Entscheidungsdatum
23.10.2017Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W207 2138230-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.10.2016, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.10.2016, Passnummer: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2
Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 20.06.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dem er medizinische Unterlagen beilegte.
Die belangte Behörde holte auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.08.2016 ein. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.07.2016 wurde in diesem Sachverständigengutachten auszugsweise – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:
"Anamnese :
Berufs- und Sozialanamnese: Geschäftsführer im Ruhestand, verheiratet, keine Kinder.
Seit 2013 Waldenström Erkrankung mit dadurch hervorgerufener rezidivierender Anämie. Bluthochdruck, Zustand nach Rotatorenmanschettenoperation beidseits.
Zustand nach Kniegelenkseingriff beidseits. Anfang 2016 Verifizierung eines Darmtumores. Am 14.März 2016 Rektumexstirpation mit Hemicolectomie rechts und einer Descendostomie. Aufgrund bestehender Lebermetastasen Teilentfernung der Leber. Derzeit laufende Chemotherapie 14-tägig bis Ende des Jahres 2016 vorgesehen.
Angaben bei der Untersuchung:
"Naturgemäß bin ich durch die Chemotherapie geschwächt. Ich habe auch immer wieder Verdauungsbeschwerden. Weiters leide ich an einer chronischen Anämie von vornherein infolge eines Waldenström. Ich habe immer wieder Bluttransfusionen."
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Emend 125 mg Hartkps., Pantoloc40 mg, Ratiograstim 30/IE, Ferretab, Daflon 500 mg, Thyrex 100 mcg, Lescol MR 80 mg, Diovan 160 mg, Legalon 70 mg.
Chemotherapie bei Bevacizumab und Folfox.
Ständige Betreuung PA, onkolog. Amb. XXXX Wien, Chirurg. Amb. XXXX, FA f. Innere Medizin.Ständige Betreuung PA, onkolog. Amb. römisch 40 Wien, Chirurg. Amb. römisch 40 , FA f. Innere Medizin.
Hilfsmittel: ////
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Beigebrachter Patientenbrief vom 6. Juni 2016 XXXX Wien - Diagnose:Beigebrachter Patientenbrief vom 6. Juni 2016 römisch 40 Wien - Diagnose:
Einleitung einer Chemotherapie bei bösartiger Neubildung des Rectums, makroglobulinämie Waldenström und Hypertonie, Zustand nach Rectumexstirpation und Hemicolektomie, Zustand nach nach atypischer Lebersegmentresektion Segment VIII.Einleitung einer Chemotherapie bei bösartiger Neubildung des Rectums, makroglobulinämie Waldenström und Hypertonie, Zustand nach Rectumexstirpation und Hemicolektomie, Zustand nach nach atypischer Lebersegmentresektion Segment römisch acht.
Beigebrachter Blutbildbefund XXXX Wien, vom 19.Juli 2016 mit Bestätigung einer chronischen Anämie.Beigebrachter Blutbildbefund römisch 40 Wien, vom 19.Juli 2016 mit Bestätigung einer chronischen Anämie.
Abl. 8-9 - XXXX -histologischer Befund der Pathologie vom 17.März 2016 mit dem Nachweis der Lebermetastase bei bekanntem colorectalem Karzinom.Abl. 8-9 - römisch 40 -histologischer Befund der Pathologie vom 17.März 2016 mit dem Nachweis der Lebermetastase bei bekanntem colorectalem Karzinom.
Abl. 5-7 - Pathologie XXXX vom 14.März 2016 - Diagnose'Rektumresektat ohne residuale Turn orformationen bei Zustand nach Neoadjuvanter Chemoradiotherapie. Regressionsgrad 4 nach Dworak.Abl. 5-7 - Pathologie römisch 40 vom 14.März 2016 - Diagnose'Rektumresektat ohne residuale Turn orformationen bei Zustand nach Neoadjuvanter Chemoradiotherapie. Regressionsgrad 4 nach Dworak.
Untersuchungsbefund:
Klinischer Status - Fachstatus:
Größe: 186 cm, Gewicht: 79 kg.
Habitus: Groß. Knochenbau: Normal.
Ernährungszustand: Normal. Hautfarbe: Normal.
Schleimhäute: Normal. Atmung: Geringe Dyspnoe.
Drüsen: Keine suspekten LKN. Caput: Geringe Lippencyanose.
Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei.
Hals: Normal lang.
Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut.
Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.
Thorax:
Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall.
Auskultation: Vesikuläratmen.
Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML.Herz: Spitzenstoß im römisch fünf ICR in der ML.
Perkussion: Normale Grenzen.
Auskultation: VA.
RR: 155/80 Puls: 72/min.
Abdomen: Bauchdecken: OP-Narbe im mittleren Unterbauch.
Leber: Nicht palpabel.
Milz: Nicht palpabel.
Rectal: Nicht durchgeführt.
Nierenlager: Frei.
Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Unauffällig.
Brustwirbelsäule: Unauffällig.
Lendenwirbelsä ule: Fingerspitzen-Bodenabstand 25 cm. Rumpfdrehung- und neigung zu 1/3 schmerzhaft behindert.
Extremitäten:
Obere Extremitäten: Schultergelenke: Endlagige funktionelle Einschränkung, Hinterhauptgriff beidseits erschwert, sonst keine Auffälligkeiten.
Untere Extremitäten: Hüftgelenke frei.
Kniegelenke: Endlagige Beugehemmung beidseits. Krepitation.
Sprunggelenke frei.
Fußpulse: Beidseits tastbar.
Varizen: Keine Ödeme: Keine
Gesamtmobilität - Gangbild: Kleinschrittweise, etwas unsicher.
Status psychicus: Zeitliche und räumliche Orientierung vorhanden, kein Hinweis auf mentale oder kognitive Beeinträchtigung, aggressiver Eindurch, Kooperation vorhanden.
Nach Sprechen mehrerer Sätze Zeichen einer Dyspnoe(NYHA III).Nach Sprechen mehrerer Sätze Zeichen einer Dyspnoe(NYHA römisch drei).
Das Aus- und ankleiden gelingt ihm verlangsamt unter geringer Dyspnoe
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1.
Zustand nach Zökum- und Rectumoperation infolge eines malignen Tumores März 2016.
13.01.03
60
2.
Morbus Waldenström.
10.03.09
40
3.
Bluthochdruck.
05.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 aufgrund der ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung durch Gesundheitsschädigung 2 noch um 1 Stufe erhöht wird. Gesundheitsschädigung unter Punkt 3 bedingt aufgrund des Fehlens eines ungünstigen Zusammenwirkens keine weitere Erhöhung.
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Zu 1: Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da künstlicher Darmausgang, als auch Teilresektion der Leber; unter derzeit laufender Chemotherapie und ohne derzeitige Progressionshinweise
Zu 2: Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da sekundäre Anämie, ansonsten jedoch keine Progressionstendenz.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
/////
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
/////
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
/////
X Nachuntersuchung März 2021. Begründung: da nach Ablauf der Heilungsbewährung eine neuerliche Evaluierung vorgesehen iströmisch zehn Nachuntersuchung März 2021. Begründung: da nach Ablauf der Heilungsbewährung eine neuerliche Evaluierung vorgesehen ist
..
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum.
Keine
Herr G. leidet zwar an den Folgen nach Zökum- und Rektumtumoroperation und an einem Morbus Waldenström, doch ist er sehr wohl in der Lage, eine Wegstrecke von 300 bis 400 m in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Die Gelenksfunktionen sind ausreichend, um ohne Probleme in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen, oder ein solches zu verlassen. Auch ist der Transport gefahrlos möglich. Der Allgemeinzustand ist nicht wesentlich reduziert. Eine schwere cardio-pulmonale Funktionsstörung ist nicht belegt. Es liegt auch kein Leiden vor, für welches vom Gesetzgeber der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentl. Verkehrsmittel vorgesehen wäre.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Eine relevante Erkrankung des Immunsystems mit erhöhter Infektanfälligkeit ist derzeit nicht belegt.
.."
Am 23.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein befristeter Behindertenpasses mit Gültigkeit bis 30.06.2021 mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt. Dieser befristete Behindertenpass beinhaltet nicht die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Mit handschriftlichen Schreiben, bezeichnet als "Beschwerde Einspruch!" vom 03.10.2016 führte der Beschwerdeführer aus, zu dem ihm zugestellten Behindertenausweis vom 23.09.2016 wolle er Einspruch erheben, da er keinen Behindertenpass bekommen habe. Begründend führte der Beschwerdeführer an, es sei für ihn als Stomapatient nicht möglich, 300-400 m zu gehen, um eine WC-Anlage zu erreichen. Außerdem dürfe der Beschwerdeführer nach ärztlicher Anordnung des XXXX nicht mehr als 2 kg tragen und für seine Gattin sei es unzumutbar, den Einkauf so weit zu tragen. Er bitte um Verständnis und Berücksichtigung seines Ansuchens und um Zuteilung einer Behindertenparkplatzkarte.Mit handschriftlichen Schreiben, bezeichnet als "Beschwerde Einspruch!" vom 03.10.2016 führte der Beschwerdeführer aus, zu dem ihm zugestellten Behindertenausweis vom 23.09.2016 wolle er Einspruch erheben, da er keinen Behindertenpass bekommen habe. Begründend führte der Beschwerdeführer an, es sei für ihn als Stomapatient nicht möglich, 300-400 m zu gehen, um eine WC-Anlage zu erreichen. Außerdem dürfe der Beschwerdeführer nach ärztlicher Anordnung des römisch 40 nicht mehr als 2 kg tragen und für seine Gattin sei es unzumutbar, den Einkauf so weit zu tragen. Er bitte um Verständnis und Berücksichtigung seines Ansuchens und um Zuteilung einer Behindertenparkplatzkarte.
Wie einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 07.10.2016 zu entnehmen ist, gab der Beschwerdeführer auf telefonische Rückfrage der belangten Behörde bezüglich seines als "Beschwerde/Einspruch" bezeichneten Schreibens vom 03.10.2016 an, er habe in Bezug auf den ihm zugestellten Behindertenpass nicht gemeint, dass er keinen Behindertenpass bekommen habe, sondern er habe damit gemeint, dass er keinen Parkausweis bekommen habe. Daraus ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht durch den ihm ausgestellten Behindertenpass mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v. H. beschwert erachtet, sondern vielmehr dadurch, dass in diesem Behindertenpass nicht die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorgenommen wurde und ihm in weiterer Folge kein Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Behinderte) ausgestellt wurde.Wie einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 07.10.2016 zu entnehmen ist, gab der Beschwerdeführer auf telefonische Rückfrage der belangten Behörde bezüglich seines als "Beschwerde/Einspruch" bezeichneten Schreibens vom 03.10.2016 an, er habe in Bezug auf den ihm zugestellten Behindertenpass nicht gemeint, dass er keinen Behindertenpass bekommen habe, sondern er habe damit gemeint, dass er keinen Parkausweis bekommen habe. Daraus ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht durch den ihm ausgestellten Behindertenpass mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v. H. beschwert erachtet, sondern vielmehr dadurch, dass in diesem Behindertenpass nicht die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorgenommen wurde und ihm in weiterer Folge kein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Behinderte) ausgestellt wurde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2016 wurde der am 03.10.2016 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das Sachverständigengutachten vom 30.08.2016, das einen Bestandteil der Begründung bilde, werde der Entscheidung zu Grunde gelegt. Diesem Gutachten zufolge würden die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Der Antrag sei daher abzuweisen. Das Sachverständigengutachten vom 30.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid zugestellt.
Ein bescheidmäßiger (spruchgemäßer) Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht; diesbezüglich wurde in der Begründung dieses Bescheides vom 06.10.2016 allerdings ausgeführt, über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.Ein bescheidmäßiger (spruchgemäßer) Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht; diesbezüglich wurde in der Begründung dieses Bescheides vom 06.10.2016 allerdings ausgeführt, über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2016, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, erhob der Beschwerdeführer eine niederschriftlich bei der belangten Behörde am 18.10.2016 zu Protokoll gegebene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der der Beschwerdeführer ausführte, er erhebe Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 06.10.2016 betreffend Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel". Zusätzlich beschwere er sich auch gegen die Abweisung des § 29b StVO-Ausweises.Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2016, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, erhob der Beschwerdeführer eine niederschriftlich bei der belangten Behörde am 18.10.2016 zu Protokoll gegebene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der der Beschwerdeführer ausführte, er erhebe Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 06.10.2016 betreffend Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel". Zusätzlich beschwere er sich auch gegen die Abweisung des Paragraph 29 b, StVO-Ausweises.
Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit 23.09.2016 Inhaber eines bis 30.06.2021 befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H.
Er erhob nach erfolgter Zustellung des Behindertenpasses an ihn am 03.10.2016 gegen die Nichtvornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in seinen Behindertenpass eine Beschwerde, die von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung gewertet wurde.
Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:
1. Zustand nach Zökum- und Rectumoperation infolge eines malignen Tumores März 2016
2. Morbus Waldenström
3. Bluthochdruck
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.08.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Vorliegen eines bis 30.06.2021 befristet ausgestellten Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dem Akteninhalt ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der ursprünglichen formularmäßigen Antragstellung primär auf die Erlangung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Behinderte) abzielte (was sich auch aus dem vom Beschwerdeführer als "Beschwerde Einspruch!" bezeichneten Schreiben vom 03.10.2016 ergibt), was allerdings zunächst die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in diesem Behindertenpass voraussetzt. Gemäß § 45 Abs. 2 BBG kommt dem ausgestellten Behindertenpass Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 - also auch einem Antrag betreffend Vornahme einer Zusatzeintragung - nicht stattgegeben wird. Bei dem Behindertenpass des Beschwerdeführers, der die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht beinhaltet, handelt es sich also um einen Bescheid, weiters war die belangte Behörde verpflichtet, einen weiteren Bescheid betreffend die Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zu erlassen, was sie in weiterer Folge mit Bescheid vom 06.10.2016 auch tat, wobei sie das als "Beschwerde Einspruch!" bezeichneten Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.10.2016 als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wertete. Sofern man dieses Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.10.2016 nicht als bereits vor Erlassung des diese Zusatzeintragung abweisenden Bescheides eingebrachte Beschwerde ansieht - der Beschwerdeführer konnte davon ausgehen, dass ein solcher Bescheid erlassen wird, da die vom Beschwerdeführer begehrte Zusatzeintragung nicht in seinen Behindertenpass eingetragen war -, so dient dieses Schreiben jedenfalls als Konkretisierung der niederschriftlich bei der belangten Behörde am 18.10.2016 zu Protokoll gegebenen Beschwerde.Die Feststellungen zum Vorliegen eines bis 30.06.2021 befristet ausgestellten Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dem Akteninhalt ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der ursprünglichen formularmäßigen Antragstellung primär auf die Erlangung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Behinderte) abzielte (was sich auch aus dem vom Beschwerdeführer als "Beschwerde Einspruch!" bezeichneten Schreiben vom 03.10.2016 ergibt), was allerdings zunächst die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in diesem Behindertenpass voraussetzt. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG kommt dem ausgestellten Behindertenpass Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, - also auch einem Antrag betreffend Vornahme einer Zusatzeintragung - nicht stattgegeben wird. Bei dem Behindertenpass des Beschwerdeführers, der die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht beinhaltet, handelt es sich also um einen Bescheid, weiters war die belangte Behörde verpflichtet, einen weiteren Bescheid betreffend die Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zu erlassen, was sie in weiterer Folge mit Bescheid vom 06.10.2016 auch tat, wobei sie das als "Beschwerde Einspruch!" bezeichneten Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.10.2016 als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wertete. Sofern man dieses Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.10.2016 nicht als bereits vor Erlassung des diese Zusatzeintragung abweisenden Bescheides eingebrachte Beschwerde ansieht - der Beschwerdeführer konnte davon ausgehen, dass ein solcher Bescheid erlassen wird, da die vom Beschwerdeführer begehrte Zusatzeintragung nicht in seinen Behindertenpass eingetragen war -, so dient dieses Schreiben jedenfalls als Konkretisierung der niederschriftlich bei der belangten Behörde am 18.10.2016 zu Protokoll gegebenen Beschwerde.
Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.08.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.07.2016. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde vom medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist.
Der medizinische Sachverständige gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind, weil die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden zusammengefasst nicht maßgebend sind, um zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer dauerhaft vorhandenen Mobilitätseinschränkung im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu führen. Der medizinische Sachverständige führte aus, dass der Beschwerdeführer zwar an den Folgen nach Zökum- und Rektumtumoroperation und an einem Morbus Waldenström leidet, dass er aber in der Lage ist, eine Wegstrecke von 300 bis 400 m in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Die Gelenksfunktionen sind ausreichend, um ohne Probleme in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen oder ein solches zu verlassen. Auch ist der Transport gefahrlos möglich. Der Allgemeinzustand ist nicht wesentlich reduziert. Eine schwere cardio-pulmonale Funktionsstörung ist nicht belegt. Auch ist beim Beschwerdeführer eine relevante Erkrankung des Immunsystems mit erhöhter Infektanfälligkeit derzeit nicht belegt.
Diese Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen des sachverständigen Gutachters bei der persönlichen Untersuchung am 25.07.2016 im Rahmen des (oben wiedergegebenen) Untersuchungsbefundes zu den oberen und unteren Extremitäten bzw. zur Gesamtmobilität und zum Gangbild ("Extremitäten: Obere Extremitäten: Schultergelenke: Endlagige funktionelle Einschränkung, Hinterhauptgriff beidseits erschwert, sonst keine Auffälligkeiten. Untere Extremitäten: Hüftgelenke frei.
Kniegelenke: Endlagige Beugehemmung beidseits. Krepitation.
Sprunggelenke frei. .. Gesamtmobilität - Gangbild:
Kleinschrittweise, etwas unsicher. "), aus denen sich nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer – wie in seinem Schreiben vom 03.10.2016 vorgebracht - nicht in der Lage wäre, 300 bis 400 Meter, allenfalls mit Pausen, zu gehen. Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 03.10.2016 aber ausführt, es sei ihm nicht möglich, eine solche Distanz zu gehen, um eine WC-Anlage zu erreichen, und damit das Vorliegen von Stuhldrang anzudeuten scheint, so ist auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers selbst im Rahmen der Untersuchung am 25.07.2016 hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer angab, er habe "auch immer wieder Verdauungsbeschwerden". Das Vorbringen gelegentlich auftretender Verdauungsbeschwerden ist aber noch nicht geeignet, das allfällige Vorliegen einer Stuhlinkontinenz maßgebliche Ausprägung darzutun und zu belegen.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 03.10.2016 betrifft, er dürfe nach ärztlicher Anordnung des XXXX nicht mehr als 2 kg tragen und für seine Gattin sei es unzumutbar, den Einkauf so weit zu tragen, so steht dieses Vorbringen zum einen nicht in Einklang mit den Untersuchungsergebnissen der persönlichen Untersuchung vom 25.07.2016 und ergibt sich eine solche Beschränkung der Trageleistung auch nicht aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, zum anderen bringt der Beschwerdeführer aber auch nicht vor, dass es sich bei dieser von ihm behaupteten Einschränkung der Trageleistung um eine dauerhafte, also sechs Monate überschreitende Einschränkung und nicht (bloß) um eine solche handelt, die während einer Phase der Rekonvaleszenz – etwa nach einer erfolgten Operation - besteht.Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 03.10.2016 betrifft, er dürfe nach ärztlicher Anordnung des römisch 40 nicht mehr als 2 kg tragen und für seine Gattin sei es unzumutbar, den Einkauf so weit zu tragen, so steht dieses Vorbringen zum einen nicht in Einklang mit den Untersuchungsergebnissen der persönlichen Untersuchung vom 25.07.2016 und ergibt sich eine solche Beschränkung der Trageleistung auch nicht aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, zum anderen bringt der Beschwerdeführer aber auch nicht vor, dass es sich bei dieser von ihm behaupteten Einschränkung der Trageleistung um eine dauerhafte, also sechs Monate überschreitende Einschränkung und nicht (bloß) um eine solche handelt, die während einer Phase der Rekonvaleszenz – etwa nach einer erfolgten Operation - besteht.
Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen, das die Beurteilungen des medizinischen Sachverständigen vom 30.08.2016 entkräften hätte können; er legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen, im Schreiben vom 03.10.2016 zum Ausdruck gebrachten Einschränkungen konnten daher nicht in entsprechendem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen, das die Beurteilungen des medizinischen Sachverständigen vom 30.08.2016 entkräften hätte können; er legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen, im Schreiben vom 03.10.2016 zum Ausdruck gebrachten Einschränkungen konnten daher nicht in entsprechendem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 30.08.2016 und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
" § 1 ...." Paragraph eins, ....
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes