TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/20 W174 2159801-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.2017
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Entscheidungsdatum

20.10.2017

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §40
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W174 2159801-1/23E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Slowakei, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zahl 1106056802 / 170567822, mit dem die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Slowakei, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zahl 1106056802 / 170567822, mit dem die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 FPG in Verbindung mit § 22a BFA-VG in Verbindung mit § 40 BFA-VG stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zahl 1106056802 / 170567822 aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zahl 1106056802 / 170567822 aufgehoben.

II. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs 1 VwGVG abgewiesen; der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer, zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, Aufwendungen in Höhe von EUR 1659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen; der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer, zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, Aufwendungen in Höhe von EUR 1659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 04.03.2016, Zahl 112HV 11/16g wegen gewerbsmäßigen Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wobei sechs Monate, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Das Strafgericht hielt dabei unter anderem fest, dass eine einschlägige Vorstrafe vom Jänner 2016 und der sehr rasche Rückfall erschwerend bei der Strafbemessung zu berücksichtigen waren.

1.2. Mit Bescheid vom 07.04.2016, Zahl 1106056802 / 160275212 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot betreffend den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG. Dem Beschwerdeführer wurde von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde gemeinsam mit einem zweisprachigem Formblatt (Deutsch / Slowakisch) dem Beschwerdeführer während aufrechter Strafhaft am 12.04.2016 mittels persönlicher Übergabe zugestellt und am 28.04.2016 rechtskräftig. Das Aufenthaltsverbot endet am 15.04.2020.1.2. Mit Bescheid vom 07.04.2016, Zahl 1106056802 / 160275212 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot betreffend den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG. Dem Beschwerdeführer wurde von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde gemeinsam mit einem zweisprachigem Formblatt (Deutsch / Slowakisch) dem Beschwerdeführer während aufrechter Strafhaft am 12.04.2016 mittels persönlicher Übergabe zugestellt und am 28.04.2016 rechtskräftig. Das Aufenthaltsverbot endet am 15.04.2020.

1.3. Am 15.04.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen.

1.4. Am 30.03.2017 nahmen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Verübung von Ladendiebstählen fest. Zum Zeitpunkt seiner Einlieferung in die Haftanstalt hatte der Beschwerdeführer kein Bargeld und lediglich folgende Gegenstände bei sich: ein Handy, einen Bluetooth-Lautsprecher, eine Bankkarte und einen Rücksack mit persönlichen Gegenständen. Am 01.04.2017 wurde mit Beschluss, Zahl 406 St 93/17b, des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Beschwerdeführer wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt. Am 02.05.2017 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen, Wien den Beschwerdeführer, wegen teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten; gleichzeitig sah das Strafgericht vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen, Wien vom 04.03.2016 ab, verlängerte jedoch die Probezeit auf fünf Jahre (vgl. OZ 18, Protokollvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung nach Hauptverhandlung vom 02.05.2017, Zahl 114 Hv-41/17k).1.4. Am 30.03.2017 nahmen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Verübung von Ladendiebstählen fest. Zum Zeitpunkt seiner Einlieferung in die Haftanstalt hatte der Beschwerdeführer kein Bargeld und lediglich folgende Gegenstände bei sich: ein Handy, einen Bluetooth-Lautsprecher, eine Bankkarte und einen Rücksack mit persönlichen Gegenständen. Am 01.04.2017 wurde mit Beschluss, Zahl 406 St 93/17b, des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Beschwerdeführer wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt. Am 02.05.2017 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen, Wien den Beschwerdeführer, wegen teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten; gleichzeitig sah das Strafgericht vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen, Wien vom 04.03.2016 ab, verlängerte jedoch die Probezeit auf fünf Jahre vergleiche OZ 18, Protokollvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung nach Hauptverhandlung vom 02.05.2017, Zahl 114 Hv-41/17k).

1.5. Mit Schriftsatz vom 05.04.217, Zahl 1106056802 / 170567822 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, den Beschwerdeführer vom Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme und der beabsichtigten Verhängung der Schubhaft. Diese Verständigung wurde am dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 11.04.2017 zugestellt. Der Beschwerdeführer gab hierzu in der mit 10 Tagen ab Zustellung vorgesehenen Frist keine Stellungnahme ab.

1.6. Mit Bescheid vom 12.05.2017, Zahl 1106056802 / 170567822 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, betreffend den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG 2005 an, wobei die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten werden. Dieser Bescheid und die Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer seine nunmehrige Rechtvertretung von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, wurden dem Beschwerdeführer unmittelbar nach dessen Erlassung am 21.06.2017, um 10:30 Uhr, durch persönliche Übergabe ordnungsgemäß zugestellt.1.6. Mit Bescheid vom 12.05.2017, Zahl 1106056802 / 170567822 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, betreffend den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 an, wobei die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten werden. Dieser Bescheid und die Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer seine nunmehrige Rechtvertretung von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, wurden dem Beschwerdeführer unmittelbar nach dessen Erlassung am 21.06.2017, um 10:30 Uhr, durch persönliche Übergabe ordnungsgemäß zugestellt.

Die Verhängung der Schubhaft begründete die belangte Behörde unter Heranziehung von § 76 Abs 3 Z 2 und 9 FPG im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer trotz eines durchsetzbaren und rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes und nach einer erfolgten freiwilligen Ausreise ins das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Wegen der Missachtung dieser rechtskräftigen behördlichen Anordnung und der österreichischen Rechtsordnung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuß gesetzt, erneut strafbare Handlungen setzen würde. Er verfüge in Österreich weder über einen ordentlichen Wohnsitz, noch über eine soziale Verankerung, sodass bei einer Entlassung die Gefahr bestehe, dass er wieder unerlaubt im Bundesgebiet Unterkunft nehmen, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde und somit für die Behörde nicht greifbar wäre.Die Verhängung der Schubhaft begründete die belangte Behörde unter Heranziehung von Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2 und 9 FPG im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer trotz eines durchsetzbaren und rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes und nach einer erfolgten freiwilligen Ausreise ins das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Wegen der Missachtung dieser rechtskräftigen behördlichen Anordnung und der österreichischen Rechtsordnung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuß gesetzt, erneut strafbare Handlungen setzen würde. Er verfüge in Österreich weder über einen ordentlichen Wohnsitz, noch über eine soziale Verankerung, sodass bei einer Entlassung die Gefahr bestehe, dass er wieder unerlaubt im Bundesgebiet Unterkunft nehmen, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde und somit für die Behörde nicht greifbar wäre.

Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig, denn der Beschwerdeführer sei neuerlich nach Österreich eingereist, befinde sich wegen strafbarer Handlungen in Untersuchungshaft und es bestehe die Gefahr, dass er nach seiner Entlassung erneut straffällig werde. Die bescheidmäßige Verhängung von Schubhaft zu einem Zeitpunkt, als die tatsächliche Entlassung aus der strafrechtlichen Anhaltung der Behörde nicht absehbar sei, sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als rechtskonform und verhältnismäßig anerkannt worden. Der genaue Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers entziehe sich der Kenntnis der Behörde, es bestehe jedoch ein massives öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung und der Beschwerdeführer könne jederzeit per Beschluss aus der Untersuchungshaft entlassen werden. Es handle sich auch um eine ultima-ratio-Maßnahme, mit einem gelinderen Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden. Wegen der finanziellen Situation des Beschwerdeführers komme eine finanzielle Sicherheitsleistung von vornherein nicht in Betracht. Mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung könne im Falle des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden, denn er sei noch niemals im Bundesgebiet gemeldet gewesen und nutze seine kurzen Aufenthalt stets um strafbare Handlungen zu setzen.

Da sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befinde, sei davon auszugehen, dass er jederzeit durch Beschluss aus der Untersuchungshaft entlassen werden könne.

1.7. Mit Schriftsatz vom 31.05.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ihm von Amts beigegebenen Rechtsberater, rechtzeitig Beschwerde gegen die Bescheid vom 12.05.2017 mit dem für die Zeit ab der Entlassung aus der Gerichtshaft von der Behörde zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers Schubhaft angeordnet wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, der bekämpfte Bescheid leide unter Feststellung- und Ermittlungsmängel. Der Beschwerdeführer befinde sich in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX und die belangte Behörde stelle fälschlicherweise fest, er werde in der Justizanstalt Wien XXXX in Haft festgehalten. Obwohl es sich beim gegenständlichen Bescheid um einen ordentlichen Bescheid und kleinen Mandatsbescheid handle, habe die belangte Behörde keine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt, sondern ihn vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befunden und keine Berechtigungsorganisation aufsuchen können. Da das Strafende der 30.06.2018 sei, hätte die belangte Behörde ausreichend Zeit gehabt, eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei daher gravierend in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Er habe sich mit der Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund seiner Anhaltung in Untersuchungshaft nicht an eine Rechtsberatungseinrichtung wenden können, welche ihm die Bedeutung dieses Schreibens und das Ergebnis der Beweisaufnahme hätte erklären und ihn diesbezüglich hätte beraten können. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache nicht mächtig und dennoch sei die Verständigung sowie die Stellungnahmefrist in deutscher Sprache verfasst gewesen. Innerhalb der nur mit zehn Tagen zu kurz bemessenen Stellungnahmefrist sei es dem Inhaftierten Beschwerdeführer effektiv nicht möglich gewesen, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Allein schon die Kontaktaufnahme mit dem sozialen Dienst in der Justizanstalt XXXX dauere für einen Insassen mindestens zwei Wochen. Der Beschwerdeführer sei zwar bemüht gewesen, mit dem sozialen Dienstkontakt aufzunehmen, dies sei ihm jedoch innerhalb der viel zu kurzen Frist unmöglich gewesen. Dieses Vorgehen der Behörde sei daher insgesamt als eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Parteiengehör zu werten. Hinzu komme, dass eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Beweisaufnahme als nicht ausreichend anzusehen sei, um eine etwaige Fluchtgefahr und die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft beurteilen zu können.Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, der bekämpfte Bescheid leide unter Feststellung- und Ermittlungsmängel. Der Beschwerdeführer befinde sich in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 und die belangte Behörde stelle fälschlicherweise fest, er werde in der Justizanstalt Wien römisch 40 in Haft festgehalten. Obwohl es sich beim gegenständlichen Bescheid um einen ordentlichen Bescheid und kleinen Mandatsbescheid handle, habe die belangte Behörde keine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt, sondern ihn vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befunden und keine Berechtigungsorganisation aufsuchen können. Da das Strafende der 30.06.2018 sei, hätte die belangte Behörde ausreichend Zeit gehabt, eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei daher gravierend in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Er habe sich mit der Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund seiner Anhaltung in Untersuchungshaft nicht an eine Rechtsberatungseinrichtung wenden können, welche ihm die Bedeutung dieses Schreibens und das Ergebnis der Beweisaufnahme hätte erklären und ihn diesbezüglich hätte beraten können. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache nicht mächtig und dennoch sei die Verständigung sowie die Stellungnahmefrist in deutscher Sprache verfasst gewesen. Innerhalb der nur mit zehn Tagen zu kurz bemessenen Stellungnahmefrist sei es dem Inhaftierten Beschwerdeführer effektiv nicht möglich gewesen, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Allein schon die Kontaktaufnahme mit dem sozialen Dienst in der Justizanstalt römisch 40 dauere für einen Insassen mindestens zwei Wochen. Der Beschwerdeführer sei zwar bemüht gewesen, mit dem sozialen Dienstkontakt aufzunehmen, dies sei ihm jedoch innerhalb der viel zu kurzen Frist unmöglich gewesen. Dieses Vorgehen der Behörde sei daher insgesamt als eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Parteiengehör zu werten. Hinzu komme, dass eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Beweisaufnahme als nicht ausreichend anzusehen sei, um eine etwaige Fluchtgefahr und die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft beurteilen zu können.

Die Anordnung der Schubhaft sei im Falle des Beschwerdeführers durch eine zeitgerechte Abwicklung der Abschiebung vermeidbar, sodass eine Inschubhaftnahme im Hinblick auf sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis stehe. Die Behörde habe noch mindestens fünfeinhalb Monate Zeit, eine Abschiebung in die Slowakei zu organisieren. Der Beschwerdeführer könne direkt nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft in die Slowakei überstellt werden. Abschiebungen in die Slowakei seien rasch organisiert und es sei, da die Identität des Beschwerdeführers feststehe, von einer zeitnahen jedenfalls vor dem Entlassungstermin aus der Strafhaft Möglichkeit der Organisation der Abschiebung auszugehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung, Ro 2015/21/0026 festgestellt, dass Schubhaft infolge einer längeren Strafhaft zu vermeiden sei, die Behörde habe schon während der Anhaltung in Strafhaft die Abschiebung vorzubereiten. Schubhaft dürfe nur die Ultima-Ratio sein und müsse nach Möglichkeit vermieden werden. Auch könne zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides noch nicht beurteilt werden, ob zum Zeitpunkt der Entlassung ein Sicherungsbedarf bestehen werde. In Haft könnten sich soziale Bindungen ergeben, die der Behörde bislang unbekannt seien und der Beschwerdeführer könne unter Umständen eine Meldeadresse bekannt geben.

Selbst für den Fall, dass im gegenständlichen Fall ein Sicherungsbedarf bestehe, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, konkret und individuell die Anwendung gelinderer Mittel zu prüfen. Die Ausführungen dazu seien inhaltsleer und beschränkten sich auf textbausteinartige Formulierungen. Neben einer periodischen Meldeverpflichtung, wäre auch eine angeordnete Unterkunftnahme in von den Landespolizeidirektionen gemäß § 77 Abs. 9 FPG bestimmten Räumlichkeiten, wie z.B. an den Adressen, XXXX oder XXXX möglich gewesen. Auch eine Kombination von den hier angesprochenen gelinderen Mitteln hätte verhängt werden können bzw. der Beschwerdeführer hätte gemäß § 77 Abs. 5 FPG angewiesen werden können, sich für einen insgesamt 72 Stunden nicht übersteigenden Zeitraum an einem bestimmten Ort aufzuhalten, insbesondere wäre auch die Zuweisung eines Unterbringungsplatzes in Verbindung mit der Auferlegung einer periodischen Meldeverpflichtung, allenfalls auch in engeren zeitlichen Abständen, infrage gekommen.Selbst für den Fall, dass im gegenständlichen Fall ein Sicherungsbedarf bestehe, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, konkret und individuell die Anwendung gelinderer Mittel zu prüfen. Die Ausführungen dazu seien inhaltsleer und beschränkten sich auf textbausteinartige Formulierungen. Neben einer periodischen Meldeverpflichtung, wäre auch eine angeordnete Unterkunftnahme in von den Landespolizeidirektionen gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG bestimmten Räumlichkeiten, wie z.B. an den Adressen, römisch 40 oder römisch 40 möglich gewesen. Auch eine Kombination von den hier angesprochenen gelinderen Mitteln hätte verhängt werden können bzw. der Beschwerdeführer hätte gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG angewiesen werden können, sich für einen insgesamt 72 Stunden nicht übersteigenden Zeitraum an einem bestimmten Ort aufzuhalten, insbesondere wäre auch die Zuweisung eines Unterbringungsplatzes in Verbindung mit der Auferlegung einer periodischen Meldeverpflichtung, allenfalls auch in engeren zeitlichen Abständen, infrage gekommen.

Aus diesen Gründen werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte aufzuerlegen und in eventu eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, die ordentliche Revision zuzulassen und im Falle eines Obsiegens der Behörde den Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandsersatzes im Sinne der VwG-Aufwandersatzverordnung zu befreien.

1.8.. Am 01.06.2017 wurde die vorliegende Schubhaftbeschwerde mit dem zugehörigen Verwaltungsakt, welcher unter anderem auch den Beschluss des Straflandesgerichtes für Wien über die Verhängung der Untersuchungshaft, den Bescheid der Behörde über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auf die Dauer von vier Jahren und das Strafurteils vom 21.03.2016 beinhaltete, vorgelegt.

Ergänzend führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX , voraussichtliches Haftende sei der 29.06.2018. Am 12.5.2017, dem Tag der Ausstellung des Schubhaftbescheides habe er sich in Untersuchungshaft befunden, dies ergebe sich aus dem Auszug der Integrierten Vollzugsverwaltung vom selbigen Datum (hierzu legte die Behörde einen Personeninfo, datiert vom 12.05.2017 vor, in welcher unter der Rubrik Haftstatus der Vermerk "Untersuchungshaft" aufscheint).Ergänzend führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 , voraussichtliches Haftende sei der 29.06.2018. Am 12.5.2017, dem Tag der Ausstellung des Schubhaftbescheides habe er sich in Untersuchungshaft befunden, dies ergebe sich aus dem Auszug der Integrierten Vollzugsverwaltung vom selbigen Datum (hierzu legte die Behörde einen Personeninfo, datiert vom 12.05.2017 vor, in welcher unter der Rubrik Haftstatus der Vermerk "Untersuchungshaft" aufscheint).

1.9. Die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2017 zu den Möglichkeiten die einem Inhaftierten in Untersuchungs- bzw. Strafhaft zur Verfügung stehen, um sich mit einem Rechtsberater bzw. -vertreter in Verbindung setzen zu können, beantwortete die Justizanstalt XXXX mit Schreiben vom 27.06.2017 dahingehend, dass den Insassen jeder Abteilung ein Anwaltsverzeichnis zur Verfügung stehe, aus welchem ein/e Rechtsberater/in frei gewählt werden könne. Der Insasse habe dazu ein Formular auszufüllen, dieses in der Früh bei den Beamten/innen abzugeben, das um ca. 7:30 Uhr in die Zustellung gebracht werde. Es mache keinen Unterschied, ob sich der Insasse in Untersuchungs- oder Strafhaft befinde. Die Zeit, die in der Regel verstreiche, bis ein Insasse Zugang zu einem Rechtsberater bzw. – vertreter erhalte, sei ganz unterschiedlich. Manchmal würden Insassen unmittelbar nach der Inhaftnahme aufgesucht, manchmal würden Insassen ihre/n zugewiesene/n Rechtsberater/in erst kurz vor dem Verhandlungstermin sehen. Für den Beschwerdeführer seien bislang folgende Besuchstermine von Rechtsberatern eingetragen: "10.4.17 XXXX , 19.5.17 ARGE Rechtsberatung, 26.5.17 ARGE Rechtsberatung". Diese Auskunft der Justizanstalt XXXX wurde dem Beschwerdeführer mit Verständigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2017 zu Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.1.9. Die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2017 zu den Möglichkeiten die einem Inhaftierten in Untersuchungs- bzw. Strafhaft zur Verfügung stehen, um sich mit einem Rechtsberater bzw. -vertreter in Verbindung setzen zu können, beantwortete die Justizanstalt römisch 40 mit Schreiben vom 27.06.2017 dahingehend, dass den Insassen jeder Abteilung ein Anwaltsverzeichnis zur Verfügung stehe, aus welchem ein/e Rechtsberater/in frei gewählt werden könne. Der Insasse habe dazu ein Formular auszufüllen, dieses in der Früh bei den Beamten/innen abzugeben, das um ca. 7:30 Uhr in die Zustellung gebracht werde. Es mache keinen Unterschied, ob sich der Insasse in Untersuchungs- oder Strafhaft befinde. Die Zeit, die in der Regel verstreiche, bis ein Insasse Zugang zu einem Rechtsberater bzw. – vertreter erhalte, sei ganz unterschiedlich. Manchmal würden Insassen unmittelbar nach der Inhaftnahme aufgesucht, manchmal würden Insassen ihre/n zugewiesene/n Rechtsberater/in erst kurz vor dem Verhandlungstermin sehen. Für den Beschwerdeführer seien bislang folgende Besuchstermine von Rechtsberatern eingetragen: "10.4.17 römisch 40 , 19.5.17 ARGE Rechtsberatung, 26.5.17 ARGE Rechtsberatung". Diese Auskunft der Justizanstalt römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer mit Verständigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2017 zu Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.

1.10. Mit Schriftsatz vom 12.10.2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung und gab insbesondere an, dass es nicht nachvollziehbar sei, wieso die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer auch aus der Strafhaft jederzeit spontan entlassen werden könne. Eine Entlassung aus der Gerichtshaft erfolge nur infolge eines Genehmigungsprozesses, beispielsweise nach Verbüßung der Hälfte oder von Zweidrittel der Haftstrafe, sodass diese vorhersehbar und im Voraus planbar sei. Der Behörde wäre es daher jedenfalls zumutbar gewesen, die Abschiebung während der Strafhaft zeitgerecht zu planen.

Zur Mitteilung der Justizanstalt XXXX betreffend die Möglichkeiten eines Insassen mit einem Rechtsberater- bzw. -vertreter Kontakt aufzunehmen wurde insbesondere ausgeführt, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Vertretung in Strafsachen, sondern um ein fremdenpolizeiliches Verfahren handle. Der Beschwerdeführer verfüge, vor allem in der Justizanstalt, über keine ausreichenden finanziellen Mittel, um einen privaten Anwalt hinsichtlich der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu bevollmächtigen. Wäre der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung der Verständigung nicht in Haft gewesen, hätte er eine kostenlose Rechtsberatungseinrichtung zu den allgemeinen Öffnungszeiten aufsuchen können. Deren Mitarbeiter wären in der Lage gewesen, den Beschwerdeführer bei der Beantwortung des Schreibens zu unterstützen. Die Zuweisung der Rechtsberatung sei erst nach Erlassung des Bescheides erfolgt. Auch sei eine Beratung in der Justizanstalt vor Bescheiderlassung aus Kapazitätsgründen und mangels Zuständigkeit nicht möglich, selbst wenn der Beschwerdeführer um eine solche Beratung ersucht hätte. Der erste Besuch durch die zuständige Rechtsberatung sei daher auch erst nach Erlassung des Schubhaftbescheides am 19.05.2017 möglich gewesen. Der Mitteilung der Justizanstalt XXXX sei nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht darum bemüht habe, mit dem sozialen Dienst der Justizanstalt zur fristgerechten Abgabe einer Stellungnahme Kontakt aufzunehmen oder dass die Traktkommandantin diesbezüglich mit den Mitarbeitern des Sozialen Dienstes Rücksprache gehalten hätte oder es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, sich fristgerecht an einen kostenlosen Berater hinsichtlich des fremdenpolizeilichen Verfahrens zu wenden.Zur Mitteilung der Justizanstalt römisch 40 betreffend die Möglichkeiten eines Insassen mit einem Rechtsberater- bzw. -vertreter Kontakt aufzunehmen wurde insbesondere ausgeführt, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Vertretung in Strafsachen, sondern um ein fremdenpolizeiliches Verfahren handle. Der Beschwerdeführer verfüge, vor allem in der Justizanstalt, über keine ausreichenden finanziellen Mittel, um einen privaten Anwalt hinsichtlich der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu bevollmächtigen. Wäre der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung der Verständigung nicht in Haft gewesen, hätte er eine kostenlose Rechtsberatungseinrichtung zu den allgemeinen Öffnungszeiten aufsuchen können. Deren Mitarbeiter wären in der Lage gewesen, den Beschwerdeführer bei der Beantwortung des Schreibens zu unterstützen. Die Zuweisung der Rechtsberatung sei erst nach Erlassung des Bescheides erfolgt. Auch sei eine Beratung in der Justizanstalt vor Bescheiderlassung aus Kapazitätsgründen und mangels Zuständigkeit nicht möglich, selbst wenn der Beschwerdeführer um eine solche Beratung ersucht hätte. Der erste Besuch durch die zuständige Rechtsberatung sei daher auch erst nach Erlassung des Schubhaftbescheides am 19.05.2017 möglich gewesen. Der Mitteilung der Justizanstalt römisch 40 sei nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht darum bemüht habe, mit dem sozialen Dienst der Justizanstalt zur fristgerechten Abgabe einer Stellungnahme Kontakt aufzunehmen oder dass die Traktkommandantin diesbezüglich mit den Mitarbeitern des Sozialen Dienstes Rücksprache gehalten hätte oder es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, sich fristgerecht an einen kostenlosen Berater hinsichtlich des fremdenpolizeilichen Verfahrens zu wenden.

1.11. Nach dem von der Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.09.2017 übermittelten diesbezüglichen Auszug aus der Integrierten Vollzugsverwaltung war der Beschwerdeführer ab 31.02.2017 bis 18.07.2017 in der Justizanstalt XXXX untergebracht und wurde am 18.07.2017 in die Justizanstalt XXXX überstellt, wo er sich bis 27.09.2017 aufhielt, bevor er wieder an die Justizanstalt XXXX verbracht wurde (vgl OZ 19 und ZMR-Auszug vom 25.08.2017). Im Anschluss an die vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefundene mündliche Verhandlung (siehe 1.12.) wird der Beschwerdeführer, nach den Angaben des dabei ebenfalls anwesenden Organ der Justizwache wieder in die Justizanstalt XXXX rückgeführt werden.1.11. Nach dem von der Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.09.2017 übermittelten diesbezüglichen Auszug aus der Integrierten Vollzugsverwaltung war der Beschwerdeführer ab 31.02.2017 bis 18.07.2017 in der Justizanstalt römisch 40 untergebracht und wurde am 18.07.2017 in die Justizanstalt römisch 40 überstellt, wo er sich bis 27.09.2017 aufhielt, bevor er wieder an die Justizanstalt römisch 40 verbracht wurde vergleiche OZ 19 und ZMR-Auszug vom 25.08.2017). Im Anschluss an die vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefundene mündliche Verhandlung (siehe 1.12.) wird der Beschwerdeführer, nach den Angaben des dabei ebenfalls anwesenden Organ der Justizwache wieder in die Justizanstalt römisch 40 rückgeführt werden.

1.12. Am 02.10.2017 fand im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Slowakisch eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Zu Beginn legte die Rechtsvertreterin den vom Verein Menschenrechte Österreich eingebrachten Antrag auf freiwillige Rückkehr vom 03.08.2017, welchem nicht stattgegeben wurde, vor und verwies darauf, dass selbst wenn dem Beschwerdeführer keine Reisekosten für eine freiwillige Rückkehr gewehrt werden würden, er über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um die Ausreise zu finanzieren. Der Beschwerdeführer gehe in der Justizanstalt XXXX einer Beschäftigung nach und werde im Bedarfsfall durch seine Mutter finanziell unterstützt. Hierzu wurde ein Überweisungsbeleg vom 21.08.2017 an den Beschwerdeführer in Höhe von EUR 85,00 von Frau XXXX vorgelegt. Der Beschwerdeführer wolle das österreichische Bundesgebiet unmittelbar nach Entlassung aus der Gerichtshaft freiwillig verlassen, wäre mit der Verhängung gelinderer Mittel einverstanden und würde sich verpflichten, diesen nachzukommen.1.12. Am 02.10.2017 fand im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Slowakisch eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Zu Beginn legte die Rechtsvertreterin den vom Verein Menschenrechte Österreich eingebrachten Antrag auf freiwillige Rückkehr vom 03.08.2017, welchem nicht stattgegeben wurde, vor und verwies darauf, dass selbst wenn dem Beschwerdeführer keine Reisekosten für eine freiwillige Rückkehr gewehrt werden würden, er über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um die Ausreise zu finanzieren. Der Beschwerdeführer gehe in der Justizanstalt römisch 40 einer Beschäftigung nach und werde im Bedarfsfall durch seine Mutter finanziell unterstützt. Hierzu wurde ein Überweisungsbeleg vom 21.08.2017 an den Beschwerdeführer in Höhe von EUR 85,00 von Frau römisch 40 vorgelegt. Der Beschwerdeführer wolle das österreichische Bundesgebiet unmittelbar nach Entlassung aus der Gerichtshaft freiwillig verlassen, wäre mit der Verhängung gelinderer Mittel einverstanden und würde sich verpflichten, diesen nachzukommen.

Im Zuge der Befragung wurde Folgendes niederschriftlich festgehalten (die Niederschrift wird auszugsweise soweit wiedergegeben, als es für die gegenständliche Entscheidung von Bedeutung ist):

"RI: Sie heißen XXXX , sind am XXXX in der Slowakei geboren. Sind Slowakischer Staatsbürger, sind vom Beruf Koch und wohnen in XXXX . Ist das korrekt?"RI: Sie heißen römisch 40 , sind am römisch 40 in der Slowakei geboren. Sind Slowakischer Staatsbürger, sind vom Beruf Koch und wohnen in römisch 40 . Ist das korrekt?

BF: Die Gemeinde heißt XXXX , Hausnummer XXXX , XXXX ist die Bezirkshauptstadt und XXXX gehört dazu. XXXX . Der Rest ist zutreffend.BF: Die Gemeinde heißt römisch 40 , Hausnummer römisch 40 , römisch 40 ist die Bezirkshauptstadt und römisch 40 gehört dazu. römisch 40 . Der Rest ist zutreffend.

RI: Können Sie sich ausweisen bzw. verfügen Sie über Dokumente aus Ihrem Heimatstaat oder aus einem anderen Staat, die Ihre Identität bezeugen?

Haben Sie zB einen Reisepaß? BF: Bei mir momentan nicht. Sonst ja, einen Personalausweis und die E-Card.

RV: Ich weise daraufhin, dass auf dem vorgelegten Antrag für die freiwillige Rückkehr auf Seite 2 darauf hingewiesen wird, dass der BF veranlassen wird, dass er seine ID-Karte aus der Slowakei bekommt.Regierungsvorlage, Ich weise daraufhin, dass auf dem vorgelegten Antrag für die freiwillige Rückkehr auf Seite 2 darauf hingewiesen wird, dass der BF veranlassen wird, dass er seine ID-Karte aus der Slowakei bekommt.

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BF: Ich habe meiner Mutter schon vorige Woche geschrieben und sie wird mir die ID Karte nach XXXX schicken.BF: Ich habe meiner Mutter schon vorige Woche geschrieben und sie wird mir die ID Karte nach römisch 40 schicken.

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BFA: Die ID Karte stellt kein Reisedokument dar, ein Grenzübertritt mit dem Personalausweis würde zu einer Verwaltungsstrafe führen.

BF: Das ist ja kein Problem, ich kann mir ja auch einen Reisepass zuschicken lassen.

RI: Haben Sie einen Reisepass?

BF: Ja ich habe eine zu Hause.

RI: Er ist noch ausreichend gültig?

BF: Ja.

RV: Ich verweise auf Seite 3 des Bescheides vom 12.05.2017 wonach die Identität des BF feststeht (Seite 3). Es wäre daher auch die zeitgerechte Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. Ersatzreisedokumente möglich gewesen.Regierungsvorlage, Ich verweise auf Seite 3 des Bescheides vom 12.05.2017 wonach die Identität des BF feststeht (Seite 3). Es wäre daher auch die zeitgerechte Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. Ersatzreisedokumente möglich gewesen.

BFA: Wenn die Person feststeht, so ist damit gemeint, dass das erkennende Strafgericht die dementsprechende Auskünfte zur Person des BF in dessen Heimatland eingeholt hat. Dies stellt de jure keinen Reisetitel da. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates auf Vorrat ist faktisch nicht möglich, da die Gültigkeit eines Ersatzreisedokumentes zeitlich beschränkt ist und der Entlassungstermin des BF ungewiss ist.

RV: Dazu möchte ich angeben, dass der BF nicht wie in der Beschwerdevorlage vom 01.06.2017 vermerkt jederzeit spontan entlassen werden kann, da er sich zum Zeitpunkt der Bescheid Erstellung bereits zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt war und eine Entlassung frühestens nach der Hälfte der Strafzeit am 14.11.2017 erfolgen hätte können. Die belangte Behörde hatte somit ca. sechs Monate Zeit bis zu einer etwaigen Entlassung ein Reisedokument zu erlangen. Selbst nach Verständigung auf Antrag auf eine Entlassung wäre die Abschiebung in die Slowakei, die erfahrungsgemäß unproblematisch organisiert werde können, vorzubereiten gewesen.Regierungsvorlage, Dazu möchte ich angeben, dass der BF nicht wie in der Beschwerdevorlage vom 01.06.2017 vermerkt jederzeit spontan entlassen werden kann, da er sich zum Zeitpunkt der Bescheid Erstellung bereits zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt war und eine Entlassung frühestens nach der Hälfte der Strafzeit am 14.11.2017 erfolgen hätte können. Die belangte Behörde hatte somit ca. sechs Monate Zeit bis zu einer etwaigen Entlassung ein Reisedokument zu erlangen. Selbst nach Verständigung auf Antrag auf eine Entlassung wäre die Abschiebung in die Slowakei, die erfahrungsgemäß unproblematisch organisiert werde können, vorzubereiten gewesen.

BF: Ich brauche keine Schubhaft, ich kann unmittelbar nach Entlassung aus der Gerichtshaft das Land verlassen. Außerdem könnte mich mein Vater mit dem Auto abholen. Mein Vater weiß wo ich mich aufhalte.

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RI: Wie weit ist Ihr slowakischer Heimatort von der österreichischen Staatsgrenze entfernt?

BF: Etwa XXXX .BF: Etwa römisch 40 .

RI: Wann sind Sie das erste Mal nach Österreich gekommen?

BF: Ich war schon letztes Jahr da.

RI: Wann genau?

BF: Das kann ich jetzt nicht mehr sagen.

RI: Waren sie oft hier oder nur selten?

BF: Selten, ich war nicht oft da.

RI: Sind Sie nach dem 12.04.2016 wieder nach Österreich eingereist, wenn ja wann?

BF: Nein, ich war erst zwei Tage bevor ich festgenommen wurde in Österreich eingereist.

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RI: Ich gehe davon aus, dass Ihnen bekannt ist, dass Sie sich nicht im österreichischen Bundesgebiet aufhalten dürfen und zwar seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im April 2016, warum sind Sie trotzdem wieder nach Österreich gekommen?

BF: Was soll ich Ihnen sagen, ich bin Drogenabhängig.

RI: Bekommen Sie in der JA Ersatzdrogen oder sind Sie clean

BF: Ich brauche keine Ersatzdrogen, ich bin clean.

RI: Von welchen Drogen sind Sie abhängig?

BF: Marihuana, Crystal Meth

RI: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in der Slowakei?

BF: Ich wohne zu Hause, ich habe dort alles was ich brauche.

RI: Hatten Sie eine regelmäßige Beschäftigung in der Slowakei?

BF: Ja ich hatte eine.

RI: Ist es zutreffend, dass Sie bereits jeweils zweimal in Österreich und in der Slowakei strafrechtlich verurteilt wurden?

BF: Ja es stimmt, einmal bedingt und einmal unbedingt in der Slowakei.

RI: Sie wurden in Österreich am 30.03.3017 verhaftet und in die Justizanstalt XXXX gebracht. Am 11.04.2017 erhielten Sie ein Schreiben mit der Bezeichnung "Verständigung von der Beweisaufnahme", das Sie persönlich übernommen haben? Ist das richtig?RI: Sie wurden in Österreich am 30.03.3017 verhaftet und in die Justizanstalt römisch 40 gebracht. Am 11.04.2017 erhielten Sie ein Schreiben mit der Bezeichnung "Verständigung von der Beweisaufnahme", das Sie persönlich übernommen haben? Ist das richtig?

BF: Das weiß ich nicht, es war alles auf Deutsch. Ich verstehe das nicht.

RI: Was haben Sie danach unternommen?

BF: Gar nichts, ich habe es zu den anderen Unterlagen gegeben ohne es gelesen zu haben.

RI: Sie hatten einen Termin mit der Frau XXXX , stimmt das?RI: Sie hatten einen Termin mit der Frau römisch 40 , stimmt das?

BF: Ja ich glaube ja.

RI: Wieso kam es zu diesem Termin?

BF: Ich weiß es wirklich nicht. Ich habe es auch der Anwältin gesagt, sie soll es mir nicht auf Deutsch vorlegen, ich verstehe das nicht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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