Entscheidungsdatum
24.10.2017Norm
BVergG 2006 §291Spruch
W139 2170119-2/25E
W139 2170119-3/2E
Gekürzte Ausfertigung des am 23.10.2017 mündlich verkündeten Beschlusses
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Anträge der XXXX, vertreten durch Müller Partner Rechtsanwälte GmbH, Rockhgasse 6/4, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren "Sanierung Parlament, Ausschreibungsgegenstand LV 03 - Elektro" der Auftraggeberin Parlamentsgebäudesanierungsgesellschaft m.b.H., Dr. Karl-Renner-Ring 3, 1010 Wien, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Claus Casati, Mariahilferstraße 1b/17, 1060 Wien, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Anträge der römisch 40 , vertreten durch Müller Partner Rechtsanwälte GmbH, Rockhgasse 6/4, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren "Sanierung Parlament, Ausschreibungsgegenstand LV 03 - Elektro" der Auftraggeberin Parlamentsgebäudesanierungsgesellschaft m.b.H., Dr. Karl-Renner-Ring 3, 1010 Wien, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Claus Casati, Mariahilferstraße 1b/17, 1060 Wien, beschlossen:
A)
Die Verfahren zu den obigen Zahlen werden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß § 31 Abs 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.10.2017 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs 5 iVm § 31 Abs 3 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Rechtsvertreter der Antragstellerin sowie der Auftraggeberin am 23.10.2017 ausdrücklich verzichtet wurde (Niederschrift der mündlichen Verhandlung OZ 24).Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.10.2017 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Rechtsvertreter der Antragstellerin sowie der Auftraggeberin am 23.10.2017 ausdrücklich verzichtet wurde (Niederschrift der mündlichen Verhandlung OZ 24).
Schlagworte
Einstellung, gekürzte Ausfertigung, Verfahrenseinstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W139.2170119.3.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017