Entscheidungsdatum
19.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I403 2009588-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2014, Zl. 281838605/14442640 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2014, Zl. 281838605/14442640 zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte als zu diesem Zeitpunkt Minderjähriger am 14.01.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2005, Zl. 04 00.657-BAT abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2012 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 06.03.2014 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.03.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Der Bescheid wurde am 30.06.2014 zugestellt.Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.03.2014 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Bescheid wurde am 30.06.2014 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde am 09.07.2014 Beschwerde erhoben.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsauschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin am 02.10.2017 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahrens.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahrens.
Zu A) Zur Behebung des angefochtenen Bescheides
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. November 2015, Ra 2015/20/0082, ausgesprochen, dass § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt. Eine Entscheidung nach § 68 AVG ist als solche zu betrachten, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG 2005 ergangen ist (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2005, 2003/20/0536), zumal sie - ausgehend von ihrem Prüfumfang - das unveränderte Bestehen der vorangegangenen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausdrückt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. November 2015, Ra 2015/20/0082, ausgesprochen, dass Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt. Eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG ist als solche zu betrachten, die (auch) in Anwendung der Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ergangen ist vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2005, 2003/20/0536), zumal sie - ausgehend von ihrem Prüfumfang - das unveränderte Bestehen der vorangegangenen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausdrückt.
Dass der Gesetzgeber die Verbindung einer Rückkehrentscheidung mit einer Entscheidung nach § 68 AVG offenbar immer mitdachte, machen im Übrigen auch die Erläuternden Bemerkungen zu dem mit dem FrÄG 2015 neu gefassten § 58 Abs. 2 AsylG 2005 deutlich, wonach "auch Entscheidungen über einen Folgeantrag auf internationalen SchutzDass der Gesetzgeber die Verbindung einer Rückkehrentscheidung mit einer Entscheidung nach Paragraph 68, AVG offenbar immer mitdachte, machen im Übrigen auch die Erläuternden Bemerkungen zu dem mit dem FrÄG 2015 neu gefassten Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 deutlich, wonach "auch Entscheidungen über einen Folgeantrag auf internationalen Schutz
nach § 68 Abs. 1 AVG ... mit einem Aufenthaltstitel nach § 55nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ... mit einem Aufenthaltstitel nach Paragraph 55
verbunden werden (können), sofern eine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben eingetreten ist" (vgl. EB RV, 582 BlgNR 25. GP, 15). Der Wortlaut des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF des FrÄG 2015 lautet:verbunden werden (können), sofern eine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben eingetreten ist" vergleiche EB RV, 582 BlgNR 25. GP, 15). Der Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2015 lautet:
"(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.""(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."
Da gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 die Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, die Entscheidung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird, voraussetzt, können die Erläuternden Bemerkungen nur dahingehend verstanden werden, dass auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist.Da gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 die Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, die Entscheidung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird, voraussetzt, können die Erläuternden Bemerkungen nur dahingehend verstanden werden, dass auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist.
§ 59 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz sieht zwar vor, dass, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich der Norm (VwGH, 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Im angefochtenen Bescheid wurde zwar zu Recht darauf verwiesen, dass eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung (im Sinne des § 75 Abs. 23 AsylG 2005) aus dem Vorverfahren vorliegt. Nachdem diese aber nicht mit einem Einreiseverbot verbunden war, ist § 59 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz nicht anzuwenden und bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung.Paragraph 59, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz sieht zwar vor, dass, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich der Norm (VwGH, 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Im angefochtenen Bescheid wurde zwar zu Recht darauf verwiesen, dass eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung (im Sinne des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005) aus dem Vorverfahren vorliegt. Nachdem diese aber nicht mit einem Einreiseverbot verbunden war, ist Paragraph 59, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz nicht anzuwenden und bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung.
Da das BFA die auf § 68 AVG gestützte Zurückweisung des Folgeantrages des Beschwerdeführers mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt hätte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zu beheben, um den Weg für die Erlassung eines neuen, der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Bescheides freizumachen.Da das BFA die auf Paragraph 68, AVG gestützte Zurückweisung des Folgeantrages des Beschwerdeführers mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt hätte, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zu beheben, um den Weg für die Erlassung eines neuen, der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Bescheides freizumachen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Da der Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Folgeantrag, rechtliche Verhinderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I403.2009588.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017