Entscheidungsdatum
16.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W226 2163042-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.:
Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017, Zl. 14-1032414803-140036361, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Absatz 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9 FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der BF ist Staatsangehöriger der Ukraine, gehört der ukrainischen Volksgruppe und dem orthodoxen Glauben an.
Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.10.2014 erklärte der BF, dass die Reise von der Ukraine nach Österreich mit einem LKW erfolgt sei. Er sei in der Heimatstadt in einen LKW eingestiegen und in Österreich in der Nähe der EAST-West aus dem LKW ausgestiegen.
Er sei im XXXX zur Einberufungsbehörde geladen worden. Es sei ihm der Inlandspass abgenommen worden, das habe ihn verwundert. Dann sei er angewiesen worden, in einer Woche bei der Behörde zu erscheinen. Er habe gewusst, dass er dann nach XXXX in den Krieg ziehen solle. Er wolle aber niemanden töten und selbst auch am Leben bleiben. Ein Freund sei bereits im Krieg getötet worden und dessen Mutter sei psychisch nach dem Tod des Sohnes erkrankt. Er wolle nicht, dass dies auch seiner eigenen Mutter passiere, er wolle leben und sei gegen den Krieg. Im Fall der Rückkehr habe er Angst, in den Krieg ziehen zu müssen und habe er deshalb Angst um sein Leben.Er sei im römisch 40 zur Einberufungsbehörde geladen worden. Es sei ihm der Inlandspass abgenommen worden, das habe ihn verwundert. Dann sei er angewiesen worden, in einer Woche bei der Behörde zu erscheinen. Er habe gewusst, dass er dann nach römisch 40 in den Krieg ziehen solle. Er wolle aber niemanden töten und selbst auch am Leben bleiben. Ein Freund sei bereits im Krieg getötet worden und dessen Mutter sei psychisch nach dem Tod des Sohnes erkrankt. Er wolle nicht, dass dies auch seiner eigenen Mutter passiere, er wolle leben und sei gegen den Krieg. Im Fall der Rückkehr habe er Angst, in den Krieg ziehen zu müssen und habe er deshalb Angst um sein Leben.
Erst am 08.06.2017 wurde der BF durch die belangte Behörde niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Bei dieser Gelegenheit legte der BF diverse Dokumente vor, insbesondere betreffend seine schulische Ausbildung und seine Ausbildung zum Koch-Konditor. Vorgelegt wurden weiters diverse Bestätigungen, die belegen, dass der BF im Bundesgebiet gemeinnützige Tätigkeiten für ein namentlich genanntes Tierheim geleistet hat.
Zum persönlichen Lebensweg befragt, schilderte der BF, dass er bis 2014 eine Ausbildung zum Koch absolviert habe, im XXXX oder XXXX sei er dann gemustert und für tauglich erklärt worden. Seine Eltern seien geschieden, seit ca. sechs Monaten habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Dieser habe ihn in Österreich angerufen, ob er auch gut angekommen sei. Zuletzt habe er in der Ukraine bis ca. zwei Monate vor der Ausreise in einer Pizzeria als Koch gearbeitet. Strafrechtsdelikte und dergleichen habe er nie begangen, er habe niemals Probleme mit den Behörden gehabt, habe einzig einer Einberufung keine Folge geleistet. Er werde deshalb insofern wegen der politischen Gesinnung verfolgt, da er nicht am Krieg teilnehmen möchte.Zum persönlichen Lebensweg befragt, schilderte der BF, dass er bis 2014 eine Ausbildung zum Koch absolviert habe, im römisch 40 oder römisch 40 sei er dann gemustert und für tauglich erklärt worden. Seine Eltern seien geschieden, seit ca. sechs Monaten habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Dieser habe ihn in Österreich angerufen, ob er auch gut angekommen sei. Zuletzt habe er in der Ukraine bis ca. zwei Monate vor der Ausreise in einer Pizzeria als Koch gearbeitet. Strafrechtsdelikte und dergleichen habe er nie begangen, er habe niemals Probleme mit den Behörden gehabt, habe einzig einer Einberufung keine Folge geleistet. Er werde deshalb insofern wegen der politischen Gesinnung verfolgt, da er nicht am Krieg teilnehmen möchte.
Sein Vater habe für ihn die Ausreise nach der Musterung organisiert und bezahlt, damit er so schnell wie möglich das Land verlassen könne. Hier in Österreich habe er über das Internet Drohungen bekommen, denn zwei seiner Freunde hätten geschrieben, dass der BF sie verraten hätte. Dazu komme, dass die Leute wegen der Abwertung in der Ukraine kein Geld und keine Arbeit hätten. Immer wieder würden Leute in Uniform zur Großmutter kommen und nach dem BF fragen. Es gebe eine Organisation von Leuten, die mit Listen durch die Städte gehen und Leute suchen, die der Wehrpflicht nicht nachkommen. Umso beunruhigender sei, dass nunmehr auch der Vater verschwunden sei. Er könne zu seinem Vater momentan keinen Kontakt aufnehmen und ihn auch nicht finden. Er selbst habe sogar Polizist werden wollen, aber da sich alles verändert habe, sei das nicht möglich und er sei Koch geworden. Zu seiner Großmutter würden Leute in Uniform, aber auch Leute in Zivil kommen. Diese würden alles über ihn wissen.
Nach diversen Schilderungen über die Musterung in der Ukraine führte der BF aus, dass der eigene Vater Reservist gewesen sei und dieser auch eingezogen worden sei. Der Vater sei drei Monate lang im Raum XXXX eingesetzt gewesen. Er selbst wolle in der Ukraine nicht kämpfen, da mit den Leuten dort ein falsches Spiel getrieben werde. Man werde als Soldat eingezogen, wenn man bei den Kampfhandlungen umkomme, würden die Behörden behaupten, dass man freiwillig daran teilgenommen habe. Dies werde gemacht, um den Familien keine Entschädigungen zahlen zu müssen. Er selbst sei ein bis zwei Wochen nach der Einberufung weggefahren, in dieser Zeit und auch sonst sei nie etwas passiert. Im Fall der Rückkehr fürchte er somit Probleme, da er den Wehrdienst nicht leisten wolle.Nach diversen Schilderungen über die Musterung in der Ukraine führte der BF aus, dass der eigene Vater Reservist gewesen sei und dieser auch eingezogen worden sei. Der Vater sei drei Monate lang im Raum römisch 40 eingesetzt gewesen. Er selbst wolle in der Ukraine nicht kämpfen, da mit den Leuten dort ein falsches Spiel getrieben werde. Man werde als Soldat eingezogen, wenn man bei den Kampfhandlungen umkomme, würden die Behörden behaupten, dass man freiwillig daran teilgenommen habe. Dies werde gemacht, um den Familien keine Entschädigungen zahlen zu müssen. Er selbst sei ein bis zwei Wochen nach der Einberufung weggefahren, in dieser Zeit und auch sonst sei nie etwas passiert. Im Fall der Rückkehr fürchte er somit Probleme, da er den Wehrdienst nicht leisten wolle.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 09.06.2017 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.10.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchteil IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 09.06.2017 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.10.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchteil römisch vier. gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die Identität des BF wurde dabei nicht festgestellt. Das Vorbringen bezüglich der Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates wurde als nicht asylrelevant beurteilt. Weiters führte das BFA aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Herkunftsstaat einer Gefährdung oder Verfolgung iSd. GFK ausgesetzt gewesen sei oder aktuell sei.
Dem BF sei eine Rückkehr in die Ukraine möglich, ohne dass er in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK gelangen würde. Er leide an keiner Krankheit, habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet.Dem BF sei eine Rückkehr in die Ukraine möglich, ohne dass er in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelangen würde. Er leide an keiner Krankheit, habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet.
In rechtlicher Hinsicht vermeinte die belangte Behörde, dass eine asylrelevante individuelle Gefährdung der BF nicht vorliege.
Auf Grund einer Gesamtabwägung der Interessen ergebe sich für die Rückkehrentscheidung, dass der Eingriff in das Privatleben des BF gerechtfertigt sei.
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben.
Vordergründig wurde in der Beschwerde auf das bisherige Vorbringen Bezug genommen und eingangs dieses Vorbringen gerafft wiedergegeben. Es wurde auf die angespannte Situation in der Ukraine verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 14.09.2017 erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 14.09.2017 erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts des BF, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA, die vorgelegten Dokumente bzw. Unterlagen, die Beschwerde vom 26.06.2017, durch Einsicht in Auszüge aus ZMR, GVS, IZR und Strafregister und schließlich durch Berücksichtigung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat.
1. Feststellungen:
Feststellungen zum BF:
Der BF ist Staatsangehöriger der Ukraine. Er ist Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe. Seine Identität steht infolge der Vorlage unbedenklicher Dokumente insofern fest, als nicht angenommen werden kann, dass eine vorgelegte Strafregisterbescheinigung einen anderen Fremden betreffen könnte.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF in der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.
Individuelle Verfolgungsgründe machte der BF nicht geltend. Es ist nicht glaubhaft, dass BF1 einen Einberufungsbefehl erhalten hat und ist im Lichte der Länderberichte aus dem bloßen Umstand, einberufen zu werden bzw. einer Einberufung zum Militär nicht Folge zu leisten, keine asylrelevante Verfolgung zu erblicken.
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in seinem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der BF an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Vielmehr ist der BF gesund.Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der BF an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Vielmehr ist der BF gesund.
Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
Der BF hat relativ gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben, besucht seit kurzem als außerordentlicher Schüler eine Fachberufsschule.
Im Herkunftsstaat verfügt der BF über familiären Anschluss. Dort konnte er bis zur Ausreise das wirtschaftliche Auslangen finden und ist einer Beschäftigung nachgegangen.
Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des BF:
Aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation:
1. Politische Lage
Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Ihr Staatsoberhaupt ist seit 7.6.2014 Präsident Petro Poroschenko. Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das Parlament (Verkhovna Rada) der Ukraine besteht aus einer Kammer; 225 Sitze werden über ein Verhältniswahlsystem mit Listen vergeben, 225 weitere Sitze werden in Mehrheitswahl an Direktkandidaten in den Wahlkreisen vergeben. 27 Mandate bleiben aufgrund der Krim-Besetzung und des Konflikts in der Ost-Ukraine derzeit unbesetzt. Im Parlament sind folgende Fraktionen und Gruppen vertreten (mit Angabe der Zahl der Sitze):
Tabelle kann nicht abgebildet werden
(AA 2.2017a)
Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017).
Die Präsidentenwahlen des Jahres 2014 werden von internationalen und nationalen Beobachtern als frei und fair eingestuft (USDOS 3.3.2017a).
Ukrainische Bürger können seit 11. Juni 2017 ohne Visum bis zu 90 Tage in die Europäische Union reisen, wenn sie einen biometrischen Pass mit gespeichertem Fingerabdruck besitzen. Eine Arbeitserlaubnis ist damit nicht verbunden. Die Visabefreiung gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands (DS 11.6.2017).
Quellen: