RS Lvwg 2017/8/18 LVwG-2017/31/0692-5, LVwG-2017/31/0693-5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.08.2017

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
FSG 1997 §26 Abs2 Z1

Rechtssatz

Umgelegt auf den Gegenstandsfall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer durch die beharrliche Nichtreaktion auf die Aufforderung zur Ablegung des Alkomattestes durch Abteilungsinspektor CC über einen Zeitraum von ca 15 Minuten den Alkomattest verweigert hat und vor diesem Hintergrund die neuerliche Aufforderung zur Durchführung eines Alkomattestes an den Beschwerdeführer nach seinem Heraustreten aus dem Gartenhäuschen nicht geboten war.

Schlagworte

Verweigerung Alkomattest; Bindungswirkung;

Anmerkung

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.08.2017, Zen LVwG-2017/31/0692-5 und LVwG-2017/31/0693-5, erhobene außerordentliche Revision, soweit sie die Übertretung der StVO betrifft, mit Beschluss vom 02.11.2017, Z Ra 2017/02/0211-3, zurück.

Mit Beschluss vom 23.11.2017, Z E 3361/2017-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.08.2016, Zlen. LVwG-2017/31/0692-5, LVwG-2017/31/0693-5, erhobenen Beschwerde ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.31.0692.5

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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