TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/24 W103 2167267-1

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Veröffentlicht am 24.10.2017
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Entscheidungsdatum

24.10.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W103 2167267-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. 1048715508-140305672, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. 1048715508-140305672, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 19.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab die Beschwerdeführerin zusammenfassend zu Protokoll, sie habe ihre Heimat verlassen, da am 12.12.2014 einige Leute in russischen Militäruniformen zu ihr nach Hause gekommen wären und nach ihrem Sohn – welcher in Österreich leben würde – gefragt hätten. Aus Angst habe sie Tschetschenien verlassen; weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Vorgelegt wurde der russische Inlandspass der Beschwerdeführerin im Original.

Am 04.10.2016 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs bestätigte die Beschwerdeführerin, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen. Auf die Frage, ob sie gesund sei, antwortete die Beschwerdeführerin, Probleme mit dem Knie zu haben und aus diesem Grund am 25.10.2016 operiert zu werden. Desweiteren hätte sie Probleme mit dem Magen gehabt, welche jedoch ausgeheilt wären. Sie nehme näher angeführte Medikamente ein. Sie habe bis dato wahrheitsgemäße Angaben in ihrem Verfahren erstattet und den Dolmetscher gut verstanden. Befragt, ob ihre bisherigen Angaben korrekt protokolliert und rückübersetzt worden wären, meinte die Beschwerdeführerin, sich nicht erinnern zu können. Angesprochen auf ihre im Protokoll ersichtliche Unterschrift, mit welcher sie die Rückübersetzung bestätigt hätte, gab die Beschwerdeführerin an, gestresst und müde gewesen zu sein. Nach persönlichen Beziehungen in Österreich gefragt, erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Sohn, ihre Schwiegertochter und ihre Enkelkinder würden hier leben. Im Herkunftsstaat habe sie noch einen Bruder und eine Schwester sowie weiter entfernte Verwandte. Zwei weitere Brüder würden in Kasachstan leben. Die Beschwerdeführerin habe 10 Jahre lang die Schule besucht und anschließend geheiratet. Sie verfüge über einen Abschluss als Näherin und habe auch in diesem Beruf gearbeitet. Nach zwei Jahren habe sie sich von ihrem Mann scheiden lassen und sei gemeinsam mit ihrem Sohn zurück zu ihren Eltern gekehrt. Im Jahr 1980 habe sie ein zweites Mal geheiratet. Ihre finanzielle Situation vor ihrer Ausreise hätte sich mittelmäßig gestaltet. Sie hätten Vieh sowie einen halben Hektar Land besessen. Sie stünde in Kontakt mit ihrem Bruder und ihrer Schwester. Ihr jüngster Bruder habe Probleme wegen ihr und ihrem Sohn. Um Präzisierung gebeten, führte die Beschwerdeführerin aus, dort wo sie gewohnt hätte, habe man in verschiedene Länder reisen können, weshalb es dort zu verstärkten Kontrollen gekommen wäre, insbesondere wenn es einen Anschlag gegeben hätte. Es kämen Leute, welche die Häuser durchsuchen würden. Nochmals nachgefragt, weshalb ihr jüngerer Bruder Probleme gehabt hätte, erklärte die Beschwerdeführerin, es seien Militärs zu diesem gekommen, welche ihren Sohn hätten mitnehmen wollen und an dessen Stelle den Bruder mitgenommen und brutal geschlagen hätten. Dies sei bereits einige Male passiert.

Befragt, weshalb sie in Österreich um Asyl ansuche und um möglichst konkrete Ausführungen und Schilderungen ihrer Flucht- und Asylgründe ersucht, erklärte die Beschwerdeführerin, niemanden zu haben, außer ihren Sohn. Dieser sei die einzige Familie, die sie habe. Sie wolle mit ihrem Sohn und dessen Familie zusammenleben. Auf Vorhalt, wonach sie bei ihrer Erstbefragung einen anderen Fluchtgrund angegeben hätte, bestätigte die Beschwerdeführerin dies; sie habe damals angegeben, dass es um Probleme aus dem Jahr 2010 gegangen wäre. Männer seien gekommen, hätten das Haus durchsucht und nach ihrem Sohn gefragt, anschließend seien diese wieder gegangen. Ihr Bruder habe der Beschwerdeführerin dann geraten, zu ihrem Sohn zu fahren, da diese Leute immer wieder kommen würden. Nachgefragt, ob sich dies 2010 zugetragen hätte, korrigierte die Beschwerdeführerin, dass es 2014 gewesen wäre. Die Frage, ob es sich hierbei um ihren Fluchtgrund handle, bestätigte die Beschwerdeführerin und verneinte die Frage nach weiteren Fluchtgründen.

Die Frage, weshalb diese Männer nach ihrem Sohn gesucht hätten, beantwortete die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie im ersten tschetschenischen Krieg "alle teilgenommen hätten." Nachgefragt, habe ihr Sohn mit XXXX gekämpft, sie seien gegen Russland gewesen. Ihr Sohn sei im Jahr 2003 verhaftet worden und für ein Jahr in Haft geblieben. Dann hätten sie Lösegeld bezahlt und er sei im Jahr 2004 nach Kasachstan gegangen. Befragt, wann diese Männer erstmals zu ihr gekommen wären, erklärte die Beschwerdeführerin, dass dies seit dem Jahr 2000 der Fall sei. Ihr Sohn sei oft verhaftet worden und sie habe desöfteren Lösegeld bezahlt. Ihr Mann sei im August 2002 ebenfalls mitgenommen worden und sie hätten viel Geld für dessen Freilassung bezahlt. Nach drei Tagen seien die Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn umgebracht. Dies habe sich gegen drei Uhr nachts ereignet. Sie seien aufgewacht und seien von bewaffneten Männern eingekreist gewesen. Ihr Sohn und ihre Schwiegertochter hätten sich in einem anderen Zimmer befunden. Sie hätten ihren Mann mitgenommen, ihm die Hände verbunden und das Gesicht bedeckt. Die Beschwerdeführerin habe begonnen, zu schreien. Ihr Sohn sei ebenfalls hinausgebracht worden. Die Beschwerdeführerin sei bedroht worden, das Haus würde explodieren, sollte sie nicht aufhören zu schreien. Nach etwa 15 Minuten hätten sie einen Schuss vernommen. Ihre Schwiegertochter und sie seien hinausgelaufen und in etwa 50 Metern Entfernung hätte ihr Mann gelegen, welcher fünf Messerstiche an seinem Körper aufgewiesen hätte. Ihr Sohn sei nicht dort gewesen, man hätte ihn weggebracht. Die Beschwerdeführerin habe geschrien, woraufhin die Nachbarn gekommen wären. Ihr Bruder habe in der Folge herausgefunden, wo sich ihr Sohn befinde. Sie hätten Lösegeld bezahlt, er habe etliche Verletzungen aufgewiesen. Dann hätten sie ihren Mann bestattet und die Beschwerdeführerin habe für die kommenden drei Jahre getrauert und unter schlimmen psychischen Problemen gelitten.Die Frage, weshalb diese Männer nach ihrem Sohn gesucht hätten, beantwortete die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie im ersten tschetschenischen Krieg "alle teilgenommen hätten." Nachgefragt, habe ihr Sohn mit römisch 40 gekämpft, sie seien gegen Russland gewesen. Ihr Sohn sei im Jahr 2003 verhaftet worden und für ein Jahr in Haft geblieben. Dann hätten sie Lösegeld bezahlt und er sei im Jahr 2004 nach Kasachstan gegangen. Befragt, wann diese Männer erstmals zu ihr gekommen wären, erklärte die Beschwerdeführerin, dass dies seit dem Jahr 2000 der Fall sei. Ihr Sohn sei oft verhaftet worden und sie habe desöfteren Lösegeld bezahlt. Ihr Mann sei im August 2002 ebenfalls mitgenommen worden und sie hätten viel Geld für dessen Freilassung bezahlt. Nach drei Tagen seien die Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn umgebracht. Dies habe sich gegen drei Uhr nachts ereignet. Sie seien aufgewacht und seien von bewaffneten Männern eingekreist gewesen. Ihr Sohn und ihre Schwiegertochter hätten sich in einem anderen Zimmer befunden. Sie hätten ihren Mann mitgenommen, ihm die Hände verbunden und das Gesicht bedeckt. Die Beschwerdeführerin habe begonnen, zu schreien. Ihr Sohn sei ebenfalls hinausgebracht worden. Die Beschwerdeführerin sei bedroht worden, das Haus würde explodieren, sollte sie nicht aufhören zu schreien. Nach etwa 15 Minuten hätten sie einen Schuss vernommen. Ihre Schwiegertochter und sie seien hinausgelaufen und in etwa 50 Metern Entfernung hätte ihr Mann gelegen, welcher fünf Messerstiche an seinem Körper aufgewiesen hätte. Ihr Sohn sei nicht dort gewesen, man hätte ihn weggebracht. Die Beschwerdeführerin habe geschrien, woraufhin die Nachbarn gekommen wären. Ihr Bruder habe in der Folge herausgefunden, wo sich ihr Sohn befinde. Sie hätten Lösegeld bezahlt, er habe etliche Verletzungen aufgewiesen. Dann hätten sie ihren Mann bestattet und die Beschwerdeführerin habe für die kommenden drei Jahre getrauert und unter schlimmen psychischen Problemen gelitten.

Die Frage, ob sie jemals Schwierigkeiten mit den Behörden ihres Heimatlandes gehabt hätte, verneinte die Beschwerdeführerin ebenso wie die Frage, ob sie die erwähnten Vorfälle bei der Polizei angezeigt hätte, zumal das genau die gewesen wären, die sie bedroht hätten. Befragt, wie oft diese Männer sie aufgesucht hätten, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies sehr oft der Fall gewesen wäre, genau könne sie es nicht sagen. Wann immer etwas passiere kämen diese Leute, die Beschwerdeführerin sei nicht die einzige. Befragt, welche Informationen diese Männer von ihr gefordert hätten, erklärte die Beschwerdeführerin, diese hätten im Garten etwas gesucht und hätten dort gegraben. Ihr Mann sei Ankerpunkt der Rebellenbewegung gewesen. Nachgefragt, sei sie selbst nie im Gefängnis gewesen. Auf die Frage, ob sie bei all diesen Vorfällen jemals verletzt worden wäre, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies sehr oft der Fall gewesen wäre. Auch seien ihre Hände und Füße verbrannt worden und man habe sie ins Gesicht geschlagen. Befragt, wo sie die Verbrennungen habe behandeln lassen, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe sich traditionell behandeln lassen. Auf die Frage, was sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat Tschetschenien erwarten würde, antwortete die Beschwerdeführerin, dies nicht zu wissen. Danach gefragt, weshalb sie sich nicht an eine NGO oder den Ombudsmann gewandt hätte, meinte die Beschwerdeführerin, tausende Frauen in Tschetschenien hätten die gleichen Probleme wie sie. Sie würde keine Hilfe bekommen und ihr Problem nur verschlimmern.

Anschließend wurden die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat mit der Beschwerdeführerin erörtert. Nach besonderen Bindungen zu Österreich gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle einen Deutschkurs absolvieren, doch wisse sie nicht, ob dies möglich sei, da sie sich nicht in der Grundversorgung befinde.

Abschließend bestätigte die Beschwerdeführerin, alles vorgebracht und die Dolmetscherin einwandfrei verstanden zu haben; nach Rückübersetzung ihrer Angaben bestätigte sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch ihre Unterschrift.

2. Mit Bescheid vom 12.05.2017, Zl. 1048715508-140305672, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 19.12.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid vom 12.05.2017, Zl. 1048715508-140305672, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 19.12.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin nicht habe glaubhaft machen können, in ihrem Herkunftsland einer Gefährdungslage ausgesetzt zu sein. Es habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aus medizinischen und wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, eine Bedrohung durch das Militär respektive durch andere staatliche Organe habe hingegen nicht festgestellt werden können. Es habe auch keine wie immer geartete sonstige Gefährdung ihrer Person im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin sei arbeitsfähig und verfüge über soziale Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Eine elementare Grundversorgung in ihrem Herkunftsstaat sei gewährleistet und würde sie daher nicht in eine ausweglose Situation geraten. Die Beschwerdeführerin halte sich erst seit Dezember 2014 in Österreich auf, sie sei nicht berufstätig und es habe keine besondere Integrationsverfestigung festgestellt werden können. In Österreich würden der Sohn, die Schwiegertochter sowie die Enkelkinder der Beschwerdeführerin leben, zu welchen jedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Der angefochtenen Entscheidung wurde desweiteren ein Ländervorhalt zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien zugrunde gelegt (vgl. die Seiten 13 bis 90 des angefochtenen Bescheides).Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin nicht habe glaubhaft machen können, in ihrem Herkunftsland einer Gefährdungslage ausgesetzt zu sein. Es habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aus medizinischen und wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, eine Bedrohung durch das Militär respektive durch andere staatliche Organe habe hingegen nicht festgestellt werden können. Es habe auch keine wie immer geartete sonstige Gefährdung ihrer Person im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin sei arbeitsfähig und verfüge über soziale Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Eine elementare Grundversorgung in ihrem Herkunftsstaat sei gewährleistet und würde sie daher nicht in eine ausweglose Situation geraten. Die Beschwerdeführerin halte sich erst seit Dezember 2014 in Österreich auf, sie sei nicht berufstätig und es habe keine besondere Integrationsverfestigung festgestellt werden können. In Österreich würden der Sohn, die Schwiegertochter sowie die Enkelkinder der Beschwerdeführerin leben, zu welchen jedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Der angefochtenen Entscheidung wurde desweiteren ein Ländervorhalt zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien zugrunde gelegt vergleiche die Seiten 13 bis 90 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend wurde durch die belangte Behörde im Wesentlichen erwogen, die Angaben der Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund hätten sich als nicht glaubhaft erwiesen. Als sie am 19.12.2014 erstmals zu ihren Fluchtgründen befragt worden wäre, habe sie sinngemäß geschildert, die Russische Föderation verlassen zu haben, da sie am 12.12.2014 durch russische Militärangehörige nach ihrem Sohn befragt worden wäre. Eine Befragung per se stelle jedoch keine Bedrohungssituation dar und habe die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch keine weiteren Details geschildert. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem BFA am 04.10.2016 habe die Beschwerdeführerin auf Frage nach ihrem Fluchtgrund zusammengefasst angegeben, nur mehr ihren Sohn zu haben und mit diesem und seiner Familie gemeinsam im Bundesgebiet leben zu wollen. Wenngleich diese Aussage menschlich durchaus verständlich wäre, bleibe festzuhalten, dass diese in keinster Weise einen Fluchtrund im Sinne der GFK darstelle. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund anlässlich ihrer Einvernahme vor dem BFA hätten jenen anlässlich ihrer Erstbefragung widersprochen. Darauf hingewiesen, hätte die Beschwerdeführerin dies lediglich bejaht und habe sich im Zuge jener bejahenden Antwort abermals verstrickt, indem sie von Problemen aus dem Jahr 2010 gesprochen hätte und dies erst auf Hinweis des Einvernahmeleiters revidiert hätte. Anschließend habe sie bestätigt, dass dies alle Fluchtgründe wären und sie keine weiteren hätte. Während der folgenden Einvernahme sei jedoch deutlich geworden, dass der geschilderte Sachverhalt völlig einstudiert und keineswegs lebensnah gewirkt hätte. So sei bereits fraglich, weshalb die Beschwerdeführerin den Sachverhalt bezüglich der Ermordung ihres Mannes und Festnahme ihres Sohnes im gesamten vorherigen Verfahren niemals erwähnt hätte. Die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin würden sich als wenig plausibel und zudem widersprüchlich erweisen. Auch bleibe unklar, weshalb diese Personen von 2003/2004 bis 2014 völlig untätig geblieben wären und im Jahr 2014 plötzlich wieder nach ihrem Sohn gefragt hätten. Im weiteren Verlauf habe die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen dahingehend gesteigert, als sie angegeben hätte, selbst sehr oft von diesen Leuten aufgesucht und misshandelt worden zu sein. Sie habe sich jedoch nie offiziell behandeln lassen und auch keine Dokumente oder Beweismittel in Vorlage gebracht. Zudem habe sie angegeben, niemals durch die Behörden oder Polizei oder aus politischen oder religiösen sowie aus Gründen der Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit bedroht worden zu sein. Die Beschwerdeführerin habe die Behörde mit unwahren Angaben vom Vorliegen einer individuell gegen ihre Person gerichteten Verfolgungslage zu überzeugen versucht. Es gebe desweiteren keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, zumal diese nach wie vor über Verwandte in ihrem Heimatland verfügen würde. Der Beschwerdeführerin sei es auch bisher über einen Zeitraum von neun Jahren möglich gewesen, ihr Leben in der Russischen Föderation ohne ihren Sohn zu gestalten und zu bewältigen.

In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können.In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können.

Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Wiedergabe des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).

Die Beschwerdeführerin habe während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit weniger als einem Jahr in Österreich aufgehalten habe und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Sie sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Artikel 8, EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit weniger als einem Jahr in Österreich aufgehalten habe und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Sie sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.

Mit Verfahrensanordnung vom 15.05.2017 wurde der Beschwerdeführerin amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Am 20.06.2017 wurde die Beschwerdeführerin zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

3. Mit Schriftsatz vom 26.05.2017 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnis fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht. Begründend wurde zusammenfassend dargelegt, die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch russische bzw tschetschenische Militärangehörige verlassen. Diese hätten immer wieder nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher eine zentrale Position innerhalb der tschetschenischen Rebellenbewegung innegehabt hätte, sowie nach ihrem Sohn, wegen dessen oppositioneller politischer Gesinnung, gesucht. Dem Sohn der Beschwerdeführerin sei in Österreich Asyl gewährt worden, nachdem dieser die Russische Föderation aufgrund Verfolgung durch die selben Personen hätte verlassen müssen. Da dieser nach wie vor gesucht werde, aufgrund seines Aufenthalts in Österreich für das Militär jedoch nicht auffindbar wäre, werde die Beschwerde

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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