RS Vfgh 2017/10/12 V46/2016 ua

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Veröffentlicht am 12.10.2017
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
SachbezugswerteV §4 Abs6
EStG 1988 §15

Leitsatz

Zurückweisung der Anträge des Bundesfinanzgerichtes auf Aufhebung einer Regelung über die Sachbezugsbewertung bei Vorführkraftfahrzeugen als vor dem Hintergrund der Bedenken zu eng gefasst

Rechtssatz

Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung des §4 Abs6 der SachbezugswerteV, BGBl II 416/2001 idF BGBl II 467/2004.

Das Bundesfinanzgericht begründet seine Bedenken zunächst damit, dass die SachbezugswerteV bei der Bewertung von Vorführkraftfahrzeugen von einer nicht mehr zutreffenden Prämisse einer durchschnittlichen Bruttomarge von 20% ausgehe und für den Rechtsanwender auch keine Abweichung zulasse. Damit sei die Grenze der Zulässigkeit einer pauschalierenden Regelung überschritten. Darüber hinaus führe die Regelung zu einer Ungleichbehandlung: Ein Arbeitnehmer, der ein Vorführkraftfahrzeug für seine Privatfahrten verwende, habe zwar den gleichen Vorteil wie ein Arbeitnehmer, dem dieses Fahrzeug nur zur privaten Nutzung überlassen werde; ersterer müsse aber wegen des in §4 Abs6 SachbezugswerteV vorgesehenen Zuschlags von 20% einen höheren Sachbezug versteuern.

Vor dem Hintergrund dieser Bedenken erweisen sich die Anträge als zu eng gefasst:

Im Falle einer Aufhebung (nur) des §4 Abs6 SachbezugswerteV wäre die Bewertung des Sachbezuges aus der Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges nach §4 Abs1 SachbezugswerteV vorzunehmen. Damit wären für die Bewertung nach §4 Abs1 SachbezugswerteV die tatsächlichen Anschaffungskosten für das Vorführkraftfahrzeug (nach Abzug der Sonderkondition für derartige Kraftfahrzeuge) anzusetzen, die der Kfz-Händler aufzuwenden hatte. Bei einer isolierten Aufhebung des §4 Abs6 SachbezugswerteV würde sohin §4 Abs1 SachbezugswerteV aber ein Inhalt zukommen, der dem Verordnungsgeber nicht zusinnbar ist, zumal die nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes unsachlich benachteiligende Rechtslage ins Gegenteil verkehrt würde und bei dieser Sachlage der Sachbezug für einen Arbeitnehmer eines Kfz-Händlers, der ein Vorführkraftfahrzeug (auch) privat nutzt, niedriger wäre als für einen Arbeitnehmer, der ein solches vom Kfz-Händler angeschafftes Fahrzeug (nur) für private Zwecke nutzt, werden doch dem Händler für die Anschaffung von Vorführkraftfahrzeugen vom Hersteller bzw Generalimporteur regelmäßig besondere Konditionen eingeräumt.

Entscheidungstexte

  • V46/2016 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.10.2017 V46/2016 ua

Schlagworte

Einkommensteuer, Sachbezüge, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:V46.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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