Entscheidungsdatum
19.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 2160150-1/12.E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch: die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2017, Zl. 1085895100-151278085, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch: die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2017, Zl. 1085895100-151278085, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, Angst vor der Tötung durch die Anhänger einer Kultgemeinschaft zu haben.
2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 29.11.2016 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens. Im Herkunftsdorf des Beschwerdeführers gab es um ein Orakel eine Kultgesellschaft. Nachdem sich der Vater des Beschwerdeführers geweigert habe das Orakel anzubeten, wurde dieser von den Dorfbewohnern umgebracht. Daraufhin hätte der Beschwerdeführer als Erstgeborener die Stelle seines Vaters einnehmen und das Orakel verehren sollen. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch unter der Begründung Christ zu sein, abgelehnt. Weitere Probleme habe der Beschwerdeführer nicht.
3. Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.04.2017 die Möglichkeit einer Stellungnahme insbesondere zu seiner Situation in Nigeria und zu seiner derzeitigen Situation in Österreich ein, denen der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.05.2017 nachkam.
4 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.05.2017, Zl. 1085895100-151278085, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung erkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.) und gewährte sie dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.). Des Weiteren stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.08.2016 verloren hat (Spruchpunkt VI.) und erließ sie gegen den Beschwerdeführer darüber hinaus ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).4 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.05.2017, Zl. 1085895100-151278085, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung erkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.) und gewährte sie dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.08.2016 verloren hat (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ sie gegen den Beschwerdeführer darüber hinaus ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 26.05.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit einer mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter und unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde vor, dass er homosexuell sei. Dieses Vorbringen habe er vor der Erstbehörde nicht vorbringen können, da er sich hiefür zu sehr geschämt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig, Staatsbürger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er hält sich seit (mindestens) 05.09.2015 in Österreich auf. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer weist eine vier Jahre lang die Grund- und drei Jahre lange Mittelschulbildung auf. Eine Berufsausbildung verneinte der Beschwerdeführer und verdiente er sich bislang seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsstaat als Taxifahrer. Die E