TE Bvwg Beschluss 2017/10/17 L512 2101522-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2017
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Entscheidungsdatum

17.10.2017

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §21 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L512 2101522-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, Außenstelle Wien vom 15.09.2017, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, Außenstelle Wien vom 15.09.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG iVm § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte erstmalig am 13.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 14.10.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des LPK für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, erstbefragt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte erstmalig am 13.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 14.10.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des LPK für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, erstbefragt.

Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen an, der Volksgruppe der Pathan anzugehören, ledig zu sein und in XXXX , Khyber Pakhtunwa, gewohnt zu haben. Der BF habe neun Jahre lang die Schule besucht und habe zuletzt als Verkäufer in einer Apotheke gearbeitet. Er habe Pakistan im September 2011 verlassen und sei zunächst nach Griechenland gereist, von wo aus er am 13.10.2011 nach Österreich gekommen sei. Der Vater des BF sei 2009 getötet worden. Seine Mutter, eine Schwester sowie ein Bruder seien nach wie vor in Pakistan aufhältig.Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen an, der Volksgruppe der Pathan anzugehören, ledig zu sein und in römisch 40 , Khyber Pakhtunwa, gewohnt zu haben. Der BF habe neun Jahre lang die Schule besucht und habe zuletzt als Verkäufer in einer Apotheke gearbeitet. Er habe Pakistan im September 2011 verlassen und sei zunächst nach Griechenland gereist, von wo aus er am 13.10.2011 nach Österreich gekommen sei. Der Vater des BF sei 2009 getötet worden. Seine Mutter, eine Schwester sowie ein Bruder seien nach wie vor in Pakistan aufhältig.

Zu seinem Ausreisegrund brachte der BF bei der Erstbefragung vor, dass es in XXXX sehr viele Terroristen gebe und es sich dabei um Taliban handeln würde. Die Zustände rund um XXXX und in XXXX seine sehr schlecht. Weiters sei sein Vater ein Polizist stationiert in XXXX gewesen, der im Zuge eines Bombenanschlages im 8. Monat des Jahres 2009 getötet worden sei. Sein Vater sei von den Taliban ermordet worden, da diese gewollt hätten, dass der Vater des BF seine Stelle als Polizist aufgebe.Zu seinem Ausreisegrund brachte der BF bei der Erstbefragung vor, dass es in römisch 40 sehr viele Terroristen gebe und es sich dabei um Taliban handeln würde. Die Zustände rund um römisch 40 und in römisch 40 seine sehr schlecht. Weiters sei sein Vater ein Polizist stationiert in römisch 40 gewesen, der im Zuge eines Bombenanschlages im 8. Monat des Jahres 2009 getötet worden sei. Sein Vater sei von den Taliban ermordet worden, da diese gewollt hätten, dass der Vater des BF seine Stelle als Polizist aufgebe.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.10.2011 gab der BF ergänzend an, dass er und seine Familie mit dem Vater in den XXXX gezogen seien, weil sein Vater als Polizist dorthin versetzt worden sei. Sie seien dort zwei bis drei Jahre aufhältig gewesen. Im August 2009 habe sich die Lage in XXXX verschlechtert und sei der Vater des BF bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen. Danach hätten sie Briefe von den Taliban erhalten, dass sie sich ihnen anschließen sollten. Nach etwa zwei Monaten sei der BF mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern wieder zurück nach XXXX gezogen, wo sie ursprünglich gelebt hätten. Auch dort habe die Familie Briefe von den Taliban erhalten und hätten sie damit gedroht, den BF zu entführen. Der BF sei nach XXXX gezogen, wo er sich vier bis fünf Monate aufgehalten habe. Im Anschluss daran sei er wieder nach Hause zurückgekehrt und habe in weiterer Folge in XXXX in einer Fabrik gearbeitet. Weil es kein Leben sei, sich ständig zu verstecken, habe der BF letztlich, auf Anraten seiner Mutter, im September 2011 Pakistan verlassen.Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.10.2011 gab der BF ergänzend an, dass er und seine Familie mit dem Vater in den römisch 40 gezogen seien, weil sein Vater als Polizist dorthin versetzt worden sei. Sie seien dort zwei bis drei Jahre aufhältig gewesen. Im August 2009 habe sich die Lage in römisch 40 verschlechtert und sei der Vater des BF bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen. Danach hätten sie Briefe von den Taliban erhalten, dass sie sich ihnen anschließen sollten. Nach etwa zwei Monaten sei der BF mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern wieder zurück nach römisch 40 gezogen, wo sie ursprünglich gelebt hätten. Auch dort habe die Familie Briefe von den Taliban erhalten und hätten sie damit gedroht, den BF zu entführen. Der BF sei nach römisch 40 gezogen, wo er sich vier bis fünf Monate aufgehalten habe. Im Anschluss daran sei er wieder nach Hause zurückgekehrt und habe in weiterer Folge in römisch 40 in einer Fabrik gearbeitet. Weil es kein Leben sei, sich ständig zu verstecken, habe der BF letztlich, auf Anraten seiner Mutter, im September 2011 Pakistan verlassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2011, Zl. 11 11.162-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2011, Zl. 11 11.162-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen für unglaubwürdig. Das Bundesasylamt führte darüber hinaus an, dass dem BF eine Wohnsitzverlegung innerhalb des Heimatlandes zuzumuten und auch möglich wäre, sollte es tatsächlich zu den von ihm behaupteten Bedrohungen durch Privatpersonen gekommen sein, da es sich beim BF um keine besonders exponierte ("high profile") Person handle.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der BF laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der BF laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.

Nach einer unter Spruchpunkt III vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des BF in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.Nach einer unter Spruchpunkt römisch drei vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, welches die Ausweisung des BF in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 19.10.2011 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 19.10.2011 wurde dem BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2011, Zl. 11 11.162-BAT, wurde dem BF am 19.10.2011 persönlich zugestellt und erwuchs am 03.11.2011 in Rechtskraft.

I.2. Mit Schreiben, beim Bundesasylamt am 29.11.2011 eingelangt, wurde seitens des BF ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs 6 AVG eingebracht.römisch eins.2. Mit Schreiben, beim Bundesasylamt am 29.11.2011 eingelangt, wurde seitens des BF ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG eingebracht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2012, Az.: 11 12.162-BAT wurde dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 6 AVG die aufschiebenden Wirkung zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2012, Az.: 11 12.162-BAT wurde dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebenden Wirkung zuerkannt.

Am 17.02.2012 wurde der BF gemäß der Dublin II VO von Großbritannien nach Österreich rücküberstellt.Am 17.02.2012 wurde der BF gemäß der Dublin römisch zwei VO von Großbritannien nach Österreich rücküberstellt.

Mit Aktenvermerk vom 22.05.2012 wurde das Verfahren in Bezug auf den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Mitwirkung des BF eingestellt.

I.3. Am 25.06.2013 wurde der BF gemäß der Dublin II VO von Belgien nach Österreich rücküberstellt. Im Rahmen der Rücküberstellung nach Österreich stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag wurde vom BF dargetan, dass er Österreich nach der negativen Entscheidung verlassen habe und ein Jahr lang in Italien aufhältig gewesen sei, bevor er nach Belgien weitergereist sei. Dort habe er um Asyl angesucht. Des Weiteren würden die Probleme, welche er im Rahmen der ersten Antragstellung vorgetragen habe, noch weiterhin bestehen. Der BF sei in Afghanistan geboren worden und habe in Pakistan gelebt. Er habe keinerlei Papiere, weder von Afghanistan noch von Pakistan, und könne nicht mehr zurückkehren.römisch eins.3. Am 25.06.2013 wurde der BF gemäß der Dublin römisch zwei VO von Belgien nach Österreich rücküberstellt. Im Rahmen der Rücküberstellung nach Österreich stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag wurde vom BF dargetan, dass er Österreich nach der negativen Entscheidung verlassen habe und ein Jahr lang in Italien aufhältig gewesen sei, bevor er nach Belgien weitergereist sei. Dort habe er um Asyl angesucht. Des Weiteren würden die Probleme, welche er im Rahmen der ersten Antragstellung vorgetragen habe, noch weiterhin bestehen. Der BF sei in Afghanistan geboren worden und habe in Pakistan gelebt. Er habe keinerlei Papiere, weder von Afghanistan noch von Pakistan, und könne nicht mehr zurückkehren.

