RS Vfgh 2017/10/11 WII1/2017

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Veröffentlicht am 11.10.2017
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Index

L0350 Gemeindewahl, Bürgermeisterwahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 litc
Krnt Allgemeine GemeindeO 1998 §21 Abs3, §31

Leitsatz

Stattgabe des Antrags eines Gemeinderates auf Verlustigerklärung des Mandats als Ersatzmitglied eines Gemeinderates wegen Verweigerung des Gelöbnisses in der vorgeschriebenen Form

Rechtssatz

Wie sich aus dem Antrag des Gemeinderates und unter Berücksichtigung der schriftlichen Eingaben des Gemeinderates der Gemeinde Stall, der "Gegenäußerung" des Antragsgegners und insbesondere aus der mündlichen Verhandlung am 27.09.2017 ergibt, hat ****** ******** während der Sitzung des Gemeinderates zur Angelobung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder das Gelöbnis nicht in der vorgeschriebenen Form abgelegt. Das Gelöbnis ist mit den Worten "ich gelobe" - mit der Möglichkeit eine religiöse Beteuerung beizufügen (§21 Abs6 Krnt Allgemeine GemeindeO - K-AGO) - zu leisten. Mit den im Zuge der Angelobung gesprochenen Worten "Ich gelobe kann ich wohl sagen" ist nicht das in §21 Abs3 K-AGO gesetzlich vorgesehene Gelöbnis geleistet worden.

Der Antragsgegner war auch nicht zu einer nachfolgenden Sitzung zu laden und in dieser anzugeloben, daher hat ****** ******** das in §21 Abs3 K-AGO vorgesehene Gelöbnis auch danach nicht abgelegt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gemeinderecht, Gemeinderat, Wahlen, VfGH / Mandatsverlust

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:WII1.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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