch 40 , der Gatte der BF, als Zeuge genannt.
2. Am 21.7.2015 wurde die BF von der IEF-Service GmbH, Geschäftsstelle Linz, zu einem von ihr beim IEF gestellten Antrag auf Insolvenz-Entgelt niederschriftlich befragt.
Dabei gab die BF an, sie sei ab Juli 2014 mit einem kleinen Shop in der Tankstelle des G. N. auf geringfügiger Basis selbständig erwerbstätig gewesen; sie habe Brötchen, Getränke und Süßigkeiten verkauft und bei den Tankkunden kassiert.
Da der Shop nicht besonders gut gegangen sei und Herr G. N. eine Kellnerin für das sich im selben Gebäude befindliche Buffet gesucht habe, habe die BF begonnen, "ab Dezember 2014 als Kellnerin in seinem Buffet zu arbeiten." Ihre Arbeitszeiten seien immer Montag bis Freitag 06:30 bis 17:00 Uhr und Sonntag 07:00 bis 14:00 Uhr gewesen. Da sie nie eine Zahlung erhalten habe, habe sie mit Schreiben vom 30.3.2015 ihren vorzeitigen und berechtigten Austritt erklärt. Da sie von Beginn an keine Zahlungen erhalten und bereits von ihren Ersparnissen gelebt habe, habe sie sich am 11.3.2015 beim AMS K. erkundigt, welche Ansprüche sie habe, wenn das Dienstverhältnis von ihr selbst gelöst werde. An diesem Tag habe sie auch auf Anraten ihrer AMS-Beraterin in der Annahme, dass nach Ende ihres Arbeitsverhältnisses eine Leistung zugesprochen werde, einen Antrag auf Arbeitslosengeld abgegeben. Nachdem am 8.4.2015 alles zugesperrt und finster gewesen sei, sei ihr klar geworden, dass sie ihr Geld nicht mehr sehen werde.
Ihr Mann habe mit Rechtsanwalt Dr. R., bei dem er einmal gearbeitet habe, Kontakt aufgenommen und eine Klage beim LG S. eingebracht; den entsprechenden Zahlungsbefehl habe sie bereits vorgelegt.Ihr Mann habe mit Rechtsanwalt Dr. R., bei dem er einmal gearbeitet habe, Kontakt aufgenommen und eine Klage beim LG Sitzung eingebracht; den entsprechenden Zahlungsbefehl habe sie bereits vorgelegt.
Abschließend gab die BF wörtlich wie folgt an:
"Ich wusste nicht, dass ich von Herrn G. N. nicht bei der OÖGKK angemeldet wurde, dies wurde mir erst durch die IEF-Service GmbH gesagt. Ich habe daraufhin sofort an die OÖGKK geschrieben, dieses Schreiben habe ich Ihnen übermittelt. Die Tatsache, dass ich bei der Fa. XXXX nicht versichert war und mir eine Notstandshilfe bereits ab 11. März 2015 zuerkannt wurde, ist mir nicht aufgefallen, zumal ich meiner Erinnerung nach erst im Mai 2015 eine Zahlung vom AMS erhielt.""Ich wusste nicht, dass ich von Herrn G. N. nicht bei der OÖGKK angemeldet wurde, dies wurde mir erst durch die IEF-Service GmbH gesagt. Ich habe daraufhin sofort an die OÖGKK geschrieben, dieses Schreiben habe ich Ihnen übermittelt. Die Tatsache, dass ich bei der Fa. römisch 40 nicht versichert war und mir eine Notstandshilfe bereits ab 11. März 2015 zuerkannt wurde, ist mir nicht aufgefallen, zumal ich meiner Erinnerung nach erst im Mai 2015 eine Zahlung vom AMS erhielt."
3. Mit Aktenvermerk vom 7.8.2015 hielt die OÖGKK fest, dass ein Firmenbuchauszug ergeben habe, dass der angebliche Dienstgeber, die Firma XXXX , mit 25.7.2015 gelöscht worden sei; konkret ergebe sich aus dem diesbezüglich im Akt befindlichen Firmenbuchauszug, dass die Firma XXXX infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst wurde.3. Mit Aktenvermerk vom 7.8.2015 hielt die OÖGKK fest, dass ein Firmenbuchauszug ergeben habe, dass der angebliche Dienstgeber, die Firma römisch 40 , mit 25.7.2015 gelöscht worden sei; konkret ergebe sich aus dem diesbezüglich im Akt befindlichen Firmenbuchauszug, dass die Firma römisch 40 infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst wurde.
Eine Recherche der OÖGKK im Internet habe ergeben, dass die BF einen Backshop an der angegebenen Adresse auf selbständiger Basis betreibe (angeschlossen an den Tankstellen- und Werkstättenbetrieb der KG). Der Ehegatte der BF, Herr XXXX , sei wegen einer Vielzahl an gerichtsanhängigen Streitigkeiten bereits amtsbekannt. Seitens der OÖGKK werde eine versuchte Scheinanmeldung zur Erlangung von Sozialleistungen vermutet, im aktuellen Fall insbesondere Auszahlung von Entgelt aus dem Insolvenzentgelt-Fonds. Es sei am 6.8.2015 ein einstweiliger Stopp an Auszahlungen vom Insolvenzentgelt-Fonds bis zum Abschluss der Prüfung veranlasst worden. Laut telefonischer Rücksprache mit dem AMS sei die BF vom AMS bereits aufgefordert worden, bis 18.7.2015 zu ihrem nun vorgebrachten Dienstverhältnis Auskünfte zu erteilen.Eine Recherche der OÖGKK im Internet habe ergeben, dass die BF einen Backshop an der angegebenen Adresse auf selbständiger Basis betreibe (angeschlossen an den Tankstellen- und Werkstättenbetrieb der KG). Der Ehegatte der BF, Herr römisch 40 , sei wegen einer Vielzahl an gerichtsanhängigen Streitigkeiten bereits amtsbekannt. Seitens der OÖGKK werde eine versuchte Scheinanmeldung zur Erlangung von Sozialleistungen vermutet, im aktuellen Fall insbesondere Auszahlung von Entgelt aus dem Insolvenzentgelt-Fonds. Es sei am 6.8.2015 ein einstweiliger Stopp an Auszahlungen vom Insolvenzentgelt-Fonds bis zum Abschluss der Prüfung veranlasst worden. Laut telefonischer Rücksprache mit dem AMS sei die BF vom AMS bereits aufgefordert worden, bis 18.7.2015 zu ihrem nun vorgebrachten Dienstverhältnis Auskünfte zu erteilen.
Die BF verfüge seit November 2014 über zwei Gewerbescheine, sei aufgrund ihres geringen Einkommens aber nicht nach dem GSVG versichert; sie beziehe, ebenso wie ihr Gatte, seit vielen Jahren Notstandshilfe.
Seitens der OÖGKK sei am 7.8.2015 mit dem Rechtsanwalt bzw. Masseverwalter von Herrn G. N. telefonisch der Sachverhalt erörtert worden. Herr RA Dr. W. S. könne sich nicht vorstellen, dass ein Dienstverhältnis mit der BF bestanden haben soll, weil diese den Backshop selbständig betrieben habe. Seines Wissens nach hätten (auf Betreiben der BF) vier Personen im Nachhinein Entgeltforderungen gestellt, wobei G. N. nur bei einer dieser Personen bestätigt habe, dass diese für ihn gearbeitet hat. Weiters habe RA Dr. W. S. mitgeteilt, dass es schwierig sei, von Herrn G. N. brauchbare Auskünfte zu bekommen, er werde sich aber bei dessen Angehörigen "umhören", die Unterschriften von G. N. auf den bei der OÖGKK aufliegenden Dokumenten mit den bei ihm aufliegenden Dokumenten vergleichen und sich dann wieder bei der OÖGKK melden.Seitens der OÖGKK sei am 7.8.2015 mit dem Rechtsanwalt bzw. Masseverwalter von Herrn G. N. telefonisch der Sachverhalt erörtert worden. Herr RA Dr. W. Sitzung könne sich nicht vorstellen, dass ein Dienstverhältnis mit der BF bestanden haben soll, weil diese den Backshop selbständig betrieben habe. Seines Wissens nach hätten (auf Betreiben der BF) vier Personen im Nachhinein Entgeltforderungen gestellt, wobei G. N. nur bei einer dieser Personen bestätigt habe, dass diese für ihn gearbeitet hat. Weiters habe RA Dr. W. Sitzung mitgeteilt, dass es schwierig sei, von Herrn G. N. brauchbare Auskünfte zu bekommen, er werde sich aber bei dessen Angehörigen "umhören", die Unterschriften von G. N. auf den bei der OÖGKK aufliegenden Dokumenten mit den bei ihm aufliegenden Dokumenten vergleichen und sich dann wieder bei der OÖGKK melden.
Seitens der OÖGKK sei vorerst die Stornierung der durchgeführten Anmeldung veranlasst worden.
Im Akt befinden sich diesbezüglich ein von der OÖGKK abgerufener Versicherungsdatenauszug die BF betreffend und zwei Gewerberegisterauszüge die BF betreffend (Gewerbe der BF ab 10.11.2014: "Handelsgewerbe" bzw. "Gastgewerbe in der Betriebsart Buffet"). Zudem befinden sich im Akt umfangreiche Ausdrucke der Webpräsenz des " XXXX ", den die BF geführt hatte.Im Akt befinden sich diesbezüglich ein von der OÖGKK abgerufener Versicherungsdatenauszug die BF betreffend und zwei Gewerberegisterauszüge die BF betreffend (Gewerbe der BF ab 10.11.2014: "Handelsgewerbe" bzw. "Gastgewerbe in der Betriebsart Buffet"). Zudem befinden sich im Akt umfangreiche Ausdrucke der Webpräsenz des " römisch 40 ", den die BF geführt hatte.
4. Mit E-Mail vom 7.8.2015 übermittelte die OÖGKK RA Dr. W. S. die von der BF vorgelegten Unterlagen (Dienstvertrag, Dienstzeugnis) und ersuchte darum, die darauf aufscheinenden Unterschriften von Herrn G. N. mit den in der Kanzlei aufliegenden Unterschriften von Herrn G. N. zu vergleichen und die OÖGKK im Fall einer offensichtlichen Abweichung zu verständigen. Zudem wurde RA Dr. W. S. ersucht, allfällige weitere Hinweise zu dem von der BF behaupteten Dienstverhältnis der OÖGKK mitzuteilen.4. Mit E-Mail vom 7.8.2015 übermittelte die OÖGKK RA Dr. W. Sitzung die von der BF vorgelegten Unterlagen (Dienstvertrag, Dienstzeugnis) und ersuchte darum, die darauf aufscheinenden Unterschriften von Herrn G. N. mit den in der Kanzlei aufliegenden Unterschriften von Herrn G. N. zu vergleichen und die OÖGKK im Fall einer offensichtlichen Abweichung zu verständigen. Zudem wurde RA Dr. W. Sitzung ersucht, allfällige weitere Hinweise zu dem von der BF behaupteten Dienstverhältnis der OÖGKK mitzuteilen.
5. Mit Schreiben vom 7.8.2015 teilte RA Dr. W. S. der OÖGKK einleitend mit, dass Herr G. N. nicht sein Klient sei; vielmehr sei er der Masseverwalter von G. N. Er übermittle der OÖGKK im Anhang zwei bei ihm aufliegende Unterschriftsproben von G. N. Im Hinblick auf das behauptete Dienstverhältnis der BF habe er keine neuen Erkenntnisse.5. Mit Schreiben vom 7.8.2015 teilte RA Dr. W. Sitzung der OÖGKK einleitend mit, dass Herr G. N. nicht sein Klient sei; vielmehr sei er der Masseverwalter von G. N. Er übermittle der OÖGKK im Anhang zwei bei ihm aufliegende Unterschriftsproben von G. N. Im Hinblick auf das behauptete Dienstverhältnis der BF habe er keine neuen Erkenntnisse.
6. Mit Schreiben vom 9.9.2015 teilte die OÖGKK der BF mit, dass eine Anmeldung als Dienstnehmerin der XXXX nicht möglich sei. Die BF habe nämlich die beschriebene Tätigkeit offenbar auf selbständiger Basis durchgeführt, was aus ihren Schilderungen auf ihrer Homepage XXXX hervorgehe.6. Mit Schreiben vom 9.9.2015 teilte die OÖGKK der BF mit, dass eine Anmeldung als Dienstnehmerin der römisch 40 nicht möglich sei. Die BF habe nämlich die beschriebene Tätigkeit offenbar auf selbständiger Basis durchgeführt, was aus ihren Schilderungen auf ihrer Homepage römisch 40 hervorgehe.
Nach den Bestimmungen des ASVG seien für die Beurteilung von Sachverhalten die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die äußere Erscheinungsform ("Angestelltendienstvertrag") maßgeblich; der vorgelegte Zahlungsbefehl entfalte für die Kasse keine Bindungswirkung. Im Hinblick auf eine eventuelle Pflichtversicherung nach dem GSVG werde die BF ersucht, sich mit der SVA in Verbindung zu setzen.
7. Mit Schreiben vom 10.9.2015 teilte die BF der OÖGKK mit, dass sie sehr wohl bei der Firma XXXX unselbständig erwerbstätig gewesen sei. Die Eindrücke der OÖGKK auf der "von ihr nicht ins Netz gestellten Homepage XXXX " seien unrichtig und sie beantrage ausdrücklich die bescheidmäßige Abweisung ihres Ansuchens, um den Rechtsweg bestreiten zu können.7. Mit Schreiben vom 10.9.2015 teilte die BF der OÖGKK mit, dass sie sehr wohl bei der Firma römisch 40 unselbständig erwerbstätig gewesen sei. Die Eindrücke der OÖGKK auf der "von ihr nicht ins Netz gestellten Homepage römisch 40 " seien unrichtig und sie beantrage ausdrücklich die bescheidmäßige Abweisung ihres Ansuchens, um den Rechtsweg bestreiten zu können.
8. Am 11.9.2015 übermittelte RA Dr. W. S. der OÖGKK eine (von einer Steuerberatungskanzlei am 31.8.2015 erstellte) Aufstellung betreffend "Forderungsanfragen" im Schuldenregulierungsverfahren der Firma XXXX . Darin wird im Einzelnen dargestellt, dass insgesamt vier Dienstnehmer Forderungen geltend gemacht hätten. Zu drei dieser Dienstnehmer wird im Einzelnen auf die von diesen geltend gemachten Forderungen und auf allfällige Abrechnungen der Lohnverrechnung bis einschließlich 8.6.2015 eingegangen. Im Hinblick auf die BF wird darin nur ausgeführt, diese sei nie Dienstnehmerin der XXXX gewesen; die Forderungen würden zu Unrecht bestehen.8. Am 11.9.2015 übermittelte RA Dr. W. Sitzung der OÖGKK eine (von einer Steuerberatungskanzlei am 31.8.2015 erstellte) Aufstellung betreffend "Forderungsanfragen" im Schuldenregulierungsverfahren der Firma römisch 40 . Darin wird im Einzelnen dargestellt, dass insgesamt vier Dienstnehmer Forderungen geltend gemacht hätten. Zu drei dieser Dienstnehmer wird im Einzelnen auf die von diesen geltend gemachten Forderungen und auf allfällige Abrechnungen der Lohnverrechnung bis einschließlich 8.6.2015 eingegangen. Im Hinblick auf die BF wird darin nur ausgeführt, diese sei nie Dienstnehmerin der römisch 40 gewesen; die Forderungen würden zu Unrecht bestehen.
9. Am 29.9.2015 übermittelte RA Dr. W. S. dem IEF ein Anmeldungsverzeichnis betreffend Forderungen von Dienstnehmern der XXXX . Was die Forderung der BF anbelange, so liege ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Zahlungsbefehl vor, sodass er diese Forderung habe anerkennen müssen, obwohl seitens der Steuerberatungskanzlei von G. N. betont worden sei, dass die BF nie eine Dienstnehmerin der XXXX gewesen sei. Letztere Ansicht würde allerdings im deutlichen Widerspruch zu dem von der BF vorgelegten Angestelltendienstvertrag vom 27.11.2014 sowie dem von ihr vorgelegten Dienstzeugnis vom 4.4.2015 stehen, wobei er diese Urkunden dem IEF unter einem übermittle.9. Am 29.9.2015 übermittelte RA Dr. W. Sitzung dem IEF ein Anmeldungsverzeichnis betreffend Forderungen von Dienstnehmern der römisch 40 . Was die Forderung der BF anbelange, so liege ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Zahlungsbefehl vor, sodass er diese Forderung habe anerkennen müssen, obwohl seitens der Steuerberatungskanzlei von G. N. betont worden sei, dass die BF nie eine Dienstnehmerin der römisch 40 gewesen sei. Letztere Ansicht würde allerdings im deutlichen Widerspruch zu dem von der BF vorgelegten Angestelltendienstvertrag vom 27.11.2014 sowie dem von ihr vorgelegten Dienstzeugnis vom 4.4.2015 stehen, wobei er diese Urkunden dem IEF unter einem übermittle.
