RS Vfgh 2017/9/25 G403/2016 ua

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Veröffentlicht am 25.09.2017
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
EMRK Art4 Abs3 litd, Art14
ABGB §274 Abs2, §279 Abs3

Leitsatz

Abweisung der - zulässigen - Parteianträge auf Aufhebung von Bestimmungen des ABGB über die subsidiäre Bestellung eines Rechtanwaltes oder Notars zum Sachwalter und die vorgesehene Ablehnungsmöglichkeit; kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der EMRK und gegen den Gleichheitsgrundsatz; keine Unsachlichkeit in Bezug auf Sachwaltervereine

Rechtssatz

Zulässigkeit der Parteianträge von Rechtsanwälten auf Aufhebung des §279 Abs3 zweiter Satz ABGB und des §274 Abs2 ABGB.

Richtige Abgrenzung des Anfechtungsumfanges; nunmehr gesamter §274 Abs2 ABGB angefochten (vgl dagegen G197/2015, B v 26.11.2015).

Eine Anfechtung des gesamten §279 Abs3 ABGB war nicht erforderlich, da der erste Satz nur die Bestellung eines geeigneten Vereins zum Sachwalter regelt und erst der zweite Satz die Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Notares vorsieht.

§279 Abs4 ABGB (betr Fälle, in denen die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert) war nicht mit anzufechten. Diese Bestimmung wurde in den Anlassverfahren nicht angewendet.

Die angefochtenen Bestimmungen verstoßen nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Art14 EMRK iVm Art4 EMRK.

Im Urteil vom 18.10.2011 (Fall Graziani-Weiss, Appl 31950/06) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weder eine Verletzung von Art4 EMRK, noch von Art14 EMRK iVm Art4 EMRK festgestellt. Der Gerichtshof kam vielmehr zum Ergebnis, dass die Last des Beschwerdeführers, der sich bei seiner Berufswahl im Klaren darüber sein musste, dass er unter bestimmten Umständen zu einer Sachwalterschaft verpflichtet werden könne, nicht unverhältnismäßig erscheine.

In der Entscheidung wurde betont, dass die Verpflichtung dann maßgeblich werde, wenn entweder der jeweilige Fall Rechtskenntnis erfordere oder wenn keine Verwandten oder Mitglieder eines Vereins für die Sachwalterschaft verfügbar seien. Der letztgenannte Fall liegt auch den Anträgen zugrunde. Die Vertretung durch einen Sachwalter ist notwendig, allerdings nicht, weil Rechtskenntnisse erforderlich sind, sondern weil keine Verwandten oder Mitglieder eines Vereins verfügbar sind.

Die angefochtenen Bestimmungen widersprechen auch nicht dem Gleichheitsgrundsatz.

Der VfGH teilt die Auffassung des OGH (zuletzt OGH 29.01.2015, 6 Ob 219/14w), wonach die bloß subsidiäre Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Notares und die in §274 Abs2 ABGB vorgesehene Ablehnungsmöglichkeit die angefochtenen Bestimmungen nicht unsachlich erscheinen lassen. Die Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Notares in Fällen, in denen keine besonderen Rechtskenntnisse erforderlich sind, ist in zweifacher Weise eingeschränkt. Ein Rechtsanwalt oder Notar kommt erst in jenen Fällen als Sachwalter in Frage, in denen die Vertretung notwendig ist. Rechtsanwälte und Notare sind damit nur subsidiär zu Sachwaltervereinen zum Sachwalter zu bestellen. Darüber hinaus ist für die Übernahme von Sachwalterschaften die Grenze der Zumutbarkeit verbunden mit einer Ablehnungsmöglichkeit vorgesehen. Ob dies vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen, wenn der Rechtsanwalt die Unzumutbarkeit behauptet. Bei mehr als fünf Sachwalterschaften besteht jedenfalls eine gesetzliche Vermutung der Unzumutbarkeit (§274 Abs2 letzter Satz ABGB).

Im Hinblick auf die behauptete Unsachlichkeit in Bezug auf Sachwaltervereine ist vorauszuschicken, dass die Verpflichtung zur Übernahme der Tätigkeit eines Sachwalters grundsätzlich als eine aus der sozialen Verantwortung der Gesellschaft für besonders schutzbedürftige Personen abgeleitete Bürgerpflicht im Sinne des Art4 Abs3 litd EMRK zu verstehen ist. Sodann ist festzuhalten, dass Sachwaltervereine vielfältige Aufgaben haben und - anders als Rechtsanwälte und Notare - nicht einer disziplinarrechtlichen Verantwortung unterliegen und die Ausübung der Funktion eines Sachwalters nach der Rechtstradition eine herkömmlich von Rechtsanwälten und Notaren besorgte Tätigkeit mit dem Charakter eines Diensts an der Allgemeinheit und der Rechtspflege ist. Überdies kommt dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes eine besondere Rolle bei der Wahrung des Vertrauens in die Rechtspflege zu.

Mit ihrem Vorbringen betr eine willkürliche Bestellung zum Sachwalter wenden sich die Antragsteller nur gegen die Vorgangsweise der Gerichte bei Anwendung des Gesetzes, machen also der Sache nach lediglich Vollzugsmängel geltend. Solche Bedenken sind unzulässig, weil der VfGH nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG allein über die "Verfassungswidrigkeit [...] von Gesetzen", nicht aber über allfällige Vollzugsfehler befindet. Die Entscheidung eines Gerichtes ist nicht Prüfungsgegenstand in Verfahren nach Art140 B-VG.

Entscheidungstexte

  • G403/2016 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.09.2017 G403/2016 ua

Schlagworte

Zivilrecht, Sachwalter, Sachwalterbestellung, Rechtsanwälte, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G403.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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