TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/23 W173 2156858-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2017
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Entscheidungsdatum

23.10.2017

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W173 2156858-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RA Dr. Andreas Waldhof, Reichratsstraße 13, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 10.4.2017, betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Andreas Waldhof, Reichratsstraße 13, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 10.4.2017, betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Der Bescheid vom 10.4.2017 zur Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wird behoben. Herr XXXX erfüllt die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.Der Bescheid vom 10.4.2017 zur Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wird behoben. Herr römisch 40 erfüllt die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Auf Grund des Antrages von Herrn XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) im Jahr 2003 auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten von XXXX , FA für HNO, eingeholte. Die an Taubheit grenzende Innenohrstörung rechts und hochgradige Innenohrstörung links wurde unter der Position in den Richtsätzen 643, Tab. 3/4 mit einem Grad der Behinderung von 50% eingestuft. In der Folge wurde dem BF am 18.8.2003 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% ausgestellt.1. Auf Grund des Antrages von Herrn römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) im Jahr 2003 auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten von römisch 40 , FA für HNO, eingeholte. Die an Taubheit grenzende Innenohrstörung rechts und hochgradige Innenohrstörung links wurde unter der Position in den Richtsätzen 643, Tab. 3/4 mit einem Grad der Behinderung von 50% eingestuft. In der Folge wurde dem BF am 18.8.2003 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% ausgestellt.

2. Am 22.2.2017 beantragte der BF die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" samt Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis). Dazu legte er medizinische Unterlagen vor.2. Am 22.2.2017 beantragte der BF die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" samt Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Dazu legte er medizinische Unterlagen vor.

2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 6.4.2017 führte XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen aus:2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 6.4.2017 führte römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen aus:

" Anamnese:

Er war in der Gefäßambulanz des AKH Wien am 30.11.2016 wegen in einer CT mit Kontrastmittel erkennbaren "Verkalkung" von Gefäßen (Koronarien und Beckenarterien). Untersuchungstechnisch bedingt ist eine genauere Beurteilung der Stenosen nicht möglich, es dürfte ein Verschluss der Arteria iliaca interna links vorliegen. Der Patient sollte 14 Tage später wieder erscheinen zur Besprechung der weiteren Vorgehensweise. Dies ist bis heute nicht geschehen.

Kardiale wurde eine Echokardiographie durchgeführt ( XXXX 30.11.2016): global gute systolische Pumpleistung, MI II°.Kardiale wurde eine Echokardiographie durchgeführt ( römisch 40 30.11.2016): global gute systolische Pumpleistung, MI II°.

Eine lungenfachärztliche Begutachtung vor ca. 2 Monaten sei unauffällig gewesen (kein Befund vorliegend).

Derzeitige Beschwerden: Er habe Schmerzen beim Gehen in beiden Gesäßseiten, links mehr als rechts.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Nomexor, Amlodipin, Daflon, Atorvastatin, TASS, Oleovit

Sozialanamnese: verheiratet, 3 Kinder,

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): siehe Anamnese

Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand:

schlank

Größe: 175,00 cm, Gewicht: 70,00 kg, Blutdruck: 170/70

Klinischer Status - Fachstatus: Rechtshänder, es besteht ein deutlich eingeschränktes Hörvermögen (Hörgeräte werden nicht verwendet), Herz: reine rhythmische HT,

Lungen: Brummen beidseits, HWS: F 20-0-20, R 70-0-60,

übrige WS: lotrecht, deutlich vermehrte Kyphose der oberen und mittleren BWS,

Seitneigen und Rotation endlagig etwas eingeschränkt, FBA 28cm,

OE und UE frei beweglich, Leistenpulse bds. kräftig, Popliteapulse bds. gut tastbar, A. dorsalis pedis bds. tastbar, a. tibialsi posterior bds. nicht sicher tastbar.

Strömungsgeräusch periumbilikal auskultierbar, sowie subumbilical rechts und links. Abdomen weich, kein DS, keine Resistenzen

Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild: die 40 Meter vom Wartezimmer zum Auto am Parkplatz werden sehr flott und flüssig zurückgelegt, kein Hinken.

Status Psychicus:

allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos. Nr.

GdB%

1

An Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit rechts, hochgradige Innenohrscherhörigkeit links

 

 

2

Aortoiliakle Verschlusskrankheit im Stadium IIbAortoiliakle Verschlusskrankheit im Stadium römisch zwei b

 

 

3

Bluthochdruck

 

 

X Dauerzustand römisch zehn Dauerzustand

Gutachterliche Stellungnahme: Das Gangbild ist überaus flott und zügig, völlig untypisch für eine relevante Verschlusskrankheit, weil die typischen Claudicatioschmerzen meist bei langsamem Gangbild hinausgezögert werden können. Für eine valide Beurteilung liegen nicht genügend Befunde vor (ein echter Gefäßverschluss ist nicht belegt) und es fehlen die Angaben über erforderliche Interventionen, weil bisher noch keine weitere Besprechung in der Gefäßambulanz des AKH stattgefunden hat. Die Benützung ÖVM ist aufgrund der heutigen Untersuchung als zumutbar einzuschätzen.

"

3. Mit Bescheid vom 10.4.2017 wurde der Antrag des BF vom 22.2.2017 betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung seien nicht erfüllt. Außerdem umfasst der genannte Bescheid die abschließende Anmerkung, dass daher ein Ausweis gemäß §29b- nicht ausgestellt werden könne.

4. Mit Schriftsatz vom 27.4.2017 erhob der BF Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 10.4.2017 zur beantragten Vornahme der Zusatzeintragung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Es sei die fortgeschrittene Gefäßverkalkung, die nur eine Wegstrecke von 100 Meter zumutbar mache, nicht berücksichtigt worden. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten Befund. Das eingeholte Gutachten der belangten Behörde sei daher aktenwidrig.

5. Am 12.5.2017 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Der BF übermittelte weitere Befunde zu seiner Erkrankung. Im Gutachten vom 22.8.2017 wurde von XXXX , FA für Innere Medizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, Nachfolgendes ausgeführt:5. Am 12.5.2017 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Der BF übermittelte weitere Befunde zu seiner Erkrankung. Im Gutachten vom 22.8.2017 wurde von römisch 40 , FA für Innere Medizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, Nachfolgendes ausgeführt:

" ..

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer erscheint in Begleitung seiner Ehefrau, welche auch bei der Untersuchung anwesend ist.

Anamnese siehe auch Gutachten vom 06.04.2017 in Aktenseite 10, XXXX , Allgemeinmedizin, dabei wurde festgestellt: An Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit rechts, hochgradige Innenohrschwerhörigkeit links, Aortoiliakale Verschlusskrankheit im Stadium II b, Bluthochdruck. Aus der gutachterlichen Stellungnahme geht hervor, dass für eine valide Beurteilung nicht genügend Befunde vorgelegen haben, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde aufgrund der damaligen Untersuchung als zumutbar beurteilt.Anamnese siehe auch Gutachten vom 06.04.2017 in Aktenseite 10, römisch 40 , Allgemeinmedizin, dabei wurde festgestellt: An Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit rechts, hochgradige Innenohrschwerhörigkeit links, Aortoiliakale Verschlusskrankheit im Stadium römisch zwei b, Bluthochdruck. Aus der gutachterlichen Stellungnahme geht hervor, dass für eine valide Beurteilung nicht genügend Befunde vorgelegen haben, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde aufgrund der damaligen Untersuchung als zumutbar beurteilt.

