Entscheidungsdatum
17.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W102 2172918-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zl. 1112229806/160569623 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zl. 1112229806/160569623 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf 6 Jahre herabgesetzt wird.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf 6 Jahre herabgesetzt wird.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes VII. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat wie folgt:römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sieben. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat wie folgt:
"Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 15.10.2016 verloren.""Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 15.10.2016 verloren."
III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat 21.04.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.04.2016 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari zu seinem Fluchtgrund an, dass er aufgrund der unsicheren Lage aus Afghanistan ausgereist sei. Er sei weder von den Taliban noch von dem Regime persönlich bedroht worden. Es sei einfach die allgemeine unsichere Situation. Sein Leben sei in Afghanistan in Gefahr.
Wegen Zweifel an den Altersangaben des Beschwerdeführers wurde eine medizinische Altersdiagnose in Auftrag gegeben. Im diesbezüglichen medizinischen Sachverständigengutachten wurde zusammenfassend ausgeführt, dass – basierend auf einer Untersuchung am 24.06.2016 – eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt mindestens 18,82 Jahre alt gewesen.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12.10.2016, Zl. 33 HV 74/16b, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 (1., 2. und 8. Fall), Abs. 2a SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 1 Z 1 (1. und 2. Fall), Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wobei ein Teil der Strafe im Ausmaß von sieben Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12.10.2016, Zl. 33 HV 74/16b, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1., 2. und 8. Fall), Absatz 2 a, SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1. und 2. Fall), Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wobei ein Teil der Strafe im Ausmaß von sieben Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21.12.2016, Zl. 33 HV 91/16b, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 (1., 2. und 8. Fall), Abs. 2a SMG, § 15 Abs. 1 StGB sowie des Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 (1. und 2. Fall), Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 33 HV 74/16b wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21.12.2016, Zl. 33 HV 91/16b, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1., 2. und 8. Fall), Absatz 2 a, SMG, Paragraph 15, Absatz eins, StGB sowie des Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1. und 2. Fall), Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 33 HV 74/16b wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Mit Bescheid vom 22.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet.
Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde. Mit hg. Beschluss vom 16.02.2017 wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.09.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dort gab er eingangs an, dass er der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig sei. Er sei in der Provinz Takhar, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren. Eine Schule habe er nicht besucht. Er habe ein kleines Lebensmittelgeschäft gehabt. Seine Eltern seien wahrscheinlich in Afghanistan. Er habe fünf Onkel und zwei Tanten väterlicherseits in Afghanistan. Diese würden in Ghazni und Takhar leben. Mütterlicherseits habe er niemanden. Er habe vier Brüder und sechs Schwestern. Das letzte Mal Kontakt zu seinen Familienangehörigen habe er vor ungefähr fünf bis sechs Monaten, als er in Linz im Gefängnis gewesen sei, gehabt. Im Gefängnis sei er gewesen da er Cannabis bei sich gehabt habe. Er sei zehn Monate im Gefängnis gewesen. Er habe keinen Kontakt mehr, da er keine Telefonnummer habe. Er habe damals mit einem seiner Brüder in Afghanistan Kontakt gehabt. Bis auf einen Bruder, welcher in Deutschland lebe, würden alle seine Geschwister in der Heimatprovinz leben. Bei seiner Familie sei alles in Ordnung und ruhig. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass in Afghanistan Krieg herrsche. Die Sicherheitslage sei schlecht gewesen. Er habe keine "guten" Freunde gehabt und sei dann süchtig gewesen. Er habe "Crystal" genommen. Seine Familie habe Geld gesammelt und ihn losgeschickt. Sie hätten gesagt, dass er wenn er hier bleiben würde weiter abschlittern werde. Dann sei er nach Österreich gekommen. Er sei noch nie persönlich bedroht worden. In Kabul sei er noch nie gewesen. Auf seine Befürchtungen im Falle einer Rückkehr angesprochen antwortete der Beschwerdeführer, dass er in Afghanistan nichts habe und was er dort machen solle.Der Beschwerdeführer wurde am 14.09.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dort gab er eingangs an, dass er der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig sei. Er sei in der Provinz Takhar, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren. Eine Schule habe er nicht besucht. Er habe ein kleines Lebensmittelgeschäft gehabt. Seine Eltern seien wahrscheinlich in Afghanistan. Er habe fünf Onkel und zwei Tanten väterlicherseits in Afghanistan. Diese würden in Ghazni und Takhar leben. Mütterlicherseits habe er niemanden. Er habe vier Brüder und sechs Schwestern. Das letzte Mal Kontakt zu seinen Familienangehörigen habe er vor ungefähr fünf bis sechs Monaten, als er in Linz im Gefängnis gewesen sei, gehabt. Im Gefängnis sei er gewesen da er Cannabis bei sich gehabt habe. Er sei zehn Monate im Gefängnis gewesen. Er habe keinen Kontakt mehr, da er keine Telefonnummer habe. Er habe damals mit einem seiner Brüder in Afghanistan Kontakt gehabt. Bis auf einen Bruder, welcher in Deutschland lebe, würden alle seine Geschwister in der Heimatprovinz leben. Bei seiner Familie sei alles in Ordnung und ruhig. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass in Afghanistan Krieg herrsche. Die Sicherheitslage sei schlecht gewesen. Er habe keine "guten" Freunde gehabt und sei dann süchtig gewesen. Er habe "Crystal" genommen. Seine Familie habe Geld gesammelt und ihn losgeschickt. Sie hätten gesagt, dass er wenn er hier bleiben würde weiter abschlittern werde. Dann sei er nach Österreich gekommen. Er sei noch nie persönlich bedroht worden. In Kabul sei er noch nie gewesen. Auf seine Befürchtungen im Falle einer Rückkehr angesprochen antwortete der Beschwerdeführer, dass er in Afghanistan nichts habe und was er dort machen solle.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Ferner erließ sie gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) und sprach aus, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.09.2017 verloren hat (VII.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner erließ sie gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.) und sprach aus, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.09.2017 verloren hat (römisch sieben.).
Mit Verfahrensanordnung vom 15.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde Beschwerde im vollem Umfang erhoben und der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, angefochten.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 10.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 13.10.2017 erfolgte zu der am 04.10.2017 eingebrachten Beschwerde eine Beschwerdeergänzung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu dem Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig und hat am 21.04.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer wohnte vor seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Takhar. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung, er hatte in Afghanistan ein kleines Lebensmittelgeschäft. Er hat Verwandte, insbesondere seine Geschwister in Takhar.
Er weist in Österreich folgende strafgerichtliche Vormerkungen auf:
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12.10.2016, Zl. 33 HV 74/16b, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z1 (1., 2. und 8. Fall), Abs. 2a SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 1 Z 1 (1. und 2. Fall), Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wobei ein Teil der Strafe im Ausmaß von sieben Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12.10.2016, Zl. 33 HV 74/16b, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Z1 (1., 2. und 8. Fall), Absatz 2 a, SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1. und 2. Fall), Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wobei ein Teil der Strafe im Ausmaß von sieben Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 21.12.2016, Zl. 33 HV 91/16b, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 (1., 2. und 8. Fall), Abs. 2a SMG, § 15 Abs. 1 StGB sowie des Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 (1. und 2. Fall), Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 33 HV 74/16b wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 21.12.2016, Zl. 33 HV 91/16b, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1., 2. und 8. Fall), Absatz 2 a, SMG, Paragraph 15, Absatz eins, StGB sowie des Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1. und 2. Fall), Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 33 HV 74/16b wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK).
In Österreich hat der Beschwerdeführer keine familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Er verfügt über keine qualifizierten Deutschkenntnisse. Maßgebliche soziale, sprachliche oder berufliche Integrationsaspekte liegen beim Beschwerdeführer in Österreich nicht vor und wurden solche Umstände von ihm auch nicht behauptet.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 letzte Aktualisierung am 25.09.2017):
Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab – auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).
Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).
Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).
Sicherheitsrelevante Vorfälle
In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherh