RS Lvwg 2017/9/10 VGW-151/032/8709/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

10.09.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z3
VwGVG §8
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §59 Abs4
NAG §20 Abs1
NAG §20 Abs2
NAG §41a Abs3

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist nun unzweifelhaft am 12. Jänner 2017 eine solche Mitteilung des BFA an die belangte Behörde ergangen. Diese Mitteilung enthält alle in § 59 Abs. 4 AsylG aufgezählten erforderlichen Informationen und ist deshalb geeignet, die entsprechende Rechtswirkung des Zuständigkeitsübergangs auf die belangte Behörde auszulösen. Daran kann auch der zum Akt genommene Inhalt eines E-Mailverkehrs zwischen zwei Sachbearbeiterinnen des BFA und der belangten Behörde, in welchem ersucht wird, “den Antrag wieder anher zu übermitteln“, nichts ändern.

Schlagworte

Sachliche Zuständigkeit, behördlicher Zuständigkeitsübergang, Säumnisbeschwerde, Verletzung der Entscheidungspflicht, amtswegiges Vorgehen, Entscheidungsspielraum

Anmerkung

VwGH v. 4.10.2018, Ro 2018/22/0001; Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.032.8709.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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