TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/20 W121 2124458-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.2017
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Entscheidungsdatum

20.10.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W121 2124458-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Christian Schmaus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Christian Schmaus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer befragt zum Fluchtgrund an, dass er Afghanistan verlassen hätte, weil er in Afghanistan ein Mädchen kennengelernt hätte, das er heiraten wollte. Ihre Familie sei nicht einverstanden gewesen. Daher seien sie geflüchtet und hätten heimlich geheiratet. Die Familie seiner Frau hätte sie gefunden und den Beschwerdeführer bedroht. Daher hätte er fliehen müssen. Wo sich seine Frau zurzeit befinde, wisse er nicht. Sein Onkel hätte sich um sie kümmern wollen.Bei der Erstbefragung am römisch 40 gab der Beschwerdeführer befragt zum Fluchtgrund an, dass er Afghanistan verlassen hätte, weil er in Afghanistan ein Mädchen kennengelernt hätte, das er heiraten wollte. Ihre Familie sei nicht einverstanden gewesen. Daher seien sie geflüchtet und hätten heimlich geheiratet. Die Familie seiner Frau hätte sie gefunden und den Beschwerdeführer bedroht. Daher hätte er fliehen müssen. Wo sich seine Frau zurzeit befinde, wisse er nicht. Sein Onkel hätte sich um sie kümmern wollen.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Hierbei wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und führte näher aus, dass er seine Freundin (Anm.: seine zukünftige Frau) in einem Bazar, wo er gearbeitet hätte, kennengelernt hätte. Die Beziehung hätte ca. zwei Monate gedauert. Nach zwei Monaten hätte sie ihn eines Tages angerufen und gesagt, dass ihre Familie sie mit einem anderen Mann verheiraten wolle. Der Beschwerdeführer hätte seine Mutter sodann zwei Mal zur Familie der Freundin geschickt um sie um Erlaubnis zu bitten, dass der Beschwerdeführer sie heiraten dürfe. Die Familie seiner Freundin hätte beide Male abgelehnt. Seine Freundin hätte ihn sodann angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie zu ihm kommen und von zu Hause weglaufen würde. Er hätte sie davor gewarnt, dass es sehr gefährlich sei, sie hätte jedoch darauf bestanden. Sie hätten sich in weiterer Folge vor einem Krankenhaus getroffen und er hätte sie zu seinem Onkel mütterlicherseits mitgenommen. Am Abend sei der Bruder seiner Freundin mit seinem Dienstauto zu seiner Familie gekommen. Er sei bei der nationalen Sicherheitsbehörde tätig. Sie hätten das Haus seiner Familie durchsucht und seine Familie zusammengeschlagen. Danach hätte er seinen Vater und seinen Bruder in die Polizeistation mitgenommen. Der Beschwerdeführer sei ca. zehn bis zwölf Tage im Haus seines Onkels gewesen. Dann hätte er sein Geschäft einem Kollegen übergeben wollen. Auf dem Weg dorthin sei er von zwei Jungendlichen zusammengeschlagen worden. Die Familie seiner Freundin hätte seine Familie bedroht und ihr vorgeworfen, dass der Vorfall eine Schande für sie sei und die Familie seiner Freundin ihn und ihre Tochter umbringen würde. Danach hätten sich der Beschwerdeführer und seine Freundin ca. drei Monate im Haus seines Onkels versteckt. In dieser Zeit hätten sie geheiratet. Seine Frau hätte er nicht mitgenommen, weil der Weg nach Europa zu gefährlich für sie gewesen sei.Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Hierbei wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und führte näher aus, dass er seine Freundin Anmerkung, seine zukünftige Frau) in einem Bazar, wo er gearbeitet hätte, kennengelernt hätte. Die Beziehung hätte ca. zwei Monate gedauert. Nach zwei Monaten hätte sie ihn eines Tages angerufen und gesagt, dass ihre Familie sie mit einem anderen Mann verheiraten wolle. Der Beschwerdeführer hätte seine Mutter sodann zwei Mal zur Familie der Freundin geschickt um sie um Erlaubnis zu bitten, dass der Beschwerdeführer sie heiraten dürfe. Die Familie seiner Freundin hätte beide Male abgelehnt. Seine Freundin hätte ihn sodann angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie zu ihm kommen und von zu Hause weglaufen würde. Er hätte sie davor gewarnt, dass es sehr gefährlich sei, sie hätte jedoch darauf bestanden. Sie hätten sich in weiterer Folge vor einem Krankenhaus getroffen und er hätte sie zu seinem Onkel mütterlicherseits mitgenommen. Am Abend sei der Bruder seiner Freundin mit seinem Dienstauto zu seiner Familie gekommen. Er sei bei der nationalen Sicherheitsbehörde tätig. Sie hätten das Haus seiner Familie durchsucht und seine Familie zusammengeschlagen. Danach hätte er seinen Vater und seinen Bruder in die Polizeistation mitgenommen. Der Beschwerdeführer sei ca. zehn bis zwölf Tage im Haus seines Onkels gewesen. Dann hätte er sein Geschäft einem Kollegen übergeben wollen. Auf dem Weg dorthin sei er von zwei Jungendlichen zusammengeschlagen worden. Die Familie seiner Freundin hätte seine Familie bedroht und ihr vorgeworfen, dass der Vorfall eine Schande für sie sei und die Familie seiner Freundin ihn und ihre Tochter umbringen würde. Danach hätten sich der Beschwerdeführer und seine Freundin ca. drei Monate im Haus seines Onkels versteckt. In dieser Zeit hätten sie geheiratet. Seine Frau hätte er nicht mitgenommen, weil der Weg nach Europa zu gefährlich für sie gewesen sei.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das BFA aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das BFA aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die mit der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften sowie mangelhaftem Ermittlungsverfahren begründet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil.

Diese gestaltete sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (RI =

erkennende Richterin, BF = Beschwerdeführer, BFV = Rechtsvertreter):

"( )

RI: Bitte erzählen Sie.

BF: Ich habe im XXXX gearbeitet. Das ist eine Einkaufsstraße, auf beiden Seiten sind Geschäfte, das ist in XXXX, Stadt: Kabul.BF: Ich habe im römisch 40 gearbeitet. Das ist eine Einkaufsstraße, auf beiden Seiten sind Geschäfte, das ist in römisch 40 , Stadt: Kabul.

BFV: Eine schmale Gasse mit kleinen Standeln.

RI: Was ist da passiert?

BF: Ich habe dort immer gearbeitet. Ich habe dort ein Mädchen kennengelernt. Ich habe 2 Monate mit ihr Kontakt gehabt. Wir haben uns nur zweimal gesehen, sonst haben wir telefonisch zueinander Kontakt gehabt.

RI: Ist das das Mädchen, das dann Ihre Frau wurde?

BF: Ja. Sie heißt XXXX. Ich habe diese nach islamischem Ritus geheiratet. Das ist traditionell.BF: Ja. Sie heißt römisch 40 . Ich habe diese nach islamischem Ritus geheiratet. Das ist traditionell.

RI: Wo ist Ihre Frau jetzt?

BF: Meine Frau ist bei meinem Onkel mütterlicherseits. Dort lebt sie in Kabul.

RI: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

RI: Warum sind Sie dann geflüchtet?

BF: Dieses Mädchen hat mich angerufen. Leute sind nach Hause gekommen und haben mit meinen Eltern darüber gesprochen, um sie zu verehelichen. Sie wollte mich heiraten. Meine Mutter ist zu den Eltern dieses Mädchens gegangen. Sie haben mit ihr über die Eheschließung gesprochen. Die Eltern dieses Mädchens haben dieses Angebot meiner Mutter abgelehnt. Meine Mutter ist zweimal hingegangen. Beide Male war die Antwort negativ.

RI: Warum wollte man Sie nicht als Ehemann für die Tochter?

BF: Diese Familie war eine reiche Familie. In Afghanistan spielt die Liebe nicht die Hauptrolle, sondern die Entscheidung der Eltern und der näheren Verwandten. Das Mädchen hat mich angerufen. Sie hat mir gesagt, dass sie zu mir nach Hause kommen will. Ich habe ihr gesagt:

"Bitte tue das nicht, das ist zu gefährlich". Sie war schon von zu Hause weg. Sie war in der Nähe des Krankenhauses mit dem Namen "Afghan-Krankenhaus". Dieses Krankenhaus liegt in dem 1. Teil von Khairkhana.

BFV: Wo haben Sie sich genau getroffen?

BF: In der Nähe.

BFV: Vor oder hinter dem Krankenhaus?

BF: Vor dem Krankenhaus haben wir uns getroffen.

RI: Wieso haben Sie Ihre Frau nicht mitgenommen auf die Flucht?

BF: Das war zu gefährlich. Meine Eltern und auch mein Onkel mütterlicherseits haben mir gesagt, dass es zu gefährlich ist, meine Frau mitzunehmen. Für die Frau wäre es zu mühsam gewesen, weil sie nicht so lange auf den Füßen bleiben kann.

RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Frau?

BF: Ich habe schon Kontakt. Ich telefoniere über Umwege mit meiner Frau. Sie hat kein Handy.

RI: Als Sie sich beim Bazar verabredet haben, hat sie schon ein Handy gehabt.

BF: Meine Frau lebt in XXXX im Untergrund. Das heißt bei meinem Onkel mütterlicherseits, nur meine Familie, mein Onkel und seine Frau und Kinder wissen, wo sie wohnt. Darum hat sie auch kein eigenes Handy. Aus Sicherheitsgründen möchte die Familie ihr kein Handy kaufen. Wenn sie traurig werden würde, würde sie möglicherweise ihren Onkel anrufen.BF: Meine Frau lebt in römisch 40 im Untergrund. Das heißt bei meinem Onkel mütterlicherseits, nur meine Familie, mein Onkel und seine Frau und Kinder wissen, wo sie wohnt. Darum hat sie auch kein eigenes Handy. Aus Sicherheitsgründen möchte die Familie ihr kein Handy kaufen. Wenn sie traurig werden würde, würde sie möglicherweise ihren Onkel anrufen.

RI: Was tut sie dort den ganzen Tag?

BF: Sie hilft der Familie meines Onkels mütterlicherseits im Haushalt.

RI: Wie alt ist Ihre Frau?

BF: Ich weiß es nicht ganz genau. Ich weiß auch nicht ganz genau mein eigenes Geburtsdatum. Ich glaube, dass sie XXXX oder XXXX Jahre alt ist.BF: Ich weiß es nicht ganz genau. Ich weiß auch nicht ganz genau mein eigenes Geburtsdatum. Ich glaube, dass sie römisch 40 oder römisch 40 Jahre alt ist.

RI: Was hat Ihre Frau für eine Ausbildung?

BF: Sie ist ungefähr zehn Jahre lang in die Schule gegangen. Sie hat keinen Beruf in Afghanistan erlernt. Solange man die Schule nicht beendet hat, darf man in Afghanistan nicht arbeiten.

RI: Sie heirateten dann heimlich. Wie ist denn das abgelaufen?

BF: In der Nacht hat mein Onkel mütterlicherseits einen Imam nach Hause mitgebracht. Mein Onkel mütterlicherseits, meine Tante mütterlicherseits und die Frau von meinem Onkel waren dort anwesend, als unsere offizielle Eheschließung stattfand.

RI: Von der Seite der Frau war niemand anwesend?

BF: Nein. Nur die Mitglieder meiner Familie. Von ihrer Seite war niemand anwesend.

RI: Wie hat die Familie Ihrer Frau von der Heirat erfahren, wissen diese, dass sie verheiratet ist?

BF: Ich weiß nicht, ob sie davon wissen. Ich habe keine Ahnung.

RI: Wurde dann eine Vermisstenanzeige erstattet. Sie ist nicht mehr nach Hause gekommen.

BF: In der gleichen Nacht ist der Bruder dieses Mädchens (meiner Frau), der im nationalen Sicherheitsdienst von Afghanistan arbeitet, zu uns nach Hause gekommen. Er hat unsere Wohnung durchsucht, um mich und seine Schwester zu finden.

BFV: Er hat durchgesucht. Ist nur er alleine gekommen, waren es mehrere Personen?

BF: Der Bruder dieses Mädchens und andere Sicherheitskräfte sind ins Haus gekommen.

BFV: Ich glaube, dass es sprachliche Schwierigkeiten gibt. Es wird immer wieder dazwischen diskutiert.

D: Er hat gesagt, er ist zu uns nach Hause gekommen.

RI: Wer ist in dieser entsprechenden Nacht zu Ihnen nach Hause gekommen, der Bruder von ihr und wer noch?

BFV: Wer ist gekommen?

RI: Wer ist in dieser Nacht zu Ihnen nach Hause gekommen? Wer war dabei?

BF: Der ältere Bruder meiner Frau namens Jawed, der im nationalen Sicherheitsdienst von Afghanistan arbeitet, ist mit ein paar Leuten zu uns nach Hause gekommen.

RI: Wer war noch dabei?

BF: Noch ein paar Leute waren dabei. Ich weiß nicht wie viele, ich war nicht dort. Sie haben unser Haus durchsucht, um meine Frau ausfindig zu machen.

RI: Wer hat Ihnen das erzählt, dass das so abgelaufen ist?

BF: Als sie unser Haus verlassen haben, hat meine Mutter mich angerufen und mich über diese Entwicklung informiert. Aber sie haben meinen Bruder und meinen Vater zur Polizeistelle mitgenommen.

RI: Wo war zu dem Zeitpunkt Ihre Frau?

BF: Sie war mit mir im Haus meines Onkels, als diese Sache geschehen ist.

BFV: Das Kennenlernen, wie hat das funktioniert? Können Sie nochmals genau das erste Treffen mit Ihrer Frau beschreiben?

BF: Mädchen und Männer sind immer getrennt. Das Mädchen ist mit den Familienmitgliedern zu mir ins Geschäft gekommen, ich habe sie nicht erkannt. Man kann dort mit Mädchen nicht so frei sprechen. Blicke, Mimik, Gestik.

RI: Wer war von der Familie dabei, der Vater, kaufte die Frau ein?

BF: Die Mutter des Mädchens war dabei. Die Mutter und noch zwei Frauen, ich habe sie nicht gekannt. Insgesamt waren es vier Frauen.

RI: Was haben sie gekauft?

BF: In meinem Geschäft habe ich Kinderkleider verkauft. Sie haben nur geschaut und nichts gekauft.

RI: Wie ist es dann weitergegangen?

BF: Als sie das Geschäft verlassen hatten, mit den Augen (Gestik und Mimik) haben wir uns gesehen. Als sie von unserem Geschäft weg waren, habe ich ihr geheim meine Telefonnummer auf den Zettel geschrieben.

BFV: Wer war weg? Sind alle weggewesen?

BF: Ja. Alle waren vom Geschäft weg. Ich bin dem Mädchen nachgegangen. Ich habe ihr meine Telefonnummer gegeben.

RI: Und dann?

BF: Dann hat sie mich angerufen. Wir haben ungefähr zwei Monate miteinander telefoniert.

RI: Gehört Ihre Frau zu den modernen Afghaninnen oder eher zu den konservativeren? Ist sie verschleiert oder unverschleiert unterwegs?

BF: Normal. Die meisten tragen ein Kopftuch oder eine Burka. Sie ist auch nicht so konservativ. Sie hat nur ein Kopftuch.

RI: Das Gesicht sieht man?

BF: Ja. Augen und Gesicht sieht man. Sie trägt keine Burka.

RI: Trägt sie Hosen oder einen langen Rock?

BF: Nein. Normale afghanische Kleider und einen Mantel.

RI: Trug sie einen bodenlangen Mantel?

BF: Es ist ein Mantel bis übers Knie.

BFV: Was hat Ihre Frau gesagt, als Sie ihr erzählten, dass Sie nach Europa fliehen wollen?

BFV: Wie hat sie reagiert, wollte sie dortbleiben oder mitkommen?

BF: Ich wollte meine Frau mitnehmen, aber meine Familie war dagegen. Meine Frau hat mir nichts Konkretes gesagt.

RI: Haben Sie mit ihr persönlich seit Ihrer Flucht aus Afghanistan telefoniert?

BF: Wenn ich mit meiner Frau telefoniere, sagt sie, sie möchte auch hier sein.

RI: Würden Sie Ihre Frau nachholen?

BF: Bis jetzt ist mein Schicksal nicht bestimmt. Wenn meine Sache ein gutes Ende nimmt, werde ich sicher meine Frau hierherholen. Ich möchte nicht ohne meine Frau leben.

In Afghanistan ist es nicht wie ein Europa, dass eine Frau für sich alleine leben kann. Darum ist es für sie schwer, in Afghanistan allein zu leben.

RI: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF: Die Familie meiner Frau wird mich umbringen. Ich habe die Ehre dieser Familie beleidigt. Wenn ich bei einer offiziellen Stelle in Afghanistan ansuche und über die Probleme zwischen mir und meiner Frau erzähle, wird das von der Regierung nicht anerkannt. Ich werde von dort auch auf verschiedene Art und Weise bestraft.

BFV: Was würde Ihrer Frau drohen, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würde?

BF: Ich habe die Ehre der Mitglieder der Frau verletzt.

BFV: Die Frage ist, was Ihrer Frau passiert?

BF: Ich kann nur versteckt mit meiner Frau zusammenleben.

BFV: Immer, mit dem Risiko, dass man erwischt wird?

BF: Ja.

BFV: Wie soll Ihre Frau hypothetisch, hier in Österreich leben?

BF: Wenn meine Frau hierher kommt, kann sie selbst entscheiden. Sie wird arbeiten, ich auch. Hier gibt es keinen Unterschied zwischen Frau und Mann.

BFV: Wie stehen Sie zu Frauenrechten, dass die Frau selbst und frei entscheidet?

BF: In jedem Land, in dem man lebt, muss man die Gesetze des Landes berücksichtigen.

RI: Was sagen Sie dazu, dass es immer wieder Probleme mit Afghanen in Österreich gibt (Belästigungen von österreichischen Mädchen durch Afghanen)?

BF: Das ist sehr schlecht, wenn sie so etwas machen. Das sind schlechte Taten von den Afghanen.

RI: Wieso machen diese das?

BF: Ich kann darüber nichts sagen. Das ist Sache dieser Leute. Das ist ihre Privatsache.

RI: Reden Sie unter den afghanischen Freunden über diese Probleme?

BF: Wir sprechen schon darüber. Die Gesetze und Kultur des Landes muss man berücksichtigen.

RI: Woher wissen die jungen Burschen, die aus Afghanistan kommen, was erlaubt ist?

BF: Ich weiß es nicht, warum sie das machen.

RI: Haben Sie schon einen Wertekurs gemacht?

BF: Wir haben ein Buch "Willkommen in Österreich". Darin steht alles, was man machen soll und was nicht. Da steht zum Beispiel drinnen, wie man sich verhält, wenn man in eine Diskothek geht.

RI: Wie verhält man sich in einer Diskothek?

BF: Ich trinke überhaupt nicht. Bei Betrunkenen muss man wissen, wie man mit diesen umgeht (Vermeidung von Streitereien als Beispiel).

BFV legt Integrationsunterlagen in Kopie vor (Alphabetisierungskurs, A1, A2, Hauptschulabschlusslehrgang, alle Prüfungen sehr gut teilweise, Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben). Diese werden zum Akt genommen.

RI: Sprechen Sie Deutsch?

RI stellt fest, dass der BF gute Deutschkenntnisse aufweist.

( )"

Der Beschwerdeführer legte im Zuge des Verwaltungsverfahrens zahlreiche Unterlagen vor, die seine Integration in die österreichische Gesellschaft bescheinigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Tadschike, Sunnit, aus Kabul stammend, spricht die Sprache Dari und ist verheiratet. Er besuchte elf Jahre die Schule und arbeitete im Anschluss daran als Verkäufer in Kabul. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist strafgerichtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Tadschike, Sunnit, aus Kabul stammend, spricht die Sprache Dari und ist verheiratet. Er besuchte elf Jahre die Schule und arbeitete im Anschluss daran als Verkäufer in Kabul. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

Er verließ Afghanistan, weil er seine Freundin trotz des Verbots ihrer Familie geheiratet hat. Der Bruder seiner Frau, der für die Sicherheitsbehörden arbeitet, forderte den Beschwerdeführer und seine Familie auf, seine Schwester (Frau des Beschwerdeführers) zu ihrer Familie zurückzubringen und drohte ihm und seiner Frau, sie umzubringen. Derselbe Bruder kam auch zum Haus der Familie des Beschwerdefühers und hat nach ihnen gesucht. Als er nicht fündig wurde, verprügelte er die Familie des Beschwerdeführers. Zu dieser Zeit war der der Beschwerdeführer bereits mit seiner Freundin zu seinem Onkel geflohen. Kurz danach hat er sie geheiratet. Daraus resultiert für den Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr durch die Familie seiner Frau. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

Der Beschwerdeführer hat aber glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seinem Herkunftsland ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 droht.Der Beschwerdeführer hat aber glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seinem Herkunftsland ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 droht.

Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

Zu Afghanistan:

Neuste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q3.2017

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab – auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).

Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).

Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs – improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen – nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).

Zivilist/innen

Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).

Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer – speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017).

High-profile Angriffe:

Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).

Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:

Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.- 5. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.- 5. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017).

Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017).

"Green Zone" in Kabul

Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).

Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound – auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017).

Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul – dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017).

Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017).

ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army – ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police – ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017).

Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017).

Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban

Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban – im Gegensatz zum Jahr 2016 – keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt – nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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