TE Bvwg Beschluss 2017/10/24 W139 2170119-3

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Veröffentlicht am 24.10.2017
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Entscheidungsdatum

24.10.2017

Norm

BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §320 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W139 2170119-2/25E

W139 2170119-3/2E

Gekürzte Ausfertigung des am 23.10.2017 mündlich verkündeten Beschlusses

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Anträge der XXXX, vertreten durch Müller Partner Rechtsanwälte GmbH, Rockhgasse 6/4, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren "Sanierung Parlament, Ausschreibungsgegenstand LV 03 - Elektro" der Auftraggeberin Parlamentsgebäudesanierungsgesellschaft m.b.H., Dr. Karl-Renner-Ring 3, 1010 Wien, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Claus Casati, Mariahilferstraße 1b/17, 1060 Wien, beschlossen:

A)

Die Verfahren zu den obigen Zahlen werden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 31 Abs 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.10.2017 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs 5 iVm § 31 Abs 3 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Rechtsvertreter der Antragstellerin sowie der Auftraggeberin am 23.10.2017 ausdrücklich verzichtet wurde (Niederschrift der mündlichen Verhandlung OZ 24).

Schlagworte

Einstellung, gekürzte Ausfertigung, Verfahrenseinstellung,
Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W139.2170119.3.00

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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