Dagegen richten sich die Einwendungen durch den Rechtsanwalt, welche auch einen Befund von Herrn XXXX aus Salzburg enthält. In diesem Befund ist festgehalten, dass durch einen endovaskulären Eingriff die Gehstrecke wohl gebessert werden konnte, sie betrage aber weiterhin nur 50-100 m. Aufgrund der Gesamtsituation sei aber derzeit ein operativer Eingriff nicht indiziert.Dagegen richten sich die Einwendungen durch den Rechtsanwalt, welche auch einen Befund von Herrn römisch 40 aus Salzburg enthält. In diesem Befund ist festgehalten, dass durch einen endovaskulären Eingriff die Gehstrecke wohl gebessert werden konnte, sie betrage aber weiterhin nur 50-100 m. Aufgrund der Gesamtsituation sei aber derzeit ein operativer Eingriff nicht indiziert.

Ergänzende Anamnese mit dem Beschwerdeführer:

Er bzw. seine Frau geben an, dass seine Gehstrecke sehr kurz sei, außerdem höre er sehr schlecht, was seine Situation weiter verschlimmere.

Ich habe sie darauf hingewiesen, dass die Schwerhörigkeit bereits berücksichtigt ist und es im gegenständlichen Verfahren um die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geht.

Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:

Eine Medikationsliste wird nicht vorgelegt, diese sei in Akt vorhanden.

Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 176 cm, 70 kg

Knochenbau: normal. Haut und Schleimhäute: unauffällig

Lymphknoten nicht tastbar

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion

Zunge: normal, Zähne: lückenhaft

Hals: unauffällig. Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch, osteoporotiscn höhenreduzierter Rundrücken

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch, etwas abgeschwächt

Herz: reine rhythmische Herztöne

RR 140/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch

Abdomen: Bauchdecken weich, keine Auffälligkeiten

Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar

Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei

Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, Beinen kühl, Pulse nicht tastbar, (auf Befragen gibt er an, dass nun das rechte Bein das schlechtere sei). Eine höhergradige Muskelverschmächtigung liegt aber nicht vor.

Gangbild normal

Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2017 gestellten Fragen

Frage 1:

Der Beschwerdeführer ist durch arterielle Verschlusskrankheit beeinträchtigt. Wie aus dem Schreiben von Herrn XXXX hervorgeht, ist nach Gefäßintervention an beiden Beinen derzeit eine Gehstrecke von nur etwa 100 m gegeben. Aus dem Schreiben geht aber nicht hervor, dass keine therapeutische Option gegeben wäre. Offensichtlich wird aber die Indikation dafür derzeit nicht gesehen, da lediglich Claudicatio intermittens (also die eingeschränkte Gehstrecke mit Notwendigkeit von Pausen) und kein Ruheschmerz vorliegt, welcher auf eine Gefährdung der Extremitäten hinweisen würde. Zur Fähigkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird in diesem Schreiben nicht Stellung genommen.Der Beschwerdeführer ist durch arterielle Verschlusskrankheit beeinträchtigt. Wie aus dem Schreiben von Herrn römisch 40 hervorgeht, ist nach Gefäßintervention an beiden Beinen derzeit eine Gehstrecke von nur etwa 100 m gegeben. Aus dem Schreiben geht aber nicht hervor, dass keine therapeutische Option gegeben wäre. Offensichtlich wird aber die Indikation dafür derzeit nicht gesehen, da lediglich Claudicatio intermittens (also die eingeschränkte Gehstrecke mit Notwendigkeit von Pausen) und kein Ruheschmerz vorliegt, welcher auf eine Gefährdung der Extremitäten hinweisen würde. Zur Fähigkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird in diesem Schreiben nicht Stellung genommen.

Frage 2:

1. An Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit rechts, hochgradige Innenohrschwerhörigkeit links

2. Aortoiliakale Verschlusskrankheit im Stadium II b2. Aortoiliakale Verschlusskrankheit im Stadium römisch zwei b

3. Bluthochdruck

Frage 3: Die Gehstrecke ist eingeschränkt wie beschrieben, sonstige Einschränkungen liegen nicht vor.

Frage 4: Dafür liegt kein Anhaltspunkt vor.

Frage 5: Nein.

Frage 6:

Eine Objektivierung der Gehstrecke ist nicht möglich, in dem Befund des Facharztes für Gefäßchirurgie wird auch nach Intervention eine Gehstrecke von maximal 100 m angegeben.

