TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/2 LVwG-2017/15/1406-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2017
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Entscheidungsdatum

02.10.2017

Index

83 Naturschutz Umweltschutz;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BundesluftreinhalteG 2002 §3
VStG §45 Abs1 Z4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde von Herrn Dr. AA, geb am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.04.2017, Zl ****, betreffend Übertretung nach dem Bundesluftreinhaltegesetz,

zu Recht erkannt:

1.       Gemäß den §§ 27 und 50 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 4 VStG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass von der Verhängung einer Strafe unter Erteilung einer Ermahnung abgesehen wird.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben am 08.10.2016 um 14.00 Uhr in X, Adresse 2, Materialien in Form von Altholz und Gartenabfällen punktuell außerhalb dafür bestimmter Anlagen verbrannt, obwohl unter anderem das punktuelle Verbrennen von Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen verboten ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 8 Abs 1 Zi 2 iVm § 3 Abs 1 Bundesluftreinhaltegesetz“

Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage des § 8 Abs 1 Bundesluftreinhaltegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Betrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht ein Rechtsmittel eingebracht in welchem im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wird, dass das Recht auf Gehör im Sinne des Art 6 EMRK verletzt worden sei. Weiters wurde vorgebracht, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Lagerfeuer gehandelt habe, welches vom Anwendungsbereich des Verbrennungsverbotes ausgenommen gewesen sei. Außerdem habe er mit Feuerbrand befallenes Material verbrannt, was auch im Sinne der Verordnung des Landeshauptmannes zulässig sei. Der Tatort sei im vorliegenden Fall zu wenig konkretisiert. Auch entspreche die Tatzeit, welche ihm zur Last gelegt werde, nicht den objektiven Tatsachen.

Antragsgemäß hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in der vorliegenden Beschwerdesache am 20.09.2017 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nach nachstehendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer hat auf seinem Grundstück bei der Liegenschaft, die zum Haus Adresse 2 in X gehört, am Nachmittag des 08.10.2016 altes Holz sowie einige Zweige verbrannt. Bei den Zweigen die verbrannt wurden, wird festgestellt, dass es sich dabei um mit Feuerbrand behaftetes Material gehandelt hat.

Das weitere Material das verbrannt wurde, war allerdings nicht von derartigen Erregern befallen, vielmehr handelte es sich dabei um altes, feuchtes und käferbefallenes Holz. Insgesamt wurde nur eine geringfügige Menge im Ausmaß von jedenfalls weniger als einem m³ verbrannt. Bei diesem Holz hat es sich um grundsätzlich zur Verbrennung für eine Schwitzhütte vorgesehenes, damit unbehandeltes, Material gehandelt, das allerdings im Laufe der Zeit durch unsachgemäße Lagerung feucht geworden ist. Dass durch die Verbrennung eine tatsächliche wahrnehmbare Umweltgefährdung verursacht wurde konnte nicht festgestellt werden.

Die Verbrennung von anderen Materialien konnte im Verfahren nicht mehr festgestellt werden. Weiters wird festgestellt, dass beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits ein Feuerbrandbefall vorgelegen ist und dass ihm dabei empfohlen wurde, die derart befallenen Äste auf seinem Grundstück zu verbrennen.

Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer selbst hat eingestanden, dass er am erwähnten Tag neben von Feuerbrand befallenem Material auch altes, schädlingsbefallenes Holz verbrannt hat. Der Zweck der Verbrennung bestand in der Beseitigung des Materials, weshalb auch nicht von einem Lagerfeuer im Sinne des Gesetzes gesprochen werden kann.

Die Verbrennung selbst ist am Grundstück des Beschwerdeführers erfolgt. Zwar besteht auf diesem Grundstück auch eine weitere Feuerstelle, dies ist allerdings durch einen Steinkranz klar abgegrenzt und ist sohin die nicht an einer Feuerstelle erfolgte Verbrennung von biogenen Materialien von einem Lagerfeuer in diesem Steinkranz auch objektiv einfach abgrenzbar.

Dass die zusätzlichen Zweige, die verbrannt wurde, von Feuerbrand befallen waren und insgesamt jedenfalls weniger als ein m³ Material verbrannt wurde ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers.

Rechtliche Erwägungen:

Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist gemäß § 3 Abs 1 Bundesluftreinhaltegesetz verboten.

Vom Verbot des § 3 Abs 1 Bundesluftreinhaltegesetz ausgenommen sind gemäß Abs 2 leg cit.

1.   das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen,

2.   Lagerfeuer,

3.   Grillfeuer,

4.   das Abflammen im Sinne des § 1a Abs. 5 im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise,

5.   das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung und

6.   das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die auf Grund von Windwurf oder Schneedruck die Nutzbarkeit von Weideflächen, Hut- oder Dauerweiden oder Lärchenwiesen in schwer zugänglichen alpinen Lagen über 1.100 Höhenmetern beeinträchtigen.

Durch die Verordnung LGBl Nr 12/2011 hat der Landeshauptmann weitere Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen. So ist gem § 1 lit a der Verordnung das punktuelle Verbrennen von Pflanzen und Pflanzenteilen, soweit dies zur Bekämpfung der Pflanzenkrankheit Feuerbrand und ihres Erregers sowie zur Verhinderung ihrer weiteren Ausbreitung unbedingt erforderlich ist, zulässig.

Unter Hinweis auf die obigen Feststellungen wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur mit Feuerbrand behaftetes Material verbrannt hat, sondern auch altes Holz. Zweck der Verbrennung war die Beseitigung, es kann sohin nicht von einem Lager- oder Grillfeuer gesprochen werden. Auch die Anwendung einer anderen Ausnahme von § 3 Bundesluftreinhaltegesetz kommt nicht in Frage, zumal es sich bei einem Grundstück mitten im Ort offensichtlich jedenfalls auch nicht um eine schwer zugängliche alpine Lage handelt.

Gem § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Nach der Rechtsprechung des VwGH zur Neuregelung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33/2013, kann auf die gesicherte Rechtsprechung des VwGH zu § 21 Abs. 1 VStG in der Fassung vor der genannten Novellierung zurückgegriffen werden (Hinweis B vom 17. April 2015, Ra 2015/02/0044, mwN).

Eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG kam nach der Judikatur (vgl VwGH 30.04.1993, 93/17/0088) nur in Frage, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Davon kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor: Durch das Verbrennen weniger alter, feuchter Holzscheite wird das Rechtsgut nur sehr geringfügig beeinträchtigt. Betreffend das Verschulden des Beschwerdeführers wird festgehalten, dass dieses am unteren Ende anzusiedeln ist. So wurde ihm aufgrund eines Vorfalles in der Vergangenheit empfohlen, Feuerbrand behaftetes Material auf seinem Grundstück zu verbrennen. Zwar hat der Beschwerdeführer auch anderes Material verbrannt, dennoch wird durch diese Handlungsweise kein grobes Verschulden intendiert, vielmehr war dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung die Rechtswidrigkeit der Handlung nicht bewusst. Obgleich ihn diese Rechtsunkenntnis nicht vom Verschulden gänzlich befreien konnte, ist das Ausmaß des Verschuldens aber jedenfalls als geringfügig anzusehen.

Insbesondere aber da dem Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit einmal explizit empfohlen wurde, das mit Feuerbrand behaftete Material zu verbrennen, wird durch die geringfügige Mitverbrennung von alten, feuchten Holzscheiten, die aber nach den oben wiedergegebenen Feststellungen nicht weiter beschichtet oder lackiert waren, ein hinter dem in der Strafdrohung typisierter Unrechtsgehalt realisiert. Gleiches gilt für das Verschulden des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer wird allerdings ermahnt, in Hinkunft von vergleichbaren Verbrennungen von altem Holz auf seinem Grundstück Abstand zu nehmen. Dabei wird er darauf hingewiesen, dass von einem Lagerfeuer nur dann gesprochen werden kann, wenn dieses dem entsprechenden Zweck dient. Steht allerdings die Beseitigung von Material, wie im vorliegenden Fall, im Vordergrund, so kann nicht von einem Lagerfeuer gesprochen werden, zumal Ausnahmen von gesetzlichen Verboten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich eng auszulegen sind. Ein Lagerfeuer liegt daher nur dann vor, wenn der Zweck vornehmlich der Unterhaltung von Personen dient und nicht dem Entfernen von Materialien.

Eine Bestrafung war allerdings nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Anleitung des Beschwerdeführers zum normkonformen Verhalten im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren nach der angeführten Gesetzesbestimmung unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Gerold Dünser

(Richter)

Schlagworte

Verbrennungsverbot; Ermahnung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.15.1406.3

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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