TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/23 W169 2173601-1

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Veröffentlicht am 23.10.2017
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Entscheidungsdatum

23.10.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W169 2173601-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2017, Zl. 1081688510/151040461, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2017, Zl. 1081688510/151040461, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52, 55 FPG idgF und § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, 55, FPG idgF und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.10.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus dem Bundesstaat Telangana stamme und in Indien die Grundschule sowie einige Jahre die Universität besucht habe. Er habe in Indien eine Molkerei betrieben und somit den Lebensunterhalt verdient. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass es in seinem Heimatdistrikt im Jänner 2015 eine Wahl für den Vertreter der Studentenunion geben habe. Sein Geschäftspartner sei Mitglied der gegnerischen Partei gewesen. Da der Beschwerdeführer ihn nicht gewählt habe, hätte dieser ihre Zusammenarbeit gekündigt. Sein Geschäftspartner habe auf den Namen des Beschwerdeführers einen Kredit in der Höhe von drei Millionen indischen Rupien aufgenommen. Der Beschwerdeführer sei dann von den Kreditgebern verfolgt und mit dem Tod bedroht worden, zumal er kein Geschäft mehr gehabt habe und somit den Kredit auch nicht mehr habe zurückzahlen können. Bei den Kreditgebern handle es sich um Politiker. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben, da er seine Schulden nicht zurückzahlen könne.

2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.09.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Volksgruppe der Reddys angehöre. Die letzten eineinhalb Jahre vor der Ausreise habe er in Hyderabad gelebt, zumal er dort sein Geschäft gehabt habe. Davor habe er in Karimnagar studiert. Er habe in Indien im Jahr 2010 die Grundschule und im Jahr 2014 sein Bachelorstudium in Handelswissenschaften mit Schwerpunkt in Computer Sciences abgeschlossen. Er habe in Indien eine Farm gehabt, auf der er Tiere gehalten und die Milchprodukte verkauft habe. Durch seine Molkerei habe er den Lebensunterhalt finanziert. In Indien würden seine Eltern im Heimatdorf sowie eine verheiratete Schwester,Tanten, Onkeln, die Großeltern mütterlicherseits sowie Cousins und Cousinen leben. Zu seiner Familie im Heimatland habe er noch Kontakt.

Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer Folgendes aus (A: nunmehriger Beschwerdeführer, F: Leiter der Amtshandlung):

"[ ]

F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

A: Ich habe Probleme mit meinem Geschäftspartner. Mein Hauptgrund sind meine großen finanziellen Probleme. Ich kann deswegen nicht mehr in Indien leben.

F: Schildern Sie genau und im Detail welches Ereignis Ihre Flucht aus Indien auslöste!

A: Ich habe an Wahlen teilgenommen, während des Studiums starteten ich und ein älterer Student eine Partnerschaft - er hat mich dann betrogen. Ich war alleine für einen Kredit von 50000000 Rupien verantwortlich. Ich kann das aber nicht zurückzahlen.

F: Warum wurden Sie von Ihrem Partner und Studienkollegen betrogen? Was war sein Motiv?

A: Bei den Wahlen waren wir Gegner.

F: Warum sind Sie diese Partnerschaft von vornhin mit einem Parteigegner und politischen Rivalen eingegangen?

A: Wir haben schon vor den Wahlen begonnen. Dann waren die Wahlen - befragt gebe ich an vorher nicht gewusst zu haben dass er zur Gegnerpartei gehört.

F: Wie war es Ihrem Geschäftspartner möglich diesen Kredit auf Ihren Namen aufzunehmen? Erklären Sie das.

A: Wir haben uns nur verbal geeinigt, dass er ein Grundstück zur Verfügung stellt und ich für alles Finanzielle zuständig bin. Es gab aber nie einen Vertrag über unsere Zusammenarbeit. Befragt gebe ich nun an jedoch ein Privatdarlehen und auch bei einer Bank etwas unterschrieben zu haben.

F: Von wem wurde dieser Kredit gewährt?

A: Mein Partner bürgte mündlich für mich. Er ist dann aber den Forderungen die vorerst an ihn gestellt wurden aber nicht nachgekommen, er drohte mir, ich solle die Summe allein zahlen sonst gäbe es gerichtliche Maßnahmen. Ich stand allein da. Die Geldgeber verlangten das Geld von mir.

F: Wiederholung der Frage.

A: Es waren Privatpersonen.

F: Sind Sie wegen dieses Betruges jemals zur Polizei gegangen?

A: Ich bin zur Polizei gegangen aber es wurde keine Anzeige aufgenommen. Mir wurde gesagt es sei ein Privatproblem und ich solle es selbst regeln.

F: Wurden Sie jemals konkret persönlich verfolgt oder hatten Sie nun lediglich diese finanziellen Probleme?

A: Nein ich wurde nie von jemandem verfolgt und habe lediglich finanzielle Probleme gehabt. Mein Partner setzte mich aber schon verbal unter Druck.

F: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja, ich habe alles vorgebracht. Ich habe Angst wegen meiner finanziellen Probleme

F: Sind Sie jemals religiös oder politisch, konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen?

A: Nein.

F: Sind Sie jemals aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder sozialen Stellung, konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen?

A: Nein. Es war ein privates Problem.

F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation an?

A: Nein.

F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A: Ich kann diesen Kredit nicht zurückzahlen und habe Angst.

[ ]"

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich keine Familienangehörige habe. Auch habe er zu keiner Person ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung. Er verteile in der Nacht Zeitungen. Er besitze keinen Arbeitsvertrag, sondern helfe nur aus. Er komme jeden Tag von der Arbeit um vier Uhr in der Früh nach Hause und gehe dann schlafen. Sonst tue er nichts in seiner Freizeit.

Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, in die aktuellen Länderfeststellungen zu Indien Einsicht zu nehmen, diese vom Dolmetscher übersetzen zu lassen und eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer verzichtete auf diese Möglichkeit.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III). Zudem wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe (Spruchpunkt IV.). Unter Spruchpunkt V. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Zudem wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe (Spruchpunkt römisch vier.). Unter Spruchpunkt römisch fünf. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes auf Grund eklatanter Widersprüche nicht glaubhaft seien. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in das Heimatland sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise bestehe laut § 55 Abs. 1a FPG nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar werde. Mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Entscheidung sei der Beschwerdeführer daher zur unverzüglichen, freiwilligen Ausreise verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung habe aberkannt werden können, da das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen habe.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes auf Grund eklatanter Widersprüche nicht glaubhaft seien. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in das Heimatland sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise bestehe laut Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar werde. Mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Entscheidung sei der Beschwerdeführer daher zur unverzüglichen, freiwilligen Ausreise verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung habe aberkannt werden können, da das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen habe.

4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und seine bisherigen Angaben wiederholt. Weiters wurde ausgeführt, dass die im Bescheid enthaltenen generellen Länderfeststellungen keinen besonderen Bezug zur Situation und zum Vorbringen des Beschwerdeführers hätten Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unbrauchbar. Tatsächlich komme es in Indien immer wieder vor, dass Geschäftspartner betrogen werden würden. Die indische Judikative habe keine ausreichenden Konzepte entwickelt, um unschuldig in Betrügereien verwickelte Personen zu schützen. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich sozial und sprachlich integriert. Er arbeite als Zeitungszusteller und demonstriere somit seinen Willen und die Fähigkeit zur Selbsterhaltungsfähigkeit, selbst unter schwierigen Bedingungen. Er habe sich in Österreich nichts zu Schulden kommen lassen und nehme keine sozialen Geldhilfen in Anspruch. Er wohne in einer ortsüblichen Unterkunft, die er sich mit einem Freund teile. Der Beschwerdeführer sei ein "arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch", der seine Chance hier in Österreich nutzen wolle und von Anfang an bemüht gewesen sei, sich an die hiesigen Gepflogenheiten anzupassen. Die Prognose bezüglich eines weiteren Aufenthaltes in Österreich müsse daher äußerst positiv beurteilt werden und hätte die geforderte Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen können. Schlussendlich wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und seine bisherigen Angaben wiederholt. Weiters wurde ausgeführt, dass die im Bescheid enthaltenen generellen Länderfeststellungen keinen besonderen Bezug zur Situation und zum Vorbringen des Beschwerdeführers hätten Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unbrauchbar. Tatsächlich komme es in Indien immer wieder vor, dass Geschäftspartner betrogen werden würden. Die indische Judikative habe keine ausreichenden Konzepte entwickelt, um unschuldig in Betrügereien verwickelte Personen zu schützen. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich sozial und sprachlich integriert. Er arbeite als Zeitungszusteller und demonstriere somit seinen Willen und die Fähigkeit zur Selbsterhaltungsfähigkeit, selbst unter schwierigen Bedingungen. Er habe sich in Österreich nichts zu Schulden kommen lassen und nehme keine sozialen Geldhilfen in Anspruch. Er wohne in einer ortsüblichen Unterkunft, die er sich mit einem Freund teile. Der Beschwerdeführer sei ein "arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch", der seine Chance hier in Österreich nutzen wolle und von Anfang an bemüht gewesen sei, sich an die hiesigen Gepflogenheiten anzupassen. Die Prognose bezüglich eines weiteren Aufenthaltes in Österreich müsse daher äußerst positiv beurteilt werden und hätte die geforderte Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen können. Schlussendlich wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Telangana und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus sowie der Volksgruppe der Reddys an. Seine Identität steht nicht fest. Er beherrscht die Sprachen Hindi, Telugu und Englisch. Er besuchte im Heimatland die Grundschule und schloss im Jahr 2014 sein Bachelorstudium in Handelswissenschaften mit Schwerpunkt in Computer Sciences ab. Danach betrieb der Beschwerdeführer eine eigene Molkerei und konnte somit seinen Lebensunterhalt bestreiten. In Indien leben die Eltern des Beschwerdeführers, seine verheiratete Schwester sowie eine große Anzahl an weiteren Verwandten (Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen, Großeltern).

Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers waren nicht glaubwürdig und werden dem Verfahren nicht zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige Familienangehörige in Österreich. Er nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine (Deutsch)Kurse besucht und ist auch nicht Mitglied in einem Verein. Er arbeitet als Zeitungszusteller. Der Beschwerdeführer ist gesund.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016).

Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017).

Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.8.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges- amt.de/sid 09493FC61 FD08185D486477F8D93E1EE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laende

rinfos/Indien/Aussenpolitik node.html, Zugriff 5.12.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,
http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017,

Zugriff 5.12.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016):
    Asylländerbericht Indien

  • -Strichaufzählung
    SATP - South Asia Terrorism Portal (9.1.2017): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2016,

http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff

9.1.2017

Allgemeine Menschenrechtslage

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.8.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.8.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016).

Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.4.2016).

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich:

Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.8.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.8.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016).

Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.4.2016).

Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.4.2016).

Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diese

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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