Norm
ZPO §54 Abs1aRechtssatz
§ 54 Abs 1a ZPO gilt nicht nur für Rechtsanwälte, sondern auch für Sozialversicherungsträger und ihre qualifizierten Vertreter.Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO gilt nicht nur für Rechtsanwälte, sondern auch für Sozialversicherungsträger und ihre qualifizierten Vertreter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2017:RG0000142Im RIS seit
08.11.2017Zuletzt aktualisiert am
08.11.2017