TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/19 VGW-211/005/RP23/4403/2017, VGW-211/005/RP23/4405/2017, VGW-211/005/RP2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2017
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Entscheidungsdatum

19.09.2017

Index

L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §74
BauO Wr §60 Abs1 litb
BauO Wr §62a Abs1 Z21
BauO Wr §129 Abs10

Text

I.)          IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ing. Zant über die Beschwerde 1.) des Herrn Dipl.-Ing.(FH) C. G., 2.) der Frau M. L., 3.) des Herrn Ing. Mi. R. und 4.) des Herrn Re. R., alle vertreten durch Herrn Ing. Gu. R., W.-gasse, Wien, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe …, Bauinspektion, Aktenzahl MA37/36103-2017-1, betreffend Bauordnung für Wien - Vorschriftswidrigkeit, zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II.)    Wird der BESCHLUSS gefasst:

Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.

Zu I.)

Entscheidungsgründe

Anlässlich der am 17.2.2017 an Ort und Stelle durchgeführten Verhandlung, an der auch der Vertreter der Beschwerdeführer teilnahm, wurde vom zuständigen Sachbearbeiter der Magistratsabteilung 37 folgende Vorschriftswidrigkeit festgestellt: Auf der Liegenschaft Wien, W.-gasse ONr. sine, Gst. Nr. ... in EZ … der Kat. Gemeinde S. (öffentliches Gut) unmittelbar vis a vis der Liegenschaft Wien, W.-gasse ONr. .. wurde im Bereich der W.-gasse und der A.-gasse eine Einfriedung mit einem massiven Einfahrtstor in der W.-gasse hergestellt.

Daraufhin erließ die Baubehörde den bekämpften Bescheid vom 23.2.2017, mit welchem den Eigentümern der Baulichkeit gemäß § 129 Abs. 10 BO für Wien binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides aufgetragen wurde:

„Auf der Liegenschaft Wien, W.-gasse ONr. sine, Gst. Nr. ... in EZ … der Kat. Gemeinde S. unmittelbar vis a vis der Liegenschaft Wien, W.-gasse ONr. .. sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

Auf der Liegenschaft Wien, W.-gasse ONr. sine, Gst. Nr. ... in EZ … der Kat. Gemeinde S. unmittelbar vis a vis der Liegenschaft Wien, W.-gasse ONr. .. ist im Bereich der W.-gasse und der A.-gasse der Maschendrahtzaun mit einem massiven Einfahrtstor in der W.-gasse entfernen zu lassen.“

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass die Einfriedung ohne Baubewilligung gemäß § 60 Abs. 1 lit. b Bauordnung für Wien hergestellt wurde.

In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führten die Beschwerdeführer Folgendes aus:

„Beschwerde gegen den Bescheid MA37/36103-2017-1 vom 23.2.2017 der Magistratsabteilung 37 des Magistrats der Stadt Wien, erhalten am 27.2.2017

In offener Frist und in beiliegenden Vollmachten der derzeitigen vier Eigentümer, meiner Kinder, erhebe ich Beschwerde gegen den Bescheid MA37/36103-2017-1 vom 23.2.2017 der Magistratsabteilung 37 des Magistrats der Stadt Wien, erhalten am 27.2.2017.

Begründung:

1.   Der Bescheid ist wahrheitswidrig in der Beschreibung des „Bauwerks"

2.   Der Bescheid ist rechtswidrig, weil er in keiner Weise auf den Errichtungszeitpunkt des Zauns (1993) und die damals gültigen Rechtsvorschriften und die damals ebenfalls von der MA37 erteilte Rechtsauskunft sowie auf die damals von der Behörde geübte Interpretationspraxis der Rechtsvorschriften eingeht

3.   Der Bescheid ist rechtswidrig unvollständig begründet und widerspricht dem Text des in der Begründung genannten §60 Abs 1 lit. b Bauordung für Wien.

Verlangen:

1.   Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde

2.   Der Verwaltungsgerichtshof möge den Bescheid der MA37 aufheben

3.   Der Verwaltungsgerichtshof möge feststellen, dass für die gegenständliche Einfriedung eine Baubewilligung nach §60 Abs 1 lit. b Bauordnung nicht erforderlich ist.

4.   Der Verwaltungsgerichtshof möge feststellen, dass die Stadt Wien, MA37, einen Betrag in Höhe von 737,63 als Aufwandsersatz an den Beschwerdeführer zu leisten hat.

