Entscheidungsdatum
19.10.2017Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L518 1252553-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgte.A) Gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 18, (5) BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgte.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2017, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. I.1. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachten nach am 27,1,2002 erfolgter rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachten nach am 27,1,2002 erfolgter rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Zu seinem ersten Asylantrag wurde er am 08.07.2002 und am 01.08.2002 einvernommen.
Er stützte sich im Vorbringen auf die Verfolgung durch die armenischen Behörden aufgrund Ihrer aserischen Abstammung.
Seine gegen den Bescheid des Bundesasylamtes eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.02.2007, Zahl 252.553/0/13E-IX/27/04 abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Ihr Vorbringen unglaubhaft sei. Die Behandlung der Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt (Beschluss vom 2007/19/0236 bis 0239-7 vom 28.08.2009).
Einem über ihn verhängtes unbefristetes Aufenthaltsverbot des Magistrat der Stadt Krems (Bescheiddatum 21.09.2004) lagen nachstehende rk. Verurteilungen zu Grunde:
* Sie wurden am 09.10.2002 vom BG Linz wegen §§ 15 und 127 StGB unter GZ: 19 U 172/2002B zu einer Freiheitsstrafe von einer Woche bedingt auf ein Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs am 15.10.2002 in Rechtskraft.* Sie wurden am 09.10.2002 vom BG Linz wegen Paragraphen 15 und 127 StGB unter GZ: 19 U 172/2002B zu einer Freiheitsstrafe von einer Woche bedingt auf ein Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs am 15.10.2002 in Rechtskraft.
* Sie wurden am 26.03.2003 vom BG Linz wegen §§ 15 und 127 StGB unter GZ: 19 U 49/2003S zu einer Freiheitsstrafe von einer Woche bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs am 01.04.2003 in Rechtskraft.* Sie wurden am 26.03.2003 vom BG Linz wegen Paragraphen 15 und 127 StGB unter GZ: 19 U 49/2003S zu einer Freiheitsstrafe von einer Woche bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs am 01.04.2003 in Rechtskraft.
* Sie wurden am 24.10.2003 vom Landesgericht Linz wegen §§ 207/1 (sexueller Missbrauchs von Unmündigen), 15, 202/1 (geschlechtliche Nötigung), 15/1, 83/1 (schwere Körperverletzung), 107/1 und 2, 83/1, 84 Abs. 2/1 und 2, §§ 15, 105/1, 106 Abs. 1/1, 105/1, 106 Abs 1/1 (1. Fall), 91/2 (1. Fall) StGB unter GZ: 34 HV 56/2003V zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am 24.10.2003 in Rechtskraft.* Sie wurden am 24.10.2003 vom Landesgericht Linz wegen Paragraphen 207 /, eins, (sexueller Missbrauchs von Unmündigen), 15, 202/1 (geschlechtliche Nötigung), 15/1, 83/1 (schwere Körperverletzung), 107/1 und 2, 83/1, 84 Absatz 2 /, eins und 2, Paragraphen 15, 105 /, eins, 106, Absatz eins /, eins, 105 /, eins, 106, Absatz eins /, eins, (1. Fall), 91/2 (1. Fall) StGB unter GZ: 34 HV 56/2003V zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am 24.10.2003 in Rechtskraft.
* Sie wurden am 09.11.2006 vom Landesgericht Linz wegen §§ 127, 130 (1.Fall) und 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am 09.11.2006 in Rechtskraft.* Sie wurden am 09.11.2006 vom Landesgericht Linz wegen Paragraphen 127, 130, (1.Fall) und 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am 09.11.2006 in Rechtskraft.
Am 22.06.2010 brachte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein.Am 22.06.2010 brachte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein.
Im Zuge der Erstbefragung gab der BF an, deswegen einen weiteren Asylantrag gestellt zu haben, weil er neue Probleme bzw. neue Fluchtgründe hätte. Der BF stützte sich auf einen Internetbericht, wonach am 18.06.2010 vier Armenier ermordet worden wären und darauf, vor vier Tagen von seinem Onkel in Armenien eine Ladung zur armenischen Polizei erhalten zu haben. Diese Ladung hätte der Onkel bereits seit November 2009 in seinem Besitz gehabt, hätte aber keine Möglichkeit gehabt, dem BF diese zuzuschicken. Auf der Ladung stünde ein Paragraph, er wüssten aber nicht, worum es bei dieser Ladung ginge. Früher wären aserische Gefangene gegen armenische Gefangene ausgetauscht worden.
Im Falle einer Rückkehr würde er befürchten umgebracht zu werden.
Die armenische Botschaft hätte dem BF kein Heimreisezertifikat ausgestellt, weil die Identität nicht festgestellt werden konnte.
Am 29.6.2010 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, EAST West neuerlich einvernommen.
Am 03.07.2010 wurde der BF wegen Nötigung, Sachbeschädigung und Raufhandel zur Anzeige gebracht.
Am 16.8.2010 wurde der BF abermals beim BAA Linz einvernommen.
Am 23.08.2010 wurden Erhebungen bezüglich der vorgelegten Ladung und Eheunbedenklichkeitsbescheinigung eingeleitet.
Am 23.08.2010 wurde eine Taufbescheinigung vorgelegt.
Am 24.09.2010 langte hieramts das Erhebungsergebnis ein. Diesem Erhebungsergebnis ist zusammengefasst Folgendes zu entnehmen:
Die gerichtliche Ladung ist aller Wahrscheinlichkeit nach kein echtes behördliches Dokument.
Der Briefkopf wirkt "selbstgebastelt". Er besteht aus dem Staatswappen der Republik Armenien, jedoch nicht aus einem Dienstwappen oder –logo. Es fehlen:
Das Dienstsiegel ist unscharf. Weder die äußere, noch die innere Inschrift des Siegels entspricht der im Briefkopf angegebenen Institution.
Der Gerichtsname ist unzutreffend bzw. unvollständig.
Die im Text angeführten Strafrechtsparagraphen beziehen sich auf Art. 205 StGB (Republik Armenien) und 153 StGB. Art. 205 beinhaltet die Strafen für die Hinterziehung von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben, was mit Geldstrafen, Freiheitsentzug (bis zu zwei Jahren) oder Ausschluss von bestimmten Berufen (bis höchstens fünf Jahren) geahndet wird. Art. 153 bezieht sich auf falsche (z.B. anstelle einer anderen Person) bzw. doppelte Stimmabgabe bei Wahlen und kann mit einer Haftstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Im Zusammenhang des vorliegenden Schriftstückes ist die Zitierung von Art. 153 völlig unsinnig.Die im Text angeführten Strafrechtsparagraphen beziehen sich auf Artikel 205, StGB (Republik Armenien) und 153 StGB. Artikel 205, beinhaltet die Strafen für die Hinterziehung von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben, was mit Geldstrafen, Freiheitsentzug (bis zu zwei Jahren) oder Ausschluss von bestimmten Berufen (bis höchstens fünf Jahren) geahndet wird. Artikel 153, bezieht sich auf falsche (z.B. anstelle einer anderen Person) bzw. doppelte Stimmabgabe bei Wahlen und kann mit einer Haftstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Im Zusammenhang des vorliegenden Schriftstückes ist die Zitierung von Artikel 153, völlig unsinnig.
Unter den Richtern des Bezirksgerichts von Erebuni-Nubaraschen befindet sich kein Richter namens G.R. Sargsjan.
In der Ladung wurde bei der Datumsangabe keine Jahresangabe gemacht, sondern es ist von "diesem Jahr" die Rede. Das ist unüblich.
Die Echtheit der Eheunbedenklichkeitsbescheinigung, ausgestellt am 15.12.2009 vom Standesamt in XXXX ist ebenso nicht gegeben, da solche Bescheinigungen üblicherweise einen Briefkopf besitzen, der den vollständigen Namen der ausstellenden Behörde, eine Dienstanschrift, Telefonnummer sowie Referenznummer aufweisen sollte. Das sehr blasse Dienstsiegel weist den Städtenamen XXXX auf.Die Echtheit der Eheunbedenklichkeitsbescheinigung, ausgestellt am 15.12.2009 vom Standesamt in römisch 40 ist ebenso nicht gegeben, da solche Bescheinigungen üblicherweise einen Briefkopf besitzen, der den vollständigen Namen der ausstellenden Behörde, eine Dienstanschrift, Telefonnummer sowie Referenznummer aufweisen sollte. Das sehr blasse Dienstsiegel weist den Städtenamen römisch 40 auf.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vom 6.9.2010 wurde dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und wurde am 16.11.2010 durch die rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme erstattet.
Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2010, AIS-Zahl: 02 02.728 § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 1991/51 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Sie wurden gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 08.12.2010 erstinstanzlich in Rechtskraft.Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2010, AIS-Zahl: 02 02.728 Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 1991/51 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Sie wurden gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 08.12.2010 erstinstanzlich in Rechtskraft.
Am 12.09.2013 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung beim Magistrat Krems ein Antrag auf Aufhebung eines gegen Sie erlassenen Aufenthaltsverbotes gestellt.
Folglich wurde der BF neuerlich wegen strafrechtlich relevanter Sachverhalte rk. Verurteilt:
Am 11.9.2014 brachte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Begründend führte der BF aus, dass sich die Probleme sowie die Sicherheitslage zwischen Armenien und Aserbaidschan verschlechtert haben.
Der für 02.10.2014 anberaumten Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt leistete der BF insofern keine Folge als er verspätet zum Einvernahmetermin erschien.
Am 26.11.2014 wurden beim Bundesamt seitens der rechtsfreundlichen Vertretung Ergänzungen zum Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes eingebracht. Mit Bescheid des Bundesamts vom 07.03.2016, Rechtskraft 08.04.2016, wurde dem Antrag stattgegeben und das erlassene Aufenthaltsverbot aufgehoben.
Folglich wurde der BF abermals wie nachstehend dargelegt wegen der Verwirklichung strafrechtlich relevanter Sachverhalte verurteilt:
Am 19.07.2017 wurde dem BF die Verfahrensanordnung vom 13.07.2017 gem. § 13 Abs. 2 AsylG idgF wegen Straffälligkeit ausgehändigt.Am 19.07.2017 wurde dem BF die Verfahrensanordnung vom 13.07.2017 gem. Paragraph 13, Absatz 2, AsylG idgF wegen Straffälligkeit ausgehändigt.
Am 27.07.2017 wurde dem Bundesamt durch die rechtsfreundliche Vertretung mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst ist.
Am 28.07.2017 wurden der BF in der Justizanstalt Wels durch ein Organ des Bundesamtes zu Ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Den Fluchtgrund betreffend gabe der BF Folgendes an:
F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?
A.: Wie soll ich sagen. Wir wurden unterdrückt.
F.: Wer ist wir?
A.: Unsere Familie, aber hauptsächlich ich.
F.: Von wem wurden sie wann und weswegen unterdrückt?
A.: Es herrschte Anarchie in der Stadt. Die Polizei hat mich unterdrückt. Ich wurde von der Polizei mitgenommen und misshandelt. Ich sollte den Militärdienst ableisten und als Dolmetscher arbeiten.
V.: Das haben Sie früher schon angegebenrömisch fünf.: Das haben Sie früher schon angegeben
A.: Ich weiß nicht was ich früher angegeben habe.
F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?
A.: Alle wollten mich umbringen, weil mein Vater Aserbaidschaner war, weil wegen des Krieges viele Armenier in Aserbaidschan ermordet wurden und umgekehrt.
F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können!
Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben!
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
Erzählen sie, was sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung Ihren Fluchtgrund betreffend geändert hat.
A.: Ich habe vor 15 Monaten wieder Zeitungen bekommen, ca. ein halbes Jahr vor meiner Festnahme. Es ist wieder ein Krieg ausgebrochen zwischen Armenien und Aserbaidschan. Es ist gefährlich für mich in Aserbaidschan. Da ist der einzige Grund. Ich kann nicht zurück.
F.: Von wem haben sie die Zeitungen erhalten?
A.: Von Armeniern, die in Österreich leben.
F.: Name?
A.: Das kann ich nicht sagen.
F.: Wieso können sie das nicht sagen?
A.: Weil sie mir geholfen haben. Ich möchte ihnen keine Probleme machen. Ich kann nur den Namen des Mannes nenne, der die Zeitungen aus Armenien geschickt hat nennen. Er heißt Armen, mehr weiß ich nicht.
F.: Warum sollten Armenier in Österreich Probleme bekommen, nur weil sie Ihnen eine Zeitung gegeben haben?
A.: Mich hat ein Armenier namens Zhora die Zeitung gegeben. Mehr weiß ich nicht. Er ist kein Armenier, hat aber Verwandten in Armenien. Ich weiß, dass dieser Armen dieser Bekannte ist.
.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.
A.: Ich werde festgenommen, dann weiß ich nicht. Dann werde ich umgebracht oder ausgenutzt.
F.: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen?
A.: Nein.
F.: Wenn Sie als Aserbaidschaner in Armenien bedroht waren, warum waren Ihre Brüder nicht bedroht. Sie haben die gleichen Eltern wie Sie?
A.: Sie wurden auch bedroht. Aber sie haben ein Visum bekommen. Wenn sie kein Problem hätten, wären wir nicht nach Österreich gekommen.
F.: Sie gaben an in Armenien würden sie als Aserbaidschaner unterdrückt und in Aserbaidschan als Armenier. Warum sagen sie in Armenien nicht dass sie Armenier sind oder in Aserbaidschan dass Sie Aserbaidschaner sind?
A.: Man wird von meinem Akzent merken, dass es nicht stimmt. Wenn ich zum Passamt in Armenien gehen, werden sie im Archiv nachschauen und feststellen, dass mein Vater Aserbaidschaner ist.
Ihr Privat- und Familienleben betreffend gaben Sie Folgendes an:
F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?
A.: Ich habe hier eine Freundin. Sie ist aus Russland. Ihr Opa war Deutscher. Sie hat einen positiven Asylbescheid bekommen.
F.: Wie heißt Ihre Freundin, Lebensumstände?
A.: XXXX , XXXX , sie ist 43 Jahre alt. Wohnhaft Semmelweißstr. 60 im 4. Stock; sie arbeitet im Altenheim in Linz als Putzfrau.A.: römisch 40 , römisch 40 , sie ist 43 Jahre alt. Wohnhaft Semmelweißstr. 60 im 4. Stock; sie arbeitet im Altenheim in Linz als Putzfrau.
F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?
A.: Ja. Mit meiner Freundin Irina.
F.: Waren sie dort gemeldet?
A.: Wir wohnten an einer anderen Adresse. Zwischenzeitlich waren wir getrennt. Jetzt sind wir wieder zusammen.
F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?
A.: Meine Mutter und meine zwei Brüder
Durch den Organwalter des BFA zu einer Stellungnahme aufgefordert führte die angebliche Lebensgefährtin nachstehendes aus:
Sehr geehrter Herr XXXX ,Sehr geehrter Herr römisch 40 ,
zu dem Fall Hr. XXXX möchte ich Folgendes aussagen:zu dem Fall Hr. römisch 40 möchte ich Folgendes aussagen:
Wir haben ca. 2,5 Jahre eine Beziehung gehabt, die meinerseits im Jänner 2010 beendet wurde. Während der Beziehung und auch nachher habe ich genug Probleme mit dieser Person gehabt, sodass ich von ihm nichts mehr hören bzw. wissen will.
Aus meiner Sicht ist er ein guter "Manipulator", der alles unternimmt, um eigene Interessen durchzusetzen.
Ich vermute, dass er im Verfahren meinen Namen deswegen genannt hat, weil ich für ihn oft die "letzte Hoffnung" war und er genau weiß, dass ich ein Gutmensch bin und schwer "nein" sagen kann, wenn ein Mensch in der Notlage sich befindet.
Ich bitte Sie ausdrücklich, mich wegen Hrn. XXXX nicht mehr zu kontaktieren.Ich bitte Sie ausdrücklich, mich wegen Hrn. römisch 40 nicht mehr zu kontaktieren.
XXXXrömisch 40
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18römisch eins.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18
(1) Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.(1) Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.
Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen.Gem. Paragraph 53, FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen.
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:
"Sie haben keine Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftslandes vorgebracht, die erkennen lassen, dass Sie in Armenien einer Verfolgung durch staatliche Organe unterliegen.
Ihrem Vorbringen, Sie hätten, Sie könnten nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren, weil es Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan gebe und es wieder gefährlicher für Sie sein würde, wird behördenseitig kein Glauben geschenkt. Folgt man den Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Armenien, so liegen dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 22.3.2016 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien zufolge, keine glaubhaften Berichte über staatliche Repressionen gegen Angehörige der aserbaidschanischen Volksgruppe vor. Opfer des von Ihnen zitierten Konflikts gab es ausschließlich im Gebiet von Nagorny Karabach (Standard 5.4.2016; EurasiaNet 10.3.2017; RFE/RL 1.8.2016, vgl. Spiegel online 31.7.2016). Nach Beweismitteln befragt, hielten sie sich oberflächlich und vage. Sie gaben lediglich an, die Informationen über Zeitungen erhalten zu haben, die Sie bekommen hätten. Auch nach Ihren Kontaktpersonen befragt, teilweise von Ihnen als Freunde bezeichnet, konnten Sie keine genauen Angaben machen, die eine Überprüfung Ihrer Aussagen ermöglichen würden. Die Behörde geht davon aus, dass es sich um eine erfundene Geschichte handelt, in der Absicht, sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen. Sie sind aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet, lebten Sie doch während des den überwiegenden Teils Ihres Aufenthalts vom Sozialsystem der Republik Österreich. Auch jetzt sind Sie obdachlos und ohne Einkommen.Ihrem Vorbringen, Sie hätten, Sie könnten nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren, weil es Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan gebe und es wieder gefährlicher für Sie sein würde, wird behördenseitig kein Glauben geschenkt. Folgt man den Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Armenien, so liegen dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 22.3.2016 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien zufolge, keine glaubhaften Berichte über staatliche Repressionen gegen Angehörige der aserbaidschanischen Volksgruppe vor. Opfer des von Ihnen zitierten Konflikts gab es ausschließlich im Gebiet von Nagorny Karabach (Standard 5.4.2016; EurasiaNet 10.3.2017; RFE/RL 1.8.2016, vergleiche Spiegel online 31.7.2016). Nach Beweismitteln befragt, hielten sie sich oberflächlich und vage. Sie gaben lediglich an, die Informationen über Zeitungen erhalten zu haben, die Sie bekommen hätten. Auch nach Ihren Kontaktpersonen befragt, teilweise von Ihnen als Freunde bezeichnet, konnten Sie keine genauen Angaben machen, die eine Überprüfung Ihrer Aussagen ermöglichen würden. Die Behörde geht davon aus, dass es sich um eine erfundene Geschichte handelt, in der Absicht, sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen. Sie sind aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet, lebten Sie doch während des den überwiegenden Teils Ihres Aufenthalts vom Sozialsystem der Republik Österreich. Auch jetzt sind Sie obdachlos und ohne Einkommen.
Abschließend ist Ihre Glaubwürdigkeit betreffend anzuführen, dass Ihre ehemalige Lebensgefährtin, in Ihrer Stellungnahme zu den von Ihnen wissentlich falsch gemachten Angaben vor der Behörde, Ihr gemeinsames Familienleben betreffend, angab, dass Sie aus deren Sicht ein guter "Manipulator" sind, der alles unternimmt, um eigene Interessen durchzusetzen.
Sie konnten auch keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden."
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG).römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18, (1) 1 BFA-VG).
I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei den bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.
Die bP ist ein junger, arbeitsfähiger Mensch und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Der BF leidet an Hepatitis C.
Im Bundesgebiet halten sich die die Mutter und die Geschwister des BF auf. In Bezug auf die weiteren privaten Anknüpfungspunkte wird auf das Vorbringen der bP verwiesen.
Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit dem Jahr 2002 im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie ist seit der Haftentlassung obdachlos und hat Deutschkurse besucht. Sie ist wie oben dargelegt strafrechtlich bescholten.
Die bP wurde wegen der oben bezeichneten Straftaten rechtskräftig verurteilt:
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.
Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hät