10. Mit Aktenvermerk vom 6.11.2015 hielt der IEF unter anderem fest, dass laut Schreiben der Steuerberatungskanzlei von G. N. die BF niemals Dienstnehmerin der XXXX gewesen sei und die Forderungen der BF daher nicht zu Recht bestünden.10. Mit Aktenvermerk vom 6.11.2015 hielt der IEF unter anderem fest, dass laut Schreiben der Steuerberatungskanzlei von G. N. die BF niemals Dienstnehmerin der römisch 40 gewesen sei und die Forderungen der BF daher nicht zu Recht bestünden.
Im Übrigen habe die BF laut Mitteilung des AMS K. am 11.3.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld in elektronischer Form eingebracht; am 18.3.2015 sei sie dann persönlich beim AMS vorstellig geworden. Konkret habe die zuständige Sachbearbeiterin des AMS dem IEF telefonisch mitgeteilt, dass sich die BF mit 1.6.2014 vom Bezug abgemeldet hätte, wobei sie angegeben habe, sie werde mit Ende Mai 2014 den Backshop selbständig übernehmen. Der nächste Kontakt der BF mit dem AMS sei dann ihre elektronische Einbringung des Antrags auf Arbeitslosengeld vom 11.3.2015 gewesen. Am 18.3.2015 sei die BF dann persönlich bei Frau R. beim AMS gewesen und habe dieser mitgeteilt, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld "möglicherweise hinfällig werden könnte, da sie – wieder selbständig – ab Mai 2015 wieder einen Backshop übernehmen würde"; daraufhin sei an die BF Arbeitslosengeld für die Zeit ab 1.4.2015 ausbezahlt worden. Allerdings sei dagegen eine Eingabe ihres Gatten – von Herrn XXXX (vormals XXXX ) eingelangt und habe das AMS daraufhin wunschgemäß Arbeitslosengeld ab dem 11.3.2015 bezahlt.Im Übrigen habe die BF laut Mitteilung des AMS K. am 11.3.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld in elektronischer Form eingebracht; am 18.3.2015 sei sie dann persönlich beim AMS vorstellig geworden. Konkret habe die zuständige Sachbearbeiterin des AMS dem IEF telefonisch mitgeteilt, dass sich die BF mit 1.6.2014 vom Bezug abgemeldet hätte, wobei sie angegeben habe, sie werde mit Ende Mai 2014 den Backshop selbständig übernehmen. Der nächste Kontakt der BF mit dem AMS sei dann ihre elektronische Einbringung des Antrags auf Arbeitslosengeld vom 11.3.2015 gewesen. Am 18.3.2015 sei die BF dann persönlich bei Frau R. beim AMS gewesen und habe dieser mitgeteilt, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld "möglicherweise hinfällig werden könnte, da sie – wieder selbständig – ab Mai 2015 wieder einen Backshop übernehmen würde"; daraufhin sei an die BF Arbeitslosengeld für die Zeit ab 1.4.2015 ausbezahlt worden. Allerdings sei dagegen eine Eingabe ihres Gatten – von Herrn römisch 40 (vormals römisch 40 ) eingelangt und habe das AMS daraufhin wunschgemäß Arbeitslosengeld ab dem 11.3.2015 bezahlt.
11. Am 17.12.2015 wurde Herrn G. N. (der seinerzeitige Komplementär der mittlerweile aufgelösten Firma XXXX ) – nachdem ein seitens der OÖGKK bereits früher avisierter Termin nicht zustande gekommen war – niederschriftlich zur Frage der Pflichtversicherung der BF befragt.11. Am 17.12.2015 wurde Herrn G. N. (der seinerzeitige Komplementär der mittlerweile aufgelösten Firma römisch 40 ) – nachdem ein seitens der OÖGKK bereits früher avisierter Termin nicht zustande gekommen war – niederschriftlich zur Frage der Pflichtversicherung der BF befragt.
Dabei gab Herr G. N. zu Protokoll, er habe ab Mai 201