Am 02.07.2013 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen und führte weiters aus, dass er sich vor den Taliban auch in XXXX und XXXX versteckt gehalten habe. Erstmalig wurde vom BF dargetan, dass er für seinen Cousin gearbeitet und mit diesem gemeinsam Waren der NATO transportiert habe. 10 Tage vor seiner Ausreise sei er mit seinem Cousin in XXXX unterwegs gewesen. Sie seien von maskierten Männern angehalten worden, wobei der Cousin des BF diese erkannt habe – es habe sich um Leute des Geheimdienstes (ISI) gehandelt – und den BF aufgefordert zu flüchten. Dieser sei in der Folge weggelaufen und seien Schüsse gefallen. Der BF sei mit einem Taxi nach Hause gefahren und habe seinem Onkel alles erzählt. Seit diesem Tag sei der Cousin des BF verschollen und hätten dem BF seine Verwandten gesagt, dass auch er in Gefahr sei, da diese Personen ihn gesehen hätten. Aus Angst vor einer Ausweisung habe der BF diese Umstände im Rahmen der ersten Asylantragstellung nicht erzählt.Am 02.07.2013 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen und führte weiters aus, dass er sich vor den Taliban auch in römisch 40 und römisch 40 versteckt gehalten habe. Erstmalig wurde vom BF dargetan, dass er für seinen Cousin gearbeitet und mit diesem gemeinsam Waren der NATO transportiert habe. 10 Tage vor seiner Ausreise sei er mit seinem Cousin in römisch 40 unterwegs gewesen. Sie seien von maskierten Männern angehalten worden, wobei der Cousin des BF diese erkannt habe – es habe sich um Leute des Geheimdienstes (ISI) gehandelt – und den BF aufgefordert zu flüchten. Dieser sei in der Folge weggelaufen und seien Schüsse gefallen. Der BF sei mit einem Taxi nach Hause gefahren und habe seinem Onkel alles erzählt. Seit diesem Tag sei der Cousin des BF verschollen und hätten dem BF seine Verwandten gesagt, dass auch er in Gefahr sei, da diese Personen ihn gesehen hätten. Aus Angst vor einer Ausweisung habe der BF diese Umstände im Rahmen der ersten Asylantragstellung nicht erzählt.

In Österreich habe der BF keine Verwandten und werde durch die Grundversorgung versorgt.

Am 06.08.2013 wurde der BF im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren einer psychologischen Untersuchung unterzogen. Diesbezüglich konnte ermittelt werden, dass der BF an einer Anpassungsstörung mit Entwurzelungssyndrom und Versagensgefühl leide. Weiters würden auch psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch den schädlichen Gebrach von psychotropen Substanzen (Cannabinoide) vorliegen. Eine Behandlung sei während des Asylverfahrens nicht zielführend, weil es sich um reale Sorgen des BF handeln würde. Unter Umständen könne ein mildes Antidepressivum gegeben werden, um den Marihuanakonsum hintanzuhalten. Weiters würden derzeit keine suizidalen Hinweise vorliegen. Affekthandlungen seien bei subjektiv empfundener Aussichtslosigkeit niemals auszuschließen, vor allem bei Menschen aus anderen Kulturkreisen.

Am 20.08.2013 wurde der BF neuerlich niederschriftlich befragt. Im Rahmen dieser Befragung wurden vom BF Unterlagen in Vorlage gebracht, die seine Angaben untermauern sollten. Weiters wurde ihm das Ergebnis der psychologischen Untersuchung zur Kenntnis gebracht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2013, Zl. 13 08.863-EAST Ost, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2013, Zl. 13 08.863-EAST Ost, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei, zumal der BF sich auf seine Gründe anlässlich der ersten Asylantragstellung bezogen habe bzw. Gründe erstmalig ins Treffen geführt habe, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden hätten.

