RS Lvwg 2017/9/10 VGW-151/032/8709/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2017
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Rechtssatznummer

8

Entscheidungsdatum

10.09.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z3
VwGVG §8
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §59 Abs4
NAG §20 Abs1
NAG §20 Abs2
NAG §41a Abs3

Rechtssatz

§ 41a Abs. 3 NAG sieht zwingend die Erteilung eines Aufenthaltstitels “Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei Vorliegen einer Mitteilung des BFA gemäß § 59 Abs. 4 AsylG vor (arg.: “ist von Amts wegen […] zu erteilen“). Der Behörde, wie auch dem im Säumnisweg zuständig gewordenen Verwaltungsgericht, kommt dabei kein inhaltlicher Spielraum zu, was sich auch aus dem vom Gesetzgeber gewählten kurzen Entscheidungszeitraum (“unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen“), in welchem ein reguläres Ermittlungsverfahren de facto nicht durchgeführt werden kann, ersehen lässt. Es ist daher nicht weiter zur prüfen, ob die Voraussetzungen des § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG tatsächlich vorliegen; zudem sind die Voraussetzungen des 1. Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes oder sonstige besondere Erteilungsvoraussetzungen nicht zu prüfen.

Schlagworte

Sachliche Zuständigkeit, behördlicher Zuständigkeitsübergang, Säumnisbeschwerde, Verletzung der Entscheidungspflicht, amtswegiges Vorgehen, Entscheidungsspielraum

Anmerkung

VwGH v. 4.10.2018, Ro 2018/22/0001; Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.032.8709.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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