Entscheidungsdatum
25.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I412 2172487-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 15.09.2017, Zl. 1091600302-151584232, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Nigeria vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 15.09.2017, Zl. 1091600302-151584232, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 19.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am nächsten Tag stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte sie, aus Ikbanke, einem Dorf in Nigeria zu stammen. Sie gehöre der Volksgruppe der Eka an und sei christlichen Glaubens (katholisch). Zum Fluchtgrund befragt gab sie an, sie wolle eine bessere Zukunft und habe in ihrem Heimatland keine Möglichkeiten. Sie hoffe hier auf eine bessere Möglichkeit für sich. Es gäbe nur familiäre Unstimmigkeiten, sie sei von ihrem Stiefvater nicht unterstützt worden. Sie sei nicht verfolgt und auch nicht bedroht worden.
Die Beschwerdeführerin wurde am 12.09.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Dabei gab sie an, die Angaben, die sie in der Erstbefragung des gegenständlichen Asylverfahrens gemacht habe, stimmen würden, ihr Nachname jedoch eigentlich "Martins" sei. Ergänzend gab sie an, bereits in Griechenland einen negativen Asylbescheid erhalten zu haben und dort illegal aufhältig gewesen zu sein.
Zum Fluchtgrund befragt, gab sie an, Nigeria verlassen zu haben, weil sie kein gutes Leben gehabt habe. Da ihre Mutter als Christin mit ihr unehelich schwanger gewesen sei, sei sie nicht mehr von den Dorfleuten respektiert worden. Diese würden nur bezahlen, wenn man beweisen könne, dass man verheiratet sei. Sie sei schlecht behandelt worden, ihr Großvater habe ihr gesagt, dass sie zu ihrem Vater gehen solle, aber ihre Stiefmutter habe sie nicht akzeptieren wollen, da sie die erste Tochter ihres Vaters gewesen sei. Sie habe immer gesagt, wenn sie nicht das Haus verlasse, werde sie sie abstechen. Sie könne nicht zu ihrem Großvater gehen, da er alle Sachen weggeworfen habe. Ihre Stiefmutter bedrohe sie, und ihr Stiefvater wolle sie nicht.
Bevor ihr Großvater gesagt habe, dass sie zu ihrem Vater ziehen solle, habe er zu ihr gesagt, sie müsse heiraten, aber sie habe das nicht gewollt. Befragt, ob man sagen könne, dass sie Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, bestätigte die Beschwerdeführerin dies. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, ihr Leben sei in Österreich besser als in Nigeria. Sie besuche keine Deutschkurse, und habe eine Karte, mit der sie als Prostituierte arbeite und sich damit ihren Lebensunterhalt verdiene. Sie sei in Österreich gegenüber keiner Person in finanzieller Abhängigkeit.
Mit Bescheid vom 15.09.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführerin wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Das BFA führte aus, die Beschwerdeführerin habe keine asylrelevante Verfolgung ihrer Peron in der Heimat, sondern ausschließlich wirtschaftliche und persönliche Motive glaubhaft machen können.Mit Bescheid vom 15.09.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführerin wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Das BFA führte aus, die Beschwerdeführerin habe keine asylrelevante Verfolgung ihrer Peron in der Heimat, sondern ausschließlich wirtschaftliche und persönliche Motive glaubhaft machen können.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 03.10.2017 Beschwerde erhoben und zusammengebracht vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer unehelichen Geburt sehr schlecht behandelt worden, und es sei ihr von ihrer Stiefmutter regelmäßig mit dem Umbringen gedroht worden. Weiters befürchte die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr die Zwangsheirat mit einem alten Mann bzw. den Tod, wenn sie sich weigert, diesen Mann zu heiraten. Die Sicherheitslage in Nigeria sei sehr schlecht und die nigerianische Polizei sei weder schutzfähig noch schutzwillig. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei in dem angefochtenen Bescheid generell keine Glaubwürdigkeit zugemessen worden; diese habe in der Einvernahme konkret und nachvollziehbar ihre im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevanten Fluchtgründe vor dem BFA dargelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 . Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias und somit Drittstaatsangehörige.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Die Beschwerdeführerin ist volljährig und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, über den mit Bescheid des BFA vom 15.09.2017 entschieden wurde.
Die Beschwerdeführerin ist ledig, in einem arbeitsfähigen Alter und leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Die Beschwerdeführerin besuchte drei Jahre die Grundschule in Nigeria.
Die Beschwerdeführerin arbeitete in Nigeria als Friseurin, in Österreich verdient sie ihren Lebensunterhalt als Prostituierte.
Die Mutter und weitere Familienangehörige (Geschwister, Onkel, Tanten) der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Nigeria.
Es leben keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in Österreich.
Die Beschwerdeführerin hat keine Schritte im Hinblick auf eine integrative Verfestigung in Österreich in sozialer, beruflicher oder sprachlicher Hinsicht gesetzt.
Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr in Nigeria Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr in Nigeria Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.2. Zur Lage in Nigeria:
Der Beschwerdeführerin wurde im bekämpften Bescheid der belangten Behörde das aktuelle Länderinformationsblatt zur Lage in Nigeria vom 07.08.2017 zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten; die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde wurden daher zum Inhalt der gegenständlichen Feststellungen erhoben.
2. Beweiswürdigung:
2.1.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhalts-elemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen betreffend Volljährigkeit, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde.
Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin aufkommen lässt. Da die Beschwerdeführerin den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat steht ihre Identität nicht fest.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit gründen sich ebenso auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin, die bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.09.2017 angab, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen, bzw. dass es ihr gut gehe.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnisse und den Lebensumständen der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, insbesondere ihrer Schulbildung, dem Verdienst ihres Lebensunterhaltes sowie ihrer Familienangehörigen resultieren ebenfalls aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.09.2017.
Gleiches gilt für die Feststellung, dass sie in Österreich über keine wesentlichen privaten sowie sozialen Beziehungen und über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt.
Die Beschwerdeführerin gab an, keine Deutschkurse zu besuchen, bzw. in Österreich keinen Freunde oder Bekannte zu haben, sowie in keinen Vereinen oder Organisationen tätig zu sein.
2.2. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass sie Nigeria verlassen habe, weil sie sich eine bessere Zukunft wünsche und in Nigeria dazu keine Möglichkeiten habe. Weiters begründete sie das Verlassen ihres Heimatsstaates mit familiären Unstimmigkeiten.
Auch bei der Einvernahme vor der belangten Behörde konnte die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates schildern.
Dieser kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie in ihrem Bescheid ausfü