Die Überwindung der erforderlichen Niveauunterschiede und der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist dadurch nicht beeinträchtigt. Die Gehstrecke ist verkürzt, nach etwa 100 m ist eine Pause von etwa 1 Minute erforderlich. Im Sinne des Gefäßtrainings soll der Kläger jedoch möglichst viel gehen, dabei bei Auftreten von Schmerzen eine Pause einlegen. 300 m sind daher in Teilstrecken und mit Pausen bewältigt war.

Frage 7:

Stellungnahme zu Aktenblatt 24: wie schon oben festgestellt, ist eine sichere Objektivierung nicht möglich, es musste daher der Beurteilung der Befund des Facharztes für Gefäßchirurgie XXXX . Vorstand der Universitätsklinik für Gefäßchirurgie und endovaskuläre Chirurgie in Salzburg, zugrunde gelegt werden.Stellungnahme zu Aktenblatt 24: wie schon oben festgestellt, ist eine sichere Objektivierung nicht möglich, es musste daher der Beurteilung der Befund des Facharztes für Gefäßchirurgie römisch 40 . Vorstand der Universitätsklinik für Gefäßchirurgie und endovaskuläre Chirurgie in Salzburg, zugrunde gelegt werden.

Aktenblatt 7: Echokardiografie - im wesentlichen zufriedenstellender

Befund, keine Einschränkung der Herzleistung. Aktenblatt 8: durch die in der Zwischenzeit erfolgten Eingriffe überholt.

Aktenblatt 32-34: schon oben zitierter Befund, Detailbefund dazu, Brief des Rechtsanwaltes.

Frage 8:

Die abweichende Beurteilung gründet sich lediglich auf den Befund von XXXX in Aktenblatt 32 Rückseite.Die abweichende Beurteilung gründet sich lediglich auf den Befund von römisch 40 in Aktenblatt 32 Rückseite.

Frage 9: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

"

6. Das Gutachten vom 22.8.2017 wurde mit Schreiben vom 6.9.2017 dem Parteiengehör unterzogen. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF brachte mit Schriftsatz vom 21.9.2017 vor, dass XXXX für den BF nur eine Gehstrecke von 100m als bewältigbar halte. Selbst XXXX gehe davon aus, dass der BF unter Schmerzen und nur unter Einlegung von Pausen die erforderliche Gehstrecke bewältigen könne. Dem BF sei daher die Absolvierung der geforderten Wegstrecke nicht zumutbar. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig.6. Das Gutachten vom 22.8.2017 wurde mit Schreiben vom 6.9.2017 dem Parteiengehör unterzogen. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF brachte mit Schriftsatz vom 21.9.2017 vor, dass römisch 40 für den BF nur eine Gehstrecke von 100m als bewältigbar halte. Selbst römisch 40 gehe davon aus, dass der BF unter Schmerzen und nur unter Einlegung von Pausen die erforderliche Gehstrecke bewältigen könne. Dem BF sei daher die Absolvierung der geforderten Wegstrecke nicht zumutbar. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Der BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H.

1.2. Mit Antrag vom 22.2.2017 beantragte der BF die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dazu wurde das oben wiedergegebene ergänzende Sachverständigengutachten von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 6.4.2017 von der belangten Behörde eingeholt. Gestützt auf das eingeholte medizinische Gutachten, in dem die Gesundheitsschädigungen des BF aus medizinischer Sicht als keine erheblichen Einschränkungen des BF im Hinblick auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bewertet wurden, wies die belangte Behörde den Antrag des BF zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 10.4.2017 ab.1.2. Mit Antrag vom 22.2.2017 beantragte der BF die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dazu wurde das oben wiedergegebene ergänzende Sachverständigengutachten von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 6.4.2017 von der belangten Behörde eingeholt. Gestützt auf das eingeholte medizinische Gutachten, in dem die Gesundheitsschädigungen des BF aus medizinischer Sicht als keine erheblichen Einschränkungen des BF im Hinblick auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bewertet wurden, wies die belangte Behörde den Antrag des BF zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 10.4.2017 ab.

1.3. Mit Beschwerde vom 27.4.2017 bekämpfte der BF den abweisenden Bescheid zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des BF das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von XXXX , FA für Innere Medizin, vom 22.8.2017, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Darin stellte XXXX im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fest, dass der BF auf Grund seiner Gefäßerkrankung (Aortoiliakle Verschlusskrankheit im Stadium IIb) die ausreichend lange Gehstrecke von mindestens 300 Meter nur mit Pausen von einer Minute nach 100 Metern bewältigen kann. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF eine kurze Wegstrecke von 300-400 Meter nicht ohne Unterbrechung zurücklegen kann.1.3. Mit Beschwerde vom 27.4.2017 bekämpfte der BF den abweisenden Bescheid zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des BF das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 , FA für Innere Medizin, vom 22.8.2017, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Darin stellte römisch 40 im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fest, dass der BF auf Grund seiner Gefäßerkrankung (Aortoiliakle Verschlusskrankheit im Stadium römisch zwei b) die ausreichend lange Gehstrecke von mindestens 300 Meter nur mit Pausen von einer Minute nach 100 Metern bewältigen kann. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF eine kurze Wegstrecke von 300-400 Meter nicht ohne Unterbrechung zurücklegen kann.

1.4. Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt.

Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen des BF im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde in dem oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten vom 22.8.2017, von XXXX , FA für Innere Medizin, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen des BF im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde in dem oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten vom 22.8.2017, von römisch 40 , FA für Innere Medizin, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Der medizinische Sachverständige, XXXX , FA für Innere Medizin, hat in diesem Gutachten vom 22.8.2017 nachvollziehbar dargelegt, dass der BF auf Grund seiner Gefäßerkrankung (Aortoiliakle Verschlusskrankheit im Stadium IIb) eine Gehstrecke von mindestens 300 Meter nur mit Pausen von einer Minute nach cirka 100 Meter gehen kann. Diese Feststellungen des Sachverständigen spiegeln sich auch in den vorgelegten medizinischen Unterlagen des BF wieder. Im Schreiben von XXXX , Vorstand der UK für Gefäßchirurgie und endovaskuläre Chirurgie an der PMU Salzburg, ist festgehalten, dass der BF auf Grund des erhobenen Dopplerindexes am Bein eine kurze Gehstreck von 50-100 Meter bewältigen kann. Dies basiert auf Gefäßverschlüssen an den Unterschenkelarterien. Eine Indikation zur Operation besteht nicht. Gegen die schlüssigen und ausführlichen Erörterungen des Gutachters XXXX , FA für Innere Medizin, vom 22.8.2017 wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.Der medizinische Sachverständige, römisch 40 , FA für Innere Medizin, hat in diesem Gutachten vom 22.8.2017 nachvollziehbar dargelegt, dass der BF auf Grund seiner Gefäßerkrankung (Aortoiliakle Verschlusskrankheit im Stadium römisch zwei b) eine Gehstrecke von mindestens 300 Meter nur mit Pausen von einer Minute nach cirka 100 Meter gehen kann. Diese Feststellungen des Sachverständigen spiegeln sich auch in den vorgelegten medizinischen Unterlagen des BF wieder. Im Schreiben von römisch 40 , Vorstand der UK für Gefäßchirurgie und endovaskuläre Chirurgie an der PMU Salzburg, ist festgehalten, dass der BF auf Grund des erhobenen Dopplerindexes am Bein eine kurze Gehstreck von 50-100 Meter bewältigen kann. Dies basiert auf Gefäßverschlüssen an den Unterschenkelarterien. Eine Indikation zur Operation besteht nicht. Gegen die schlüssigen und ausführlichen Erörterungen des Gutachters römisch 40 , FA für Innere Medizin, vom 22.8.2017 wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vorn

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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