Entscheidungsdatum
23.10.2017Norm
BBG §40Spruch
W173 2168340-1/4E
W173 2168340-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 20.4.2017, betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 20.4.2017, betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der Bescheid vom 20.4.2017 zur Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wird behoben. Herr XXXX erfüllt die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.Der Bescheid vom 20.4.2017 zur Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wird behoben. Herr römisch 40 erfüllt die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 23.12.2014 stellte Herr XXXX (in der Folge BF) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Ein Konvolut von Unterlagen zu seinen Leiden war angeschlossen.1. Am 23.12.2014 stellte Herr römisch 40 (in der Folge BF) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Ein Konvolut von Unterlagen zu seinen Leiden war angeschlossen.
2. Im von der belangen Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.4.2015 von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen ausgeführt:2. Im von der belangen Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.4.2015 von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen ausgeführt:
" Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
01
Mittelgradige Funktionseinschränkung Knie bds. Fixer Rahmensatz
02.05.21
40
02
Mittelgradige Funktionseinschränkung Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da keine neurologischen Ausfälle
02.01.02
30
03
Chronisches Schmerzsyndrom-mittelschwer Unterer Rahmensatz, da derzeit keine Opioidhaltige Therapie
04.11.02
30
04
Störung des zentralen Sehens links Fixer Rahmensatz
11.02.01 K5/Z1
20
05
Ausfall einer nasalen Gesichtsfeldhälfte Fixer Rahmensatz
11.02.07
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um eine Stufen erhöht, da eine wechselseitige negative Beeinflussungen und teilweise Leidensüberschneidung vorliegen.
..
X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand
."
3. Dem BF wurde am 14.7.2015 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H ausgestellt. Mit Schreiben vom 30.8.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung und stellte zugleich einen Antrag auf Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar", in den Behindertenpass. Ein Konvolut von medizinischen Unterlagen war angeschlossen.
4. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von XXXX , FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ein. Im Gutachten vom 14.10.2015 stellt die Sachverständige Nachfolgendes fest:4. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von römisch 40 , FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ein. Im Gutachten vom 14.10.2015 stellt die Sachverständige Nachfolgendes fest:
" Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
01
Zustand nach Kniegelenksersatz links, Kniegelenksabnützung rechts, Neurom des Nervus suralis
02.05.23
50
02
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz dieser Position, da keine neurologischen Ausfälle vorliegen
02.01.02
30
03
Chronisches Schmerzsyndrom Unterer Rahmensatz dieser Position, da derzeit keine opioidhaltige Medikation erforderlich ist
04.11.02
30
04
Störung des zentralen Sehens links
11.02.01 K5/Z1
20
05
Ausfall einer nasalen Gesichtsfeldhälfte
11.02.07
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 aufgrund ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um insgesamt 1 Stufen erhöht. Keine weitere Erhöhung durch die übrigen Leiden ..
Im Vergleich zum VGA hat sich das Leiden 1 verschlechtert, daher wird der GdB um 1 Stufe erhöht, konsekutiv steigt der GesGdB um 1 Stufe.
.
X Nachuntersuchung 10/2016, Begründung: da möglich Besserung durch eine in Aussicht gestellte operative Sanierung.römisch zehn Nachuntersuchung 10/2016, Begründung: da möglich Besserung durch eine in Aussicht gestellte operative Sanierung.
..
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine, da trotz der Gangbildstörung und Bewegungseinschränkung der Kniegelenke das Zurücklegen kurzer Wegstrecken und das Ein- und Aussteigen in bzw. von öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist. Der sichere Transport ist gewährleistet.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein.
."
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.10.2015 wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Grad der Behinderung des BF wurde mit 60 v.H festgesetzt. Die Begründung stützte sich auf das eingeholte medizinische Gutachten vom 14.10.2015. Am 17.11.2015 wurde dem BF ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 % ausgestellt. Mit Bescheid vom 17.11.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde auf die eingeholten Gutachten vom 30.4.2015 und 14.10.2015.
4. Gegen den die beantragte Zusatzeintragung abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2015 erhob der BF fristgerecht mit Schreiben vom 28.12.2015 Beschwerde. Der BF vertrat die Ansicht, dass zahlreiche Nervenverletzungen im linken Kniegelenk nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Diese Nervenprobleme seien bei jedem Schritt und bei jeder leichten Beugung des Knies sowie bei kleinsten Berührungen sehr schmerzhaft. Bedingt durch die jahrelange Fehlbelastung würden auch das rechte Knie, die rechte Hüfte und das ISG-Gelenk schmerzen. Der BF legte dazu medizinische Befunde vor.
5. Nach Vorlage des Beschwerdeaktes durch die belangte Behörde am 27.1.2016 holte das Bundesverwaltungsgericht auf Grund des Vorbringens des BF einen ergänzenden medizinischen Sachverständigenbeweis der Fachrichtungen Unfallchirurgie ein. Im Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 22.3.2016 führte der Sachverständige, XXXX , FA für Unfallchirurgie, in seinem Gutachten am 29.3.2016 Nachfolgendes aus:5. Nach Vorlage des Beschwerdeaktes durch die belangte Behörde am 27.1.2016 holte das Bundesverwaltungsgericht auf Grund des Vorbringens des BF einen ergänzenden medizinischen Sachverständigenbeweis der Fachrichtungen Unfallchirurgie ein. Im Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 22.3.2016 führte der Sachverständige, römisch 40 , FA für Unfallchirurgie, in seinem Gutachten am 29.3.2016 Nachfolgendes aus:
" ..
Vorgutachten:
XXXX 10/2015 Abl. 70-74römisch 40 10/2015 Abl. 70-74
Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde:
Operation 1/2016 Herz-Jesu KH Orthopädie: Patellarückflächenersatz links. Operation am 6.4.2016 an der plastischen Chirurgie im AKH terminisiert.
Relevante Anamnese:
Zustand nach mehreren Knieeingriffen, Endoprothese links, jetzt aktuell Zustand nach Kniescheibengleitflächenersatz. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Jetzige Beschwerden:
Bei jedem Schritt tun die Knie weh und auch das Kreuz, das linke Knie mache die Hauptbeschwerden. Er bekomme Krämpfe bei leichter Beugung, schon der Druck der Hose mache Schmerzen im Knie. Zu Hause könne er einige hundert Meter gehen, auf der Strasse sei es schlechter, auf unebenem Boden gehe es schlecht, das Pflaster in der Kremser Altstadt sei ein Horror.
Medikation: Neurontin, Neurobion, Adamon long, Lisinopril, Atorvastatin.
Sozialanamnese: Ledig; bis 31.3. Reha-geldbezug, dann AMS; vorher Elektromonteur.
Allgemeiner Status: 172 cm großer und 84 kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Endlagige Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule, kein sensomotorisches Defizit.Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig.
Obere Extremitäten gut beweglich, grobe Kraft in Ordnung.
Relevanter Status:
Hüften seitengleich gut beweglich, Knie rechts 0-0-130 zu links 0-5-45, Knie verdickt.
Gangbild/Mobilität: Gang in Straßenschuhen deutlich linkshinkend und kleinerschrittig. Zehenspitzenstand und Fersenstand links derzeit nicht möglich. Beurteilung:
Ad1) Derzeit liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln vor.
Das linke Knie ist nach recentem Eingriff an der Kniescheibe links noch gering belastbar, ein neuerlicher Operationstermin ist für Anfang April terminisiert (Neuromentfernung und oder Neurolyse im AKH).
Ad2) Knieabnützung beidseits, Zustand nach Gelenksersatz links Fragliches Neurom N. suralis
2)Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
3)chronisches Schmerzsyndrom
4)Störung des zentralen Sehens links
5)Ausfall einer nasalen Gesichtsfeldhälfte
Ad3)Derzeit liegt eine erhebliche Einschränkung der Funktion des linken Beines vor.
Ad4)Liegen nicht vor.
Ad5) Liegen nicht vor.
Ad6) Die derzeit sehr schlechte Beugefunktion des linken Knies verhindert ein sicheres Ein-und Aussteigen. Eine Beweglichkeit darüber hinaus verursacht mittlere bis starke Schmerzen.
Ad7) Die Einwendungen sind glaubhaft, es haben sich neue Aspekte ergeben.
Ad8) Die neuen Befunde( stattgehabte Operation und geplanter Eingriff) ergeben eine andere Beurteilung.
Ad9) Eine Nachuntersuchung ist erforderlich. Die im Vorgutachten festgehaltene Nachuntersuchung 10/2016 ist prinzipiell ein guter Termin, würde aber ein Jahr nach Patellagleitflächenersatz bzw. 9 Monate nach Nervenrevision warten, im Jänner 2017 sollte diese durchgeführt werden, um den GdB und die Gehfähigkeit neuerlich zu evaluieren.
.."
6. Mit Erkenntnis der Bundesverwaltungsgericht vom 4.7.2016 wurde der angefochtene Bescheid vom 17.11.2015 behoben und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für den BF zur Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass getroffen.
7. Am 12.12.2016 beantragte der BF die Verlängerung seines befristeten Behindertenpasses in Verbindung mit der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Dazu legte er medizinische Unterlagen vor.
7.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.3.2017 führte XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen aus:7.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.3.2017 führte römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen aus:
" Anamnese: Tibiakopftrümmerbruch lateral links, Verplattung, 01/2009; Verkehrsunfall, da wurde er als Fußgänger auf dem Zebrastreifen überfahren.
KTEP links Nov 2013, schmerzt immer noch, im Jänner 2016 wurde ein Patellaersatz gemacht, das hat aber auch nicht geholfen, im April 2016 wurde eine Nervenoperation gemacht, da wurden Neurome entfernt worden. Seither keine einschießenden Schmerzen mehr. Die sonstigen Beschwerden sind geblieben. Punktion des linken Kniegelenkes im Juli 2016, pos auf Hautkeime, Kontrolle danach keimfrei. Keine weitere Operationsindikation.
Eine CRPS-Therapie wurde begonnen. Cortisontherapie, Infusionen beim Hausarzt, physikalische Therapie bei XXXX in Krems. Hat alles nicht geholfen.Eine CRPS-Therapie wurde begonnen. Cortisontherapie, Infusionen beim Hausarzt, physikalische Therapie bei römisch 40 in Krems. Hat alles nicht geholfen.
Sonst keine Änderungen. Mit dem linken Auge sieht er schlechter seit dem Unfall, das ist immer schlechter geworden, letzter Augenarztbesuch 2015, Lesebrille, kein Befund;
Derzeitige Beschwerden: siehe oben.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Lisinopril, Neurontin, Neurobion, Cal-D-Vita, Adamon, Atorvastatin
Sozialanamnese: ledig, keine Kinder, Elektromonteur, seit dem Unfall
KS/AMS, IP
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Entlassungsbericht der Abt. für plastische und rekonstruktive Chirurgie des AKH Wien vom 10.04.2016: Neuroms im Bereich des Nervus suralis links bei Complex Regional Pain- Syndrome, zur Neurolyse und Entfernung des Nerventumors,
Diagnosen bei Entlassung
Sonstige Mononeuropathien der unteren Extremität (Neurome N. suralis links, CRPS) Essentielle (primäre) Hypertonie (Arterielle Hypertonie), Reine Hypercholesterinämie Operation am 06.04.2016 in Intubationsnarkose (fecit XXXX ): Neurolyse,Sonstige Mononeuropathien der unteren Extremität (Neurome N. suralis links, CRPS) Essentielle (primäre) Hypertonie (Arterielle Hypertonie), Reine Hypercholesterinämie Operation am 06.04.2016 in Intubationsnarkose (fecit römisch 40 ): Neurolyse,
Entfernung Nerventumor, komplikationslos
Ambulanzbericht der Orthopädie des Herz Jesu-KH vom 2016-06-27:
Z.n. Knie-Totalendoprothese h.o. November 2013, sowie sekundärem Patellaersatz Jänner 2016
Der Patient klagt seit der Implantation über Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenkes. Er ist zwischenzeitlich auch durch die plastische Chirurgie (AKH) operiert worden. Hier wurde bei einem Neurinom im Bereich des N. suralis bei CRPS die Exstirpation durchgeführt. Dies hat jedoch auch keine deutliche Beschwerdebesserung gebracht. Kniegelenk äußerst druckschmerzhaft, als auch Berührungsempfindlichkeit im Sinne einer Dysästhesie. Die Beweglichkeit ist schmerzbedingt stark eingeschränkt, ca. 0-0-50°. Unter Schmerzen ist das Bewegungsausmaß passiv auf knapp 90°; MRT der LWS des Institut Frühwald vom 12.09.2016: Moderate bilaterale Recessusstenose auf Höhe der Bandscheibe L4/5, eine Irritation der L5 Wurzel beidseits hier möglich. Im Übrigen degenerative Veränderungen in L4/5 ohne Dynamik, sonst unverändert regulärer Befund.
Ambulanzbericht der Orthopädie des Herz Jesu-KH vom 2016-09-15:
persistierende Schmerzen des linken Kniegelenks bei St.p. posttraumatischer Knie-TotalendoprothesenOperation links, nach posttraumatischer Tibiakopfftaktur und Arthrose.
Es erfolgte hierorts eine mehrfache Abklärung bezüglich Infekt mit Gelenkspunktion, allesamt
jedoch negativ. Derzeit zeigt sich keine orhtopädische Indikation für eine Operation bzw.
Verbesserung der Symptomatik. Es wurde bereits eine Konsultation im AKH durchgeführt. Es hier stellt sich die Verdachtsdiagnose eines CPRS im Bereich des linken Kniegelenks.
Wir bitten daher um eine ambulante Untersuchung an der Ambulanz für Physikalische Medizin und Rehabilitation in Krems zur eventuellen Therapieoptimierung und Einstellung.
Ambulanzbericht der Plastischen Chirurgie des AKH Wien vom 11.10.2016:
Die ständigen elektrisierenden Schmerzen wie vor der OP- sind verschwunden. Krampfartige Schmerzen in der Wade bis Fußsohle. Stechende, einschießende Schmerzen unverändert wie beim letzen Mal medial und lateral des Kniegelenkes.
Entscheidung des BVwG vom 4.7.2016: Gutachten des Unfallchirurgen
XXXX vom 29.3.2016: Zustand nach mehrfachen Knieoperationen, Endoprothese links, jetzt aktuell Zustand nach Kniescheibengelenksflächenersatz, Gang in Straßenschuhen deutlich linkshinkend und kleinerschrittig, Zehenspitzen- und Fersenstand dzt. nicht möglich, Knie li S 0-5-45. Dzt. liegen die Voraussetzungen für die ZE Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Das linke Knie ist nach rezentem Eingriff noch gering belastbar, ein neuerlicher Eingriff ist für Anfang April terminisiert (Neuromentfernung oder Neurolyse im AKH). Eine Nachuntersuchung ist erforderlich - im Jänner 2017, um den GdB und die Gehfähigkeit neuerlich zu evaluieren.römisch 40 vom 29.3.2016: Zustand nach mehrfachen Knieoperationen, Endoprothese links, jetzt aktuell Zustand nach Kniescheibengelenksflächenersatz, Gang in Straßenschuhen deutlich linkshinkend und kleinerschrittig, Zehenspitzen- und Fersenstand dzt. nicht möglich, Knie li S 0-5-45. Dzt. liegen die Voraussetzungen für die ZE Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Das linke Knie ist nach rezentem Eingriff noch gering belastbar, ein neuerlicher Eingriff ist für Anfang April terminisiert (Neuromentfernung oder Neurolyse im AKH). Eine Nachuntersuchung ist erforderlich - im Jänner 2017, um den GdB und die Gehfähigkeit neuerlich zu evaluieren.
Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: normal, Ernährungszustand:
adipös.
Größe: 172cm, Gewicht: 85kg, Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Haut: Rosiges Kolorit, Sichtbare Schleimhäute: feucht, gut durchblutet, Kopf: Capilitium unauffällig, Augen: Visus s.c. rechts 1,0, links 0,2, Fingerperimetrie links: mäßige Einschränkung nasal,
Gehör: unauffällig, Hals: Schilddrüse palpatorisch unauffällig, schluckverschieblich, keine Lymphknoten palpabel, Thorax:
symmetrisch
Herz: normofrequent, Herztöne rein und rhythmisch Lunge:
Vesikuläratmen
Abdomen: über Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Leber am Rippenbogen, Milz nicht palpabel, Darmgeräusche unauffällig,
Nierenlager: nicht klopfdolent
Wirbelsäule: Becken- und Schulterstand gerade, Halswirbelsäule:
Kinn-Jugulum-Abstand 2 QF, Rotation bds. 50°, Seitneigen bds. 40°
Brustwirbelsäule: Seitneigen bds. bis knapp über die Kniegelenke
Lendenwirbelsäule: nicht klopfdolent, Wirbelsäule: Becken- und Schulterstand gerade, Halswirbelsäule: Kinn-Jugulum-Abstand 2QF, Rotation bds. 50°, Seitneigen bds. 40°, Brustwirbelsäule: Seitneigen bds. bis knapp über die Kniegelenke, Lendenwirbelsäule: nicht klopfdolent, Vorbeugen: FBA 30cm bei durchgestreckten, Kniegelenken, 0 bei gebeugten Rückbeugen: 20°
Obere Extremitäten: Schultergelenke: Arme vorhalten und seitlich 160°, Nacken- und Schürzengriff bds. möglich, Ellenbogengelenke:
Beugung, Streckung und Unterarmdrehung unauffällig Handgelenke und Finger: unauffällig, Grob- und Spitzgriff bds. durchführbar Faustschluß bds. vollständig möglich, Kraftgrad 5 bds.
Untere Extremitäten: Keine Beinödeme, Fußpulse gut palpabel,
Beinlänge seitengleich Hüftgelenke: bds. S 0-0-120, R 40-0-20
Kniegelenke: rechts S 0-0-130, bandstabil
links blande Narbe nach KTEP, leichte Schwellung, massive Berührungsempfindlichkeit, Beugung aktiv S 0-0-30, Flexion sehr schmerzhaft Sprunggelenke: bds. S 20-0-40,
Zehen- und Fersenstand bds. möglich mit Anhalten Kraftgrad 5 bds.
Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt alleine, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung, kann sich alleine aus- und ankleiden. Gangbild: leicht hinkender aber sicherer Gang, keine Belastungsdyspnoe erkennbar.
Status Psychicus: wach, voll orientiert, gut kontaktfähig, Stimmung und Affekt unauffällig, Antrieb normal, Ductus kohärent, Gedächtnis unauffällig, emotionale Kontrolle gut, soziale Funktionsfähigkeit gut.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB%
1
Schwere Funktionsminderung des linken Kniegelenks mit chronischen Schmerzen, Zustand nach Entfernung eines Neurinoms des Nervus suralis Wahl dieser Richtsatzposition bei schwerer einseitiger Funktionsminderung eines Kniegelenkes, fixer Rahmensatz.
02.05.22
40
2
Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Wahl dieser Richtsatzposition bei maßgeblichen morphologischen Veränderungen, unterer Rahmensatz bei Fehlen von neurologischen Ausfällen
02.01.02
30
3
Chronisches Schmerzsyndrom – Complex Regional Pain-Syndrome Wahl dieser Richtsatzposition bei chronischem Schmerzsyndrom mit Notwendigkeit einer kombinierten analgetischen Therapie und physikalischer Therapie, bei gutem Allgemeinzustand und Selbständigkeit im Alltag.
04.11.02
30
4
Visusminderung links Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe des linken Auges, fixer Rahmensatz gemäß Tabelle Kolumne 5, Zeile 1, analog zum Vorgutachten.
11.02.01
20
5
Gesichtsfeldeinschränkung des linken Auges nasal Wahl dieser Richtsatzposition bei Ausfall in einen nasalen Gesichtsfeldhälfte, g.Z., fixer Rahmensatz, analog zum Vorgutachten.
11.02.07
10
6
Arterielle Hypertonie Wahl dieser Richtsatzposition bei einfachem Bluthochdruck, fixer Rahmensatz.
05.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung: 50%
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionellen Einschränkungen Nr. 2 und 3 um 1 Stufe erhöht bei nachteiliger wechselseitiger Beeinflussung, analog zum Vorgutachten.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
1. vermindert um 1 Stufe bei Besserung: keine Funktionsminderung des rechten Kniegelenks erkennbar, linkes Kniegelenk verminderte Schmerzen nach Entfernung eines Neurinoms des Nervus suralis
2. bis 5. unverändert, 6. neu
Der Gesamt-Grad der Behinderung wird um 1 Stufe vermindert.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand
..
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Im Vergleich zur letzten Begutachtung durch den Unfallchirurgen XXXX vom 29.3.2016 im Auftrag des BVwG, bei der zwei Monate nach Patellaersatzoperation des linken Kniegelenkes eine deutliche Bewegungseinschränkung des linken Knies vorlag, das Gangbild deutlich linkshinkend und kleinschrittig war und noch eine weitere Operation geplant war, haben sich mittlerweile die Beweglichkeit des linken Kniegelenkes und das Gangbild drastisch gebessert, sodass nun die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wieder möglich ist und auch eine Reduktion des Grades der Behinderung angezeigt ist, wie damals bereits prognostiziert. Trotz der schweren Veränderungen des linken Kniegelenkes mit mäßiger Beeinträchtigung des Gangbildes, der Wirbelsäulenerkrankung und des Schmerzsyndromes sind das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar.Im Vergleich zur letzten Begutachtung durch den Unfallchirurgen römisch 40 vom 29.3.2016 im Auftrag des BVwG, bei der zwei Monate nach Patellaersatzoperation des linken Kniegelenkes eine deutliche Bewegungseinschränkung des linken Knies vorlag, das Gangbild deutlich linkshinkend und kleinschrittig war und noch eine weitere Operation geplant war, haben sich mittlerweile die Beweglichkeit des linken Kniegelenkes und das Gangbild drastisch gebessert, sodass nun die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wieder möglich ist und auch eine Reduktion des Grades der Behinderung angezeigt ist, wie damals bereits prognostiziert. Trotz der schweren Veränderungen des linken Kniegelenkes mit mäßiger Beeinträchtigung des Gangbildes, der Wirbelsäulenerkrankung und des Schmerzsyndromes sind das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein
.."
7.2. Mit Schreiben vom 19.4.2017 wurde dem BF der Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% übermittelt. Mit Bescheid vom 20.4.2017 wurde der Antrag des BF vom 12.12.2016 zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpasse abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Danach erfülle der BF die Voraussetzung für die beantragte Zusatzeintragung nicht.
7.3. Mit Schreiben vom 24.5.2017 erhob der BF Beschwerde gegen die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung von 50%. Ebenso bekämpfte der BF den abweisenden Bescheid vom 20.4.2017 zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Begründend wurde vom BF ausgeführt, trotz zahlreicher Untersuchungen und Therapien sowie einer erneuten Operation keine Besserung erfahren zu haben. Dazu stützte sich der BF auf die angeschlossenen Befunde.
7.4. Die belangte Behörde holte ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von XXXX , FA für Orthopädie, ein. Der Sachverständige führt im Gutachten vom 5.8.2017 Nachfolgendes aus:7.4. Die belangte Behörde holte ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von römisch 40 , FA für Orthopädie, ein. Der Sachverständige führt im Gutachten vom 5.8.2017 Nachfolgendes aus:
" Anamnese: Vorgutachten 1/17; keine zwischenzeitlichen Eingriffe. 1/17 wurde eine Denervierung sensibler Nerven am Oberschenkel vorgeschlagen, will dies derzeit nicht( N. cut. fern, lat et med et N. saphenus)
Derzeitige Beschwerden: Er wurde von 60 auf 50 heruntergesetzt, die Unzumutbarkeit wurde auch weggenommen. Jeder Schritt sei schmerzhaft, schon bei geringer Bewegung schmerzt es. Er bekomme Krämpfe in der Wade, der einschießende Schmerz sei weg. Die Beweglichkeit sei schlecht. Hüften und Wirbelsäule seien gleich, ebenso das rechte Knie.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Noax 100, Lyrica,Lisinopril,Atorvastatin,Neurobion,CalCVita, Voltaren Emulgel.
Sozialanamnese: ledig; AMS; Elektromonteur, hat um Invaliditätspension angesucht.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorgutachten; Ambulanzbefund Herz Jesu KH 9/16: XXXX wurde bereits mehrfach in unserer Ambulanz vorstellig, bei p