TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/9 LVwG-2017/37/1303-6, LVwG 2017/37/1754-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.10.2017

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;
40/01 Verwaltungsverfahren;
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;

Norm

WRG 1959 §121
VwGVG §29
NatSchG Tir 2005 §17
NatSchG Tir 2005 §19

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. BB und DI (FH) CC MBA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.03.2017, Zl ****, betreffend die Erteilung von Aufträgen nach § 121 Abs 1 WRG 1959 und § 17 Abs 4 TNSchG 2005, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.       Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.         Verfahrensablauf:

1.         Verfahren vor der belangten Behörde:

Mit Spruchteil A) des Bescheides vom 15.06.2007, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z der AA GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Erdgas HD-Reduzierstation auf den Gste Nrn **1, **2, **3, **4 sowie **5, alle GB Y, nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Laut der wasserbautechnischen Nebenbestimmung 2. ist entlang des W-Baches ein durchgehender, mindestens 5,0 m breiter Uferschutzstreifen von jeglichen festen Einbauen freizuhalten. Gemäß der wasserbautechnischen Nebenbestimmung 6. ist die Molchstation auf die Absoluthöhe von mindestens 619,00 m hochwassersicher herzustellen.

Entsprechend der wildbachfachlichen Nebenbestimmung 3. ist das Gebäude so zu situieren, dass entlang des X-Bachgerinnes (ab westlicher Böschungsoberkante bzw orographisch rechtem Ufer-Oberkante Richtung Westen) ein durchgehender, mindestens 5,0 m breiter Uferschutz– bzw Betreuungsstreifen von jeglichen festen Einbauen frei bleibt. Laut der wildbachfachlichen Nebenbestimmung 6. hat die Einzäunung der Anlage in den Bereichen des Uferschutz- bzw Betreuungsstreifens entlang des X-Bachgerinnes so zu erfolgen, dass dieser jederzeit rasch demontierbar (keine feste Verankerung) ist.

Mit Spruchteil B) des Bescheides vom 15.06.2007, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z als delegierte Behörde der AA GmbH die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Erdgas HD-Reduzierstation auf den Gste Nrn **1, **2, **3, **4 sowie **5, alle GB Y, unter Einhaltung der in Spruchteil A) „Wasserrechtliche Bewilligung“ genannten Nebenbestimmungen erteilt.

[Mit Bescheid vom 20.12.2006, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol der AA GmbH die gasrechtliche Bewilligung für die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Erdgas HD-Reduzierstation erteilt. Die in diesen Bescheid aufgenommenen wasserbautechnischen und wildbachfachlichen Auflagen stimmen mit jenen des Spruchteiles A) I. des Bescheides vom 15.06.2007, Zl ****, überein. Laut der Nebenbestimmung A.1.12. des Bescheides vom 20.12.2006, Zl ****, ist um das Gebäude, in dem Heiz-, Elektro-, Regel- und Odorierraum untergebracht sind, sowie um oberirdische Hochdruckgasanlagenteile allseits eine Schutzzone von mindestens 3 Metern Breite zu schaffen, in der sich keine brennbaren Stoffe befinden und die durch eine mindestens 1,8 Meter hohe, mit Stacheldraht geschützte Umzäunung abgegrenzt ist. Der Bereich innerhalb des Zaunes gilt als explosionsgefährdeter Bereich Zone 2 gemäß ÖVE EN 60079-10 bzw VEXAT, BGBl II Nr 309/2004, sofern nicht Auflage A.1.14 weitergehende Anordnungen trifft.]

Die in Spruchteil A) II. des Bescheides vom 15.06.2007, ****, festgelegte Bauvollendungsfrist hat die Bezirkshauptmannschaft Z zuletzt mit Bescheid vom 22.03.2011, Zl ****, bis 31.12.2015 erstreckt.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.07.2013, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft der AA GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für eine Bauwasserhaltung auf den Gste Nrn **4 und **6, beide GB Y, im Bereich der Molchstation **** erteilt.

Mit Schriftsatz vom 27.02.2015 hat die AA GmbH die Fertigstellung des bewilligten Projektes angezeigt. Im Zuge der wasserrechtlichen Überprüfung stellte sich heraus, dass die wasserbautechnischen Nebenbestimmungen 2. und 6. sowie die wildbachfachliche Nebenbestimmung 3. nicht erfüllt wurden. Dazu hat sich die AA GmbH im Schriftsatz vom 12.08.2016 geäußert und auf einen Lokalaugenschein mit den Amtssachverständigen aus den Bereichen Wildbachtechnik und Wasserbau am 29.02.2016 verwiesen. Eine abschließende wildbachfachliche Stellungnahme erging mit Schriftsatz vom 16.03.2017.

Mit Bescheid vom 28.03.2017, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z als Wasserrechts- und Naturschutzbehörde der AA GmbH zur Beseitigung der festgestellten Mängel und Abweichungen der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.06.2007, Zl ****, bewilligten Anlage die Durchführung verschiedener Maßnahmen bis spätestens 30.06.2017 aufgetragen. Wörtlich heißt es in diesem Bescheid:

Erfüllung der Nebenbestimmung II des Amtssachverständigen für Wasserbau

II. Die bestehende Begrenzungsmauer ist derart rückzubauen, dass ein mind. 3,0 m breiter Betretungsstreifen entlang des Gewässers entsteht. Bei den durchgeführten Maßnahmen darf der bestehende Uferbewuchs nicht berührt werden.

Erfüllung der Nebenbestimmung VI des Amtssachverständigen für Wasserbau

VI. Die vorgeschriebene Herstellung der Absoluthöhe der Molchstation von mindestens 619,00 m, kann nur unter der Voraussetzung unterbleiben, dass der Behörde ein Nachweis vorgelegt wird, dass ein Eindringen von Schadwasser in die Molchschleuse unmöglich ist bzw. die Molchschleuse keinen Schaden nehmen kann.

Erfüllung der Nebenbestimmung III des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung

III. Auch der Zaun muss auf die 3,0 m entfernt werden. Somit muss die Begrenzungsmauer und der Zaun entsprechend dem Plan 01706-008 die Distanz von 3,0 m zur Gerinneoberkante einnehmen.“

Gegen die Vorschreibung der Maßnahme im Zusammenhang mit der wildbachfachlichen Nebenbestimmung III. hat die AA GmbH mit Schriftsatz vom 03.05.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid zu beheben. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, „dass ? anstatt der im Spruch angeführten Entfernung des Zauns ? die Errichtung von Köcherfundamenten für die Zaunsteher als Maßnahme in den Spruchpunkt vollinhaltlich übernommen wird, damit der bestehende Zaun an derselben Stelle bestehen bleiben kann.“

2.         Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 21.06.2017, Zl LVwG-2017/37/1303-1, den wildbachfachlichen Amtssachverständigen DI Mag. EE um eine ergänzende Stellungnahme ersucht. Dazu hat sich der wildbachtechnische Amtssachverständige telefonisch geäußert und im Wesentlichen auf sein Antwortschreiben vom 16.03.2017 verwiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bei der zuständigen Abteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung den gasrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 20.12.2006, ****, eingeholt.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat sich die Abteilung Geoinformation zu den Eigentumsverhältnissen der Gste Nrn **2 und **7, beide GB Y, geäußert und den Kaufvertrag betreffend den Erwerb des Gst Nr **2, GB Y, durch die AA GmbH in Kopie übermittelt.

Am 20.09.2017 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen auf das Vorbringen in der Beschwerde vom 03.05.2017 verwiesen. Ergänzend dazu hat er hervorgehoben, dass eine Versetzung des bereits errichteten Zaunes aufgrund gasrechtlicher Schutzvorschriften, insbesondere unter Berücksichtigung der Nebenbestimmung A.1.12 des gasrechtlichen Bescheides vom 20.12.2006, Zl ****, nicht zulässig sei.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des LL, Vertreter der Beschwerdeführerin, als Partei, durch Einvernahme des wasserfachlichen Amtssach-verständigen DD und des wildbachfachlichen Amtssachverständigen DI Mag. EE sowie durch Verlesung des Aktes der belangten Behörde, Zl ****, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zahlen LVwG-2017/37/1303 und 2017/37/1754, jeweils samt Beilagen.

Den Beweisantrag des Vertreters der Beschwerdeführerin auf die Einvernahme weiterer Zeugen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurückgewiesen.

Weitere Beweise wurden daher auch nicht aufgenommen.

II.        Beschwerdevorbringen:

Die AA GmbH bringt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, sie werde den verfahrensgegenständlichen Zaun in der vom Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung vorgegebenen Weise mit Köcherfundamenten ausführen, damit eine rasche Entfernung des Zauns gewährleistet sei. Diese Ausführung sei im Rahmen eines Ortsaugenscheines mit dem wildbachfachlichen Amtssachverständigen ausdrücklich erörtert worden.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach „auch der Zaun auf die 3,0 m entfernt werden müsse“ widerspreche dessen Begründung, in der es unter anderem heißen würde: „Der bestehende Zaun bleibt an derselben Stelle, es werden allerdings Köcherfundamente für die Zaunsteher eingerichtet, die eine rasche Entfernung des Zauns ermöglichen.“

Die AA GmbH beantragt daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, „dass ? anstatt der im Spruch angeführten Entfernung des Zauns ? die Errichtung von Köcherfundamenten für die Zaunsteher als Maßnahme in den Spruchpunkt vollinhaltlich übernommen wird, damit der bestehende Zaun an derselben Stelle bestehen bleiben kann […]“

III.      Sachverhalt:

Mit Spruchteil A) des Bescheides vom 15.06.2007, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z der AA GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Erdgas HD-Reduzierstation auf den Gst Nrn **1, **2, **3, **4 sowie **5, alle GB Y, nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Die wasserbautechnischen Nebenbestimmungen 2. und 6. dieses Spruchteiles lauten wie folgt:

„2.    Für Katastropheneinsätze und Erhaltungsarbeiten ist entlang des X-Baches ein durchgehender, mindestens 5,0 m breiter Uferschutzstreifen von jeglichen festen Einbauten freizuhalten.

       […]

6.     Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die geplante Molchstation zwischen der Landesstraße und der Autobahn ebenfalls im Hochwasserabflussgebiet des Inn liegt. Die Molchstation ist daher auf die Absoluthöhe von mindestens 619,00 m hochwassersicher herzustellen.“

Die wildbachfachliche Nebenbestimmungen 3. und 6. des zitierten Spruchteiles lauten wie folgt:

„3.    Das Gebäude ist so zu situieren, dass für Katastropheneinsätze, Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahme entlang des X-Bachgerinnes (ab westlicher Böschung-OK bzw. orographisch rechtem Ufer-OK Richtung Westen) ein durchgehender, mindestens 5,0 m breiter Uferschutz- bzw. Betreuungsstreifen von jeglichen festen Einbauten freibleibt.

[…]

6.     Die Einzäunung der Anlage hat in den Bereichen des Uferschutz- und Betreuungsstreifens entlang des X-Bachgerinnes so zu erfolgen, dass dieser jederzeit rasch demontierbar (keine feste Verankerung) ist.“

[Eine Einsicht in die Planunterlagen zeigt, dass mit der in den beiden wildbachfachlichen Nebenbestimmungen Bezeichnung „X-Bachgerinne“ der „W-Bach“ gemeint ist.]

Mit Spruchteil B) des Bescheides vom 15.06.2007, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z als delegierte Behörde der AA GmbH die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Erdgas HD-Reduzierstation auf den Gste Nrn **1, **2, **3, **4 sowie **5, alle GB Y, unter Einhaltung der in Spruchteil A) „Wasserrechtliche Bewilligung“ genannten Nebenbestimmungen erteilt.

[Mit Bescheid vom 20.12.2006, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol der AA GmbH die gasrechtliche Bewilligung für die verfahrens-gegenständliche HD-Reduzierstation erteilt. Die wasserbau- und wildbachtechnischen Auflagen – Spruchpunkte II.) und III.) – entsprechen jenen des Spruchteiles A) des Bescheides vom 15.06.2007, Zl ****. Gemäß der Nebenbestimmung A. 1.12 des Bescheides vom 20.12.2006, Zl ****, ist um das Gebäude, in dem Heiz-, Elektro-, Regel- und Odorierraum untergebracht sind, sowie um oberirdische Hochdruckgasanlagenteile allseits eine Schutzzone von mindestens 3 Metern Breite zu schaffen, in der sich keine brennbaren Stoffe befinden und die durch eine mindestens 1,8 Meter hohe, mit Stacheldraht geschützte Umzäunung abgegrenzt ist. Grundsätzlich gilt der Bereich innerhalb des Zaunes als explosionsgefährdeter Bereich Zone 2 gemäß ÖVE EN 60079-10 bzw VEXAT, BGBl II Nr 309/2004, sofern nicht Auflage A.1.14 weitergehende Anordnungen trifft.]

Die in Spruchteil A) II. des Bescheides vom 15.06.2007, Zl ****, festgelegte Bauvollendungsfrist hat die Bezirkshauptmannschaft Z zuletzt mit Bescheid vom 22.03.2011, Zl ****, bis 31.12.2015 erstreckt.

Die AA GmbH hat die verfahrensgegenständliche Erdgas HD-Reduzierstation in den Jahren 2013/2014 errichtet, diese Anlage nimmt die Gste Nrn **2, **1, **3 sowie **8, alle GB Y, in Anspruch. Die ebenfalls errichtete Molchstation berührt die Gste Nrn **4 und **5, beide GB Y. Das Gst Nr **2, GB Y, hat die Beschwerdeführerin auf der Grundlage des Kaufvertrages vom April 2008 erworben.

Im Zuge der Errichtung der Erdgas HD-Reduzierstation hat die Beschwerdeführerin rund um diese Reduzierstation eine Böschung mit einer ca 40 bis 45 cm hohen Mauer errichtet. Auf dieser Mauer wurde ein Maschendrahtzaun installiert. Diese aus Böschungssteinen bestehende Mauer wies entgegen der wasserbautechnischen Nebenbestimmung 2. sowie der wildbachtechnischen Nebenbestimmung 3. des Spruchteiles A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.06.2007, Zl ****, gegenüber der Böschungsoberkante des W-Baches nicht einen Abstand von 5 Metern auf.

In der Zwischenzeit hat die Beschwerdeführerin die aus Böschungssteinen bestehende Mauer vom ursprünglichen Standort entfernt und in einer Entfernung von 3 Metern zur Böschungsoberkante des W-Baches errichtet. Der Maschendrahtzaun wurde nicht entfernt und stellt sich diesbezüglich die Situation so dar wie anlässlich der Überprüfungsverhandlung am 17.11.2015.

Entgegen der wasserbautechnischen Nebenbestimmung 6. wurde bei der Errichtung der Molchstation die Absoluthöhe nicht mit 619,0 Meter, sondern mit 616,0 Meter festgesetzt.

Unter Berücksichtigung der aktuellen Gefahrenzonenausweitung ist davon auszugehen, dass bei einem hundertjährlichen Ereignis der Wasserspiegel des Inn bis auf eine Höhe von 617,0 Meter üA ansteigen kann. Bei derartigen Ereignissen kann das Schadwasser auch Gegenstände, wie Treibholz etc, mit sich führen. Aus wasserfachlicher Sicht hat daher die AA GmbH den Nachweis zu erbringen, dass auch bei der nunmehrigen Höhe der Molchstation auf 616,05 Meter im Falle von Hochwasser keine Schäden eintreten. Wird eine solche Bestätigung erbracht, besteht aus wasserfachlicher Sicht kein Einwand gegen die gegenüber dem Bescheid vom 15.06.2007, Zl ****, abweichende Ausführung der Molchstation.

IV.        Beweiswürdigung:

Der wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid vom 15.06.2007, Zl ****, die Entscheidungen zwecks Verlängerung der in Spruchteil A) II. des Bescheides vom 15.06.2007, Zl ****, festgelegten Bauvollendungsfrist sowie der gasrechtliche Bewilligungsbescheid vom 20.12.2006, Zl ****, liegen vor.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.09.2017 mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin erörtert, welche Grundstücke die errichtete HD-Reduzierstation einschließlich der Molchstation berühren. Dem von der Abteilung Geoinformation übermittelten Kaufvertrag vom April 2008 ist zu entnehmen, dass auf der Grundlage dieses Vertrages die Beschwerdeführerin das Gst Nr **2, GB Y, erworben hat.

Die Feststellungen zur Ausführung der Erdgas HD-Reduzierstation, insbesondere unter Berücksichtigung der wasserbautechnischen Nebenbestimmungen 2. und 6. sowie der wildbachfachlichen Nebenbestimmung 3. des Spruchteiles A) des Bescheides vom 15.06.2007, Zl ****, stützen sich auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung getroffenen Aussagen des Vertreters der Beschwerdeführerin sowie des wasserbautechnischen und wildbachfachlichen Amtssachverständigen. Dass bei der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Erdgas HD-Reduzierstation der aus wasser-bautechnischer und wildbachfachlicher Sicht geforderte Abstand von 5 Metern gegenüber der Böschungsoberkante des W-Baches nicht eingehalten wurde, steht außer Streit. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat darauf hingewiesen, dass in der Zwischenzeit ein Rückbau der ursprünglichen Mauer in der Form erfolgte, dass nunmehr ein Abstand von 3 Metern zur Böschungsoberkante des W-Baches eingehalten wird. Darüber hinaus hat der Vertreter der Beschwerdeführerin bestätigt, dass eine Versetzung des Zaunes zwecks Einhaltung eines Abstandes von 3 Metern zur Böschungsoberkante des W-Baches aufgrund gasrechtlicher Schutzvorschriften nicht erfolgt sei.

Der wasserfachliche Amtssachverständige DD hat nochmals erläutert, unter welchen Voraussetzungen der abweichenden Ausführung der Molchstation ? Festlegung auf eine Absoluthöhe von 616,05 Meter statt der vorgeschriebenen 619,0 Meter ? aus fachlicher Sicht zugestimmt werden kann.

Auf diese Beweisergebnisse stützt sich die Sachverhaltsdarstellung des Kapitels II. des gegenständlichen Erkenntnisses. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt ? die konkrete Ausgestaltung der HD-Reduzierstation einschließlich der Molchstation unter Berücksichtigung der wasserbautechnischen Nebenbestimmungen 2. und 6. sowie der wildbachfachlichen Nebenbestimmung 3. ? geklärt ist, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Einvernahme der von der Beschwerdeführerin angebotenen weiteren Zeugen abgesehen.

V.         Rechtslage:

1.         Wasserrechtsgesetz 1959:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 121 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 54/2014, lautet auszugsweise samt Überschrift wie folgt:

„Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen

§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

[…]“

2.         Tiroler Naturschutzgesetz 2005:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 87/2015, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

„Rechtswidrige Vorhaben

§ 17.(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

a)       die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und

b)       die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

[…]

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag die Herstellung des der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.“

„Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

§ 29.[…]

(9) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung erlischt, wenn

[…]

d)   das Vorhaben nicht innerhalb der in der Bewilligung festgesetzten Frist ausgeführt worden ist; wurde eine Frist für die Ausführung des Vorhabens nicht festgesetzt, so erlischt die Bewilligung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder das Vorhaben innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet worden ist. Diese Fristen sind auf Antrag um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn der Inhaber der Bewilligung glaubhaft macht, dass er an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens ohne sein Verschulden verhindert gewesen ist, und wenn sich in der Zwischenzeit die naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Bewilligung nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte;

[…]“

3.         Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 28 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 24/2017, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“

VI.        Erwägungen:

1.         Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 62/2016, vier Wochen.

Der Bescheid vom 28.03.2017, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin am 06.04.2017 zugestellt. Die am 04.05.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingelangte Beschwerde ist daher fristgerecht.

2.         Prüfungsumfang:

Die Beschwerde richtet sich nach ihrem Wortlaut gegen den im Zusammenhang mit der wildbachtechnischen Nebenbestimmung 3. des Bescheides vom 15.06.2007, Zl ****, mit Spruchpunkt III. des Bescheides vom 28.03.2017, Zl ****, erteilten Auftrag. Die AA GmbH hat in ihrem Rechtsmittel vom 03.05.2017 allerdings beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben; hilfsweise hat sie beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, „dass ? anstatt der im Spruch angeführten Entfernung des Zauns ? die Errichtung von Köcherfundamenten für die Zaunsteher als Maßnahme in den Spruchpunkt vollinhaltlich übernommen wird, damit der bestehende Zaun an derselben Stelle bestehen bleiben kann.“

Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin bezweckt daher die Erteilung einer wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die den bereits aufgestellten Zaun einschließlich der Errichtung von Köcherfundamenten für die Zaunsteher und damit eine Abänderung der ursprünglich mit den Spruchteilen A) und B) des Bescheides vom 15.06.2007, Zl ****, erteilten wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Dementsprechend ist der gesamte Spruchinhalt des Bescheides vom 28.03.2017, Zl ****, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

3.         In der Sache:

3.1.      Zum Tatbestand des § 121 WRG 1959:

Nach § 121 Abs 1 WRG wird die Übereinstimmung einer errichteten Anlage mit dem diese Anlage bewilligenden Genehmigungsbescheid überprüft. Dabei ist eine vollständige Übereinstimmung wegen der Möglichkeit der nachträglichen Bewilligung unerheblicher Abweichungen nicht erforderlich.

Im Kollaudierungsverfahren ist daher zu prüfen, ob die Anlage dem Bewilligungsbescheid entsprechend ausgeführt, die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides erfüllt wurden und ob allenfalls vorliegende Abweichungen vom bewilligten Projekt geringfügig sind und ? wenn sie weder öffentlichen Interessen noch Rechten Dritter nachteilig sind ? nachträglich genehmigt werden können oder beseitigt werden müssen. Es ist die bewilligte Lage der Anlage anhand des Bewilligungsbescheides mit der tatsächlich errichteten Anlage zu vergleichen; das heißt, der bewilligte Konsens wird gedanklich über den tatsächlichen Bestand gelegt und verglichen und danach festgestellt, ob und welche Abweichungen zur Bewilligung vorliegen [Bumberger/Hinterwirth, WRG2 (2013), E2, E10 und E19 zu § 121].

Wenn sich anlässlich einer Überprüfung der Ausführung einer bewilligungspflichtigen Wasseranlage gemäß § 121 WRG 1959 ergibt, dass Abweichungen nicht nur geringfügiger Art vorliegen, ist so zu verfahren, dass auf der Grundlage eines Gesuches gemäß § 103 WRG 1959 zunächst das erforderliche Bewilligungsverfahren und erst im Anschluss daran die Überprüfung des ganzen Vorhabens durchzuführen ist, soweit nicht die Beseitigung der Abweichungen veranlasst wird. Im Falle der Trennbarkeit des Projektes kann auch zunächst der bewilligungsgemäß ausgeführte Teil überprüft und sodann der von der Bewilligung abweichende Anlagenbereich genehmigt werden [Bumberger/Hinterwirth WRG2 (2013) E56 zu § 121].

3.2.      Zu den Tatbeständen der §§ 17 und 29 Abs 9 TNSchG 2005:

Vergleichbar mit § 112 Abs 2 WRG 1959 räumt § 29 Abs 9 lit d TNSchG 2005 der Naturschutzbehörde die Möglichkeit ein, die Fristen für die Ausführung eines naturschutz-rechtlich bewilligten Vorhaben oder für deren Vollendung um höchstens zwei Jahre zu verlängern. Wird das bewilligte Vorhaben innerhalb der verlängerten Frist nicht ausgeführt oder ein bereits begonnenes Vorhaben innerhalb der verlängerten Frist nicht vollendet, erlischt die erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung.

Das TNSchG 2005 kennt kein der wasserrechtlichen Überprüfung gemäß § 121 WRG 1959 vergleichbares Verfahren. Wird allerdings ein naturschutzrechtlich bewilligtes Vorhaben abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt, ist die Naturschutz-behörde gemäß § 17 Abs 4 TNSchG 2005 berechtigt, Wiederherstellungsaufträge im Sinn des § 17 Abs 1 TNSchG 2005 zu erlassen. Insbesondere kann auf Antrag die Herstellung des der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.

3.3.      Schlussfolgerungen:

3.3.1.    Zu den Aufträgen gemäß § 121 Abs 1 WRG 1959:

Die AA GmbH hat die Fertigstellung des mit Spruchteil A) des Bescheides vom 15.06.2007, Zl ****, wasserrechtlich bewilligten Vorhabens angezeigt. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat aufgrund dieser Anzeige das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren nach § 121 Abs 1 und 2 WRG 1959 eingeleitet.

Die AA GmbH hat die Erdgas HD-Reduzierstation abweichend von der mit Spruchteil A) des Bescheides vom 15.06.2007, Zl ****, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung errichtet. Entgegen der wasserbautechnischen Nebenbestimmung 2. und der wildbachtechnischen Nebenbestimmung 3. hat die AA GmbH um die Erdgas HD-Reduzierstation keinen durchgehenden, fünf m breiten Uferschutzstreifen freigehalten, sondern um ihre Anlage eine ca 40 bis 45 cm hohe Mauer errichtet und auf dieser einen Maschendrahtzaun befestigt. Darüber hinaus wurde die Molchstation entgegen der wasserbautechnischen Nebenbestimmung 6. nicht auf die absolute Höhe von mindestens 619 m, sondern auf die absolute Höhe von 616,05 m festgesetzt.

Die Bezirkshauptmannschaft Z hat, gestützt auf § 121 Abs 1 WRG 1959, in Form eines Auftrags „zur Beseitigung der festgestellten Mängel und Abweichungen“ verschiedene Maßnahmen vorgeschrieben. Eine genauerer Betrachtung zeigt allerdings, dass die belangte Behörde mit diesen „Maßnahmen“ die Abweichungen gegenüber der ursprünglichen Bewilligung ? teils unter Vorschreibung von Bedingungen (vgl den Auftrag im Zusammenhang mit der wasserbautechnischen Nebenbestimmung 6.) ? genehmigt hat. Eine Feststellung, ob die ausgeführte Anlage, allenfalls unter Berücksichtigung der genehmigten Abweichungen, überprüft erklärt wird, fehlt.

Mit ihrem Vorgehen hat die Bezirkshauptmannschaft Z das Wesen eines wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens verkannt. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat das nach wie vor anhängige wasserrechtliche Überprüfungsverfahren mit einem Überprüfungsbescheid abzuschließen. Im Rahmen dieses Verfahrens ist zunächst zu klären, ob die festgestellten Abweichungen als geringfügig zu qualifizieren sind, öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nicht nachteilig sind oder den festgestellten Abweichungen die Betroffenen zustimmen. Liegen diese Voraussetzungen vor, können diese Abweichungen im Rahmen des Überprüfungsbescheides nachträglich genehmigt werden.

Sind die festgestellten Abweichungen nicht als geringfügig im Sinn des § 121 Abs 1 WRG 1959 zu qualifizieren, sind diese Abänderungen einem gesonderten Bewilligungsverfahren zu unterziehen. Im Anschluss daran ist eine Überprüfung des ganzen Vorhabens, also der ursprünglich genehmigten Anlage sowie der nachträglich bewilligten Änderungen, durchzuführen. Sollten sich die Änderungen als nicht genehmigungsfähig herausstellen, ist eine auf § 121 Abs 1 WRG 1959 gestützte Beseitigung der Abweichungen zu veranlassen.

Entsprechend der eben getroffenen Überlegungen war daher der angefochtene Bescheid, soweit sich die enthaltenen Aufträge nach § 121 Abs 1 WRG 1959 stützten, aufzuheben.

3.3.2.    Zum Auftrag gemäß § 17 Abs 4 TNSchG 2005:

Grundsätzlich ist auf die Ausführungen in Kapitel 3.3.1 der Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat mit dem angefochtenen Bescheid nicht bloß Aufträge zur Wiederherstellung erteilt, sondern die im Zuge der Überprüfung gegenüber der mit Spruchteil B) des Bescheides vom 15.06.2007, Zl ****, erteilten naturschutzrechtlichen Genehmigung festgestellten Abweichungen nachträglich bewilligt.

Unabhängig davon ist allerdings der nachfolgende Umstand wesentlich:

Die mit Spruchteil B) des Bescheides vom 15.06.2007, Zl ****, erteilte natur-schutzrechtliche Bewilligung wurde mit deren Zustellung am 10. und 12.07.2007 rechtskräftig. Spruchteil B) des Bescheides vom 15.06.2007, Zl ****, enthält keine Frist für die Ausführung. Mit der Ausführung des mit dem zitierten Spruchteil naturschutzrechtlich bewilligten Vorhabens war daher binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft zu beginnen. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat mit den Bescheiden vom 02.03.2009, Zl ****, und vom 22.03.2011, Zl ****, lediglich die Vollendungsfrist gemäß § 112 WRG 1959 bis 31.12.2015 vollstreckt. Eine Verlängerung der für die mit Spruchteil B) des Bescheides vom 15.06.2007, Zl ****, erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung relevanten Fristen erfolgte nicht. Darüber hinaus wäre eine Verlängerung ohnedies nur um zwei Jahre zulässig gewesen.

Die AA GmbH hat die verfahrensgegenständliche Erdgas HD-Reduzierstation einschließlich der Molchstation in den Jahren 2013/2014 und damit rund sechs Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der erteilten wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung errichtet. Die mit Spruchteil B) des Bescheides vom 15.06.2007, Zl ****, erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung ist daher durch Zeitablauf erloschen.

Aufgrund des Erlöschens der naturschutzrechtlichen Bewilligung war die Bezirkshauptmannschaft Z auch nicht berechtigt, gestützt auf § 17 Abs 4 TNSchG 2005 Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Abweichungen der mit Spruchteil B) des Bescheides vom 15.07.2006, Zl ****, bewilligten Erdgas HD-Reduzierstation aufzutragen.

Es braucht daher auch nicht weiter erörtert zu werden, ob die Bezirkshauptmannschaft Z aufgrund der Ermächtigung gemäß § 42 Abs 3 lit b TNSchG 2005 zur Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß Spruchteil B) des Bescheides vom 15.06.2007, Zl ****, auch zur Erteilung von Aufträgen gemäß 17 Abs 4 TNSchG 2005 berechtigt war.

VII.      Ergebnis:

Wie in Kapitel 3.3.1. der Erwägungen dieses Erkenntnisses dargestellt, lassen sich die mit dem angefochtenen Bescheid erteilten „Aufträge“ ? teils sind diese Aufträge als Bewilligungen der festgestellten Abweichungen zu qualifizieren ? nicht mit § 121 Abs 1 WRG 1959 begründen. Dementsprechend hebt das Landesverwaltungsgericht Tirol den angefochtenen Bescheid, soweit er sich auf § 121 Abs 1 WRG 1959 stützt, auf. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat gemäß § 28 Abs 5 VwGVG unter Beachtung der Rechtsanschauung des Landesverwaltungsgerichtes den entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Folglich ist das nach wie vor anhängige wasserrechtliche Überprüfungsverfahren unter Einhaltung der Vorgaben gemäß § 121 Abs 1 und 2 WRG 1959 durchzuführen und mit einem Überprüfungsbescheid abzuschließen. Im Hinblick auf die festgestellten Abweichungen gegenüber der mit Spruchteil A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.06.2007, Zl ****, verweist das Landesverwaltungsgericht auf seine Ausführungen in Kapitel 3.3.1 der Erwägungen dieses Erkenntnisses.

Die mit Spruchteil B) des Bescheides vom 15.06.2007, Zl ****, erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 29 Abs 9 lit d TNSchG 2005 durch Zeitablauf erloschen. Die Erlassung von auf § 17 Abs 4 TNSchG 2005 gestützten Aufträgen zur Beseitigung von Mängeln und Abweichungen der mit Spruchteil B) des Bescheides vom 15.07.2006, ****, bewilligten Erdgas HD-Reduzierstation war daher nicht zulässig. Dementsprechend war der angefochtene Bescheid, soweit er sich auf § 17 Abs 4 TNSchG 2005 stützt, aufzuheben. Zur Erteilung einer nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung für die errichtete Erdgas HD-Reduzierstation ist das Landesverwaltungsgericht Tirol schon im Hinblick auf eine dadurch bewirkte Verkürzung des Rechtsmittelweges nicht berechtigt. Aus diesen Erwägungen sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol auch von der Erlassung eines die gesamte errichte Anlage umfassenden Entfernungsauftrages ab.

Aufgrund der dargestellten Erwägungen war der Beschwerde der AA GmbH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.03.2017, Zl ****, Folge zu geben und der angefochtene Bescheid vom 28.03.2017, Zl ****, aufzuheben (vgl Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses).

VIII.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zu prüfen, ob die von der Bezirkshauptmannschaft Z erteilten Aufträge im Hinblick auf gegenüber der ursprünglichen wasserrechtlichen Bewilligung festgestellten Abweichungen durch § 121 Abs 1 WRG 1959 gedeckt sind. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich dabei am eindeutigen Wortlaut des § 121 Abs 1 WRG 1959 und der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zudem zu prüfen, ob die von der Bezirkshauptmannschaft Z erteilten Aufträge durch § 17 Abs 4 TNSchG 2005 gedeckt sind. Die rechtliche Erörterung ergab allerdings, dass die erteilte naturschutz-rechtliche Bewilligung aus dem Jahr 2007 nach dem eindeutigen Wortlaut des § 29 Abs 9 lit d TNSchG 2005 bereits erloschen ist. Davon ausgehend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die im Hinblick auf die bereits erloschene Bewilligung erteilten Aufträge gemäß § 17 Abs 4 TNSchG 2005 als rechtswidrig beurteilt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte folglich keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu klären. Dementsprechend wird die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt (vgl Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wolfgang Hirn

(Richter)

Schlagworte

Überprüfungsverfahren; Mängelbehebungsauftrag; Erlöschen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.37.1303.6

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten