TE Bvwg Beschluss 2017/10/23 I413 2125669-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2017
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Entscheidungsdatum

23.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I413 2125669-1/15.Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien (alias Libyen) auf Wiederaufnahme auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 19.09.2017, Zl. I413 2125669-1/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien (alias Libyen) auf Wiederaufnahme auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 19.09.2017, Zl. I413 2125669-1/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

A)

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG stattgegeben.Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis vom 19.09.2017, Zl. I413 2125669-1/11E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 19.04.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2016, Zl. IFA: 1054259701, Verf. Zl. 150294821, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkts III. wie folgt lautet: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." (A) und sprach aus, dass die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist (B).1. Mit Erkenntnis vom 19.09.2017, Zl. I413 2125669-1/11E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 19.04.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2016, Zl. IFA: 1054259701, Verf. Zl. 150294821, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkts römisch drei. wie folgt lautet: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." (A) und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist (B).

2. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters am 20.09.2017 mit ERV zugestellt.

3. Am 16.10.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.10.2017, brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Kopie seines Reisepasses vor, dass seine Identität nunmehr unstrittig feststehe und damit es auch erwiesen sei, dass er keine Straftaten in Österreich behangen habe und die strafgerichtliche Verurteilung, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht bezog, nicht von ihm begangen worden sei. Ferner erstattete er weiteres Vorbringen zu seiner Integration.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Tatsachenfeststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und stehen unzweifelhaft fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.3.1. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

3.2. Im gegenständlichen Fall ist nachträglich eine neue Tatsache, und zwar der Reisepass des Beschwerdeführers hervorgekommen, aufgrund dessen die Identität des Beschwerdeführers und nunmehrigen Antragstellers feststeht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Zuge der Prüfung der Rückkehrentscheidung den Strafregisterauszug einer Person zugrundegelegt, die sich einer Aliasidentität bediente, welche sich dem Namen nach mit dem vom Beschwerdeführer im Verfahren angegebenen Namen deckte. Daher ging das Bundesverwaltungsgericht von einer Identität des Beschwerdeführers mit dem Straftäter aus. Aufgrund des nunmehr vorgelegten Reisepasses ist klar ersichtlich, dass der Straftäter, dessen weitere Daten zur Person von den nunmehr erwiesenen Daten des Antragstellers verschieden sind, nicht mit dem Beschwerdeführer identisch ist. Diese neuen Tatsachen konnte der Beschwerdeführer in Ermangelung einer mündlichen Verhandlung vorbringen, wenn auch nicht verkannt werden darf, dass er aufgrund der ihn treffenden Mitwirkungspflicht im Verfahren verpflichtet gewesen wäre, den Reisepass unverzüglich vorzulegen. Im Zweifel geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon aus, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden hieran anzulasten ist.

Aufgrund der nun vorliegenden neuen Tatsachen ist nicht gänzlich auszuschließen, dass die Interessensabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung nicht doch für den Beschwerdeführer ausgegangen wäre, zumal die aus einer strafrechtlichen Verurteilung hervorkommende Gefährlichkeit eines Fremden durchaus den öffentlichen Interessen größeres Gewicht zu verleihen vermag, als die Interessen eines Fremden am weiteren Verblieb in Österreich.

Daher war dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG stattzugeben.Daher war dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG stattzugeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, geänderte Verhältnisse, Identität,
Mitwirkungspflicht, Reisedokument, Wiederaufnahme,
Wiederaufnahmsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I413.2125669.1.01

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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