Zu „1. Der Bescheid ist wahrheitswidrig in der Beschreibung des „Bauwerks"":

Während es in der Einladung zur mündlichen Verhandlung am 17.2.2017 noch heißt „... hinsichtlich dem ... hergestellten Maschendrahtzaunes samt Einfahrtstor ..." heißt es in der Begründung des Bescheids „...eine Einfriedung (Maschendrahtzaun) mit einem massiven Einfahrtstor ... hergestellt".

Die willkürlich intentiös behauptete Bezeichnung „massiv" ist wahrheitswidrig, im Bescheid in keiner Weise irgendwie begründet und entspricht auch nicht den Feststellungen der mündlichen Verhandlung am 17.2.2017.

Duden.de sagt zu „massiv": „Adjektiv - 1a. nicht nur an der Oberfläche, ...1b. in Massivbauweise ausgeführt; 1c. fest, kompakt [und schwer, wuchtig ...".

Tatsächlich ist das Einfahrtstor schlicht-luftig und besteht aus Leichtmetall (Aluminium).

image1

Die Rahmenbreite beträgt schlanke 6 cm. Die 10 senkrechten Stäbe innerhalb des Rahmens sind je 4 cm breit und deren Abstand zum Rahmen bzw. zueinander beträgt je 9 cm (11 mal). Somit sind mehr als 71 % (!) der Fläche innerhalb des Rahmens Luft und nicht „massiv".

Der Verwaltungsgerichtshof möge den Bescheid der MA37 wegen wahrheitswidriger und somit rechtswidriger Begründung aufheben.

Selbst wenn wegen der Massivität des Einfahrtstores eine Baubewilligung erforderlich sein sollte, wäre dies explizit im Bescheid anzuführen und zu begründen und überdies eine Differenzierung zwischen Tor und Zaun vorzunehmen gewesen bzw. anzugeben, dass nur für das Tor die Baubewilligung fehlt bzw. die Entfernung angeordnet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof möge den Bescheid der MA37 wegen mangelnder Differenzierung zwischen Einfahrtstor und Maschendrahtzaun aufheben.

Zu „2. Der Bescheid ist rechtswidrig, weil er in keiner Weise auf den Errichtungszeitpunkt des Zauns (1993) und die damals gültigen Rechtsvorschriften und die damals ebenfalls von der MA37 erteilte Rechtsauskunft sowie auf die damals von der Behörde geübte Interpretationspraxis der Rechtsvorschriften eingeht'':

Im Vorfeld der Errichtung des Zauns samt Tor habe ich versucht, Rechtssicherheit zu schaffen. Deshalb habe ich am 7.1.1993 die MA28 und nur wenige Tage später am 12.1.1993 die MA37 kontaktiert und jeweils entsprechende Auskünfte erhalten, welche mir auch schriftlich dokumentiert wurden:

Während die Auskunft der MA28 konkret auf das betreffende Grundstück gerichtet war (und dessen Inhalt anlässlich der mündlichen Verhandlung am 17.2.2017 von einem Vertreter der MA28 als richtig bestätigt wurde) war die Auskunft der MA37, Hr. F., eine generelle, welche nach seiner Aussage auch auf das damals noch nicht eingefriedete Grundstück zuträfe. Die Auskunft beantwortet überdies meine genaue Anfrage nach einer nicht fundierten Einfriedung und ich möchte darauf hinweisen, dass auch andere Ausführungsweisen möglicherweise keine Baubewilligung erfordert hätten, d.h. ein Umkehrschluss, wonach alle anderen Ausführungsweisen eine Baubewilligung erfordert hätten, daraus nicht abzuleiten sein kann.

Im Frühjahr 1993 wurde dann aufgrund der erhaltenen Auskünfte eine solche nichtfundierte 150 cm hohe Einfriedung im Abstand von 60 cm zur Straßenfluchtlinie, meiner Erinnerung nach von Baumeister Le., hergestellt. Eine Fundierung mit Baggerarbeiten und Stahlbeton sowie allenfalls statischer Berechnung erschienen dem Baumeister und mir nicht erforderlich, weil von den örtlichen Gegebenheiten her (dünne Humusschicht, darunter bester Donauschotter) die Stabilität gewährleistet war. Überdies wurde nur wenige Jahre zuvor im Zuge der Errichtung des Hauses W.-gasse .. ein viele Jahre alter, ebenfalls nicht fundierter Maschendrahtzaun entfernt, solche Zäune waren ortsüblich und weit verbreitet und war damit die Tauglichkeit und Betriebssicherheit einer Nicht-Fundierung, also ohne Herstellung einer Fundierung mit Baggerarbeiten und Stahlbeton sowie statischer Berechnung, erwiesen. Nun steht der Zaun samt Tor schon 24 Jahre und es hat sich auch in der rauen Realität erwiesen, dass trotz aller Witterungseinflüsse und Stürme der Zaun bestens standgehalten hat. Selbst die Auskunft der MA37 vom 12.1.1993 spricht von einer „nicht fundierten Einfriedung, für welche keine Baubewilligung erforderlich wäre" woraus sich ableiten lässt, dass eine solche damals durchaus üblich war und dem Stand der Technik entsprochen haben muss.

Aufgrund der Auskünfte vom Jänner 1993 war ich daher seit der Errichtung des Zauns samt Tor im Frühjahr 1993 völlig davon überzeugt, in rechtssicherer und bautechnisch korrekter Weise ohne Notwendigkeit einer Baubewilligung den Zaun hergestellt zu haben

Nun wurde den jetzigen Eigentümern der Liegenschaft W.-gasse, das sind meine vier Kinder, Mitte Jänner 2017 diese Einladung zur mündlichen Verhandlung am 17.2.2017 zugestellt. Meine Kinder haben mich bevollmächtigt, sie in dieser Angelegenheit zu vertreten und wurde dies auch von der MA37 nach Übermittlung der Vollmachten akzeptiert.

Per email habe ich dann am 30.1.2017 an gg...bauinspektion@ma37.wien.gv.at die beiden oben gezeigten Dokumente der MA28 bzw. MA37 aus dem Jahr 1993 übermittelt in der Erwartung, dass das Verfahren eingestellt werden würde.

Während der dennoch stattgefundenen mündlichen Verhandlung am 17.2. wurde mir lapidar und ohne weitere Begründung mitgeteilt, dass diese Dokumente wertlos seien.

Im Bescheid, gegen welchen hier Beschwerde eingelegt wird, erfolgt keinerlei Berücksichtigung der Rechtsstandes vom 12.1.1993 (Datum der Auskunftseinholung) sondern, wie ich es verstehen muss, nimmt der Bescheid Bezug auf den derzeitigen Text des §60 Abs 1 lit. b Bauordnung für Wien.

Der Verwaltungsgerichtshof möge den Bescheid der MA37 wegen fehlender Berücksichtigung des Rechtsstandes aus 1993 aufheben.

Im Bescheid, gegen welchen hier Beschwerde eingelegt wird, erfolgt keinerlei Erwähnung der Auskunft der MA37 aus 1993, also auch kein Hinweis darauf, welchen Mangel der Zaun gegenüber der Auskunft aus 1993 denn nun aufweisen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof möge den Bescheid der MA37 wegen mangelhafter und unvollständiger Begründung aufheben.

Wie dargelegt, habe ich mich intensiv um Rechtssicherheit bemüht. Es ist ja gar nicht anders möglich festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Baubewilligung erforderlich ist oder nicht, als durch Einholung von verlässlichen Auskünften seitens der Baubehörde.

Und es ist sicher nicht alltäglich, diese Auskunft auch noch schriftlich bestätigt zu bekommen! Die völlige Ignoranz der damaligen Auskunft der MA37 durch den nun ausgestellten Bescheid der MA 37, gegen den diese Beschwerde gerichtet ist, ist grobe Behördenwillkür und Schikane, denn es kann in einem Rechtsstaat doch nicht sein, dass eine von der MA37 im Jahr 1993 nachweislich vertretene Interpretation der Bauordnung 24 Jahre später von der selben Behörde nicht nur ignoriert wird, sondern nicht mehr gelten soll und willkürlich und unbegründet plötzlich eine Baubewilligungspflicht einfach nur behauptet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof möge den Bescheid der MA37 wegen grober Behördenwillkür und Schikane aufheben.

Zu „3. Der Bescheid ist rechtswidrig unvollständig begründet und widerspricht dem Text des in der Begründung genannten §60 Abs 1 lit. b Bauordung für Wien.":

Nun bin ich kein Jurist und war deshalb nicht in der Lage, selbst den Wortlaut des §60 Abs 1 lit. b Bauordung für Wien in der Fassung vom 12. 1.1993 herauszufinden.

Ich habe jedoch den Wortlaut aus 1976 und den derzeit gültigen:

Landesgesetzblatt 18/1976:

§ 60 (1) Bei folgenden Bauführungen ist vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:

a)   ...

b)   Die Errichtung aller sonstigen baulichen Anlagen über und unter der Erde, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren. Öffentliche Rücksichten werden jedenfalls berührt, wenn Einfriedungen gegen Verkehrsflächen, Friedhöfe und Grundflächen für öffentliche Zwecke errichtet werden. Nicht bewilligungspflichtig sind die Errichtung von Straßenkanälen und öffentlichen Versorgungsleitungen, soweit sie nicht bauliche Anlagen größeren Umfanges (größere Schächte, unterirdische Kammern u. dgl.) in sich schließen, sowie die Herstellung von öffentlichen Fahrbahnen und Gehsteigen.

c)   ...

Dzt. aktuell LGBl. Nr. 11/1930 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 25/2014 (ris.bka.av.at):

§ 60. (1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:

a)...

b)  Die Errichtung aller sonstigen Bauwerke über und unter der Erde, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren. Öffentliche Rücksichten werden jedenfalls berührt, wenn Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Friedhöfe und Grundflächen für öffentliche Zwecke errichtet werden.

c)...

Nachdem die derzeit aktuelle Version im Text identisch ist mit dem Beginn der Version aus 1976 gehe ich davon aus, dass auch 1993 dieser Textteil Gültigkeit hatte.

Es sind also in aufzählender Weise vier Voraussetzungen genannt, welche - wegen der Formulierung mit dem Wort UND - unzweifelhaft ALLE erfüllt sein müssen, damit eine Baubewilligung nach diesem § 60 (1) lit. b erwirkt werden muß:

I.     Bauwerke über und unter der Erde,

II.    zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist,

III.   die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden

IV.    und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren.

Der Verwaltungsgerichtshof möge den Bescheid der MA37 wegen mangelhafter und unvollständiger Begründung aufheben, weil keinerlei Begründungen für das Zutreffen jeder einzelnen dieser Voraussetzungen aufscheinen.

Im Zusammenhang mit dieser Beschwerde möchte ich auf die Voraussetzungen I., III. und IV nicht näher eingehen sondern im folgenden das Nicht-Zutreffen der Voraussetzung II., „zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist," nachweisen:

Es geht also um bautechnische Kenntnisse, welche nach dem objektiven Charakter des Bauwerkes für dessen Herstellung erforderlich sein müssen und nicht darum, ob sie vorhanden sind oder waren. Darüber hinaus müssen die erforderlichen Kenntnisse wesentlich sein. Nach allgemeiner Auffassung mag ein handwerklich geschickter Laie vielleicht bautechnische Kenntnisse haben, kaum jedoch wesentliche bautechnische Kenntnisse. Einem Maurergesellen wird man bautechnische Kenntnisse wohl zubilligen, wesentliche bautechnische Kenntnisse wohl eher nicht. Wesentliche bautechnische Kenntnisse werden wohl am ehesten einem Absolventen eines Universitätsstudiums des Bauwesens, vielleicht auch einem Absolventen einer Höheren Technischen Lehranstalt für Bauwesen zuzuordnen sein.

Für die Herstellung eines Maschendrahtzaunes mit Leichtmetall-Tor wurden handelsübliche, industriell vorgefertigte Materialien verwendet.

In seiner Erkenntnis 90/05/0152 mit Entscheidungsdatum 22.01.1991 führt der VwGH aus: „ ... Es komme nicht darauf an, ob dieses wesentliche Maß bautechnischer Kenntnisse an Ort und Stelle oder am Ort der Herstellung des vorgefertigten Teiles aufzuwenden sei. Die Herstellung solcher Teile und deren Einbau am Ort der Verwendung seien als Einheit zu sehen. ..."

Für die Metallgewinnung sind Kenntnisse aus dem Bergbau, dem Hüttenwesen (Eisenerzverarbeitung), der Elektrolyse (Aluminiumgewinnung), für die Verarbeitung der Rohmetalle zu Zaun und Tor Kenntnisse in der Metallbearbeitung erforderlich. Jedoch sind dabei keinerlei bautechnische Kenntnisse dafür erforderlich, und schon gar nicht wesentliche bautechnische Kenntnisse, somit sind für die Beurteilung des Umfanges an erforderlichen bautechnischen Kenntnissen für die Herstellung des Zauns samt Tor diese Vorleistungen mangels des Zutreffens des Erfordernisses wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bei deren Herstellung nicht heranzuziehen.

An bautechnischen Kenntnissen für die Herstellung eines Maschendrahtzauns und Leichtmetalltors sind erforderlich:

I.   Aushebung je einer Grube für die Steher mit einem Spaten

II.  Einsetzung der Steher mit Zuhilfenahme einer Wasserwaage, Verfüllung mit dem Aushubmaterial, Verdichtung

III. Aufspannen des Maschendrahtgeflechts und Befestigung mit Wickeldraht

IV.  Einstecken der Tor-Scharniere in die Löcher in den Stehern und Festziehen der Schrauben.

Zu I.: Das Ausheben einer Grube mit einem Spaten machen viele tausende Berufs- und Hobbygärtner jedes Jahr in Österreich. Hierfür sind bestenfalls Hilfsarbeiterkenntnisse oder sehr geringe bautechnische Kenntnisse erforderlich. Wesentliche bautechnische Kenntnisse z.B. eines Diplomingenieurs sind hier nicht erforderlich.

Zu II.: Das senkrechte Einsetzen eines Stehers, Verfüllung und Verdichten ist völlig vergleichbar mit dem Einsetzen eines Jungbaumes in eine Pflanzgrube. Für diese Tätigkeit des Einsetzens eines Zaunstehers reichen Hilfsarbeiterkenntnisse oder einfache bautechnische Kenntnisse, wie sie z.B. ein Maurergeselle aufweist, bei weitem aus. Wesentliche bautechnische Kenntnisse z.B. eines Diplomingenieurs sind hier nicht erforderlich.

Zu III.: Aufspannen des Maschendrahtgeflechts und Befestigung mit Wickeldraht. Für diese Tätigkeit reichen Hilfsarbeiterkenntnisse oder einfache bautechnische Kenntnisse, wie sie z.B. ein Maurergeselle aufweist, bei weitem aus. Wesentliche bautechnische Kenntnisse z.B. eines Diplomingenieurs sind hier nicht erforderlich.

Zu IV.: Einstecken der Tor-Scharniere in die Löcher in den Stehern und Festziehen der Schrauben. Für diese Tätigkeit reichen Hilfsarbeiterkenntnisse oder einfache bautechnische Kenntnisse, wie sie z.B. ein Maurergeselle aufweist, bei weitem aus. Wesentliche bautechnische Kenntnisse z.B. eines Diplomingenieurs sind hier nicht erforderlich.

Nun mag die planende Vorbereitung eines solchen Maschendrahtzauns samt Tor als Teil der „Herstellung" betrachtet werden, obwohl ich dem vom Begrifflichen her widersprechen muss. Selbst wenn dem so wäre: Schon die Auskunft der MA37 vom 12.1.1993 spricht von einer „nicht fundierten Einfriedung, für welche keine Baubewilligung erforderlich wäre" woraus sich ableiten lässt, dass eine solche Bauweise damals durchaus üblich war und dem Stand der Technik entsprochen haben muss. Eine Fundierung erschien mir nicht erforderlich, weil von den örtlichen Gegebenheiten her (dünne Humusschicht, darunter bester Donauschotter) die Stabilität gewährleistet war.

Überdies wurde nur wenige Jahre zuvor im Zuge der Errichtung des Hauses W.-gasse .. ein viele Jahre alter, ebenfalls nicht fundierter Maschendrahtzaun entfernt und waren solche Zäune ortsüblich und, wie ich vom Siedlerverband erfahren habe, weit verbreitet und war damit die Tauglichkeit und Betriebssicherheit einer Nicht-Fundierung mit z.B. Baggerarbeiten und Stahlbeton und statischer Berechnung erwiesen. Nun steht der Zaun samt Tor schon 24 Jahre und es hat sich auch in der rauen Realität erwiesen, dass trotz aller Witterungseinflüsse und Stürme der Zaun bestens standgehalten hat. Für eine solche „planerische" Tätigkeit reichen eine vergleichende Betrachtung mit gleichartigen Zäunen in der Umgebung, die Erfahrung des Siedlerverbandes oder jedenfalls einfache bautechnische Kenntnisse, wie sie z.B. ein Maurergeselle aufweist, bei weitem aus. Wesentliche bautechnische Kenntnisse z.B. eines Diplomingenieurs sind auch hier nicht erforderlich.

Auch die Auskunft der MA37 vom 12.1.1993 steht völlig im Einklang mit dem dargelegten Nicht-Erfordernis einer Baubewilligung: Es werden in der Auskunft lediglich bautechnische Kriterien - und keine der drei weiteren Voraussetzungen des §60 Abs 1 lit. b Bauordnung für Wien! -angeführt, weil schon allein dann keine Baubewilligung erforderlich ist, wenn ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse nicht erforderlich ist. Auf die anderen Voraussetzungen des §60 Abs 1 lit. b Bauordnung für Wien wie z.B. Berücksichtigung öffentlicher Interessen usw. geht daher die Auskunft richtigerweise erst gar nicht mehr ein.

Nun noch ein Vergleich mit den Bestimmungen über Carports (entnommen aus https://www.wien.gv.at/rk/msg/2015/04/01008.html, Mit Tipps zum Carport):

„… So ein Carport ist grundsätzlich bewilligungsfrei, wenn man ein paar Grundregeln einhält: Die Fläche darf 25 m2 nicht überschreiten und der höchste Punkt liegt unter 2,5 Metern. Maximal die Hälfte aller Seitenflächen dürfen auch mit Wänden verkleidet werden. …“.

Nun ist für die Herstellung so eines im Vergleich zu einem Zaun doch deutlich schwierigeren, gefährlicheren und windgefährdeten Carports keine Baubewilligung erforderlich, während für die Herstellung eines einfachen Maschendrahtzaunes sogar „wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich" sein sollen???

Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf die gegenständliche Einfriedung die im Gesetzestext formulierte Voraussetzung „, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist," nicht zutrifft und deshalb das Erfordernis einer Erwirkung einer Baubewilligung nach §60 Abs 1 lit. b Bauordnung für Wien nicht gegeben ist.

Der Verwaltungsgerichtshof möge den Bescheid der MA37 wegen Rechtsirrtums aufheben, weil für die Herstellung des bemängelten Bauwerks wesentliche bautechnische Kenntnisse NICHT erforderlich sind und daher ein Erfordernis für die Erwirkung eines Baubescheids nach . §60 Abs 1 lit. b Bauordnung für Wien nicht gegeben ist.

Die ganze Überprüfungssache wurde seitens der MA37 aufgrund einer Denunziation eingeleitet. Mit email vom 30.1.2017, also fast 3 Wochen vor der mündlichen Verhandlung, habe ich der MA37 die erwähnte Auskunft der MA 37 vom 12.1.1993 sowie die Vollmachten meiner Kinder übermittelt und die Einstellung des Verfahrens gefordert. Somit hat die MA37 willkürlich in völlig überflüssiger Weise die mündliche Verhandlung dennoch abgehalten und völlig unnötige Kosten dadurch verursacht.

Im Zuge der Beschwerdeführung wurde bisher aufgewendet:

1.   Unverlangte und völlig überflüssige mündliche Verhandlung am 17.2.2017, welche die MA37 entgegen meinem Verlangen nicht abgesagt und deren Kosten sie dennoch in Rechnung gestellt hat: € 7,63 (dzt. noch nicht fällig, wird innerhalb der Fälligkeitsfrist bezahlt werden)

2.   Eingabegebühr für die Beschwerde (siehe oben): € 30.-

3.   Ausarbeitung des Beschwerdetextes (ermittelt per Drittvergleich mit Allgemeine Rechtsanwaltshonorarkriterien, https://www.rakwien.at/userfiles/file/Gesetze/ahk_28052015.pdf?990beb620a99e2f91ab833bac4e9f3ce=3615137fa5135810dbefb1ce322a574f, §5,

4.  Bausachen, a) geringfügige, 7.000.-, davon 10%) € 700.-

Der Verwaltungsgerichtshof möge feststellen, dass die MA37 einen Betrag in Höhe von 737,63 als Aufwandsersatz an den Beschwerdeführer zu leisten hat.“

Nach Anfrage durch das Verwaltungsgericht Wien teilte die Magistratsabteilung 37 mit Schreiben vom 12.4.2017 mit, dass das Einfahrtstor aus Metall mit dem Boden mit massivem Metallpfosten und Einzelfundamenten kraftschlüssig in Verbindung gebracht wurde. Aufgrund der entstehenden Kräfte (Drehmomente durch die Ausgrabung der Torflügel), vor allem beim Öffnen und Schließen des Tores sind diese Metallpfosten mit dem Boden durch Fundamente in Verbindung gebracht, wobei ein wesentliches Maß an bautechnischer Kenntnis, sowohl für die einwandfreie Funktion des Tores als auch die frostsichere Gründung der Torpfosten erforderlich ist.

Gleiches gilt für den Maschendrahtzaun, der aufgrund der Eckführung ebenfalls wesentlich durch die Verspannung seitlichen Horizontalkräften ausgesetzt ist, die durch entsprechende Kraft schlüssige Fundierungen in den Boden abgeleitet werden müssen, um die Standsicherheit zu gewährleisten, sodass auch im gegenständlichen Fall ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist.

Die Stellungnahme der MA 37 wurde den Beschwerdeführern mit Vorhalt des Beweisergebnisses vom 25.4.2017 zur Kenntnis gebracht.

In ihrer Stellungnahme vom 6.5.2017 brachten die Beschwerdeführer diesbezüglich folgendes vor:

„Ich danke für die Gelegenheit, zum ergänzten Akteninhalt in Vollmacht der derzeitigen vier Eigentümer innerhalb offener Frist Stellung nehmen zu können.

Stellungnahme zum Dokument der MA37 vom 27.3.2017:

Punkt zu 1.):

Ich verweise auf meine bereits in der Beschwerde vorgebrachten Begründungen bezüglich der Nicht-Massivität des Einfahrtstores aus Leichtmetall (Aluminium) mit 71% materialfreier Fläche. Dank der hochqualitativen Verarbeitung hat es nun schon 24 Jahre tadellos Stand gehalten und, wie wohl jedermann erwarten wird, ist keinerlei Gefahr für Passanten oder vorbeifahrende Fahrzeige davon ausgegangen.

Zudem verweise ich auf das weiter unten wiedergegebene Gutachten der I. Bau GmbH vom 20.4.2017, wonach es sich „um ein geringfügiges Bauvorhaben mit technisch einfacher Tragkonstruktion bzw. Fundierung, bei dem aus statischen Belangen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das Eigentum zu besorgen ist, handelt. ...". Selbst wenn das Einfahrtstor (es ist nur 1,5 m hoch und somit eigentlich nur ein Einfahrtstürchen und hat 71% materialfreie Fläche) massiv sein sollte, hat dies für die bautechnische Beurteilung also keine Relevanz!

Punkt zu 2.):

Ich widerspreche vehement der Aussage der MA37, wonach „zum Zeitpunkt des Jahres 1993 dieselben Vorschriften in der Bauordnung für Wien gegeben waren wie bei der Erteilung des Bauauftrages". Seit 1993 gab es eine Unmenge an Änderungen!

Allein schon ein kurzer Blick ins Internet, https://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/b0200000.htm, hätte der MA37 gezeigt, wie umfangreich dies der Fall ist:

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

 

 

 

22.09.1993

LGB1

1993/49

18.02.1994

LGB1

1994/11

02.02.1995

LGB1

1995/02

12.06.1995

LGB1

1995/37

15.12.1995

LGB1

1995/78

31.01.1996

LGB1

1996/10

07.06.1996

LGB1

1996/21

18.09.1996

LGB1

1996/42

18.09.1996

LGB1

1996/43

18.09.1996

LGB1

1996/44

18.09.1996

LGB1

1996/45121

29.10.1996

LGB1

1996/55

23.12.1997

LGB1

1997/40

03.09.1998

LGB1

1998/46

29.12.1998

LGB1

1998/61

05.03.2001

LGBI

2001/14

26.04.2001

LGB1

2001/36 01

26.04.2001

LGBI

2001/37

23.10.2001

LGBI

2001/90

23.10.2001

LGBI

2001/91

16.05.2002

LGBI

2002/18

28.05.2002

LGBI

2002/20

21.02.2003

LGBI

2003/10

08.09.2004

LGBI

2004/33

15.07.2005

LGBI

2005/41

14.02.2006

LGBI

2006/10

15.12.2006

LGBI

2006/61

15.05.2007

LGBI

2007/19

29.08.2007

LGBI

2007/31

23.11.2007

LGBI

2007/42

11.04.2008

LGBI

2008/24'41

12.08.2008

LGBI

2008/41

02.04.2009

LGBI

2009/25151

24.09.2010

LGBI

2010/46

05.11.2012

LGBI

2012/64161

22.08.2013

LGBI

2013/35

16.12.2013

LGBI

2013/46

Der Verwaltungsgerichtshof möge sich bitte selbst eine Meinung zu diesem unqualifizierten Umgang seitens der MA37 mit unseren Rechtsvorschriften bilden.

Weites schreibt die MA37: „Hinsichtlich der vom Beschwerdeführervertreter vorgelegten Schriftstücke wird darauf verwiesen, dass diese keine bescheidmäßige Bewilligung einer Einfriedung beinhalten und der genaue Sachverhalt auch nicht nachvollzogen werden kann". Nun bin ich der Meinung, dass alles das, was einem Bürger in der gegebenen Situation im Zusammenhang mit der Einholung von qualifizierten Auskünften seitens der Behörde zumutbar ist, von mir getan wurde und auch schriftlich festgehalten worden ist.

Es ist doch geradezu eine Verhöhnung eines Bürgers, ihm das Fehlen einer bescheidmäßigen Bewilligung vorzuhalten, wo doch eben das Einholen einer Bewilligung seitens der MA37 als nicht notwendig schriftlich bestätigt wurde! Ich kenne keinen Weg, einen Bescheid für eine Nicht-Notwendigkeit einer Bewilligung zu erlangen. Sollte es einen solchen geben, dann würde er sicherlich das einem Bürger zumutbare Maß an Aufwand weit übersteigen, und wurde mir seitens der MA37 damals auch keinerlei Hinweis/Beratung in dieser Richtung erteilt!

§60 Abs 1 lit. b Bauordung für Wien, auf welchen sich die MA37 beruft, nennt vier mit „und" verbundene Kriterien:

I.     Bauwerke über und unter der Erde,

II.    zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist,

III.   die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und

IV.    wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren.

Wie schon in der Beschwerde ausgeführt, nehme ich zu den Kriterien I, III und IV hier nicht Stellung und daher auch nicht zu den entsprechenden Ausführungen im Dokument der MA37 vom 27.3.2017.

Zum Dokument der MA37 vom 12.4.2017:

Im Absatz 1 wird „ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen" als erforderlich behauptet, jedoch ohne auszuführen, warum genau und welche „wesentlichen" bautechnische Kenntnisse dieses Erfordernis begründen (zB. Erfordernis umfangreicher statischer Berechnungen durch einen Ziviltechniker oder ähnlich) und vergleichsweise dazu lediglich „einfache bautechnische" Kenntnisse nicht ausreichen sollten. Erwähnt werden Kräfte, Drehmomente, Punktfundamente ... dies alles sind keine „Kenntnisse" und schon gar nicht eine Qualifikation als wesentliche Kenntnisse.

Nachdem seitens der MA37 also bloße Behauptungen aufgestellt werden, möchte ich, basierend auf der Bauordnung Wien!, den Unterschied zwischen „dem Erfordernis wesentlicher bautechnischer Kenntnisse" und „dem Erfordernis lediglich einfacher bautechnischer Kenntnisse" aufzeigen:

Aufgrund der Formulierung im §60 Abs 1 lit. b Bauordung für Wien geht hervor, dass „wesentliche" bautechnische Kenntnisse erforderlich sein müssen. Daraus ist zu schließen, dass es auch Bauwerke geben kann, zu deren Herstellung keine „wesentlichen" bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Eine solche Abgrenzung findet sich - nur zwei Paragraphen weiter! - in der BO Wien, und zwar in den Bestimmungen über bewilligungsfreie Bauvorhaben, welche nach Ansicht des Gesetzgebers wohl keine „wesentlichen" bautechnische Kenntnisse erfordern, denn wären solche erforderlich, wären sie nicht bewilligungsfrei:

Hier auszugsweise einige Beispiele:

„§ 62 a (1) Bei folgenden Bauführungen ist

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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