Das Bundesasylamt konnte keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Pakistan erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in Pakistan seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert.Das Bundesasylamt konnte keine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Pakistan erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in Pakistan seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert.

Der BF verfüge weiters über ausreichende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Darüber hinaus seien keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer nicht in seiner Heimatregion leben könne.

Zu Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich keinerlei Verwandte habe und auch sonst keine Merkmale einer besonderen Integration aufweise. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen.Zu Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich keinerlei Verwandte habe und auch sonst keine Merkmale einer besonderen Integration aufweise. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2013, Zl. 13 08.863-EAST Ost, wurde dem BF am 24.09.2013 ordnungsgemäß zugestellt.

Mit Schreiben des BF, am 30.09.2013 beim Bundesasylamt eingelangt, wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben.

Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage im Nordwesten Pakistans als äußerst prekär darstelle und von einem offenen Konflikt zwischen der pakistanischen Regierung und unterschiedlichen terroristischen Gruppierungen geprägt sei. Die aktuelle Sicherheitslage habe sich seit der letzten Entscheidung maßgeblich verschlechtert und sei davon auszugehen, dass in der Herkunftsregion des BF jedenfalls eine Gefährdung iSd Art. 3 EMRK bestehe. Dieses Vorbringen werde auch durch eine Reihe auszugsweise zitierter Berichte untermauert.Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage im Nordwesten Pakistans als äußerst prekär darstelle und von einem offenen Konflikt zwischen der pakistanischen Regierung und unterschiedlichen terroristischen Gruppierungen geprägt sei. Die aktuelle Sicherheitslage habe sich seit der letzten Entscheidung maßgeblich verschlechtert und sei davon auszugehen, dass in der Herkunftsregion des BF jedenfalls eine Gefährdung iSd Artikel 3, EMRK bestehe. Dieses Vorbringen werde auch durch eine Reihe auszugsweise zitierter Berichte untermauert.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.10.2013, Zl. E5 438.228-1/2013-3E wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 ASylG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.10.2013, Zl. E5 438.228-1/2013-3E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, ASylG als unbegründet abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Asylgerichtshof den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde im Bescheid vom 19.10.2011 unter der Az.: 11 11.162-BAT in Bezug auf das ursprüngliche Vorbringen des BF anschließe und soweit sich der BF auf dieses Vorbringen beziehe, darüber rechtskräftig entschieden wurde und entsprechend der Judikatur des VwGH nicht neuerlich darüber entschieden werden dürfe. Soweit der BF anführte, er habe mit seinem Cousin Waren transportiert und es in diesem Zusammenhang Schwierigkeiten mit dem pakistanischen Geheimdienst gegeben habe, beziehe sich der BF auf Umstände, die bereits im ersten Asylverfahren bestanden haben. Folglich liege in diesem Zusammenhang eine entschiedene Sache vor, auf die nicht weiter einzugehen war, da kein neuer Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, vorliege.

Ferner wurde zusätzlich erörtert, dass sich hinsichtlich der Entscheidung betreffend subsidiären Schutzes im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt, an dieser Einschätzung nichts geändert hat. Es sind auch sonst keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben des BF könne nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Art. 3 EMRK drohen würde.Ferner wurde zusätzlich erörtert, dass sich hinsichtlich der Entscheidung betreffend subsidiären Schutzes im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt, an dieser Einschätzung nichts geändert hat. Es sind auch sonst keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben des BF könne nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Artikel 3, EMRK drohen würde.

