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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §128 Abs4 idF 1996/042;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. G und Mag. S, Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. Februar 2000, Zl. UVS-04/A/30/90/1999-8, betreffend Übertretung der Wiener Bauordnung (weitere am Verfahren beteiligte Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des Hauses in W, K-Gasse, an welchem er auf Grund einer Baubewilligung vom 19. Februar 1998 Baumaßnahmen durchführen ließ. In dieser Baubewilligung war unter Punkt 5 vorgeschrieben worden, dass nach Fertigstellung der Bauarbeiten gemäß § 128 Abs. 1 BO bei der Baubehörde vom Bauwerber, vom Eigentümer (einem Miteigentümer) der Baulichkeit oder vom Grundeigentümer (einem Grundmiteigentümer) eine Fertigstellungsanzeige zu erstatten sei, und dieser näher bezeichnete Unterlagen anzuschließen seien.
Am 8. Mai 1998 wurde die Fertigstellungsanzeige zur Baubewilligung vom 19. Februar 1998 eingebracht. Dieser Fertigstellungsanzeige waren die unter Auflage Punkt 5 der Baubewilligung geforderte Bestätigung eines Ziviltechnikers über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung sowie sämtliche geforderten positiven Gutachten angeschlossen.
Mit Mitteilung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 23. November 1998 wurde der Beschwerdeführer davon verständigt, dass die am 8. Mai 1998 eingebrachte Fertigstellungsanzeige zur Baubewilligung vom 19. Februar 1998 von der Baubehörde (MA 37/2) nicht zur Kenntnis genommen werde. Sie gelte als nicht erstattet. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Bestätigungen des Ziviltechnikers auf dem der Fertigstellungsanzeige angeschlossenen Hauptbefund und dem Kanalbefund seien unrichtig. Es sei festgestellt worden, dass der letzte Putzschacht an der Grundgrenze nicht ausgeführt wurde, ebenso wenig der Putzschacht im Lichthof, womit die Bestätigung des Ziviltechnikers auf dem der Fertigstellungsanzeige angeschlossenen Kanalbefund unrichtig sei. Auch die Bestätigung auf dem Kaminbefund (Hauptbefund) sei zu Unrecht erfolgt, weil nicht 24 Stück enge Fänge gemauert worden sondern nur 23 Stück und ein Stück Formsteinfang "Schiedel" vorhanden seien.
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 9. März 1999 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 9.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und sechs Stunden) verhängt, weil er das Bauwerk nach Fertigstellung der bewilligten Bauführung in der Zeit vom 8. Mai 1998 bis 23. November 1998 benützen habe lassen, ohne die Fertigstellungsanzeige erstattet zu haben, weil die am 8. Mai 1998 eingebrachte Fertigstellungsanzeige infolge Unrichtigkeit nicht zur Kenntnis genommen worden sei und somit nicht als erstattet gelte.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 22. November 1999 der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das Straferkenntnis dem Grunde nach bestätigt, die Geldstrafe wurde jedoch auf S 3000,-- (Ersatzarrest ein Tag) herabgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 128 Abs. 1 der Bauordnung für Wien in der Fassung LGBl. Nr. 42/1996 ist der Behörde vom Bauwerber, vom Eigentümer (einem Miteigentümer) der Baulichkeit oder vom Grundeigentümer (einem Grundmiteigentümer) nach Fertigstellung bewilligungspflichtiger Neu-, Zu- und Umbauten, sonstiger baulicher Anlagen und Bauabänderungen sowie Anlagen (§ 61) eine Fertigstellungsanzeige zu erstatten. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind der Fertigstellungsanzeige folgende Unterlagen anzuschließen:
"1. eine im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers, der vom Bauwerber und vom Bauführer verschieden sein muss und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen darf, über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung einschließlich der Herstellung der Pflichtstellplätze sowie darüber, dass die gemäß Z. 2 bis 6 vorgelegten Unterlagen vollständig sind;
2. wenn während der Bauausführung Abänderungen erfolgt sind, ungeachtet der hiefür erwirkten Bewilligung oder Kenntnisnahme, ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten verfasst und von ihm sowie vom Bauführer unterfertigt sein muss;
...
4.
positive Gutachten über die vorhandenen Rauch- und Abgasfänge;
5.
ein positives Gutachten über den Kanal bzw. die Senkgrube;
6.
..."
Abs. 4 dieser Bestimmung lautet wie folgt:
"Vor Erstattung der vollständig belegten Fertigstellungsanzeige darf das Bauwerk oder die Anlage nicht benützt werden. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung sind der Bauwerber und der Eigentümer (alle Miteigentümer) der Baulichkeit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig belegt, gilt sie als nicht erstattet."
In der Baubewilligung vom 19.2.1998 war vorgeschrieben worden, dass die in § 128 Abs. 2 Z. 1, 2, 4 und 5 genannten Unterlagen anzuschließen seien, überdies wurde die Vorlage eines positiven Gutachtens über die Funktionsfähigkeit der T 30 Türen auferlegt. Auf die Vorlage der übrigen in § 128 Abs. 2 BO genannten Unterlagen war gemäß § 128 Abs. 3 BO verzichtet worden.
Wie sich aus der Mitteilung der Magistratsabteilung 37/2 vom 23. November 1998 ergibt, war die Fertigstellungsanzeige mit allen jenen Unterlagen belegt, die gemäß § 128 Abs. 2 BO im Zusammenhang mit der Auflage Punkt 5 des Baubewilligungsbescheides vom 19. Februar 1998 erforderlich waren.
Die Verpflichtung des Bauwerbers und aller Eigentümer der Baulichkeit erstreckt sich gemäß § 128 Abs. 4 BO nur darauf, dass vor Erstattung der vollständig belegten Fertigstellungsanzeige das Bauwerk oder die Anlage nicht benützt werden darf. Eine Verpflichtung, sich von der inhaltlichen Richtigkeit der im Rahmen seiner Befugnis ausgestellten Bestätigung eines Ziviltechnikers ausgestellten Bestätigung zu vergewissern, enthält diese Bestimmung weder für den Bauwerber noch den Eigentümer (die Miteigentümer) der Baulichkeit. § 128 Abs. 4 BO normiert auch nur für den Fall, dass die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig belegt ist, dass sie als nicht erstattet gilt. Für den Fall, dass die vorgelegte Bestätigung unrichtig ist, enthält diese Bestimmung keine Sanktionen.
Nach dem rechtsstaatlichen Prinzip ist Strafrechtsquelle ausschließlich das geschriebene Gesetz; die Schaffung von Strafgesetzen ist den verfassungsmäßig hiezu berufenen Organen im Wege des verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Verfahrens vorbehalten, durch Analogie dürfen keine neuen Tatbestände geschaffen werden, darüber hinaus ist aber auch jede Art von Lückenschließung zur Schaffung neuer Deliktstypen oder Sanktionen oder zur Erweiterung oder Verschärfung bestehender Deliktstypen oder Sanktionen unzulässig (vgl. die bei Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Auflage, § 1 StG angeführte Judikatur und Literatur).
Der Wiener Landesgesetzgeber hat mit der Novelle LGBl. Nr. 42/1996 durch den Verzicht auf eine Benützungsbewilligung und den Ersatz dieser Benützungsbewilligung im Wesentlichen durch die im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers zweifellos die Grundlagen für die Vereinfachung des behördlichen Verfahrens geschaffen und allenfalls Amtshaftungsklagen im Zusammenhang mit Unfällen trotz Erteilung einer Benützungsbewilligung den Boden entzogen. Er hat aber keine Voraussetzungen dafür geschaffen, dass im Falle einer inhaltlich unrichtigen Bestätigung eines Ziviltechnikers mit den Mitteln des Verwaltungsstrafrechtes im Rahmen der Wiener Bauordnung gegen den Bauwerber oder den Eigentümer (Miteigentümer) der Baulichkeit vorgegangen werden könnte.
Da es im Beschwerdefall schon an einer Strafnorm mangelt, war auf das Problem, wie weit den Beschwerdeführer ein Verschulden daran treffen könnte, dass das Gebäude in der Zeit vom 8. Mai 1998 (Abgabe der Fertigstellungsanzeige) bis zum 23. November 1998 (Verfassung der Mitteilung der MA 37/2 an den Beschwerdeführer) benützt wurde, nicht mehr einzugehen.
Da die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu Unrecht wegen einer Tat bestraft hat, für die keine Verwaltungsstrafnorm vorliegt, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
Wien, am 29. August 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050087.X00Im RIS seit
28.11.2000