TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/18 W139 1433050-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2017
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Entscheidungsdatum

18.10.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z6
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W139 1433050-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste am 28.12.2011 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 28.12.2011 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er in Jalalabad ein Geschäft zum Verkauf von DVDs und CDs betrieben und dreimal eine schriftlich Aufforderung von den Taliban erhalten habe, das Geschäft zu schließen. Als er eines Tages mit Ware von Pakistan nach Jalalabad zu seinem Haus unterwegs gewesen sei, sei er von Taliban betäubt und entführt worden. Man habe ihn drei Tage angehalten, gefesselt und geschlagen. Ein Taliban habe ihn dann aus Mitleid freigelassen.

3. Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.07.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er Staatsbürger von Afghanistan sei und der Volksgruppe der Pashtunen angehöre.

Er sei von den Taliban entführt, drei Tage lang festgehalten und geschlagen worden. Man habe ihn aufgefordert, sein Geschäft zu schließen, da der Verkauf von CDs und DVDs verboten sei. Er habe aber nicht aufgehört, weshalb es dann im September 2011 irgendwo in den Bergen – fernab von seiner Heimat und seinem Geschäft – zur Entführung gekommen sei. Die Taliban hätten ihn betäubt, geschlagen und ausgeraubt. Drei Tage später sei er wieder freigelassen worden. Er habe dann sein Geschäft weitergeführt und einen Käufer dafür gesucht.

Nach der Entführung sei sein Geschäft unbehelligt geblieben, zumal er eine gute Tarnung besessen habe. Das Geschäft sei hinter einem Vorhang versteckt gewesen. Davor seien drei Mobiltelefone gelegen, die CDs und DVDs hätten sich dahinter befunden.

Befragt, ob er sich sicher sei, dass die Entführung durch die Taliban wegen deren Einwendungen gegen sein Geschäft erfolgt sei oder ob es sich nicht eher um einen ganz normalen Raubüberfall gehandelt habe, gestand der Beschwerdeführer Folgendes ein: "Damit können Sie Recht haben, aber meine Tätigkeit war verboten. Ich Wahrheit habe ich das Geschäft nur übernommen um damit das Geld für die Ausreise verdienen zu können."

Den Entschluss zur Ausreise habe er bereits vor der Übernahme des Geschäfts mit CDs und DVDs gefasst. Der Vorinhaber habe mit dem Verdienst ebenfalls seine Reise nach Kanada finanziert.

Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer seine Tazkira in Vorlage.

4. Laut einem durchgeführten Sprachanalysegutachten vom 14.09.2012 liege der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers eher in Pakistan als in Afghanistan. Der Beschwerdeführer spreche eine Variante des Paschtu, die von dem Nomadenvolk der Kochi in Nangarhar in Afghanistan und Peshawar in Pakistan gesprochen werde. Der Beschwerdeführer verwende allerdings bestimmte Wörter, die nicht in der afghanischen Variante des Paschtu vorkommen würden.

5. In Beantwortung einer entsprechenden Anfrage teilte die Staatendokumentation der belangten Behörde mit Schreiben vom 26.11.2012 mit, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tazkira um ein gefälschtes Dokument handle. Die Tazkira sei weder von den betreffenden Behörden ausgestellt worden, noch sei sie in deren Verzeichnis verfügbar.

6. Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.02.2013 wurden dem Beschwerdeführer das Ermittlungsergebnis der österreichischen Botschaft in Islamabad und das erstellte Sprachanalysegutachten zur Kenntnis gebracht.

Der Beschwerdeführer beharrte zunächst darauf, bisher die Wahrheit gesagt zu haben. Er würde aber darum ersuchen, in Pakistan beim Ministerium für Nomaden nachzufragen. Er sei nicht hier um Spaß zu haben; er habe viele kleine Kinder. Er sei in Afghanistan geboren worden und dort aufgewachsen. Seine Eltern seien pakistanische Staatsbürger. Sein Reisepass sei in Peshawar ausgestellt worden. Dort befinde sich auch seine Familie bei seinem Onkel. Sein Onkel sei ebenfalls pakistanischer Staatsbürger und seine Schwester sei mit einem pakistanischen Staatsbürger verheiratet. Die letzte Nacht vor seiner Ausreise sei er bei seinen Verwandten in Peshawar aufhältig gewesen.

Seine Fluchtgründe würden der Wahrheit entsprechen. Er habe in seiner Heimat Probleme mit den Taliban.

Befragt, warum er bisher angegeben habe, aus Afghanistan zu kommen, erklärte der Beschwerdeführer: "Afghanen bekommen Asyl."

7. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit abgesprochen und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte.7. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit abgesprochen und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte.

8. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX erhob der Beschwerdeführer in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.8. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der angefochtenen Entscheidung liege fälschlicherweise die Annahme zugrunde, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger sei. Obwohl sein sprachlicher Hintergrund laut sprachlicher Analyse nicht nur einem Land zuzuordnen sei, schließe die belangte Behörde daraus willkürlich auf eine pakistanische Staatsangehörigkeit. Da die belangte Behörde den Wortlaut des Gutachtens im Bescheid nicht wiedergebe (und auch das Ergebnis nicht zu einer Feststellung erhebe), könne im Rahmen der Beschwerdeerhebung auf das Gutachten nicht näher eingegangen werden. Bezüglich der vorgelegten Tazkira könne er nur angeben, dass er diese vom "Kaweil-Ministerium" – zuständig für Kuchi – ausgestellt bekommen habe. Er werde jedenfalls Kontakt mit seinem Herkunftsland Afghanistan aufnehmen und um eine neuerliche Ausstellung bzw. um eine Bestätigung der Provinz Jalalabad ersuchen.

Wenn die belangte Behörde anführe, der Beschwerdeführer habe nach Vorhalt der Ermittlungsergebnisse zugegeben, Pakistani zu sein, so sei dies unrichtig und finde auch bei Durchsicht der Niederschrift keine Bestätigung. Es sei zwar richtig, dass in der Niederschrift festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, seine Eltern wären Pakistani. Dies habe er jedoch nie gesagt. Insoweit werde dies bestritten und sei nur dadurch erklärlich, dass es Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben habe. Soweit die belangte Behörde zudem ausführe, dass Familienmitglieder in Peshawar leben würden, spreche dies nicht gegen eine afghanische Staatsangehörigkeit, zumal die Kuchi-Nomaden naturgemäß grenzüberschreitend wandern.

In weiterer Folge wurde das bisherige Fluchtvorbringen wiederholt und angemerkt, dass die Ausführungen der belangten Behörde, wonach es unglaubhaft sei, dass ein Analphabet in der Lage sein soll, ein Geschäft für CDs und DVDs zu führen, ohne nähere Ermittlungen getroffen worden seien. Man habe das Geschäftsgebaren in Afghanistan nicht berücksichtigt, sondern offensichtlich ausschließlich einen westeuropäischen Maßstab herangezogen.

Hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes wurde auf die aktuelle Reisewarnung für Afghanistan verwiesen.

9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , XXXX , wies dieser die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX hinsichtlich aller Spruchpunkte gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet ab.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , römisch 40 , wies dieser die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 hinsichtlich aller Spruchpunkte gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab.

Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit abgesprochen und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Wahrunterstellung seines Vorbringens jedenfalls die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde und er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte.

10. Mit Schreiben vom 04.04.2013 teilte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof mit, dass er am 26.03.2013 im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung bei der Polizeiinspektion Mauthausen betreffend den Verdacht auf Fälschung der Tazkira eine aktuelle Bestätigung des Leiters des Registrieramtes in Jalalabad zum Nachweis der Echtheit seiner afghanischen Tazkira vorgelegt habe, welche nun ihrerseits auf Echtheit überprüft werde.

11. Am 18.04.2013 langte ein Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein. Gestützt wurde dieser Antrag auf § 69 Abs 1 Z 211. Am 18.04.2013 langte ein Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein. Gestützt wurde dieser Antrag auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2

AVG.

Darin wurde festgehalten, dass das neue Bescheinigungsmittel noch während des laufenden Verfahrens hervorgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe auf taugliche Weise versucht, das neue Bescheinigungsmittel noch vor Erlassung des Erkenntnisses bekanntzugeben. Dass das bekanntgegebene Bescheinigungsmittel vom Asylgerichtshof aus faktischen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden habe können, habe sich seiner Kenntnis entzogen und habe er auch nicht wissen können. Er sei guten Glaubens gewesen, dass sein Beschwerdeverfahren noch offen wäre. In diesem Sinne sei das Bescheinigungsmittel im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden.

Bei Berücksichtigung des neuen Bescheinigungsmittels – eine Bestätigung des Leiters des Registrieramtes in Jalalabad und des Innenministeriums – hätte der Asylgerichtshof die afghanische Staatsbürgerschaft feststellen können, was einen im Hauptteil des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

12. Mit Schreiben vom 17.06.2013 richtete der Asylgerichtshof zum Verfahren des Antragstellers ein Erhebungsersuchen an den Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Islamabad, um die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente auf ihre Echtheit und Unverfälschtheit zu überprüfen.

Laut Erhebungsbericht der ÖB Islamabad vom 06.07.2013 habe der Beschwerdeführer ein falsches, nachgemachtes Dokument vorgelegt. Die Tazkira sei weder von den zuständigen Behörden in Afghanistan ausgestellt worden, noch sei sie in deren Akten verzeichnet gewesen. Dies sei sowohl vom Tazkira-Büro in der Hauptstadt als auch in der Provinz bestätigt worden. Das angebliche Behördenzertifikat sei ebenso irrelevant, da es vom Beschwerdeführer – unterfertigt und mit Fingerabdruck versehen – vorgelegt worden sei, obwohl dieser zu dem betreffenden Datum gar nicht persönlich anwesend gewesen sei. Es sei bei einem derartigen Antrag aber unbedingt notwendig, persönlich anwesend zu sein.

Die im gegenständlichen Fall aufgestellten Behauptungen würden sich daher nicht mit den Tatsachen im Einklang befinden. Die gründliche Ermittlung habe ergeben, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Tazkira absolut unwahr seien. Die Tazkira habe sich als falsch und nachgemacht herausgestellt.

13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2014, L508 1433050-2/17E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG abgewiesen.13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2014, L508 1433050-2/17E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im entscheidungsgegenständlichen Fall das Erhebungsergebnis der Österreichischen Botschaft in Islamabad vom 06.07.2013 nochmals bestätigt werde, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tazkira um ein gefälschtes Dokument handle. Die Tazkira sei demnach offenkundig inhaltlich nicht echt und entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen, da keine allgemeinen Angaben zur Personenidentität vorhanden seien.

Die Tazkira sei weder von den zuständigen Behörden in Afghanistan ausgestellt worden, noch in deren Akten verzeichnet gewesen. Dies sei sowohl vom Tazkira-Büro in der Hauptstadt als auch in der Provinz bestätigt worden. Das neu vorgelegte Behördenzertifikat sei ebenso wenig authentisch, zumal es vom Beschwerdeführer unterfertigt und mit Fingerabdruck versehen, vorgelegt worden sei, obwohl dieser zu dem betreffenden Datum gar nicht persönlich anwesend gewesen sei. Bei einem derartigen Antrag sei es aber unbedingt erforderlich, persönlich anwesend zu sein. Die gründlichen Ermittlungen würden daher ergeben, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Tazkira absolut unwahr seien.

Aufgrund der soeben aufgezeigten Ungereimtheiten könne die im bisherigen Verfahren vorgenommene Beweiswürdigung, auf die hier verwiesen werde und wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, nicht widerlegt werden. Dem Beschwerdeführer sei es mit der Vorlage dieses Schriftstückes jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2 S 1468, 14).

Somit hätte das vorgelegte Beweismittel, wenn es schon in dem wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wäre, zu keiner anderen Feststellung des Sachverhaltes und somit zu keinem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt.

Die Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfülle somit nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG, der dem § 69 Abs 1 Z 2 AVG nachgebildet sei.Die Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfülle somit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, der dem Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nachgebildet sei.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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