Im vorliegenden Fall habe sich zudem das Bundesasylamt nachvollziehbar mit dem Privat- und Familienleben des BF auseinandergesetzt. In einer Gesamtabwägung komme das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass keine Umstände im Fall des BF vorliegen würden, die eine Ausweisung unzulässig erscheinen lassen würden. Dieser Einschätzung sei der BF nicht entgegengetreten.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass keine unter § 68 AVG konkreten und entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen hervorkamen. Eine Ausweisung stelle keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar.Rechtlich wurde ausgeführt, dass keine unter Paragraph 68, AVG konkreten und entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen hervorkamen. Eine Ausweisung stelle keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.10.2013, Zl. E5 438.228-1/2013-3E wurde dem BF am 14.11.2013 persönlich zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

I.4. Im Rahmen der Rücküberstellung von Großbritannien nach Österreich stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.4. Im Rahmen der Rücküberstellung von Großbritannien nach Österreich stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Als Begründung für den neuerlichen Antrag brachte der BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.09.2014 im Wesentlichen vor, dass er noch immer die gleichen Probleme habe. Die Situation in Pakistan habe sich verschlimmert. Er habe Österreich verlassen, da er eine negativen Asylbescheid erhalten habe. Er sei über Italien, Belgien und Frankreich nach England gereist. Die britischen Behörden hätten den BF nach Österreich überstellt.

Vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gab der BF am 27.01.2015 an, dass es ihm psychisch und physisch gut gehe und er sich derzeit in keiner ärztlichen Behandlung befinden würde. Er habe keine Beschwerden. Er habe keine neuen Dokumente. Zudem erörterte der BF, er habe keine neuen Fluchtgründe, die alten Gründe seien noch immer aktuell. Bei einer Rückkehr nach Pakistan sei das Leben des BF in Gefahr. In Pakistan gebe es Terroranschläge und keine Arbeit.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2015, Zl. XXXX , wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2015, Zl. römisch 40 , wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Begründend wurde ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei, zumal der BF sich auf seine Gründe anlässlich der ersten Asylantragstellung bezogen habe bzw. Gründe erstmalig ins Treffen geführt habe, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden hätten.

Das Bundesasylamt konnte keinen entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt im Hinblick auf § 8 AsylG erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in Pakistan seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert.Das Bundesasylamt konnte keinen entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt im Hinblick auf Paragraph 8, AsylG erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in Pakistan seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert.

Der BF verfüge weiters über ausreichende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Darüber hinaus seien keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer nicht in seiner Heimatregion leben könne.

Zu Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich keine Merkmale einer besonderen Integrationsverfestigung aufweise. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung überwiegen.Zu Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich keine Merkmale einer besonderen Integrationsverfestigung aufweise. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung überwiegen.

Da geprüft und schließlich festgestellt wurde, dass für den BF keine Gefahr im Sinne von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehe oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe, sei die Abschiebung nach § 50 Abs 1 FPG zulässig. Da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukomme, sei die Abschiebung auch nach § 50 Abs 2 FPG zulässig bzw. auch nach § 50 Abs 3 FPG, da der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe.Da geprüft und schließlich festgestellt wurde, dass für den BF keine Gefahr im Sinne von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehe oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe, sei die Abschiebung nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG zulässig. Da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukomme, sei die Abschiebung auch nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG zulässig bzw. auch nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG, da der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe für den Fall einer zurückweisenden Entscheidung nicht.

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2015, wurde dem BF am 06.02.2015 zugestellt.

Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und der Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG gestellt. Der BF wiederholte seine bisherigen Angaben zu seinem Fluchtgrund. Zudem brachte der BF vor, dass unbekannte Männer am 05.02.2015 die Familie des BF in Pakistan aufgesucht hätten. Diese unbekannten Männer hätten verschiedenste Fragen über den BF gestellt und die Familie des BF bedroht. Die unbekannten Männer arbeiten möglicherweise für ISI.Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und der Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG gestellt. Der BF wiederholte seine bisherigen Angaben zu seinem Fluchtgrund. Zudem brachte der BF vor, dass unbekannte Männer am 05.02.2015 die Familie des BF in Pakistan aufgesucht hätten. Diese unbekannten Männer hätten verschiedenste Fragen über den BF gestellt und die Familie des BF bedroht. Die unbekannten Männer arbeiten möglicherweise für ISI.

Am 25.02.2015 bzw. 26.02.2015 langten ein Unterstützungsschreiben, eine ergänzende Stellungnahme sowie ein Schreiben der Lebensgefährtin des BF ein.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2015, GZ: L512 2101522-1/6E wurde die Beschwerde des BF gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen bzw. wurde die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2015, GZ: L512 2101522-1/6E wurde die Beschwerde des BF gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF als unbegründet abgewiesen bzw. wurde die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.

Der BF führte zur Begründung seines Folgeantrages aus, dass sich seine Asylgründe in Bezug auf das Erstverfahren nicht verändert hätten.

Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass der BF neue glaubhaft hervorgekommene Umstände, deren Berücksichtigung zulässig wären, nicht vorbrachte.

Soweit der BF im Rahmen seines Beschwerdeschreibens erstmals vorbrachte, dass unbekannte Männer – möglicherweise würden diese für ISI arbeiten - am 05.02.2015 die Familie des BF in Pakistan aufgesucht hätten, handle es sich um ein Vorbringen, dass nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vorgebracht wurde. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes dürfe ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 07.05.1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Auf dieses "neue" Vorbringen sei folglich nicht einzugehen gewesen.Soweit der BF im Rahmen seines Beschwerdeschreibens erstmals vorbrachte, dass unbekannte Männer – möglicherweise würden diese für ISI arbeiten - am 05.02.2015 die Familie des BF in Pakistan aufgesucht hätten, handle es sich um ein Vorbringen, dass nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vorgebracht wurde. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes dürfe ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 07.05.1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Auf dieses "neue" Vorbringen sei folglich nicht einzugehen gewesen.

I.5. Am 03.06.2015 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.06.2016 gab der BF an, er habe neuerlich einen Asylantrag gestellt, da seine alten Gründe aufrecht seien. Außerdem möchte er hinzufügen, dass sein Bruder vom pakistanischen Geheimdienst vor einigen Tagen mitgenommen worden wäre. Seitdem würde jede Spur von ihm fehlen. Der BF habe bei einer Rückkehr Angst von der Regierung getötet zu werden.römisch eins.5. Am 03.06.2015 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.06.2016 gab der BF an, er habe neuerlich einen Asylantrag gestellt, da seine alten Gründe aufrecht seien. Außerdem möchte er hinzufügen, dass sein Bruder vom pakistanischen Geheimdienst vor einigen Tagen mitgenommen worden wäre. Seitdem würde jede Spur von ihm fehlen. Der BF habe bei einer Rückkehr Angst von der Regierung getötet zu werden.

Am 29.08.2017 wurde der BF vor einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab zusammengefasst an, sein Bruder sei im Jahr 2015 von der Polizei festgenommen worden. Dieser sei befragt worden, wo sich der BF aufhalte. Sein Bruder habe gesagt, dass sich der BF nicht in Pakistan aufhalte. Am 31.07.2017 sei es zu einem Streit zwischen dem Bruder des BF und jener Person gekommen, die den Bruder des BF angezeigt hätte. Es sei zu einer Schießerei gekommen. Der Bruder des BF habe den Gegner in den rechten Oberschenkel und in die Finger geschossen. Seitdem könne der Bruder des BF nicht mehr zurückkehren. Die Gegner seien abends zum Haus der Familie des BF gekommen und hätten auf das Haus geschossen. Die Polizei sei auch gekommen. Eine gemeinsame Jirga sei abgelehnt worden. Der BF legte eine Anzeige gegen den Bruder des BF in Kopie vor.

Der BF traf zudem Ausführungen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich.

Mit Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 15.09.2017, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde zudem gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 15.09.2017, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde zudem gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

I.6. Hinsichtlich des Verfahrensinhalts im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.6. Hinsichtlich des Verfahrensinhalts im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Der BF stellte erstmals am 13.10.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2011, Zl. 11 11.162-BAT, gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs am 03.11.2011 in Rechtskraft.Der BF stellte erstmals am 13.10.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2011, Zl. 11 11.162-BAT, gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs am 03.11.2011 in Rechtskraft.

Danach stellte der BF weitere zwei Anträge auf internationalen Schutz, die ebenfalls negativ entschieden wurde

Am 03.06.2015 stellte der BF erneut gegenständlichen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (§ 28 Abs 2 Z 1 VwGVG ) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs 2 Z 2 VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG).

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gem

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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