RS Lvwg 2017/8/1 VGW-242/003/RP08/10189/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.08.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.08.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §16 Abs1

Rechtssatz

Im vorliegenden Verfahren ist vom Verwaltungsgericht nicht zu beachten, dass der Beschwerdeführer die Unterlagen am 16.06.2017 vorgelegt hat: Zwar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine vollinhaltliche Bestätigung des angefochtenen Bescheides im Fall der späteren Vorlage der Unterlagen nicht rechtskonform, da das erkennende Gericht nicht bloß zu prüfen hat, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides die geforderten Unterlagen vorlagen, sondern auch darauf Bedacht zu nehmen hat, dass die Unterlagen während des (Berufungs-) bzw. Beschwerdeverfahrens vorgelegt worden waren. Unter anderem folgt aus § 37a Abs. 2 letzter Satz WSHG (wortgleich § 16 Abs. 1 zweiter Satz WMG), dass die Sanktion nur bis zum Vorliegen der Unterlagen reicht (VwGH 13.5.2011, Zl. 2009/10/0127).

Da jedoch vom Beschwerdeführer am 16.06.2017 ein neuerlicher Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt hat, ist Verfahrensgegenstand die Abweisung bis zum 15.06.2017.

Schlagworte

Mindestsicherung; Abweisung; spätere Mitwirkung bei neuerlichem Antrag nicht Beschwerdegegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.003.RP08.10189.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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