TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/23 W182 2101856-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.10.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG 1950 §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W182 2013622-2/2E

W182 2013630-2/2E

W182 2013628-2/2E

W182 2013629-2/2E

W182 2101856-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX , geb. XXXX , 2.) der XXXX , geb. XXXX , 3.) der XXXX , geb. XXXX , 4.) der XXXX , geb. XXXX , und 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch: XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 22.09.2017, 1.) Zl. 598808401/160939625, 2.) Zl. 598808804/160939617, 3.) Zl. 821005507/160939650, 4.) Zl. 821739906/160939668, und 5.) Zl. 1050423102/160939633, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , und 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch: römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 22.09.2017, 1.) Zl. 598808401/160939625, 2.) Zl. 598808804/160939617, 3.) Zl. 821005507/160939650, 4.) Zl. 821739906/160939668, und 5.) Zl. 1050423102/160939633, nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 68 Abs. 1 AllgemeinesA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines

Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, sowie Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stammen aus Tschetschenien und sind der muslimischen Religion zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), ein verheiratetes Paar, reisten zusammen mit der Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3), ihrer (nunmehr) fast 7-jährigen Tochter, im Sommer 2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 03.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.08.2012 sowie in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.10.2012 führte der BF1 mit Hilfe der BF2 als Dolmetscherin, für die innerhalb der Familie entwickelten Gebärdensprache, zu seinen Fluchtgründen aus, in der Nähe ihrer Wohnung XXXX habe Mitte Juni eine Schießerei stattgefunden. Kurz darauf seien verwundete Männer zu ihnen gekommen und hätten um Essen gebeten. Nachdem sie ihnen etwas zu essen gegeben hätten, seien die Männer wieder gegangen. Sie seien ca. 5 Minuten bei ihnen gewesen. Am nächsten Tag habe sie ein Freund gewarnt und ihnen geraten XXXX zu verlassen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab der BF1 an, im Alter von acht Jahren an Meningitis erkrankt zu sein und dabei sein Gehör verloren zu haben; seither sei er taubstumm. Diesbezüglich legte er ein Schreiben eines HNO-Facharztes vom 23.10.2012 mit der Diagnose Taubheit beidseits nach Hirnhautentzündung vor. Er habe öfters starke Kopfschmerzen, wogegen er Medikamente einnehme. Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte der BF1 vor, er sei in XXXX geboren und aufgewachsen. Vor seiner Erkrankung habe er ein Jahr die Schule besucht. Im Herkunftsstaat lebten noch seine Mutter und sein Bruder; sein Vater sei bereits verstorben. Zwei Brüder seien ebenfalls nach Österreich ausgereist, um Anträge auf internationalen Schutz zu stellen, wobei er jedoch nichts über deren Probleme wisse. Im Jahr 2009 habe er die BF2 geheiratet und legte diesbezüglich die russische Heiratsurkunde vor. Zur Deckung seines Lebensunterhaltes habe er Invalidenrente erhalten und sei von seiner Familie unterstützt worden. In Österreich lebe er von den Leistungen im Rahmen der Grundversorgung und er habe noch keinen Deutschkurs besucht. Zudem legte der BF1 eine russische Bestätigung über seine Invalidität vom 11.07.2005 sowie die russischen Krankenversicherungspolizzen betreffend der BF1-BF3 vor.Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.08.2012 sowie in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.10.2012 führte der BF1 mit Hilfe der BF2 als Dolmetscherin, für die innerhalb der Familie entwickelten Gebärdensprache, zu seinen Fluchtgründen aus, in der Nähe ihrer Wohnung römisch 40 habe Mitte Juni eine Schießerei stattgefunden. Kurz darauf seien verwundete Männer zu ihnen gekommen und hätten um Essen gebeten. Nachdem sie ihnen etwas zu essen gegeben hätten, seien die Männer wieder gegangen. Sie seien ca. 5 Minuten bei ihnen gewesen. Am nächsten Tag habe sie ein Freund gewarnt und ihnen geraten römisch 40 zu verlassen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab der BF1 an, im Alter von acht Jahren an Meningitis erkrankt zu sein und dabei sein Gehör verloren zu haben; seither sei er taubstumm. Diesbezüglich legte er ein Schreiben eines HNO-Facharztes vom 23.10.2012 mit der Diagnose Taubheit beidseits nach Hirnhautentzündung vor. Er habe öfters starke Kopfschmerzen, wogegen er Medikamente einnehme. Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte der BF1 vor, er sei in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Vor seiner Erkrankung habe er ein Jahr die Schule besucht. Im Herkunftsstaat lebten noch seine Mutter und sein Bruder; sein Vater sei bereits verstorben. Zwei Brüder seien ebenfalls nach Österreich ausgereist, um Anträge auf internationalen Schutz zu stellen, wobei er jedoch nichts über deren Probleme wisse. Im Jahr 2009 habe er die BF2 geheiratet und legte diesbezüglich die russische Heiratsurkunde vor. Zur Deckung seines Lebensunterhaltes habe er Invalidenrente erhalten und sei von seiner Familie unterstützt worden. In Österreich lebe er von den Leistungen im Rahmen der Grundversorgung und er habe noch keinen Deutschkurs besucht. Zudem legte der BF1 eine russische Bestätigung über seine Invalidität vom 11.07.2005 sowie die russischen Krankenversicherungspolizzen betreffend der BF1-BF3 vor.

