RS Lvwg 2017/7/4 LVwG 33.29-428/2017

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Veröffentlicht am 04.07.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.07.2017

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §18 Abs12
AuslBG §28 Abs1 Z4 lita

Rechtssatz

Der Verwaltungsstraftatbestand der unerlaubten Beschäftigung eines Ausländers durch ein Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nach § 28 Abs 1 Z 4 lit a AuslBG idF BGBl. I Nr. 113/2015 setzt voraus, dass die Beschäftigung im Inland ohne Erfüllung der Voraussetzungen der § 18 Abs 12 Z 1 und 2 AuslBG idF BGBl. I Nr. 113/2015 erfolgt (vgl. nunmehr die zusätzliche Voraussetzung gemäß § 18 Abs 13 AuslBG idF BGBl. I Nr. 66/2017). Hingegen ist dieser Straftatbestand nicht bereits dann erfüllt, wenn die Entsendung des betreffenden Ausländers in das Inland bescheidmäßig untersagt wurde. Bestehen demnach keine Verdachtsmomente hinsichtlich des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 18 Abs 12 Z 1 und 2 AuslBG idF BGBl. I Nr. 113/2015, sondern ist nur eine weitere Entsendung gemäß dem Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Art 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wegen Nichtablaufs der zweimonatigen Frist nach Ende des vorangegangenen Entsendezeitraumes unzulässig, ist der Straftatbestand des § 28 Abs 1 Z 4 lit a AuslBG idF BGBl. I Nr. 113/2015 nicht erfüllt.

Schlagworte

Beschäftigung, Entsendung, Entsendebestätigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.33.29.428.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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