TE Lvwg Erkenntnis 2017/3/28 LVwG-2016/12/1177-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.2017
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Entscheidungsdatum

28.03.2017

Index

90/02 Kraftfahrgesetz;
19/05 Menschenrechte;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
MRK Art6

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.08.2015, Zl VK-****-2014

zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die von der Bezirkshauptmannschaft X verhängte Geldstrafe von Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 93 Stunden) auf Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) herabgesetzt wird.

2.       Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG in Verbindung mit § 38 VwGVG werden die Kosten des Behördenverfahrens mit Euro 15,00 neu bestimmt.

3.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, Sachverhalt, mündliche Verhandlung:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.07.2014, Zl VK-****-2014, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 08.06.2014 um 19.20 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **-**** in der Gemeinde W, Ver Straße B 1**, bei Kilometer 42,830 in Fahrtrichtung V/U gelenkt und in diesem Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 42 km/h überschritten zu haben, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 lit a Z 10a StVO verletzt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 2d StVO eine Geldstrafe von Euro 220,00, Ersatzfreiheitsstrafe 93 Stunden, verhängt.

Gegen diese Strafverfügung hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch erhoben.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.11.2014, Zl VK-****-2014, wurde der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer als verantwortlicher Zulassungsbesitzer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **-**** gemäß § 103 Abs 2 KFG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Auskunft zu erteilen, wer das Fahrzeug am 08.06.2014, 19.20 Uhr in W, auf der Ver Straße B 1**, Kilometer 42,830, gelenkt hat. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sei, wenn er der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder seiner Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen sei. Die Nichterteilung bzw unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft sei nach § 134 Abs 1 iVm § 103 Abs 2 KFG 1967 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.

Die dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 25.11.2014 übermittelte Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe (vgl dazu den Nachweis über die Zustellung laut Zustellurkunde) blieb durch den Beschwerdeführer unbeantwortet, weshalb an diesen am 14.01.2015, Zl VK-****-2014, eine Strafverfügung erging, mit welcher ihm zur Last gelegt wurde, als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen **-****, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.11.2014, Zl VK-****-2014, nicht binnen zwei Wochen der Behörde darüber Auskunft erteilt zu haben, wer das Fahrzeug am 08.06.2014, 19.20 Uhr, W, Ver Straße B 1**, Kilometer 42,830, gelenkt hat und dadurch die Rechtsvorschrift des § 103 Abs 2 KFG verletzt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 220,00, Ersatzfreiheitsstrafe 93 Stunden, verhängt.

Auch gegen diese Strafverfügung vom 14.01.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch.

In weiterer Folge ergingen in dieser Angelegenheit zwei Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.08.2015, Zl VK-****-2014.

In einem Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 08.06.2014 um 19.20 Uhr in W, Ver Straße B 1**, bei Kilometer 42,830, mit dem PKW mit dem Kennzeichen **-**** in einem Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 42 km/h überschritten zu haben und dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 lit a Z 10a StVO verletzt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer „gemäß § 134 Abs 1 KFG“ eine Geldstrafe in Höhe von Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 93 Stunden) verhängt. In der Begründung bezog sich die belangte Behörde hinsichtlich ihrer rechtlichen Ausführungen zwar zuerst auf die Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 25.06.2014, die hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung erstattet wurde, dann aber wurde auf die Verletzung des § 103 Abs 2 KFG eingegangen sowie darauf, dass das Strafverfahren der belangten Behörde, in welchem der Beschwerdeführer beschuldigt wurde, die oben angeführte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt worden sei, da die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund der nicht beantworteten Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe erwiesen (gemeint wohl: nicht erwiesen) sei.

Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 18.02.2016, LVwG-2015/41/2196-3, stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben sowie das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (Verletzung der Rechtsvorschrift nach § 52 lit a Z 10a StVO) gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG 1991 eingestellt. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Tirol aus, dass nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dem Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt worden sei. Aus der Begründung gehe jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung der Rechtsvorschrift des § 103 Abs 2 KFG iVm § 134 Abs 1 KFG bestraft werden sollte. Dies folge auch aus der zusätzlichen Begründung, dass das von der belangte Behörde geführte Strafverfahren betreffend die angeführte Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt worden sei und diese Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung dem Beschwerdeführer mit diesem Straferkenntnis auch mitgeteilt worden sei.

Am 04.08.2015 erging weiters zu Zl VK-****-2014 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, mit dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer zur Last gelegt worden ist, als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen **-****, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.11.2014, Zl VK-****-2014, nicht binnen zwei Wochen der Behörde darüber Auskunft erteilt zu haben, wer das Fahrzeug am 08.06.2014 um 19.20 Uhr in W, Ver Straße B 1**, bei Kilometer 42,830, gelenkt hat. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 103 Abs 2 KFG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 93 Stunden) - unter gleichzeitiger Festsetzung der Kosten des Behördenverfahrens – verhängt.

Auch gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig – die nunmehr verfahrensgegenständliche - Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte der Beschwerdeführer begründend aus, dass dieses Straferkenntnis einen Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem darstelle sowie einen Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht nach Art 4 des 7. ZP zur EMRK, keiner unzulässigen Doppelbestrafung und Doppelverfolgung unterzogen zu werden. Das - neben dem vorliegend angefochtenen Straferkenntnis ergangene - Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.08.2014, welches als verletzte Rechtsvorschrift die Bestimmung des § 52 lit a Z 10a StVO nenne, als Strafnorm aber § 134 Abs 1 KFG heranziehe, enthalte sowohl Elemente der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung als auch Elemente der ihm zur Last gelegten Verweigerung der Lenkerauskunft. Damit habe zweifelsfrei im bereits abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren eine Verfolgung seiner Person wegen des Vorwurfs der nicht erteilten Lenkerauskunft stattgefunden.

Das Straferkenntnis sei auch deshalb rechtswidrig, weil die über ihn verhängte Bestrafung einen Verstoß gegen die Fairness nach Art 6 EMRK darstelle; ebenso einen solchen gegen die einfachgesetzlichen Bestimmungen der §§ 32 Abs 1 und 33 Abs 2 VStG. Nach umfangreicher Darstellung der Rechtsprechung von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof sowie dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte führte der Beschwerdeführer aus, dass im vorliegenden Fall keineswegs ein bloßer oder gar nur hypothetischer Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen des Grunddelikts bestehe, wegen welchem die Behörde an ihn als KFZ-Zulassungsbesitzer die Lenkeranfrage vom 21.11.2014 gerichtet habe, sondern liege vielmehr gegenständlich ein klassischer Fall der Verletzung des fairen Verfahrens sowie der Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 1 und 2 EMRK vor, weil am Tag der Zustellung dieses behördlichen Lenkerauskunftsersuchens bereits das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn wegen des Grunddelikts, der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 08.06.2014 anhängig gewesen sei, zumal kurz vorher über ihn in der Strafverfügung vom 17.10.2014 von der Bezirkshauptmannschaft X eine Geldstrafe von € 220,00 wegen Überschreitung der höchst zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 42 km/h verhängt worden sei.

Es liege auch ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vor. Gegenständlich sei er als Angeklagter von der Behörde verpflichtet worden, in einem gegen ihn laufenden Strafverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung die behördliche Frage zu beantworten, wer der Lenker des auf seinen Namen zugelassenen Pkw gewesen sei und sei er bestraft worden, weil er diese Auskunft nicht erteilt habe. Dies bedeute nichts anderes, als dass er einerseits wegen einer Tat, dem Grunddelikt verfolgt und bestraft worden sei, andererseits aber auch deshalb, weil er diese Tat nicht eingestanden habe, also kein Geständnis jenes Verhaltens abgelegt habe, wegen welchem er bereits angeklagt gewesen sei. Er sei damals der Lenker dieses Pkws gewesen, was er auch nie bestritten habe.

Schließlich entspreche die behördliche Strafbemessung nicht dem Gesetz:

Es trete zwar der behördlichen Schätzung eines durchschnittlichen Einkommens (als Pensionist) nicht entgegen, doch habe die Behörde die Unbescholtenheit als gravierenden Strafmilderungsgrund unberücksichtigt gelassen, ebenso die Tatsache, dass er im abgeführten Strafverfahren seine Lenkereigenschaft nie bestritten habe sowie die lange Verfahrensdauer.

Es wurde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Mit Schriftsatz vom 12.10.2016 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer ergänzend umfangreiche Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 45 Abs 1 Z 4 VStG vor und regte die Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrages nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG an.

Mit Ladungsbeschluss vom 02.02.2017 wurde der Beschwerdeführer zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol geladen.

Mit Schriftsatz vom 07.02.2017 verzichtete der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ausdrücklich und wiederholte nochmals seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 45 Abs 1 Z 4 VStG.

Die für den 23.02.2017 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung wurde daraufhin abberaumt.

II.      Beweiswürdigung

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Strafakt zu VK-****-2014 sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-2016/12/1177.

Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft X vorgelegten Verwaltungsakt ergeben sich nachweislich der – oben angeführte - Inhalt der Aufforderung zur Lenkerauskunft vom 21.11.2014, VK-****-2014, sowie auch der Nachweis über deren Zustellung am 25.11.2014 (vgl dazu den einliegenden Zustellnachweis). Ebenso folgt aus dem genannten Verwaltungsstrafakt zweifelsfrei, dass eine Lenkerauskunft im gegenständlichen Verfahren nicht erteilt worden ist. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt bestritten.

Die maßgeblichen Feststellungen zum geführten Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang mit dem Grunddelikt ergeben sich ebenfalls aus dem Verwaltungsstrafakt zu Zl VK-****-2014.

III.     Rechtliche Erwägungen:

Die für die gegenständliche Entscheidung wesentliche gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 67/1967 idF BGBl I Nr 43/2013, lautet wie folgt:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht fest, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges aufscheint, binnen Frist die geforderte Auskunft nicht erteilt hat und auch keine Person benannt hat, die die Auskunft erteilen hätte können.

Vorab ist festzuhalten, dass die Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe an den im Verwaltungsstrafverfahren (betreffend das Grunddelikt nach § 52 lit a Z 10a StVO) bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgt ist. Es lag hier ein ausgewiesenes Bevollmächtigungsverhältnis vor, das auch die Zustellung von Schriftstücken umfasst (vgl die Bevollmächtigungsanzeige vom 15.07.2014 im Rahmen der Einsprucherhebung gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.07.2014, VK-****-2014). In diesem Fall ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 19.06.1991, 90/03/0198) auch eine Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG zur Lenkerbekanntgabe an den Bevollmächtigten zuzustellen (vgl VwGH 18.05.2001, 2001/02/0001).

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art 4 des 7. ZP zur EMRK behauptet und in diesem Zusammenhang auf das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.08.2015, VK-****-2014, hinweist, mit dem spruchgemäß dem Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO zur Last gelegt worden ist, aber als Strafbestimmung § 134 Abs 1 KFG angeführt und in der Begründung auf eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG Bezug genommen wird, liegt eine unzulässige Doppelbestrafung nicht vor.

Zur Beurteilung des in materieller Hinsicht in Rechtskraft erwachsenden Inhalts eines Bescheides ist davon auszugehen, dass Spruch und Begründung eines Bescheides eine Einheit bilden (vgl VwGH 20.10.1992, 92/14/0026); die dem Spruch beigegebene Begründung kann aber nur dann als Auslegungsbehelf herangezogen werden, wenn der Spruch eines rechtskräftigen Bescheides, für sich allein beurteilt, Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Ist aber der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu (vgl 09.09.1976, 839/76). Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruches eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel obwalten kann (vgl VwGH 25.02.1964, 1906/63). Ihre Grenze findet eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung dabei dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (vgl VwGH 12.01.1993, 88/14/0077; 24.4.1994, 92/15/0128, 13.05.2005, 2004/02/0354 ua).

Daraus folgt somit im Beschwerdefall, dass durch das – hier nicht verfahrensgegenständliche - Verwaltungsstraferkenntnis vom 04.08.2015, VK-****-2014, dem Beschwerdeführer in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zur Last gelegt worden ist, am 08.06.2014 um 19.20 Uhr in W, Ver Straße B 1**, bei Kilometer 42,830, mit dem PKW mit dem Kennzeichen **-**** in einem Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die hier durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 42 km/h überschritten zu haben und dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 lit a Z 10a StVO verletzt zu haben, sodass das Vergreifen im Hinblick auf die Strafbestimmung (§ 134 Abs 1 KFG statt § 99 Abs 2d StVO) sowie in der Begründung, die auf eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG Bezug nimmt, keine für die materielle Rechtskraft des Bescheidspruches bedeutsame Wirkung beizumessen ist. Die Umschreibung der Tat ist in ihrem Wortlaut insofern ausreichend präzise, mag sie – allenfalls - auch nicht dem Behördenwillen entsprochen haben. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher in seiner Entscheidung vom 18.02.2016, LVwG-2015/41/2195, davon ausgegangen, dass Gegenstand des damaligen Verfahrens eine Verletzung der Rechtsvorschrift nach § 52 lit a Z 10a StVO ist, sodass im Ergebnis auch ausdrücklich das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung eingestellt worden ist.

Wenn nun dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren eine Verletzung seiner Verpflichtung zur Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG zur Last gelegt wird, handelt es sich dabei nicht um eine unzulässige Doppelbestrafung.

Ebenso liegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol der behauptete Verstoß gegen die Fairness bzw die Unschuldsvermutung nach Art 6 EMRK nicht vor.

Die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG beinhaltet eine Sondervorschrift über die Aussagepflicht, die nach ihrem Inhalt nicht nur die Anwendung des § 38 VStG über das Entschlagungsrecht, sondern auch des § 33 VStG über die Unzulässigkeit der Erzwingung der Beantwortung einer an den Beschuldigten gestellten Frage ausschließt (vgl zB VwGH vom 18.5.1984, 84/02/0166). Die Verpflichtung zur Lenkerauskunft ist durch die Verfassungsbestimmung des letzten Satzes des Abs 2 gedeckt, welche gemäß Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, weder Art 90 Abs 2 B-VG noch Art 6 MRK – den der VfGH (bloß) in seiner innerstaatlichen Maßstabfunktion anzuwenden hat – verletzt (VfGH 29.9.1988, G 72/88).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Rechtsprechung keine Verletzung gegen das sich aus Art 6 Abs 1 EMRK ergebende "Recht zu Schweigen" festgestellt (vgl zB EGMR vom 3.5.2005, Nr 52.167/99, Fischbach-Mavromatis gegen Österreich; EGMR vom 10.1.2008, Nr 58.452/00 und 61.920/00, Lückhof und Spanner gegen Österreich; EGMR vom 29.6.2007, Nr 15.809/02 und 25.624/02, O'Halloran und Francis gegen das Vereinigte Königreich zur vergleichbaren englischen Rechtslage).

Der EGMR betonte in seinen Entscheidungen, dass die bloße Verpflichtung zur Angabe, wer das Fahrzeug gelenkt habe, noch keine Selbstbezichtigung darstellt. Er wies daraufhin, dass die Beurteilung der Frage, ob ein faires Verfahren im Sinne des Art 6 EMRK vorliegt oder nicht, von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Vergleichbar mit dem vorliegenden Fall war auch im Fall Spanner (vgl EGMR vom 10.1.2008, Nr 58.452/00 und 61.920/00, Lückhof und Spanner gegen Österreich) gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Grunddeliktes bereits eine Strafverfügung ergangen, die zwar aufgrund des erhobenen Einspruches gegenstandslos wurde, wobei das Verwaltungsstrafverfahren anhängig blieb, und wurde der Beschwerdeführer erst dann zur Lenkerbekanntgabe aufgefordert. Erst nach der Bestrafung wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG wurde das Verwaltungsstrafverfahren wegen des Grunddelikts eingestellt. In diesem Fall akzeptierte der EGMR, dass der dort ausgeübte Zwang direkter Natur war, er verneinte jedoch eine Verletzung des Art 6 EMRK.

Die Vereinbarkeit der Auskunftsverpflichtung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 mit Art 6 MRK wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 26. Mai 2000, 2000/02/0115, geprüft und - unter Bezugnahme auf die dort näher zitierte Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Menschenrechte (vgl nun auch das Urteil des EGMR vom 10. Jänner 2008, Lückhof und Spanner) – bejaht (VwGH 05.02.2015, Ra 2015/02/0017, zuletzt VwGH 09.02.2017, Ra 2017/02/0032).

Die Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 103 Abs 2 KFG stellt keine Verfolgungshandlung wegen einer Verwaltungsübertretung, sondern eine vom Vorwurf eines Deliktes völlig unabhängige, administrative Maßnahme dar, die in Übereinstimmung mit den inländischen Verfassungsbestimmungen, insbesondere auch der EMRK, das Anliegen des Gesetzgebers unterstützt, eine effektive Verkehrsüberwachung und damit größtmögliche Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur rechtfertigt es das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit, durch die Anwendung von Zwang außerhalb eines Strafverfahrens Informationen zu erlangen, die es der Behörde ermöglichen, bestimmte Personen, wie etwa Zeugen eines Vorfalles oder den verantwortlichen Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen festzustellen (vgl zB VwGH vom 23.3.1972, 1615/71, ZVR 1973/108; 16.2.1999, 98/02/0405).

Zu dem umfangreichen Beschwerdevorbringen betreffend Verstoß gegen Art 6 EMRK ist daher zusammenfassend festzustellen, dass hinsichtlich der Anwendung des § 103 Abs 2 KFG im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die dargestellte höchstgerichtliche Rechtsprechung keine Bedenken und damit keine Rechtswidrigkeit des Bescheides gesehen wird.

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unbestritten seiner Auskunftspflicht im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nicht nachgekommen, da er innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen keine Auskunft darüber erteilt hat, wer das Kraftfahrzeug zum angeführten Zeitpunkt gelenkt hatte. Konkrete Gründe, warum er an einer Auskunftserteilung gehindert war, wurden im gesamten Verfahren nicht dargelegt. Es ist daher ohne Zweifel von der Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Verwaltungsübertretung auszugehen.

Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Nichterteilung der Lenkerauskunft um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 2.Satz VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht ein mangelndes Verschulden in keinster Weise hervor. Sohin hat der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Seine Einwände gehen ins Leere.

IV.      Strafbemessung:

Wer gemäß § 134 Abs 1 KFG diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil die betreffende Bestimmung sicherstellen soll, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges von der Behörde jederzeit, also ohne langwierige und aufwendige Erhebungen, festgestellt werden kann, um so einen effizienten Gesetzesvollzug zu ermöglichen. Durch die fehlende Beantwortung der in Rede stehenden Lenkeranfrage wurde dieser Gesetzeszweck unterlaufen.

Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Beschwerdeführer der Schätzung der belangten Behörde, wonach ein durchschnittliches Einkommen (als Pensionist) vorliege, ausdrücklich nicht entgegengetreten.

Strafmildernd ist die absolute Unbescholtenheit zu berücksichtigen und ebenso die lange Verfahrensdauer. Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Als Verschuldensform war zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen.

Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien, insbesonders der Milderungsgründe, wird eine Herabsetzung der Strafe auf Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) als angemessen erachtet. Damit wird der gesetzliche Strafrahmen des § 134 Abs 1 KFG von bis zu Euro 5.000,-- zu lediglich 3 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist aber jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen.

Gemäß § 45 Abs 1 Ziffer 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilten, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Das Strafverfahren war weder einzustellen noch eine Ermahnung auszusprechen, da die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG, welche kumulativ vorliegen müssen (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065), nicht erfüllt sind. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, das Verschulden des Beschwerdeführers nur als gering zu qualifizieren ist. Von geringem Verschulden im Sinne dieser Bestimmung ist nach der ständigen Rechtsprechung nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 15.10.2009, 2008/09/0015; 05.05.2014, Ro 2014/03/0052). Mag es zwar zutreffend sein, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren betreffend das Grunddelikt, seine Lenkereigenschaft nicht ausdrücklich bestritten hat, doch hat er auf die behördliche Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe nicht reagiert und erst im gegenständlichen Beschwerdeverfahren – nachdem das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des Grunddeliktes eingestellt worden ist - ausdrücklich zugestanden, zum Tatzeitpunkt der Lenker des PKWs gewesen zu sein.

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 45 Abs 1 Z 4 VStG sind nicht entstanden, insbesondere hat der Verfassungsgerichtshof schon auf von vornherein bestehende wesentliche Unterschiede zwischen dem gerichtlichen Strafverfahren sowie dem (auch verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafrecht einerseits und dem allgemeinen - auf eine Vielzahl von Materien bezogenen - Verwaltungsstrafrecht andererseits hingewiesen und dass in diesen Bereichen differenzierende Regelungen sachlich gerechtfertigt sind (vgl VfSlg 8017/1977, 12.12.2013, B 628/2013) und im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers liegen.

Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht vor, da Voraussetzung für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG ist, dass in der Verwaltungsvorschrift eine Mindeststrafe vorgesehen ist (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0078, 18.03.2010, 2007/07/0113), was bei § 134 Abs 1 KFG aber nicht der Fall ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.       Kostenentscheidung:

Aufgrund der Herabsetzung der verhängten Geldstrafe waren die Kosten des Behördenverfahrens neu zu bemessen. Die Höhe der Verfahrenskosten folgt aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Ines KROKER

(Richterin)

Schlagworte

keine Lenkerauskunft; Doppelbestrafung; keine Verletzung des Art 6 EMRK;

Anmerkung

Mit Beschluss vom 21.09.2017, Z E 1250/2017-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.03.2017, Z LVwG-2016/12/1177-4, erhobenen Beschwerde ab.

Mit Beschluss vom 07.11.2017, Z E 1250/2017-9, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28. März 2017, Z LVwG-2016/12/1177-4 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.03.2017, Z LVwG-2016/12/1177-4, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 17.10.2018, Z Ra 2017/02/0267-3, zurück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.12.1177.4

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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