Die BF2 wiederholte anlässlich ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.08.2012 sowie ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.10.2012 hinsichtlich der Ausreisegründe im Wesentlichen das Vorbringen des BF1 und gab an, dass der Freund, der die Familie gewarnt habe, ihnen auch mitgeteilt habe, dass man sie als Untergrundkämpfer beschuldigen werde. Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte die BF2 aus, sie sei in XXXX geboren und habe dort zehn Jahre die Schule besucht. Nach der Hochzeit sei sie XXXX gezogen. Sie habe nicht gearbeitet. Ihre Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder seien im Jahr 2010 nach Österreich gekommen und lebten hier als Asylwerber. Zudem legte die BF2 ihre russische Geburts- und Heiratsurkunde im Original vor.Die BF2 wiederholte anlässlich ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.08.2012 sowie ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.10.2012 hinsichtlich der Ausreisegründe im Wesentlichen das Vorbringen des BF1 und gab an, dass der Freund, der die Familie gewarnt habe, ihnen auch mitgeteilt habe, dass man sie als Untergrundkämpfer beschuldigen werde. Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte die BF2 aus, sie sei in römisch 40 geboren und habe dort zehn Jahre die Schule besucht. Nach der Hochzeit sei sie römisch 40 gezogen. Sie habe nicht gearbeitet. Ihre Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder seien im Jahr 2010 nach Österreich gekommen und lebten hier als Asylwerber. Zudem legte die BF2 ihre russische Geburts- und Heiratsurkunde im Original vor.

Im XXXX 2012 wurde die Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4) im Bundesgebiet geboren und stellte für diese die BF2 als gesetzliche Vertreterin am 23.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität wurde die österreichische Geburtsurkunde der BF4 vorgelegt.Im römisch 40 2012 wurde die Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4) im Bundesgebiet geboren und stellte für diese die BF2 als gesetzliche Vertreterin am 23.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität wurde die österreichische Geburtsurkunde der BF4 vorgelegt.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.12.2012 wurden die Anträge der BF1 – BF4 auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zudem wurden die Genannten gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.12.2012 wurden die Anträge der BF1 – BF4 auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Zudem wurden die Genannten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt begründete im angefochtenen Bescheid des BF1 die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich sein Vorbringen zu seinen Ausreisegründen als nicht glaubhaft erweise. Im Fall einer Rückkehr des BF1 in die Russische Föderation drohe diesem keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. Weiters würde dem BF1 im Falle einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht gänzlich entzogen werden und würde dieser nicht in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden. Fest stehe, dass im Heimatland ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und dem BF1 auch zugänglich seien. Zudem verfüge der BF1 im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte. Abschließend wurde die Ausweisungsentscheidung begründet. Die abweisenden Entscheidungen der BF2-BF4 wurden im Wesentlichen damit begründet, dass diese keine eigenen Fluchtgründe bezüglich ihres Herkunftsstaates ins Treffen geführt hätten. Da den Angaben des BF1 die Glaubhaftigkeit zu versagen gewesen seien, sei es in weiterer Folge auch nicht glaubhaft, dass diese Gründe Auswirkungen auf die BF haben könnten.

Die gegen diese Bescheide binnen offener Frist erhobenen Beschwerden machten Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Mit Schreiben vom 20.12.2012 wurden die Ausführungen in der Beschwerde zum Gesundheitszustand des BF1 dahingehend ergänzt, dass dieser im Herkunftsstaat keine Möglichkeit gehabt habe, sich wegen seiner Gehörlosigkeit behandeln zu lassen. Es sei ihm weder ein Schulbesuch möglich gewesen noch habe er einem Beruf nachgehen können. Er sei in der Gesellschaft ständiger Diskriminierung ausgesetzt. Es wäre zwar möglich den BF1 zu operieren, doch werde dies von den in Österreich behandelnden Ärzten abgelehnt, da eine entsprechende medizinische Weiterversorgung im Herkunftsland nicht möglich sei. Diesbezüglich wurden Befunde eines Landeskrankenhauses vom November bzw. Dezember 2012, mit der Diagnose an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beidseits, vorgelegt. Mit Schreiben eines Landeskrankenhauses vom Februar 2013 wurde mitgeteilt, dass eine medizinische Versorgung des BF1s mit XXXX möglich sei, doch müsse hierbei sowohl die logopädische als auch die technische Nachbetreuung jahrelang gewährleistet sein. Mit Eingabe vom 26.06.2013 brachte der BF1 einen urologischen Befund eines Landeskrankenhauses vom Mai 2013, mit der Diagnose XXXX , sowie einen neurologischen Befund vom 08.04.2013, mit der Diagnose Vertigo (Schwindel) und Mitgräne mit migräneassoziiertem Schwindel, in Vorlage.Mit Schreiben vom 20.12.2012 wurden die Ausführungen in der Beschwerde zum Gesundheitszustand des BF1 dahingehend ergänzt, dass dieser im Herkunftsstaat keine Möglichkeit gehabt habe, sich wegen seiner Gehörlosigkeit behandeln zu lassen. Es sei ihm weder ein Schulbesuch möglich gewesen noch habe er einem Beruf nachgehen können. Er sei in der Gesellschaft ständiger Diskriminierung ausgesetzt. Es wäre zwar möglich den BF1 zu operieren, doch werde dies von den in Österreich behandelnden Ärzten abgelehnt, da eine entsprechende medizinische Weiterversorgung im Herkunftsland nicht möglich sei. Diesbezüglich wurden Befunde eines Landeskrankenhauses vom November bzw. Dezember 2012, mit der Diagnose an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beidseits, vorgelegt. Mit Schreiben eines Landeskrankenhauses vom Februar 2013 wurde mitgeteilt, dass eine medizinische Versorgung des BF1s mit römisch 40 möglich sei, doch müsse hierbei sowohl die logopädische als auch die technische Nachbetreuung jahrelang gewährleistet sein. Mit Eingabe vom 26.06.2013 brachte der BF1 einen urologischen Befund eines Landeskrankenhauses vom Mai 2013, mit der Diagnose römisch 40 , sowie einen neurologischen Befund vom 08.04.2013, mit der Diagnose Vertigo (Schwindel) und Mitgräne mit migräneassoziiertem Schwindel, in Vorlage.

Mit Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres vom 14.10.2013 wurde nach Erhebungen im Republikanischen Medizinischen Krankenhaus in Grosny mitgeteilt, dass Patienten für die Spezialbehandlung dieser Art von Krankheit bzw. Implantation samt Nachbehandlungen in andere Republiken, u.a. Naltschik oder Astrachan, überstellt würden. Die Kosten würden zur Gänze vom Gesundheitsministerium der Republik Tschetschenien getragen werden.

In Erledigung der Beschwerden wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2014, Zl. W204 1431976-1 ua., die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2014, Zl. W204 1431976-1 ua., die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Diese Entscheidung wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Behörde die BF2 inhaltlich nicht und den BF1 nur unzureichend befragt habe, weshalb es die Behörde verabsäumt habe, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln, um sich überhaupt erst ein Bild der Fluchtgründe verschaffen zu können. So hätten die BF in der Beschwerdeschrift auch angegeben, dass sie XXXX angehören würden und deshalb von staatlicher Seite diskriminiert worden seien. Die BF seien aber auch keineswegs befragt worden, ob und wie weit sie allfälligen Diskriminierungen durch die Erkrankung des BF1 im Heimatland ausgesetzt gewesen seien. Zudem habe das Bundesasylamt keine Ermittlungen vorgenommen, um den Gesundheitszustand des BF1 und die sich daraus allenfalls ergebenden Behandlungsnotwendigkeiten abzuklären. Dazu sei festzuhalten, dass der BF1 an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit leidet.Diese Entscheidung wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Behörde die BF2 inhaltlich nicht und den BF1 nur unzureichend befragt habe, weshalb es die Behörde verabsäumt habe, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln, um sich überhaupt erst ein Bild der Fluchtgründe verschaffen zu können. So hätten die BF in der Beschwerdeschrift auch angegeben, dass sie römisch 40 angehören würden und deshalb von staatlicher Seite diskriminiert worden seien. Die BF seien aber auch keineswegs befragt worden, ob und wie weit sie allfälligen Diskriminierungen durch die Erkrankung des BF1 im Heimatland ausgesetzt gewesen seien. Zudem habe das Bundesasylamt keine Ermittlungen vorgenommen, um den Gesundheitszustand des BF1 und die sich daraus allenfalls ergebenden Behandlungsnotwendigkeiten abzuklären. Dazu sei festzuhalten, dass der BF1 an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit leidet.

Im fortgesetzten Verfahren wurde der BF1 am 01.10.2014 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) einvernommen, wobei er hinsichtlich seines Gesundheitszustandes angab, wegen seiner Schwindelgefühle und den Ohrenproblemen in ärztlicher Behandlung zu stehen. Zudem habe er bei der Atmung Probleme, seine Arme seien manchmal taub und er habe XXXX . Diese gesundheitlichen Probleme habe er schon im Herkunftsstaat gehabt, da er XXXX erkrankt sei. Nach Vorhalt der Anfragebeantwortung vom 14.10.2013, entgegnete der BF1, er habe bereits mehrfach erfolglos für eine derartige Operation angesucht und würden die Kosten dafür nicht übernommen werden. Der BF1 würde die XXXX haben, er XXXX . Konkret habe es deshalb nie Verfolgungshandlungen gegen ihn gegeben. Befragt, ob er aufgrund seiner Behinderung von privater oder staatlicher Seite Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei, erklärte er, von staatlicher Seite habe er keine Möglichkeit gehabt Arbeit zu bekommen, doch habe er eine monatliche Invaliditätspension in der Höhe von 5.000 Rubel erhalten. Von staatlicher Seite sei er demnach nicht diskriminiert worden, nur von einigen Bekannten und Freunden. Laut der vorgelegten Invaliditätsbestätigung könne er arbeiten, doch aufgrund seiner Schwindelgefühle sei es ihm nicht möglich einer Arbeit nachzugehen. Im Herkunftsstaat habe er im Haus der Eltern gelebt und sei er von seiner Familie unterstützt worden. Seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern lebten immer noch im Herkunftsstaat. Ein weiterer Bruder sei nach einer Asylantragstellung in Österreich nach Tschetschenien zurückgekehrt. Ein dritter Bruder sei nach zwei negativen Bescheiden in Österreich nach Deutschland weitergereist. Hinsichtlich seiner Ausreisegründe, äußerte der BF1 allgemeine Befürchtungen, festgenommen oder entführt zu werden, ohne konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen geltend zu machen. Dazu gab er im Wesentlichen an, dass es gegen ihn konkret nie Misshandlungen gegeben habe und er auch nicht entführt worden sei. Bei einer Säuberungsaktion seien zwei Männer zu ihnen gekommen und habe der BF1 diesen Essen und Kleidung gegeben. Der Meinung des BF1 nach seien es Widerstandskämpfer gewesen. Dann habe der BF1 Angst bekommen, dass ihn jemand verraten könnte, weil er diesen Menschen geholfen habe. Deshalb sei er geflüchtet. Der BF1 habe in Tschetschenien mit seiner Mutter und seinem Bruder zusammengelebt. Seinem Wissen nach werde in Tschetschenien nicht nach ihm gesucht. Die Polizisten hätten nicht gewusst, dass er den Leuten Essen gegeben hätte, nur seine Nachbarn hätten es gewusst. Die Mutter und der Bruder des BF1 seien immer in Tschetschenien geblieben. Dies hätten bis auf die Schwierigkeiten in Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen des BF1 keine Probleme gehabt. Der BF1 stehe über Skype im Kontakt zu ihnen. Sein Bruder sei XXXX .Im fortgesetzten Verfahren wurde der BF1 am 01.10.2014 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) einvernommen, wobei er hinsichtlich seines Gesundheitszustandes angab, wegen seiner Schwindelgefühle und den Ohrenproblemen in ärztlicher Behandlung zu stehen. Zudem habe er bei der Atmung Probleme, seine Arme seien manchmal taub und er habe römisch 40 . Diese gesundheitlichen Probleme habe er schon im Herkunftsstaat gehabt, da er römisch 40 erkrankt sei. Nach Vorhalt der Anfragebeantwortung vom 14.10.2013, entgegnete der BF1, er habe bereits mehrfach erfolglos für eine derartige Operation angesucht und würden die Kosten dafür nicht übernommen werden. Der BF1 würde die römisch 40 haben, er römisch 40 . Konkret habe es deshalb nie Verfolgungshandlungen gegen ihn gegeben. Befragt, ob er aufgrund seiner Behinderung von privater oder staatlicher Seite Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei, erklärte er, von staatlicher Seite habe er keine Möglichkeit gehabt Arbeit zu bekommen, doch habe er eine monatliche Invaliditätspension in der Höhe von 5.000 Rubel erhalten. Von staatlicher Seite sei er demnach nicht diskriminiert worden, nur von einigen Bekannten und Freunden. Laut der vorgelegten Invaliditätsbestätigung könne er arbeiten, doch aufgrund seiner Schwindelgefühle sei es ihm nicht möglich einer Arbeit nachzugehen. Im Herkunftsstaat habe er im Haus der Eltern gelebt und sei er von seiner Familie unterstützt worden. Seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern lebten immer noch im Herkunftsstaat. Ein weiterer Bruder sei nach einer Asylantragstellung in Österreich nach Tschetschenien zurückgekehrt. Ein dritter Bruder sei nach zwei negativen Bescheiden in Österreich nach Deutschland weitergereist. Hinsichtlich seiner Ausreisegründe, äußerte der BF1 allgemeine Befürchtungen, festgenommen oder entführt zu werden, ohne konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen geltend zu machen. Dazu gab er im Wesentlichen an, dass es gegen ihn konkret nie Misshandlungen gegeben habe und er auch nicht entführt worden sei. Bei einer Säuberungsaktion seien zwei Männer zu ihnen gekommen und habe der BF1 diesen Essen und Kleidung gegeben. Der Meinung des BF1 nach seien es Widerstandskämpfer gewesen. Dann habe der BF1 Angst bekommen, dass ihn jemand verraten könnte, weil er diesen Menschen geholfen habe. Deshalb sei er geflüchtet. Der BF1 habe in Tschetschenien mit seiner Mutter und seinem Bruder zusammengelebt. Seinem Wissen nach werde in Tschetschenien nicht nach ihm gesucht. Die Polizisten hätten nicht gewusst, dass er den Leuten Essen gegeben hätte, nur seine Nachbarn hätten es gewusst. Die Mutter und der Bruder des BF1 seien immer in Tschetschenien geblieben. Dies hätten bis auf die Schwierigkeiten in Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen des BF1 keine Probleme gehabt. Der BF1 stehe über Skype im Kontakt zu ihnen. Sein Bruder sei römisch 40 .

Am 02.10.2014 wurde die BF2 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei sie eingangs erklärte, schwanger zu sein und diesbezüglich ihren Mutter-Kind-Pass vorlegte. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF1 gab sie an, der BF1 werde in Österreich logopädisch betreut; im Herkunftsstaat habe er keine logopädische Betreuung erhalten, da dies aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei. Sie hätten mehrmals um eine finanzielle Unterstützung für eine Operation des BF1 angesucht, doch keine erhalten. So hätten sie eine SMS geschickt und als sie keine Antwort bekommen hätten, hätten sie sich telefonisch erkundigt, wo man ihnen eine Überweisung nach Moskau, aber keine finanzielle Unterstützung zugesagt habe. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes legte die BF2 ein Schreiben vom 01.10.2014 vor, wonach sie sich aufgrund einer generalisierten Angststörung in psychologischer Behandlung befunden habe. Ihren Lebensunterhalt hätten sie durch die Pension des BF1 und durch das Kindergeld für die BF3 bestritten, zudem seien sie von der Schwiegermutter und vom Bruder des BF1 unterstützt worden und hätten auch mit diesen in einem Haushalt gelebt. Auf Nachfrage, ob sie im Falle einer Rückkehr erneut dort leben könnten, brachte die BF2 vor, es wäre schwierig, da ihr Schwager nunmehr eine eigene Familie habe. Kurz vor ihrer Ausreise hätten sie bei der Großmutter des BF1 gelebt. Im Herkunftsstaat lebten noch ihr Großvater, vier Tanten und ein Onkel; darüber hinaus lebten auch ihre Schwiegermutter, zwei Schwägerinnen und zwei Schwager dort. In Österreich lebten ihre Eltern, drei Schwestern, ein Bruder und zwei Onkeln; ihre Eltern hätten eigene Fluchtgründe. Die Frage, ob sie XXXX Problemen ausgesetzt gewesen sei, verneinte die BF2, sie habe sich nur nicht so anziehen können, wie sie das wolle. Auf Nachfragen verneinte die BF ausdrücklich, XXXX zu sein. Mit der Polizei oder den Behörden habe sie deshalb keine Probleme gehabt.Am 02.10.2014 wurde die BF2 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei sie eingangs erklärte, schwanger zu sein und diesbezüglich ihren Mutter-Kind-Pass vorlegte. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF1 gab sie an, der BF1 werde in Österreich logopädisch betreut; im Herkunftsstaat habe er keine logopädische Betreuung erhalten, da dies aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei. Sie hätten mehrmals um eine finanzielle Unterstützung für eine Operation des BF1 angesucht, doch keine erhalten. So hätten sie eine SMS geschickt und als sie keine Antwort bekommen hätten, hätten sie sich telefonisch erkundigt, wo man ihnen eine Überweisung nach Moskau, aber keine finanzielle Unterstützung zugesagt habe. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes legte die BF2 ein Schreiben vom 01.10.2014 vor, wonach sie sich aufgrund einer generalisierten Angststörung in psychologischer Behandlung befunden habe. Ihren Lebensunterhalt hätten sie durch die Pension des BF1 und durch das Kindergeld für die BF3 bestritten, zudem seien sie von der Schwiegermutter und vom Bruder des BF1 unterstützt worden und hätten auch mit diesen in einem Haushalt gelebt. Auf Nachfrage, ob sie im Falle einer Rückkehr erneut dort leben könnten, brachte die BF2 vor, es wäre schwierig, da ihr Schwager nunmehr eine eigene Familie habe. Kurz vor ihrer Ausreise hätten sie bei der Großmutter des BF1 gelebt. Im Herkunftsstaat lebten noch ihr Großvater, vier Tanten und ein Onkel; darüber hinaus lebten auch ihre Schwiegermutter, zwei Schwägerinnen und zwei Schwager dort. In Österreich lebten ihre Eltern, drei Schwestern, ein Bruder und zwei Onkeln; ihre Eltern hätten eigene Fluchtgründe. Die Frage, ob sie römisch 40 Problemen ausgesetzt gewesen sei, verneinte die BF2, sie habe sich nur nicht so anziehen können, wie sie das wolle. Auf Nachfragen verneinte die BF ausdrücklich, römisch 40 zu sein. Mit der Polizei oder den Behörden habe sie deshalb keine Probleme gehabt.

Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 10.10.2014, Zlen. 598808401-1524466, 98808804-1524440, 821005507-1524431 und 821739906-2159197, wurden die Anträge der BF1-BF4 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Den BF1-BF4 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF1-BF4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF1-BF4 gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 10.10.2014, Zlen. 598808401-1524466, 98808804-1524440, 821005507-1524431 und 821739906-2159197, wurden die Anträge der BF1-BF4 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Den BF1-BF4 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß§ 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF1-BF4 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF1-BF4 gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesamt begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF1 seine Ausreisegründe nicht glaubhaft darlegen habe können. Weiters wurde festgestellt, dass dem BF1 im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde. Zudem sei die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat gesichert. Eine allfällig notwendige Behandlung seiner seit Kindheitstagen bestehenden Krankheit könne daher ohne Probleme fortgesetzt werden, insbesondere sei eine XXXX samt Nachbehandlung (kostenfrei) durchführbar. Aufgrund der familiären Anknüpfungspunkte würde der BF1 in keine ausweglose Lage geraten, außerdem habe er Anspruch auf Invaliditätsrente. Abschließend begründete das Bundesamt seine Rückkehrentscheidung. Die abweisenden Entscheidungen der BF2-BF4 wurden im Wesentlichen damit begründet, dass diese keinen Fluchtgrund bezüglich ihres Herkunftsstaates ins Treffen geführt hätten. Da den Angaben des BF1 die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen seien, sei es in weiterer Folge auch nicht glaubhaft, dass diese Gründe Auswirkungen auf die BF2-BF4 haben könnten.Das Bundesamt begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF1 seine Ausreisegründe nicht glaubhaft darlegen habe können. Weiters wurde festgestellt, dass dem BF1 im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde. Zudem sei die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat gesichert.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten