TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/12 VGW-151/023/10647/2017

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Veröffentlicht am 12.10.2017
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Entscheidungsdatum

12.10.2017

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §8 Abs1 Z12
NAG §11 Abs1
NAG §11 Abs2
NAG §11 Abs2 Z3
NAG §11 Abs3
NAG §11 Abs5
NAG §25 Abs1
NAG §29 Abs1
NAG §64 Abs1
NAG-DV §7 Abs1
NAG-DV §8 Z7
ASVG §292 Abs3
ASVG §293 Abs1
EMRK Art. 8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau F. H., geb.: 1973, STA: Iran - Islamische Republik, ... Teheran, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 17.05.2017, Zahl MA35-9/3100526-02, mit welchem der Antrag vom 19.01.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" gemäß § 64 Abs. 1 NAG idgF iVm § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG idgF abgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Mai 2017 wurde zur Zahl MA 35-9/3100526-02 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung - Studierende“ abgewiesen.

Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin habe zwar ein entsprechendes Guthaben nachgewiesen, allerdings stehe auch fest, dass dieses aus der Veräußerung einer Liegenschaft resultiere, welche im Übrigen unmittelbar nach der Abweisung eines zuvor eingebrachten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt sei. Das im Verfahren nachgewiesene Einkommen ihres Gatten, welcher sie unterstützen solle, erscheine sehr gering. Es sei daher langfristig nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ausreichende Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthaltes in Österreich verfüge, zumal das Einkommen ihres Gatten auch für das gemeinsame Kind ausreichen müsse. Auch verfüge die Einschreiterin als Studentin über keinen vollen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, weswegen die Existenz der Einschreiterin nicht als gesichert erscheine. Auch sei eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgeschlagen.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde legte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin Nachstehendes dar:

„Zunächst folgen Erläuterungen, die erläutern, dass der Grund des Wohnungsverkaufes nicht der dauerhafte Aufenthalt in Österreich war:

1.   Ich besaß im Iran zwei Immobilien, die in meinem Namen registriert waren, obwohl ich in keiner von ihnen ansässig war. Eine Immobilie habe ich eine Woche vor dem Interview meines ersten Antrages für den Erhalt eines Visums im September 2015 verkauft. Also war die verkaufte Immobilie nicht mein einziges Eigentum im Iran, sodass mit deren Verkauf nicht der Gedanke entstehen könnte, dass ich mein ganzes Eigentum verkauft habe und dauerhaft in ein anderes Land auswandern möchte. In Wahrheit habe ich meine grössere Wohnung behalten und die kleinere Wohnung verkauft und das bedeutet überhaupt nicht dass ich dauerhaft in Österreich bleiben möchte.

2.   Trotz des hohen Einkommens meines Ehepartners, galt der Verkauf meiner erwähnten Wohnung nur der sicheren Abdeckung meiner finanziellen Bedürfnisse in Österreich nur damit nicht der Gedanke ensteht, dass der Österreichische Staat für meine Lebenshaltungskosten aufkommen muss, da ich mit dem Verkauf meiner Wohnung, bei Bedarf, den monatlichen Zinssatz des Hausverkaufs monatlich von der Bank erhalten kann und bei Bedarf mit dessen Nutzung in Österreich mein Studentenleben meistern kann. Außerdem wird dadurch die Verkaufssumme der Immobilie bei der Bank bleiben und ich könnte nach der Rückkehr aus Österreich eine neue Immobilie kaufen. Also hatte ich nicht die Absicht dauerhaft in Österreich zu bleiben.

3.   Wenn ich mit dem Verkauf meiner Immobilie einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich anstreben würde, hätte ich den Verkauf des Hauses nach der Ausstellung und dem Erhalt des Visums tätigen können, damit die MA35 nichts vom Verkauf mitkriegt. Ich würde doch nicht ehrlich handeln und die Verkaufsbelege, vor Ausstellung des Visums, an die MA35 versenden. Obwohl die MA35 von mir nicht so ein Dokument gefordert hat.

4.   Ich habe zwei Jahre (2004-2005) in Deutschland gelebt. Wenn ich in einem europäischen Land bleiben wollte, wäre ich damals als die Aufenthaltsbedingungen leichter waren, in Deutschland geblieben.

Außerdem erwähnte die MA35, dass mein Studienaufenthalt zu einer finanziellen Belastung Österreichs führen würde. So ein Gedanke ist unakzeptierbar, weil:

1.   Mein Ehepartner ist Dozent an der Universität und ein renommierter Forscher und ich mit Dokumenten der MA35 bewiesen habe, dass mein Ehepartner ein hohes Einkommen besitzt. So hoch, dass er sowohl meine finanziellen Kosten in Österreich, als auch die Kosten unseres Kindes im Iran finanzieren kann.

2.   Ich von der Verkaufssumme der Wohnung, die ich bei der Bank hinterlegt habe, einen hohen monatlichen Zinssatz erhalte. Obwohl das Einkommen meines Ehepartners schon alleine ausreicht, sodass der monatliche Zinssatz der Bank für die Finanzierung in Österreich nicht benötigt wird.

Abschliessend möchte ich darauf hinweisen, dass ich aufgrund meines Interesses an einer Promotion im Fach ... an der Universität Wien unter der Betreuung von Professor ..., seit 2 Jahren auf ein österreichisches Visum warte und in dieser Periode viel Zeit verloren habe und ich aufgrund der Pflicht zur Zahlung der Unterkunftskosten in Österreich, hohe finanzielle Verluste erlitten habe.

Nun hoffe ich, dass ich für dieses Warten und die in Kauf genommenen Verluste die Möglichkeit zur Weiterbildung in Österreich erhalte, wofür ich viele materielle und geistige Schäden erlitten habe.

Deshalb und aufgrund der obigen Erläuterungen und Erklärungen, bitte ich das Verwaltungsgericht meine Beschwerde gerecht zu bearbeiten und die Ausstellung eines Studienvisums für mich zu ermöglichen.“

Zur Überprüfung der aktuellen Höhe, der Herkunft und der tatsächlichen Verfügungsberechtigung über die durch die Einschreiterin behaupteten Mittel wurde diese mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4. September 2017 aufgefordert, dem Gericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die aus dem Liegenschaftsverkauf herrührenden Mitteltransfers durch Unterlagen wie etwa Kontoauszüge zu bescheinigen. Weiters wurde ihr mitgeteilt, dass es als nicht nachvollziehbar erscheine, woher die mit Bestätigung der M.-Bank vom 10. Dezember 2016 sowie dem Zertifikat der Bank S. ausgewiesenen Mittel stammen und ob sie nach wie vor im Besitz dieser Mittel ist. Sie wurde aus diesem Grunde aufgefordert, hinsichtlich sämtlicher Bankbestätigungen nachvollziehbare Dokumentationen betreffend die Herkunft der so geltend gemachten Mittel vorzulegen. Weiters wurde sie aufgefordert, dem Gericht den Nachweis über den Bestand einer alle Risiken umfassenden, in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherung vorzulegen.

Mit Eingabe vom 29. September 2017 legte die Einschreiterin auszugsweise Nachstehendes dar:

„1.  Ich habe der MA35 zweimal mein Guthaben mitgeteilt; das erste Mal im Dezember 2016, damals betrug mein Guthaben bei der M. Bank ungefähr 11,260. Das zweite Mal, nachdem die MA35 die Höhe des Lohnbescheids meines Ehepartners als unausreichend empfand, erklärte ich, dass das Gehalt meines Ehepartners hoch sei und aufgrund eines Fehlers bei der Übersetzung des Lohnbescheids, aus dem persischen ins deutsche, der Gedanke entstand, dass das Gehalt meines Ehepartners unausreichend sei. Daraufhin habe ich zur Sicherung meiner Finanzen, der MA35 auch eine Guthabensbestätigung der S. Bank in Höhe von 194,784 zugeschickt.

2.   Die Herkunft meiner Bankguthaben, sind meine monatliche Löhne sowie die monatlichen Löhne meines Ehepartner von der Universität und auch das Entgelt welcher dieser aufgrund von Forschungsarbeiten und der Verfassung von Büchern erhält. Dementsprechend ist das Guthaben meines Kontos bei der M. Bank, vor dem Verkauf des Hauses, infolge dieser Einnahmen zustande gekommen. Eine weitere Quelle meiner finanziellen Mittel ist die Summe, welche ich infolge meines Hausverkaufes im September 2015 erhalten habe. Es muss erwähnt werden, dass ich damals diese Summe auf mein Konto bei der S. Bank überwiesen habe um monatliche Zinsen zu erhalten. Diese Überweisung wird im Kontoauszug der S. Bank aufgeführt.

3.   Schlussendlich habe ich den Betrag von ca.11.000 Euro, bei der M. Bank belassen um dieses Guthaben bei der Österreichischen Botschaft vorzulegen. Sie erwähnten, dass das Guthaben dieses Kontos niedrig sei. Ich muss erwähnen, dass ich das Guthaben dieses Kontos absichtlich nicht erhöht habe, da man mir bei der Botschaft mitteilte, dass die nötige Summe zur Vorlage bei der Botschaft ca. 10000 Euro beträgt. Es ist selbstverständlich, dass ich somit das meiste Geld bei der S. Bank belassen habe um die monatlichen Zinsen zu erhalten, und nicht bei der M. Bank einzahlte, wo keine monatlichen Zinsen ausgezahlt werden.

4.   Zu Ihrer Kenntnissnahme und damit Sie über die Einzelheiten der finanziellen Transaktionen meiner Konten informiert sind, schicke ich Ihnen Kontoauszüge der letzten ungefähr zwei Jahre, also einige Tage vor dem Hausverkauf und die zugeschickten Kontoauszüge der anderen Konten beginnen mit dem Tag der Kontoeröffnung.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass ich im Januar 2017 mein Konto bei der M. Bank, das in Rial geführt wurde, in ein Devisenkonto bei der gleichen Bank umwandelte, dessen Guthaben zurzeit ca.11.000 US Dollar beträgt. Außerdem habe ich ca. 7,430,000,000 Rial, dies entspricht ungefähr 180,000 Euro meines Guthabens bei der S. Bank, am 31.08.2017 auf mein anderes Konto bei der gleichen Bank verlegt um eine höhere monatliche Zins zu erhalten; wobei diese Verlegung beweist, dass ich einen Rechtsanspruch auf dieses Geld hatte. Bereits vor diesem Datum habe ich im Mai 2016 ca.14.000.000 Rial von diesem Konto abgehoben, auch dieser bankliche Vorgang beweist, dass ich ein Abhebungsrecht für dieses Konto besaß.

Es muss erwähnt werden, dass ich für die täglichen Lebenshaltungskosten nicht auf das Geld der S. Bank angewiesen bin, deshalb habe ich auch nicht viele Abhebung von diesem Konto getätigt.

Schliesslich habe ich nach Erhalt Ihres Schreibens, um Ihnen zu versichern, dass ich einen Rechtsanspruch auf mein neues Konto bei der S. Bank besitzte, am 23,092017, den Betrag von 3,000,000 Rial, dies entspricht ungefähr 750 Euro, von diesem Konto abgehoben.“

Dieser Eingabe war u.a. beigelegt die Polizze einer für 365 Tage gültigen, für höchstens 92 aufeinanderfolgende Tage Versicherungsschutz einräumenden Reisekrankenversicherung, eine Bankbestätigung der Bank M. Iran, aus welcher ein Guthaben der Einschreiterin auf dem Konto Nummer ...0 in der Höhe von EUR 11.000,-- per 23. September 2017 hervorgeht, ein Kontoauszug des Kontos Nr. ...4, aus welchem hervorgeht, dass am 17. Jänner 2017 ein Betrag von USD 10.000,-- und am 19. Jänner 2017 in der Höhe von EUR 1.500,-- einbezahlt wurde, wobei am 19. Jänner 2017 ein Betrag in der Höhe von USD 11.000,-- von diesem Konto wieder abgehoben wurde. Am 22. Juli 2017, dem letzten Tag der so erfolgten Dokumentation, wies das Konto ein Guthaben in der Höhe von USD 717,93 auf. Weiters wurde vorgelegt eine Bestätigung der Bank S. vom 22. September 2017, aus welcher ein Guthaben der Beschwerdeführerin auf dem Konto Nr. ...3 in der Höhe von IRR 7.430.000.000,--, dies entspricht zum Tageskurs vom 10. Oktober 2017 einem Betrag von EUR 187.124,--, hervorgeht. Diese Summe wurde dem Konto am 31. August 2017 gutgeschrieben. Weiters legte die Einschreiterin den Auszug eines weiteren Kontos bei dieser Bank mit der Kontonummer ...7 vor, welches am 18. September 2017 ein Guthaben in der Höhe von IRR 48.754.884,--, dies entspricht zum Tageskurs vom 10. Oktober 2017 einem Betrag von EUR 1.228,--, ausweist. Zusätzlich geht aus diesem Kontoauszug hervor, dass am 31. August 2017 diesem Konto ein Betrag in der Höhe von exakt 7.430.000.000,-- gutgeschrieben und am selben Tag wieder abgebucht wurde, wobei Quelle und Ziel dieser Transaktionen dem Auszug nicht entnehmbar sind. Weiters wurde ein Auszug der Bank M. Iran mit der Kontonummer ...5 lautend auf die Beschwerdeführerin abdeckend einen Zeitraum zwischen 26. August 2015 und 21. September 2017 vorgelegt, welches per 21. September 2017 ein Guthaben in der Höhe von IRR 60.133.579,--, dies entspricht zum Tageskurs vom 10. Oktober 2017 einem Betrag von EUR 1.515,--, ausweist. Auf diesem Konto war zu keinem Zeitpunkt ein Guthaben in der Höhe von IRR 7.430.000.000,-- ersichtlich, auch eine Anweisung eines derartigen Betrages von diesem Konto ist nicht dokumentiert.

Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Die am ...1973 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran und brachte am 11. Dezember 2016 im Wege der österreichischen Botschaft in Teheran einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung - Studierende“ gemäß § 64 Abs. 1 NAG ein. Sie ist im Iran unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Einschreiterin sind nicht aktenkundig.

Mit Bescheid der Universität Wien, Referat Studienzulassung für das Rektorat der Universität Wien, vom 6. Juli 2015, wurde die Beschwerdeführerin zum Doktorratsstudium ... aus dem Bereich ... (Dissertationsgebiet ...) zugelassen.

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Konto bei der Bank M. Iran mit der Konto Nummer ...0 , welches am 19. Jänner 2017 eröffnet wurde und per 23. September 2017 ein Guthaben in der Höhe von USD 11.000,--, dies entspricht zum Tageskurs vom 11. Oktober 2017 einem Betrag von EUR 9.291,-- ausweist. Weiters verfügt sie über ein Konto Nr. ...4 bei der M. Bank Iran, auf welches am 17. Jänner 2017 ein Betrag von USD 10.000,-- und am 19. Jänner 2017 in der Höhe von EUR 1.500,-- einbezahlt wurde, am 19. Jänner 2017 wurde ein Betrag in der Höhe von USD 11.000,-- von diesem Konto wieder abgehoben. Dieses Konto weist per 23. September 2017 ein Guthaben in der Höhe von USD 717,93 aus. Weiters verfügt die Einschreiterin über ein Konto bei der Bank S. Nr. ...3, welches per 22. September 2017 ein Guthaben in der Höhe von IRR 7.430.000.000,--, dies entspricht zum Tageskurs vom 10. Oktober 2017 einem Betrag von EUR 187.124,--, ausweist. Diese Summe wurde dem Konto am 31. August 2017 gutgeschrieben. Auch verfügt sie über ein weiteres Konto bei dieser Bank mit der Kontonummer ...7, welches am 18. September 2017 ein Guthaben in der Höhe von IRR 48.754.884,--, dies entspricht zum Tageskurs vom 10. Oktober 2017 einem Betrag von EUR 1.228,--, ausweist. Diesem Konto wurde am 31. August 2017 ein Betrag in der Höhe von exakt 7.430.000.000,-- gutgeschrieben und am selben Tag wieder abgebucht. Weiters verfügt sie über ein weiteres Konto bei der Bank M. Iran mit der Kontonummer ...5, welches per 21. September 2017 ein Guthaben in der Höhe von IRR 60.133.579,--, dies entspricht zum Tageskurs vom 10. Oktober 2017 einem Betrag von EUR 1.515,--, ausweist. Abschließend hielt die Beschwerdeführerin zumindest am 3. Mai 2017 Investmentfondsanteile in der Höhe von umgerechnet EUR 194.784, auf dem Konto bei der Bank S. Nummer ...9, am 21. September 2017 hielt sie auf diesem Konto noch Anteile in der Höhe von umgerechnet EUR 125,--.

Die Beschwerdeführerin veräußerte mit Wirksamkeit am 26. September 2015 eine Liegenschaft in Teheran zu einem Kaufpreis in der Höhe von IRR 3.965.508,000, dies entspricht zum Tageskurs vom 11. Oktober 2017 einem Betrag von EUR 99.760,--. Dieser Kaufpreis war in zwei Tranchen zu bezahlen, nämlich mit am 7. September 2017 fälliger Anzahlung in der Höhe von IRR 1.500.000.00,-- und dem Restkaufpreis in der Höhe von IRR 2.465.080.000,--. Korrespondierende Zahlungseingänge finden sich auf dem Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank S. mit der Kontonummer ...7, wobei diese Beträge jeweils am selben Tag von diesem Konto wieder abgebucht wurden.

Die Beschwerdeführerin ist im Iran erwerbstätig und bezog im Oktober 2016 und November 2016 ein Einkommen in der Höhe von durchschnittlich IRR 13.650.000,--, dies entspricht zum Tageskurs vom 11. Oktober 2017 einer Summe von EUR 344,--. Ihr Ehegatte, Herr X., ist bei der ... Universität sowie bei der I. erwerbstätig. Unter Berücksichtigung geleisteter Überstunden lukriert dieser ein monatliches Nettogehalt aus beiden Erwerbstätigkeiten in der Höhe von durchschnittlich IRR 90.000.000,--, dies entspricht zum Tageskurs vom 11. Oktober 2017 einem Betrag von EUR 2.265,--.

Die Beschwerdeführerin hat mit Herr X. ein gemeinsames Kind, für dessen Unterhalt Herr X. im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels und Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Iran mit seinem Einkommen aufzukommen hätte.

Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Reservierung für ein Einzelzimmer mit Sanitärraum und Kochecke in Wien, ..., wofür monatliche Kosten in der Höhe von EUR 429,-- anfallen. Diese Reservierung ist bis 31. Jänner 2018 befristet. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich bislang über keine Meldeanschriften.

Die Beschwerdeführerin verfügt über eine für 365 Tage gültige, für maximal 92 Tage ununterbrochenen Aufenthaltes leistungspflichtige Reisekrankenversicherung mit einer Haftungssumme von maximal EUR 30.000,--. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind u.a. die Behandlung chronischer Krankheiten und Krankheiten, welche bereits bei Inkrafttreten des Versicherungsschutzes Bestand hatten. Ausgenommen sind weiters auch ästhetische Eingriffe und Behandlungen, akute Zahnbehandlungen sind mit höchstens EUR 200,-- gedeckt. Weites vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Kosten resultierend aus Verletzungen, welche auf Drogen-. Medikamenten- oder Alkoholkonsum zurückzuführen sind, allfällige Rehabilitationsbehandlungen, allfällige Kosten für Impfungen oder sonstige Vorsorgemaßnahmen sowie Verletzungen oder Erkrankungen resultierend aus zufälligen Ereignissen wie Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen oder auch Verletzungen, welche aus sportlichen Aktivitäten herrühren.

Die Beschwerdeführerin verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache.

Ob die Beschwerdeführerin Familienangehörige oder Freunde in Österreich hat, konnte nicht festgestellt werden. Im Iran hat sie ihren Ehegatten und ein Kind. Einen Wohnsitz hat sie bislang in Österreich nicht begründet.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend den Leistungsumfang der durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Reisekrankenversicherung resultieren einerseits aus der vorgelegten Versicherungspolizze selbst sowie aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen zu dieser Reisekrankenversicherung, welche auf der Internetseite www.si24.ir ersichtlich sind und auf welche in dieser Versicherungspolizze ausdrücklich hingewiesen wird.

Die Feststellungen zum Einkommen des Gatten der Einschreiterin gründen sich auf die mit der Beschwerde vorgelegten ergänzten Gehaltsbestätigungen. Befremdlich erschien allerdings, dass die Einschreiterin ihren Gatten als Dozent an der Universität und Forscher bezeichnete, dieser jedoch einen nicht unerheblichen Teil seines Einkommens offenbar aus geleisteten Überstunden bezieht, was für Lehrende an einer Universität bzw. für Angehörige eines Lehrkörpers als zumindest ungewöhnlich erscheint. Da an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden jedoch kein begründeter Zweifel aufkam waren diese Unterlagen den getätigten Feststellungen zu Grunde zu legen.

Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 12 NAG können Aufenthaltsbewilligungen für einen Vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck ausgestellt werden.

Gemäß § 64 Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

Gemäß § 29 Abs. 1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.

Gemäß § 7 Abs. 1 NAG-DV sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;

5. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

6. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);

7. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.

Gemäß § 8 Z 7 NAG-DV sind zusätzlich zu diesen Urkunden dem Antrag zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Studierender nachstehende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

a)

Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges;

b)

im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 131/2015 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG;

Gemäß § 11 Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2.

gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.

eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5.

eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6.

er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.

der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.

der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.

der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.

der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.

durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat und

7.

in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

§ 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.

der Grad der Integration;

5.

die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Gemäß § 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 284,32.

Gemäß § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,  

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der

eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 334,17  €,

bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen  889,84 €,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder

Pension nach § 259       889,84 €,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:  

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres    327,29 €,

falls beide Elternteile verstorben sind    491,43 €,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres    581,60 €,

falls beide Elternteile verstorben sind    889,84 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 137,30 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass der Aufenthalt der Einschreiterin im Bundesgebiet mangels Nachweises entsprechender Mittel zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte.

Unter Heranziehung der oben bereits wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitwirkungsobliegenheit der Verfahrensparteien im Verwaltungsverfahren ist festzuhalten, dass die Behörde einerseits verpflichtet ist, zumindest beim Vorliegen allfälliger Zweifel betreffend die Mittelherkunft diese zu ermitteln, andernfalls die durch den Gerichtshof geforderte Voraussetzung der legalen Mittelbeschaffung nicht überprüft werden würde. Die Behörde hat hierbei nach den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit vorzugehen und den Sachverhalt soweit zu ermitteln, als es ihr möglich ist. Sohin ist dem Verwaltungsgerichtshof insofern zu folgen, als unter Beachtung der oben wiedergegebenen Judikatur die bloße, ohne ordnungsgemäßes amtswegig verfolgtes Ermittlungsverfahren getätigte Feststellung, die Mittelherkunft sei nicht bekannt, zur Annahme des Nichtvorliegens der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht ausreicht. Wenn die Behörde jedoch ein derartiges Ermittlungsverfahren durchführt, sohin die Herkunft dieser Mittel soweit als möglich amtswegig zu ermitteln versucht, dies jedoch auf Grund etwa wegen des Umstandes scheitert, dass zur Sachverhaltsfeststellung nur die Partei entsprechende überprüfbare Angaben machen und allfällige Beweismittel vorlegen kann, welche anders nicht zu erlangen sind, und die Partei dem nicht in entsprechender Weise nachkommt, so muss auch die durch entsprechend umfassende Ermittlungen und Beweiswürdigung getätigte Feststellung der nicht eruierbaren Mittelherkunft zur Annahme des Nichtvorliegens der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ausreichen, andernfalls die Partei durch bloßes Schweigen und Unterlassung der Mitwirkung im Verfahren diesbezügliche Ermittlungen, insbesondere dann, wenn es um die Mittelaufbringung im Ausland geht, von Vorneherein unmöglich machen könnte.

Die Beschwerdeführerin wurde wie dargelegt durch das Verwaltungsgericht Wien aufgefordert, einerseits die Herkunft der ins Treffen geführten Mittel zu bescheinigen und auch die Herkunft der signifikanten Kontobewegungen ihrer Guthabenkonten durch Vorlage von Bescheinigungsmitteln ersichtlich zu machen. In weiterer Folge legte die Einschreiterin die oben dargelegten Unterlagen vor. Demnach erscheint es für das Verwaltungsgericht Wien als bescheinigt, dass die Einschreiterin im September 2015 eine Wohnung veräußerte und hieraus einen Kaufpreis in der Höhe von umgerechnet EUR 99.760,-- lukrierte. Dieses Geld ist der Einschreiterin zumindest insoweit zugekommen, als die vereinbarten Tranchen einem ihrer Konten tatsächlich gutgeschrieben wurden, unmittelbar nach deren Anweisung von diesem Konto jedoch sofort wieder behoben wurden. Allerdings legte die Einschreiterin eine Bankbestätigung vom 4. Mai 2017 vor, aus welcher hervorgeht, dass sie per 4. Mai 2017 über Investmentfondsanteile im Werte von umgerechnet EUR 194.784,-- verfügt hat. In weiterer Folge wies sie weiters nach, dass sie über ein Guthaben in der Höhe von IRR 7.430.000.000,-- auf einem Konto bei der S. Bank verfügt, welches dort zumindest zwischen 31. August 2017, das ist das Einzahlungsdatum, und 23. September 2017, gutgeschrieben war. Zeitgleich verfügte sie über nahezu keine Investmentfondsanteile mehr. Zwar ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der gerichtlichen Aufforderung, die gegenständlichen Zahlungsströme nachvollziehbar darzustellen, nicht ausreichend nachgekommen ist – wohin konkret die jeweiligen Mittel angewiesen wurden ist nach wie vor aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich – allerdings erscheint es andererseits als nachvollziehbar, dass die geltend gemachten Mittel tatsächlich aus einem Liegenschaftsverkauf herrühren und kann betreffend den Zuwachs dieser Mittel der Erklärung der Einschreiterin, diese stammen einerseits aus Ersparnissen und andererseits aus Zinszuwächsen, auf Grund des derzeit im Iran herrschenden Zinsniveaus von teilweise mehr als 20% p.a. zumindest nicht entgegengetreten werden. Dass die Einschreiterin ihren bisherigen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit und jene ihres Gatten – das Ehepaar lukriert ein durchschnittliches Monatseinkommen in der Höhe von ungefähr EUR 2.600,-- - bestritt und dass zumindest bescheidene Ersparnisse daraus angehäuft werden konnten, kann ebenso wenig widerlegt werden. Sohin ist grundsätzlich hinsichtlich der hier geltend gemachten Mittel der Beschwerdeführerin zur Finanzierung ihres Aufenthaltes in Österreich – bei allem verbleibenden Restzweifel – davon auszugehen, dass die Einschreiterin über die genannten Summen tatsächlich verfügt und hierüber auch verfügungsberechtigt ist sowie dass diese aus legalen Quellen stammen.

Eine weitere Voraussetzung zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels stellt es dar, dass der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine alle Risiken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung hat.

Diesbezüglich ist einleitend darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. August 2013 zur Zahl 2012/22/0098 festgestellt hat, dass es sich beim Erfordernis des Nachweises der Verfügung des Fremden über eine alle Risiken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung um eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels handelt, welche nur im Falle des Überwiegens privater Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK zur Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrages führen kann. Diesbezüglich ist weiters festzuhalten, dass der Versicherungsschutz grundsätzlich - soweit nicht das Eingreifen etwa nationaler Versicherungssysteme als möglich erscheint, wie dies etwa im Falle des Aufenthaltes von Familienangehörigen im Bundesgebiet auf Grund der gesetzlichen Mitversicherung der Fall ist - für den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum, jedenfalls jedoch für die Dauer der Gültigkeit des begehrten Aufenthaltstitels nachzuweisen ist. Andernfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass nach Ablauf einer kürzer befristeten Krankenversicherung ein Versicherungsschutz nicht mehr besteht und es im Bedarfsfalle zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft kommen könnte.

Im Erkenntnis vom 7. Dezember 2016 zur Zahl Fe 2015/22/0001 führte das Höchstgericht aus, dass vom Gesetzgeber nicht näher ausgeführt wird, was unter dem Begriff eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes zu verstehen ist. In den Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005 findet sich zu § 11 Abs. 2 NAG lediglich der Hinweis (vgl. die ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 121), dass der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen - die im Abs. 4 näher determiniert sind - nicht widerstreiten darf. Der Fremde muss daher (unter anderem) über eine in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung verfügen, die alle Risiken abdeckt; seine Niederlassung darf für Bund, Land und Gemeinde zu keiner finanziellen Belastung führen. Eine Interpretation des aufgezeigten Begriffs ist jedoch auf Grundlage des § 7 Abs. 1 Z 6 NAG-DV möglich. Nach dieser Bestimmung kann der Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes durch eine entsprechende Versicherungspolizze erbracht werden, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht. Aus dieser Regelung ergibt sich somit, dass eine nicht bestehende gesetzliche Pflichtversicherung durch eine Privatversicherung substituiert werden kann; zudem wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die Versicherungen im gegebenen Zusammenhang als gleichwertig zu erachten sind. Eine Gleichwertigkeit setzt jedoch - auch im Hinblick auf den schon erörterten Zweck des § 11 Abs. 2 NAG, finanzielle Belastungen der Gebietskörperschaften zu verhindern (wie sie etwa mit einer Anstaltspflege unabweisbarer Patienten ohne entsprechende Krankenversicherung verbunden wären) - voraus, dass der Leistungsumfang (das Leistungsspektrum) einer Privatversicherung im Wesentlichen jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung entspricht. Unerheblich ist im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Privatversicherung gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG, ob bzw. unter welchen Konditionen eine entsprechende Privatversicherung am Markt angeboten wird, kann doch die Auslegung eines gesetzlichen Tatbestands nicht von einem solchen Umstand abhängen. Bleibt der Leistungsumfang der Privatversicherung erheblich hinter jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung zurück, so stellt sie keinen Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes iSd § 11 Abs. 2 Z 3 NAG dar.

Auch der Oberste Gerichtshof setzte sich mit Urteil vom 18. Juni 2015 zur Zahl 1 Ob 74/15m mit der Frage auseinander, was konkret unter einem alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG zu verstehen ist. In einem Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, welches die Haftung der Aufenthaltsbehörde für nicht durch einen Privatversicherer gedeckte Pflegekosten zum Inhalt hatte, sprach das Höchstgericht ebenso aus, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass die inländische gesetzliche Pflichtversicherung (Krankenversicherung) die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG erfüllt. Zwar sind die Kosten der Unterbringung in öffentlichen Krankenanstalten dann nicht vom Krankenversicherungsträger zu zahlen (sogenannter „Asylierungsfall“ im Sinn des § 144 Abs. 3 ASVG), wenn beispielsweise ein Versicherter bei Alkoholisierung lediglich der Ausnüchterung bedarf und mangels Behandlungsbedürftigkeit der Versicherungsfall der Krankheit zu verneinen ist (vgl. dazu auch das oben bereits angesprochene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. Fe 2015/22/0001) oder wenn die Unterbringung überwiegend öffentlichen Interessen der Gefahrenabwehr und nicht den Behandlungsinteressen des untergebrachten Patienten dient (vgl. dazu OGH, 21. Juli 2011, Zl. 10 ObS 50/11t). Allerdings qualifizierte das Gericht eine private Krankenversicherung, welche keinen Versicherungsschutz für die Anhaltung oder Unterbringung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung (§ 3.2 AVBAR 2007) biete, welche weiters keine Deckungspflicht des Versicherers bei Verschlimmerungen bereits bestehender Erkrankungen und Unfallfolgen, mit denen aufgrund des Gesundheitszustands der versicherten Person gerechnet werden muss (§ 3.6 AVBAR 2007) vorsieht, welche für bestehende Erkrankungen und Unfallfolgen, deren Behandlung während des Aufenthalts aufgrund des bekannten Verlaufs zu erwarten war (§ 3.7 AVBAR 2007) nicht haftet, weiters für die Entbindung sowie eine mit der Schwangerschaft in Verbindung stehende medizinisch notwendige Heilbehandlung nicht aufkommt (§ 3.8 AVBAR 2007), welche für konservierende oder prothetische Zahnbehandlungen und Zahnimplantationen und deren Folgen mit Ausnahme der Behandlung akuter Zahnerkrankungen oder -verletzungen (§ 3.10 AVBAR 2007) nicht bezahlt und auch Heilbehelfe (§ 3.15 AVBAR 2007) sowie Impfungen (§ 3.16 AVBAR 2007) aus ihrem Leistungsspektrum ausschließt, als keinesfalls mit einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung gleichsetzbar. Diese umfangreichen Risikoausschlüsse gehen erkennbar über das hinaus, was der Gesetzgeber mit dem Begriff „alle Risken“ im Zusammenhang mit dem intendierten Krankenversicherungsschutz bezweckt.

In weiterer Folge verwies das Höchstgericht auf sechzehn durchaus weitreichende Ausschlüsse vom privaten Krankenversicherungsschutz der im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu untersuchenden privaten Krankenversicherung, welche nicht die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG erfüllten. Diese Ausschlüsse lauteten:

„ - Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen, die aufgrund eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften (Morphium, Kokain usw.) eintreten oder verschlechtert werden oder deren Heilbehandlung infolge eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften wesentlich erschwert ist, sowie für Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren;

- Anhaltung bzw. Unterbringung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung, Heilbehandlung der Folgen von Selbstmordversuchen sowie Selbstmord;

- Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen, die durch Kriegsereignisse jeder Art, aktive Beteiligung und Unruhen, schuldhafte Beteiligung an Schlägereien oder bei Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung, die Vorsatz voraussetzt, entstehen;

- auf Vorsatz des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person beruhende Krankheiten und Unfälle, einschließlich deren Folgen;

- Behandlungen, die ausschließlich oder teilweise Grund für den Aufenthalt im vereinbarten Geltungsbereich waren;

- Verschlimmerungen bereits bestehender Erkrankungen und Unfallfolgen, mit denen aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Person und Art/Dauer des Aufenthalts im vereinbarten Geltungsbereich gerechnet werden musste;

- bestehende Erkrankungen und Unfallfolgen, deren Behandlung während des Aufenthaltes im vereinbarten Geltungsbereich aufgrund des bekannten Verlaufs zu erwarten war bzw. aufgrund eines Therapieplans erfolgt;

- Entbindung, Fehlgeburt oder Schwangerschaftsunterbrechung sowie eine mit der Schwangerschaft in Verbindung stehende medizinisch notwendige Heilbehandlung;

- kosmetische Behandlungen und Operationen und deren Folgen sowie Geschlechtsumwandlungen;

- konservierende oder prothetische Zahnbehandlungen und Zahnimplantationen und deren Folgen sowie auch damit im ursächlichen Zusammenhang stehende vorbereitende Maßnahmen (ausgenommen Behandlung akuter Zahnerkrankungen oder -verletzungen);

- nichtärztliche Hauspflege sowie Maßnahmen der Geriatrie, der Rehabilitation und der Heilpädagogik;

- durch Pflegebedürftigkeit bedingte Hilfe und Betreuung;

- die Inanspruchnahme ortsgebundener Heilverfahren (Kuren);

alle Formen der künstlichen Befruchtung (z.B. In-Vitro-Fertilisation, Insemination);

- Heilbehelfe (z.B. Brillen, Mieder, Prothesen);

- Impfungen, ärztliche Gutachten und Atteste.“

Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich die gesetzliche Pflichtversicherung jedenfalls als alle Risiken abdeckende Krankenversicherung im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG zu verstehen ist, wobei diese auch durch andere Produkte wie etwa private Krankenversicherungsverträge substituiert werden kann. Allerdings hat diese private Krankenversicherung, um noch als solche im Sinne der oben angeführten Norm verstanden werden zu können, der gesetzlichen Pflichtversicherung hinsichtlich ihres Leistungsumfanges im Wesentlichen gleichwertig zu sein. Keinesfalls kann ein derartiges am Markt angebotenes Versicherungsprodukt diesen Anforderungen dann entsprechen, wenn es zwar diverse Basisleistungen wie Krankenhausaufenthalte, Schmerzbehandlungen oder auch die Behandlung geistiger und seelischer Störungen beinhaltet, diese Leistungen jedoch beispielsweise in Versicherungsbedingungen, welche regelmäßig Inhalt des Versicherungsvertrages darstellen, weitgehend etwa auf akute Verläufe eingeschränkt oder bestehende Erkrankungen weitgehend ausschließt. Ausnahmen vom Versicherungsschutz, wie vom Obersten Gerichtshof anhand der von ihm untersuchten Versicherungsbedingungen aufgezeigt und oben wiedergegeben, können somit keinen ausreichenden Versicherungsschutz im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG bieten und erscheinen als Nachweis des Bestandes einer alle Risiken ausschließenden Krankenversicherung im Sinne dieser Norm als jedenfalls untauglich.

Auf Grund dieser Judikatur ist somit festzuhalten, dass die Behörde vor Erteilung eines Aufenthaltstitels – insbesondere auch um Amtshaftungsansprüchen wirksam entgegentreten zu können – genau zu überprüfen hat, ob der Fremde über einen Versicherungsschutz für die Dauer seines beabsichtigten Aufenthaltes, zumindest jedoch für den Gültigkeitszeitraum des zu erteilenden Aufenthaltstitels verfügt und insbesondere auch, ob dieser Krankenversicherungsschutz im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur als ausreichend erscheint. Im vorliegenden Falle wurde die Einschreiterin durch das Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 4. September 2017 ausdrücklich aufgefordert, den Bestand einer in Österreich leistungspflichtigen, alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung nachzuweisen. Dem kam die Einschreiterin insoweit nach, als sie die oben näher dargestellte Reisekrankenversicherung vorlegte. Abgesehen vom Umstand, dass diese trotz einer Gültigkeit von 365 Tagen Versicherungsschutz im Falle durchgehenden Aufenthaltes nur für 92 Tage bietet, enthält sie auch weitreichende Leistungsausschlüsse. So besteht etwa keine Leistungspflicht dieser Versicherung, wenn die Behandlung chronischer Krankheiten und Krankheiten, welche bereits bei Inkrafttreten des Versicherungsschutzes Bestand hatten, in Österreich notwendig würde. Ausgenommen sind weiters auch ästhetische Eingriffe und Behandlungen, akute Zahnbehandlungen sind mit höchstens EUR 200,-- gedeckt. Weiters vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Kosten resultierend aus Verletzungen, welche auf Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholkonsum zurückzuführen sind, allfällige Rehabilitationsbehandlungen, allfällige Kosten für Impfungen oder sonstige Vorsorgemaßnahmen sowie Verletzungen oder Erkrankungen resultierend aus zufälligen Ereignissen wie Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen oder auch Verletzungen, welche aus sportlichen Aktivitäten herrühren. Derart weitreichende Leistungsausschlüsse sind jedoch mit den oben ausführlich dargestellten Anforderungen an eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung keinesfalls vereinbar und erscheint somit die vorgelegte Reisekrankenversicherung als untauglich. Dementsprechend ist festzuhalten, dass die Einschreiterin über keine alle Risiken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung verfügt und erfüllt sie somit die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 3 NAG nicht.

Weiters steht fest, dass die Beschwerdeführerin zwar einen Rechtsanspruch auf ein Studentenzimmer nachzuweisen vermochte, dieser Anspruch jedoch bis 31. Jänner 2018 befristet ist und daher ebenso für die gesamte Dauer des begehrten Aufenthaltstitels ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG als nicht erbracht erscheint. Auf Grund der ohnehin unzureichenden Krankenversicherung der Einschreiterin konnten weiterführende diesbezügliche Verfahrensschritte jedoch entfallen.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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