Entscheidungsdatum
17.10.2017Norm
AVG 1950 §76 Abs1Spruch
W112 2120375-1/44Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Irak, gegen die Festnahme am 24.01.2016, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2016, Zl. 15-1070033800/160115886, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2016 beschlossen:
A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer
der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher XXXX , für die Sprache Türkisch in der Verhandlung vom 05.02.2016 iHv € 207,00 auferlegt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. In seiner Beschwerde gegen die Festnahme am 24.01.2016, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2016 und die Anhaltung in Schubhaft beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Beschwerdesache am 05.02.2016 von 11:05 Uhr bis 14:20 Uhr eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung von XXXX als Dolmetscher für die türkische Sprache durch, da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war.
Mit dem am 05.02.2016 mündlich verkündeten und am 15.02.2016 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
Am 08.02.2016 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass er die Vollmacht zurücklegt. Unter einem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verfahrenshilfe gegen das am 05.02.2016 mündlich verkündete Erkenntnis; diesem wurde mit Beschluss vom 19.02.2016 stattgegeben.
Mit Erkenntnis vom 15.02.2016 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 24.01.2016 um 00:50 Uhr und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm §§ 40 Abs. 1 Z 1, 34 BFA-VG statt, wies die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2016 und die Anhaltung in Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 22a Abs. 1 BFA-VG ab, ebenso die Anträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG. Der Abspruch über den Barauslagenersatz wurde einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
2. Der Dolmetscher legte am 05.02.2016 eine Kostennote iHv € 207,00.
Mit Schriftsatz vom 10.03.2016 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Kostennote des Dolmetschers ein. Eine Stellungnahme hierzu wurde nicht erstattet.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr an.
3. Der Verwaltungsgerichtshof stellte das Verfahren über die Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis vom 15.02.2016 infolge Revisionszurückziehung nach Verspätungsvorhalt mit Beschluss vom 11.05.2017 ein. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision gegen das am 05.02.2016 mündlich verkündete Erkenntnis mit Beschluss vom selben Tag zurück.
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde nicht erhoben.
4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.
II. Erwägungen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Barauslagenersatz
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63-73) sinngemäß anzuwenden.
Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Abs. 2 von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Abs. 3 auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß Abs. 4 zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der "Antragsteller" die Barauslagen zu tragen hat. Es besteht kein Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer auch dann die Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 erster Satz AVG aufzuerlegen sind, wenn seine Maßnahmenbeschwerde Erfolg hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 31 ff. mwNw). Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung Dolmetschergebühren erwachsen. Der Dolmetscher verzeichnete € 207,00 an Gebühren, welche vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden mussten. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 207,00 an Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zu erstatten sind.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf § 53 Abs. 4 BFA-VG und § 113 Abs. 1 Z 4 FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. auf das Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022).
Schlagworte
Barauslagen, Dolmetscher, Revision zulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W112.2120375.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017